Rechtsprechung
   BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,132
BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82 (https://dejure.org/1983,132)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1983 - 8 C 112.82 (https://dejure.org/1983,132)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1983 - 8 C 112.82 (https://dejure.org/1983,132)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,132) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der Straßenentwässerung als auch der Grundstücksentwässerung dienenden Regenwasserkanalisation - Zusammenfassung von zwei einzelnen Erschließungsanlagen (Abschnitten) zur gemeinsamen Aufwandsermittlung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 68, 249
  • NVwZ 1984, 437
  • ZMR 1984, 103
  • DVBl 1984, 194
  • DÖV 1984, 934
  • KStZ 1984, 231
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 20.81

    Bordsteine - Kosten - Gemeinde - Abrechnung - Tiefenbegrenzung - Satzung -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82
    Das heißt: Was über die Art der Aufwandsverteilung schon durch § 131 Abs. 1 BBauG festgelegt ist, kann durch Satzung nicht abweichend geregelt werden (vgl. Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308 [314 f.] zur sog. Tiefenbegrenzung).

    Diese Bestimmung legt mit bindender Auswirkung auf § 131 Abs. 2 BBauG nicht allein den Erschließungs- und den Grundstücksbegriff fest - die Satzungsregelung darf beispielsweise für die "Grundstücksflächen" (§ 131 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) eine Multiplikation oder Division anordnen, aber ihr ist verwehrt, den Grundstücksbegriff als solchen zu modifizieren (vgl. Urteil vom 30. Juli 1976 - BVerwG IV C 65 und 66.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 15 S. 7 [9]) -, sondern auch den Zusammenhang zwischen dem Grundstücksbegriff und dem Erschlossensein: Erschlossene Grundstücke sind kraft des § 131 Abs. 1 BBauG "mit ihren von der Erschließung nicht mehr betroffenen Teilen an der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nicht beteiligt"; daran kann die Erschließungsbeitragssatzung nichts ändern (s. Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - a.a.O. S. 315).

    Daraus ergeben sich unmittelbar kraft Gesetzes sog. Tiefenbegrenzungen (s. Urteil vom 10. Juni 1981 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.02.1970 - IV C 36.69

    Bemessung des Erschließungsaufwands bei Einrichtung einer Mischkanalisation für

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82
    Davon, daß dies bei Gemeinschaftseinrichtungen für die Straßen- und Grundstücksentwässerung zutrifft, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner einschlägigen Rechtsprechung stets ausgegangen (vgl. etwa das Urteil vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 36.69 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 9 S. 12 [13]).

    Das führt zu einem Zuordnungsschlüssel, für den es ausschlaggebend auf die durch die Herstellung einer Gemeinschaftseinrichtung hier und dort ersparten Kosten, nicht dagegen auf das Verhältnis der auf der Straße und den anliegenden Grundstücken anfallenden und von der gemeinsamen Kanalisation aufzunehmenden Regenwassermengen ankommt (so aber noch Urteil vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 36.69 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.09.1978 - 4 C 50.76

    Kostenspaltung für Teillänge ("Querspaltung") im Erschließungsbeitragsrechts;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82
    Das setzt jedoch - soweit es wie hier um Anbaustraßen geht - voraus, daß es sich bei den jeweiligen Straßenteilstrecken um (selbständige) Abschnitte im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG, d.h. um Straßenteillängen handelt, die durch (äußerlich) erkennbare Markierungen - wie etwa einmündende Straßen - begrenzt sind (vgl. u.a. Urteil vom 15. September 1978 - BVerwG 4 C 50.76 - BVerwGE 56, 238 [241]).

    Wird allein dies in den Blick genommen, mag sich für den Fall einer derartigen Gesamtabrechnung über die in § 131 Abs. 1 BBauG getroffene Regelung - freilich: nur sehr mißverständlich - sagen lassen, daß bei der Verteilung des Aufwands die mehreren Anlagen so zu behandeln seien, wie wenn es sich um nur eine Anlage handelte (vgl. Urteil vom 15. September 1978 - BVerwG 4 C 50.76 - a.a.O. S. 241 f.).

  • BVerwG, 04.10.1974 - IV C 9.73

    Fehlende Auswirkungen eines die Nicht-Bebaubarkeit vorsehenden in Aufstellung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82
    Daran fehlt es insbesondere, wenn die Beitragspflichten nach § 133 Abs. 2 BBauG bereits entstanden sind, es also erst dann zu einer Baubeschränkung kommt (s. dazu Urteil vom 4. Oktober 1974 - BVerwG IV C 9.73 - BVerwGE 47, 64 [66 f.]).
  • BVerwG, 12.01.1968 - IV C 167.65

    Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen im qualifizierten Bebauungsplan

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82
    Er kann jedoch auf einige verzichten, wenn bereits die anderen "ausreichen" (§ 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO), und er muß sogar auf sie verzichten, soweit eine weitergehende Festsetzung nicht erforderlich ist (vgl. § 9 Abs. 1 BBauG und dazu Urteil vom 12. Januar 1968 - BVerwG IV C 167.65 - BVerwGE 29, 49 [51]).
  • BVerwG, 14.04.1976 - 4 B 42.76

    Beschränkung der Zulassung von Revisionen auf Fragen des Bundesrechts -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82
    Dasselbe muß dann aber auch gelten, wenn die Baubeschränkung als solche zwar von außer-planungsrechtlicher Herkunft, aber gleichwohl bauplanungsrechtlich beachtlich ist, weil das geltende Recht eine Festsetzung ihres Gehalts - wenn auch vielleicht nur unter Kombination mehrerer der in § 9 Abs. 1 BBauG vorgesehenen Festsetzungsinhalte - ermöglicht (s. in diesem Zusammenhang Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 44.72 - Buchholz 406.21 § 1 BauRegVO Nr. 1 S. 1 [5] und Beschluß vom 14. April 1976 - BVerwG IV B 42.76 - Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 15 S. 1 f.) und sie mit Rücksicht auf die in § 1 Abs. 6 Satz 1 BBauG angeführten Belange im Zuge gerechter planerischer Abwägung (§ 1 Abs. 7 BBauG) bauplanungsrechtlich (entschädigungslos) angeordnet werden dürfte.
  • BVerwG, 22.04.1966 - IV C 120.65

    Zumutbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82
    Das Verwaltungsgericht wird dies zu überprüfen und dabei auch die (nach dem Recht des Landes Niedersachsen kraft Gesetzes entstehende; s. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 1 NDSchG und dazu OVG Lüneburg, DÖV 1980, 837) Denkmalqualität der Bauten auf dem Grundstück des Klägers zu klären haben (vgl. zur gerichtlichen Überprüfbarkeit vor allem BVerwG, Urteil vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 120.65 - BVerwGE 24, 60 [63 f.]).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.12.1979 - 6 C 13/77

    Bebauungsplan; Inhalt; Vorschriften; Regelungen des Landesrechts;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82
    Das Verwaltungsgericht wird dies zu überprüfen und dabei auch die (nach dem Recht des Landes Niedersachsen kraft Gesetzes entstehende; s. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 1 NDSchG und dazu OVG Lüneburg, DÖV 1980, 837) Denkmalqualität der Bauten auf dem Grundstück des Klägers zu klären haben (vgl. zur gerichtlichen Überprüfbarkeit vor allem BVerwG, Urteil vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 120.65 - BVerwGE 24, 60 [63 f.]).
  • BVerwG, 14.03.1975 - IV C 44.72

    Auslegung von Bebauungsplänen; Außenbereichsvorhaben; Sicherung der Erschließung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82
    Dasselbe muß dann aber auch gelten, wenn die Baubeschränkung als solche zwar von außer-planungsrechtlicher Herkunft, aber gleichwohl bauplanungsrechtlich beachtlich ist, weil das geltende Recht eine Festsetzung ihres Gehalts - wenn auch vielleicht nur unter Kombination mehrerer der in § 9 Abs. 1 BBauG vorgesehenen Festsetzungsinhalte - ermöglicht (s. in diesem Zusammenhang Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 44.72 - Buchholz 406.21 § 1 BauRegVO Nr. 1 S. 1 [5] und Beschluß vom 14. April 1976 - BVerwG IV B 42.76 - Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 15 S. 1 f.) und sie mit Rücksicht auf die in § 1 Abs. 6 Satz 1 BBauG angeführten Belange im Zuge gerechter planerischer Abwägung (§ 1 Abs. 7 BBauG) bauplanungsrechtlich (entschädigungslos) angeordnet werden dürfte.
  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 41.72

    Voraussetzungen für die Einbeziehung von Darlehen

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82
    Nach diesen Vorschriften dürfen - soweit nicht die Gemeinde von der Möglichkeit einer Ermittlung nach Einheitssätzen Gebrauch macht (§ 130 Abs. 1 BBauG) - in den beitragsfähigen Aufwand ausschließlich Kosten aufgenommen werden, die der Gemeinde für die Durchführung einer der in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BBauG genannten Maßnahmen tatsächlich entstanden, d.h. für die Durchführung einer solchen Maßnahme eindeutig feststellbar angefallen sind (vgl. u.a. Urteile vom 13. Mai 1977 - BVerwG IV C 82.74 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 18 S. 4 [9] und vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 41.72 - BVerwGE 45, 215 [220]).
  • BVerwG, 21.09.1979 - 4 C 55.76

    Abgrenzung einzelner Erschließungsanlagen voneinander

  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 37.71

    Notwendige Kennzeichen einer Erschließungseinheit

  • BVerwG, 20.01.1978 - 4 C 2.75

    Einmaliges Entstehen der Beitragspflicht; Rückwirkung von Beitragssatzungen

  • BVerwG, 25.02.1983 - 8 C 131.81

    Landesrecht

  • BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 145.81

    Baurecht - Zustimmung - Nachträglich - Erschließungsbescheid

  • BVerwG, 29.05.1968 - IV C 23.66

    Die Beitragspflicht für eine vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erfolgte

  • BVerwG, 08.10.1976 - IV C 56.74

    Gemeindliches Ermessen bei der erschließungsbeitragsrechtlichen Berücksichtigung

  • BVerwG, 13.05.1977 - IV C 82.74

    Umfang der Herstellungskosten; Umlagefähigkeit bestimmter Kosten für die

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Die Aufteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands im Hinblick auf zwei (oder mehrere) Abschnitte berührt nicht den Anlagebegriff des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG; sie bestimmt lediglich über die Art der Aufwandsermittlung (vgl. ebenso für die gemeinsame Aufwandsermittlung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249 [BVerwG 09.12.1983 - 8 C 112/82]).
  • OVG Niedersachsen, 19.02.2020 - 9 LB 132/17

    Allwetterbad; Anliegerstraße; Ausbaubeitrag; Ausbaubeitragsrecht; Ausbaumaßnahme;

    Denn diese Kosten werden weniger von der Dimensionierung der Rohre und dem darauf entfallenden Materialaufwand als von dem entstehenden Aufwand für Lohn und Maschineneinsatz verursacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1983 - 8 C 112.82 - juris Rn. 20; Driehaus/Raden, a. a. O., § 13 Rn. 83).

    Anderes kann gelten, wenn sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles herausstellt, dass die in der Regel hälftige Kostenteilung ein eklatantes Missverhältnis in der Kostentragung zur Folge hätte, also entweder die Straßenoberflächenentwässerung oder die Grundstücksoberflächenentwässerung zugunsten der jeweils anderen ungebührlich hoch belasten würde (BVerwG, Urteil vom 9.12.1983, a. a. O.).

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 124.83

    Kostenaufgliederung - Schmutzwasserkanalisation - Straßenentwässerung -

    Damit wird für den Fall einer mehreren Zwecken dienenden Gemeinschaftsanlage wie der hier in Rede stehenden Mischkanalisation (vgl. zu der - auch erschließungsbeitragsrechtlichen - Zulässigkeit der Errichtung solcher Anlagen das Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249 [252]) deren auf die Straßenentwässerung entfallender Aufwandsanteil durch das Bundesbaugesetz für die Abwicklung über Erschließungsbeiträge "reklamiert" und damit als Kostenmasse der Beitragsordnung des Bundesbaugesetzes zugewiesen.

    Eine mehreren Zwecken dienende Kanalisation setzt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer der Grundstücks- und Straßenentwässerung dienenden Regenwasserkanalisation dargelegt hat (Urteil vom 9. Dezember 1983 - a.a.O. S. 253), in aller Regel aus Bestandteilen zusammen, die einer Prüfung ihrer bestimmungsgemäßen Funktion unter der Frage zugänglich sind, ob sie entweder nur der Grundstücksentwässerung (z.B. die Grundstücksanschlußleitungen), nur der Straßenentwässerung (z.B. die Straßensinkkästen und die diese mit dem Hauptkanal verbindenden Leitungen) oder beiden Zwecken (z.B. der Hauptkanal) dienen.

    Für die Ermittlung der drei Kostenmassen weist der Senat ergänzend auf folgendes hin: In dem Urteil vom 9. Dezember 1983 (a.a.O. S. 253 f.), das nicht die Festsetzung eines Entwässerungsbeitrags, sondern die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags betrifft, hat der Senat zur getrennten Ermittlung der erwähnten drei Kostenmassen ausgeführt:.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1983 (a.a.O. S. 255) zur Zuordnung des Aufwands einer mehreren Zwecken dienenden Gemeinschaftsanlage - es handelte sich seinerzeit um eine der Grundstücks- und der Straßenentwässerung dienende Regenwasserkanalisation - ausgeführt: "Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 BBauG ist die Herstellung von Gemeinschaftseinrichtungen, die nur zum Teil zu einer Erschließungsanlage gehören, erschließungsbeitragsrechtlich unschädlich nur dann, wenn dadurch der Aufwand spürbar gemindert wird.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht