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   KG, 28.10.2008 - 21 U 160/06   

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KG, 28.10.2008 - 21 U 160/06 (https://dejure.org/2008,4055)
KG, Entscheidung vom 28.10.2008 - 21 U 160/06 (https://dejure.org/2008,4055)
KG, Entscheidung vom 28. Oktober 2008 - 21 U 160/06 (https://dejure.org/2008,4055)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung von Tarif- und Sondervertragskunden im Rahmen der Lieferung von Erdgas; Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel

  • Bund der Energieverbraucher

    Kammergericht erklärt die Preiserhöhungen der GASAG für unwirksam.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Preisanpassungsklausel für Gassondervertragskunden; Erdgaslieferung; GASAG; Gasbezug; Preisänderung; Gaskosten

  • Judicialis

    BGB § 307; ; EnWG 1998 § 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1; EnWG § 10
    Abgrenzung von Tarif- und Sondervertragskunden im Rahmen der Lieferung von Erdgas; Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Preisanpassungsklausel von Energieversorgungsunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2009, 280
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus KG, 28.10.2008 - 21 U 160/06
    Erst wenn die Schwelle der Wirksamkeit überschritten ist, ist bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten die kundenfreundlichste zu wählen (BGH NJW 2008, 2172, 2173; Schlosser in Staudinger, BGB, Bearb. 2006, § 305c BGB Rn. 108).

    Eine derartige Klausel ist nach den obigen Maßstäben für Preisanpassungsklauseln unwirksam (BGH NJW 2008, 2172, 2173; NJW 2007, 1054, 1055).

    In derartigen Fällen ist die Vorschrift nicht anwendbar, wie der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung festgestellt hat (Teilurteil vom 29.4. 2008 - KZR 2/07 - NJW 2008, 2172, 2175).

    Daß es sich in Fällen wie dem vorliegenden um Sondervertragskunden handelt, legen aber offenkundig der Bundesgerichtshof (NJW 2008, 2172) und vorhergehend das OLG Dresden in dem Urteil vom 11.12.2006 - U 1426/06 Kart - zugrunde.

    Der Senat folgt hier uneingeschränkt dem Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 2008, 2172).

    Die ergänzende Vertragsauslegung scheidet bei unwirksamen AGB zwar nicht grundsätzlich aus, sie kommt jedoch nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (BGH NJW 2008, 2172, 2175 m.N.).

    Der Beklagten mußte in dem Zusammenhang nicht noch einmal Gelegenheit gegeben werden, zu dem Urteil des BGH vom 29. April 2008 - KZR 2/07 - (NJW 2008, 2172) Stellung zu nehmen.

  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit

    Auszug aus KG, 28.10.2008 - 21 U 160/06
    (2) Kostenelementeklauseln, die eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsehen, sind im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGH NJW 2007, 1054, 1055; NJW 1985, 853 f.).

    Die Preisanpassungsklausel darf es dem Verwender nicht ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben, um so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH NJW 2007, 1054, 1055; NJW-RR 2005, 1717).

    Deswegen ist eine Klausel unwirksam, aus der sich die Gewichtung der verschiedenen Parameter nicht ergibt (BGH NJW 2007, 1054).

    Eine derartige Klausel ist nach den obigen Maßstäben für Preisanpassungsklauseln unwirksam (BGH NJW 2008, 2172, 2173; NJW 2007, 1054, 1055).

    Die Klausel ist jedenfalls auch deswegen unwirksam, weil gleich dem Fall von BGH NJW 2007, 1054 nicht alle Kostenfaktoren als Maßstab der Erhöhung einbezogen sind mit der Folge, daß Kostenfaktoren, die sich zugunsten der Kläger auswirken, keinen Einfluß auf die Preisbildung haben.

    Da die Klausel das nicht vorsieht, ist sie unwirksam (BGH NJW 2007, 1054, 1055; ebenso OLG Bremen aaO; de Wyl et. alt. aaO § 10 Rn. 405).

  • OLG Bremen, 16.11.2007 - 5 U 42/06

    Gaspreisverfahren - swb

    Auszug aus KG, 28.10.2008 - 21 U 160/06
    Auch im Fall des OLG Bremen BeckRS 2007 19172 = RdE 2008, 53 vom 16.11.2007 - 5 U 42/06 ging es nicht um Industriekunden o.ä., sondern um Haushaltskunden, die einen günstigeren, als Sondervertrag bezeichneten Tarif vereinbart hatten.

    Denn die Beklagte kann die Verträge kündigen und auf eine neue Grundlage stellen (BGH aaO; OLG Bremen BeckRS 2007 19172 = ZIP 2008, 28 = OLGR 2008, 1).

    Sie hat zudem die Möglichkeit, die Verträge - und sei es im Wege einer vorhergehenden Kündigung (§ 32 Abs. 1 AVBGasV mit § 1 Ziff. 2 Satz 2 AGB) - künftig anzupassen und eine den Anforderungen des Bundesgerichtshofs genügende Erhöhungsklausel vorzusehen (OLG Bremen BeckRS 2007 19172 = ZIP 2008, 28 = OLGR 2008, 1).

  • BGH, 12.12.1984 - VIII ZR 295/83

    Begriff des Tarifs für den Strombezug; Hinweis auf die Möglichkeit einer

    Auszug aus KG, 28.10.2008 - 21 U 160/06
    Aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich, daß es sich um Tarifkunden im Rahmen der Grundversorgung nach § 10 Abs. 1 EnWG 1998 handelt, wenn der Vertrag mit Privatverbrauchern zu unter Veröffentlichungszwang stehenden (vgl. dazu auch BGH NJW 1986, 990 Ls. 1) und jedermann offenstehenden Tarifbedingungen zustande kommt (de Wyl et. alt. aaO Rn. 15; vgl. auch Salje, EnWG, Kommentar, 2006, § 36 Rn. 16 f.); um Sondervertragskunden im Sinne des alten Rechts handelt es sich hingegen, wenn der Vertrag zu anderen, typischerweise günstigeren Bedingungen als im allgemeinen Tarif abgeschlossen wird.

    Diesen Gesichtspunkt hat der BGH in der bereits zitierten Entscheidung vom 12. Dezember 1984 - VIII ZR 295/83 (NJW 1986, 990) zurecht lediglich als Indiz, nicht als Voraussetzung für den Begriff des Tarifkunden behandelt.

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus KG, 28.10.2008 - 21 U 160/06
    Das Ziel der leugnenden Feststellungsklage im fortbestehenden Dauerschuldverhältnis kann mit der Leistungsklage daher nicht erreicht werden (BGH NJW 2007, 2540).

    Die Möglichkeit einer Kündigung des Tarifs gleicht die Belastung der Kläger nicht aus, weil dies für einen auf die Gasversorgung festgelegten Verbraucher im Regelfall keine ernsthafte Alternative ist (BGH aaO; NJW 2007, 2540; OLG Bremen aaO).

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer Anpassungklausel bei der Belieferung mit

    Auszug aus KG, 28.10.2008 - 21 U 160/06
    Das Interesse des Vertragspartners wird dadurch gewahrt, denn der Versorger ist nicht gezwungen, mögliche Kostensteigerungen durch anfängliche Risikozuschläge aufzufangen, kann den Preis also niedriger halten (BGH NJW-RR 2005, 1717 [unter II 2]; NJW 1990, 115 [unter II 2b]).

    Die Preisanpassungsklausel darf es dem Verwender nicht ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben, um so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH NJW 2007, 1054, 1055; NJW-RR 2005, 1717).

  • LG Berlin, 19.06.2006 - 34 O 611/05

    Für "Sonderkunden" sind die Gaspreiserhöhungen zum 1.10.2005 durch die GASAG

    Auszug aus KG, 28.10.2008 - 21 U 160/06
    Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 19. Juni 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin - 34 O 611/05 - teilweise geändert: .

    das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2006 zum Geschäftszeichen 34 O 611/05 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

  • OLG Dresden, 11.12.2006 - U 1426/06

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel unter Berücksichtigung einer

    Auszug aus KG, 28.10.2008 - 21 U 160/06
    Daß es sich in Fällen wie dem vorliegenden um Sondervertragskunden handelt, legen aber offenkundig der Bundesgerichtshof (NJW 2008, 2172) und vorhergehend das OLG Dresden in dem Urteil vom 11.12.2006 - U 1426/06 Kart - zugrunde.
  • OLG Oldenburg, 05.09.2008 - 12 U 49/07

    Gangbarkeit der Begründung des Rechts zur einseitigen Preiserhöhung in

    Auszug aus KG, 28.10.2008 - 21 U 160/06
    Das OLG Oldenburg (BeckRS 2008 20266) hat die entsprechende Einordnung vorgenommen in Fällen, die dem vorliegenden insofern offenkundig parallel laufen.
  • LG Berlin, 28.06.2007 - 51 S 16/07
    Auszug aus KG, 28.10.2008 - 21 U 160/06
    Es ist in Literatur und Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt, ob Kunden nach diesen Tarifen als Tarifkunden zu bewerten sind (so offenbar Salje aaO § 39 Rn. 24; anders anscheinend die zuvor zitierte Stelle; s. ferner LG Berlin Urt. v. 25. April 2007 - 48 S 100/06 - UA S. 3; Urt. v. 28.6.2007 - 51 S 16/07 - UA S. 5 f.) oder als Sondervertragskunden (so ausdrücklich Scholtka, Die Entwicklung des Energierechts in den Jahren 1998 und 1999, NJW 2000, 548, 553; ebenso Arzt/Fitzner, Zulässigkeit von Preiserhöhungen durch Gasversorgungsunternehmen, ZNFR 2005, 305, 306 f., 307; wohl auch zum alten Rechtszustand de Wyl et alt. aaO § 10 Rn. 18, 394; Kunth/Tüngler, Die gerichtliche Kontrolle von Gaspreisen, NJW 2005, 1313, 1314 zu Fn. 17, die sich allerdings beide in erster Linie auf solche kleineren Sondergruppen beziehen, wie die Abnehmer von Strom für Nachtspeicherheizungen).
  • OLG Frankfurt, 29.05.2008 - 15 U 47/07

    Gaspreiserhöhung: (Un-)Zulässigkeit der Tariferhöhung bei gestiegenen

  • BGH, 03.07.2002 - XII ZR 234/99

    Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung des Bestehens eines

  • BGH, 16.01.1985 - VIII ZR 153/83

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 297/88

    Wirksamkeit einer Anpassungsklausel in einem formularmäßigen

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

    Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 EnWiG), Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf ankommt, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (vgl. Hempel, in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Dezember 2008, § 1 AVBEltV Rdnr. 42 ff.; KG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 21 U 160/06, ZMR 2009, 280, unter II B 2 b (4) - Revision anhängig unter VIII ZR 312/08).
  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

    Die Frage ist dahin zu beantworten, dass es für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 EnWiG), Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf ankommt, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (vgl. Hempel, in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Dezember 2008, § 1 AVBEltV Rdnr. 42 ff.; KG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 21 U 160/06, ZMR 2009, 280, unter II B 2 b (4) - Revision anhängig unter VIII ZR 312/08).
  • OLG Dresden, 26.01.2010 - 14 U 983/08

    Gaspreise; Preisanpassung

    Entgegen der Ansicht der Beklagten macht die Einbeziehung der AVBGasV die Verträge nicht zu Tarifkundenverträgen (KGR Berlin 2009, 149; de Wyl/Essig/Holtmeier in Schneider/Theobald; Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, § 10 Rn. 18).

    Da der Grundversorger nach § 10 EnWG 1998 verpflichtet ist, alle Interessierten bis zur Grenze der Unzumutbarkeit anzuschließen und der für die Grundversorgung maßgebliche Tarif im Verhältnis zu anderen Tarifen besonders hoch kalkuliert sein muss, ist nur die Versorgung zu dem "allgemeinsten" Tarif als Tarifkundenvertrag anzusehen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; KGR 2009, 149).

    Soweit in § 10 EnWG 1998 in der Mehrzahl von Tarifen die Rede ist, bezieht sich dies auf die Möglichkeit unterschiedlicher Tarife in unterschiedlichen Gebieten (KGR 2009, 149; a.A. LG Augsburg, Urteil 2 HK O 1154/08, UA S. 20 [Bl. 1171 dA]).

    Der Versorger kann sie anbieten, muss es aber nicht (KGR Berlin 2009, 149).

    Für eine Pflicht, mehrere etwa nach typisiertem Abnahmemengen gestaffelte Tarife anzubieten, gibt es weder in § 10 EnWG eine Grundlage noch lässt sich eine solche Pflicht aus der globalen Gesetzeszielbestimmung in § 1 EnWG 1998 ableiten, nach der Ziel des Gesetzes u.a. eine möglichst preisgünstige Versorgung mit Gas im Interesse der Allgemeinheit ist (KGR Berlin 2009, 149).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 3 U (Kart) 4/11

    Pflicht des Gerichts zur Aussetzung des Verfahrens oder zur Vorlage an den EuGH

    Soweit einzelne Gerichte in der Vergangenheit entschieden haben, dass es nur einen und nicht mehrere allgemeine Tarife geben könne, so dass nur der als "Kleinverbrauchstarif" bezeichnete Grundtarif als Allgemein(st)er Tarif angesehen werden könne (so noch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2009, VI-2 U (Kart) 14/08, aufgeben mit Urteil vom 13.04.2011, VI-2 U (Kart) 3/09; OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2009, I-19 U 52/08, siehe nachgehend: BGH, Urteil vom 09.02.2011, VIII ZR 162/09, EuGH-Vorlage; KG, Urteil vom 28.10.2008, 21 U 160/06, siehe nachgehend: BGH, Urteil vom 13.10.2009, VIII ZR 312/08, Tz.5, alle zitiert nach juris), von höheren Bezugsmengen abhängige Tarife dagegen nicht, ist diese Rechtsprechung aufgrund der späteren und insoweit aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 15.07.2009, VIII ZR 225/07 u. VIII ZR 56/08) überholt.

    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.10.2009, VIII ZR 312/08, die Revision des Gasversorgungsunternehmens gegen das Urteil des Kammergerichts (Urteil vom 28.10.2008, 21 U 160/06) zurückgewiesen hat, ist zu beachten, dass es sich insoweit um eine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidung, beruhend auf der besonderen Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des dortigen Gasversorgungsunternehmens, handelt (siehe dazu: BGH, a.a.O., Tz. 5).

  • OLG Nürnberg, 21.12.2010 - 1 U 2329/09

    Preiserhöhung bei einem Gasversorgungsvertrag: Konkludente Zustimmung zur

    Dieser für die sog. Grundversorgung öffentlich bekannt zu machende allgemeine Tarif muss schon wegen der Verpflichtung zur Versorgung in wirtschaftlich ungünstigen aber noch nicht unzumutbaren Fällen höher kalkuliert sein, als Tarife die bestimmten Abnehmern mit höheren Verbrauchsmengen, besonderen Abnahmebedingungen (Nachtspeicherheizungen) oder höherer Bonität im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit angeboten werden können (vgl. KG Urt. v. 28.10.2008 - 21 U 160/06).
  • KG, 09.10.2009 - 2 AR 48/09

    Zuständigkeit: Bindungswirkung einer Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit

    Nur im ersten Fall sei eine Preiserhöhung nach der AGBGasV möglich, während im Falle eines Sonderpreisvertrags § 3 der AGB der Klägerin einschlägig sei, der jedoch unwirksam sei (s. KG ZMR 2009, 280).

    Die Einordnung des Vertrags als Tarifvertrag oder Sondervertrag ist entscheidungrelevant, da der Klägerin gegenüber Sondervertragskunden ein Preiserhöhungsrecht weder nach ihren (insoweit unwirksamen) AGB noch nach dem nicht einbezogenen § 4 AVBGasV zusteht (so KG ZMR 2009, 280 ff und nunmehr BGH NJW 2009, 2662 ff in einem anderen, ebenfalls die Klägerin betreffenden Fall).

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2009 - 2 U (Kart) 14/08

    Abgrenzung von Tarif- und Sondervertragskunden beim Bezug von Gas; Rechte des

    Die genaue Abgrenzung zwischen ihnen ist jedoch streitig, insbesondere dann, wenn der Kunde zu allgemeinen veröffentlichten Tarifen, die gegenüber dem "Grundtarif" Vergünstigungen, insbesondere Mengenrabatte, enthalten, beliefert wird (vgl. KG, Urteil vom 28.10.2008 - 21 U 160/06 - juris - m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 30.12.2010 - 2 U 94/10

    Strombelieferungsvertrag: Kartellrechtliche und zivilrechtliche

    Entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung bis dahin vertretenen Auffassung (etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2009, VI-2 U (Kart) 14/08, wonach nur bei Versorgung durch den "allgemeinsten Tarif" ein Tarifkundenvertrag anzunehmen sei, Juris Rdnr: 35 f.; ebenso wohl KG Urteil vom 28.10.2008, 21 U 160/06 Rdnr. 70 in Juris) stellt der Bundesgerichtshof allein darauf ab, ob aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekanntgemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen der Versorgungspflicht oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (BGH NJW 2009, 2662 Tz. 14).
  • LG Frankfurt/Oder, 26.10.2010 - 19 S 24/10
    Es ist gerade typisches Merkmal eines Vertrages außerhalb der Grundversorgung, dass sich das Entgelt nach Tarifen bestimmt, welche nach typisierten Kriterien wie der Verbrauchsmenge bemessen sind (vgl. KG Berlin ZMR 2009, 280).
  • LG Bonn, 07.04.2011 - 8 S 333/10

    Für die Einordnung eines Gasversorgungsvertrags als Tarif- bzw.

    Die Versorgung zu anderen Tarifen, zB solchen Tarifen, die nach typisierten Kriterien wie der Verbrauchsmenge bemessen sind, erfolge dagegen im Rahmen eines Sondervertrags, da diese nicht jedermann zugänglich seien (vgl. KG, Urt. v. 28.10.2008 - 21 U 160/06, juris Rn. 70; OLG Dresden, Urt. v. 26.01.2010 - 14 U 983/08, juris Rn. 13f.; OLG Dresden, Urt. v. 13.07.2010 - 9 U 93/10, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2009 - 2 U (Kart) 14/08, juris Rn. 36; OLG Oldenburg, Urt. v. 12.02.2010 - 6 U 164/09, juris Rn. 57).
  • LG Düsseldorf, 23.09.2009 - 34 O (Kart) 189/08

    Anspruch eines kommunalen Unternehmens der leitungsgebundenen Erdgasversorgung

  • OLG München, 12.03.2009 - 23 U 4606/08

    Gasversorgung: Preisanpassung bei einem Sondervertragskunden

  • AG Berlin-Köpenick, 22.01.2015 - 13 C 3/11

    Gasgrundversorgungsvertrag - gesetzliches Preisänderungsrecht

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