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   OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 167/91   

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OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 167/91 (https://dejure.org/1992,1486)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.03.1992 - 2 L 167/91 (https://dejure.org/1992,1486)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. März 1992 - 2 L 167/91 (https://dejure.org/1992,1486)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 4 A 286/89
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 167/91

Papierfundstellen

  • KStZ 1992, 157
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.1991 - 12 A 11369/91

    Wohneinheit; Beitragsmaßstab

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 167/91
    Einen Aussagewert über den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme öffentlicher grundstücksbezogener Einrichtungen bietet daher allein die Ausnutzbarkeit eines Grundstücks und zwar grundsätzlich die zulässige Grundstücksnutzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.1980 - 4 B 119 und 120.80 -, DVB1.1981, 827; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Auflage, Anm. 1156; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.11.1991 - 12 A 11369/91 -, KStZ 1992, 31).

    der beplanten Gebiete den Maßstab der tatsächlichen Nutzung als hinnehmbar ansieht, ist der Wohneinheitenmaßstab gleichwohl zu beanstanden (siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.11.1991, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.05.1989 - 9 L 1/89
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 167/91
    Der vorhandenen, anzuschließenden Bebauung ist daher eine Grundstücksfläche zuzuordnen (vgl. hierzu z. B. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.05.1989 - 9 L 1/89 -, Die Gemeinde 1990, 132).
  • BVerwG, 22.08.1975 - IV C 11.73

    Begriff der "endgültigen Herstellung" einer Erschließungsanlage; Maßgeblicher

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 167/91
    Eine bereits hergestellte Einrichtung oder Anlage kann nicht nachträglich wieder in den Zustand der Unfertigkeit zurückversetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.1975 - IV C 11.73 -, BVerwGE 49, 131, 136 zum Erschließungsbeitragsrecht).
  • BVerwG, 22.11.1968 - IV C 82.67

    Umfang der Erschließungsbeiträge bei Ortsdurchfahrten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 167/91
    Dies gilt nicht nur für die Einrichtung selbst, sondern auch für Teileinrichtungen, z. B. die Oberflächenentwässerung und Schmutzentwässerung einerseits oder das Leitungsnetz und die zentralen Kläreinrichtungen bzw. Regenwasserrückhaltebecken andererseits (vgl. BVerwG, Urt. 22.11.1968 - IV C 82.67 -, BVerwGE 31, 90, 92 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.1976 - II A 1900/75
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 167/91
    Ein einmal entstandener Beitrag kann für dasselbe Grundstück nicht zu einer anderen Zeit oder in einer anderen Höhe nochmal entstehen (OVG Münster, Urt. v. 06.07.1976 - II A 1900/75 -, Gemeindehaushalt 1978, 270, 271 f. und 30.05.1989 - II A 2920/84 -, NWVBl. 1990, 99; VGH Mannheim Urt. v. 25.11.1983 - 2 S 79/83 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 11.05.1990 - 9 L 115/89 - ferner Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 26.09.1983 - 8 C 47, 67 bis 69.82 -, DVB1.1984, 186 und 09.12.1983 - 8 C 112.83 -, DVBl. 1984, 194, 196).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.01.1990 - 9 L 88/89

    Zulässigkeit der Berufung; Wert des Beschwerdegegenstands; Änderung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 167/91
    Da die Entwässerungseinrichtung jedoch ein Rechtsbegriff ist, bleibt die Identität der Einrichtung auch gewahrt, wenn die ihr nach der Satzung zuzuordnenden technischen Anlagen umgebaut, erweitert oder durch neue ersetzt werden (VGH Mannheim, Urt. v. 29.03.1989 - 2 S 43/87 -, VBlBW 1989, 345; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.01.1990 - 9 L 88/89 -, NVwZ-RR 1990, 386; anderer Ansicht noch OVG Lüneburg, Urt. v. 27.07.1977 - III A 193/76 - Die Gemeinde 1978, 390, eingeschränkt durch Urteil vom 02.12.1982 - 3 A 106/79 -, Die Gemeinde 1983, 235).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.1989 - 2 S 43/87

    Klärbeitrag bei nichtbeitragsfähiger Kläranlage; wiederholte Veranlagung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 167/91
    Da die Entwässerungseinrichtung jedoch ein Rechtsbegriff ist, bleibt die Identität der Einrichtung auch gewahrt, wenn die ihr nach der Satzung zuzuordnenden technischen Anlagen umgebaut, erweitert oder durch neue ersetzt werden (VGH Mannheim, Urt. v. 29.03.1989 - 2 S 43/87 -, VBlBW 1989, 345; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.01.1990 - 9 L 88/89 -, NVwZ-RR 1990, 386; anderer Ansicht noch OVG Lüneburg, Urt. v. 27.07.1977 - III A 193/76 - Die Gemeinde 1978, 390, eingeschränkt durch Urteil vom 02.12.1982 - 3 A 106/79 -, Die Gemeinde 1983, 235).
  • BVerwG, 04.10.1985 - 8 C 112.83

    Anforderungen an die Gleichwertigkeit zweier Prüfungen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 167/91
    Ein einmal entstandener Beitrag kann für dasselbe Grundstück nicht zu einer anderen Zeit oder in einer anderen Höhe nochmal entstehen (OVG Münster, Urt. v. 06.07.1976 - II A 1900/75 -, Gemeindehaushalt 1978, 270, 271 f. und 30.05.1989 - II A 2920/84 -, NWVBl. 1990, 99; VGH Mannheim Urt. v. 25.11.1983 - 2 S 79/83 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 11.05.1990 - 9 L 115/89 - ferner Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 26.09.1983 - 8 C 47, 67 bis 69.82 -, DVB1.1984, 186 und 09.12.1983 - 8 C 112.83 -, DVBl. 1984, 194, 196).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.1983 - 2 S 79/83

    Entwässerungsbeiträge - Verbandskläranlage, Kostenverteilung, Globalberechnung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 167/91
    Ein einmal entstandener Beitrag kann für dasselbe Grundstück nicht zu einer anderen Zeit oder in einer anderen Höhe nochmal entstehen (OVG Münster, Urt. v. 06.07.1976 - II A 1900/75 -, Gemeindehaushalt 1978, 270, 271 f. und 30.05.1989 - II A 2920/84 -, NWVBl. 1990, 99; VGH Mannheim Urt. v. 25.11.1983 - 2 S 79/83 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 11.05.1990 - 9 L 115/89 - ferner Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 26.09.1983 - 8 C 47, 67 bis 69.82 -, DVB1.1984, 186 und 09.12.1983 - 8 C 112.83 -, DVBl. 1984, 194, 196).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.05.1990 - 9 L 115/89
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 167/91
    Ein einmal entstandener Beitrag kann für dasselbe Grundstück nicht zu einer anderen Zeit oder in einer anderen Höhe nochmal entstehen (OVG Münster, Urt. v. 06.07.1976 - II A 1900/75 -, Gemeindehaushalt 1978, 270, 271 f. und 30.05.1989 - II A 2920/84 -, NWVBl. 1990, 99; VGH Mannheim Urt. v. 25.11.1983 - 2 S 79/83 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 11.05.1990 - 9 L 115/89 - ferner Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 26.09.1983 - 8 C 47, 67 bis 69.82 -, DVB1.1984, 186 und 09.12.1983 - 8 C 112.83 -, DVBl. 1984, 194, 196).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1975 - II A 203/74
  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.03.1994 - 2 K 3/91
    Der Beitragsmaßstab in § 3 BGS wird unter Berücksichtigung der vom Senat zur inhaltlichen Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers entwickelten Grundsätze (Urt. d. Senats vom 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, KStZ 1992, 157 = Die Gemeinde 1992, 322; Urt. v. 21.12.1993 - 2 L 135/92 -, Die Gemeinde 1994, 94; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.04.1967 - IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305 = DVBl. 1967, 577) dem in § 8 Abs. 1 KAG normierten Vorteilsprinzip insoweit nicht gerecht, als er die (gestaffelte) Größe der Wohnflächen der jeweiligen Wohneinheiten für maßgebend erklärt.

    Der Senat hat entschieden, daß eine Beitragsmaßstabsfindung nach der Zahl der auf einem Grundstück vorhandenen Wohneinheiten und die Notwendigkeit und Berechnung einer Beitragsstaffelung nach vorhandenen Wohnungsgrößen nichtig sind (Urteile v. 26.03.1992 - 2 L 167/91 - a.a.O., - 2 L 219/91 - - 2 L 221/91 - und Urteile v. 16.02.1993 - 2 L 13/92 - - 2 L 26/92 -).

    Da der Wohneinheitenmaßstab mit dem Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 1 KAG nicht in Übereinstimmung steht, führt allein seine Anwendung zur Gesamtnichtigkeit des § 3 BGS (vgl. Urt. d. Senats v. 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, a.a.O.), so daß alle weiteren Parameter des Restmaßstabes ebenfalls hinfällig sind.

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein Artzuschlag (für Gewerbegebiete) nicht statthaft ist, weil kein allgemeiner Erfahrungssatz besteht, daß gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke die kommunalen Abwasserbeseitigungsanlagen durch besonders viel oder besonders verschmutzte Abwässer typischerweise stärker belasten (können) als etwa Wohnungsgrundstücke (Urteile des Senats v. 26.03.19912 - 2 L 167/91 -, aaO; v. 16.11.1992 - 2 L 236/91 - Urt. v. 30.11.1992 - 2 L 285/91 -, Die Gemeinde 1993, 216 = SchlAnz 1993, 121).

    Dies führt wegen der Staffelungen regelmäßig zu einer erhöhten Belastung, obwohl durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Nutzungen die Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung nicht berührt wird (Urt. v. 26.03.1992 - 2 L 167/91 - a.a.O.).

    Die Unwirksamkeit des Beitragsmaßstabs führt demnach unmittelbar zu einem anderen Beitragssatz (vgl. Urt. v. 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, a.a.O.; v. 16.11.1992 - 2 L 236/91 -, Die Gemeinde 1993, 150).

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.08.2023 - 2 LA 80/19

    Herstellung einer Regenwasserkanalisation im Trennsystem

    Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, das klägerische Grundstück sei an den "Bürgermeisterkanal" nicht angeschlossen gewesen - insoweit ist die Möglichkeit der Einleitung des Niederschlagswassers vom Grundstück in den "Bürgermeisterkanal" über den Straßenkörper, die hier gegeben war (vgl. dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im unstreitigen Teil des Tatbestandes, UA Seite 3: "über die Straßenabläufe"; juris Rn. 3), ausreichend (vgl. nur Urteil des Senats vom 26. März 1992 - 2 L 167/91 -, juris Rn. 29) - trägt sie widersprüchlich vor.

    Das klägerische Grundstück hat erstmalig die Möglichkeit des Anschlusses an eine betriebsbereite Oberflächenkanalisation in Form einer Mischkanalisation - hier in Form des sogenannten "Bürgermeisterkanals" - in den 50-iger bzw. 60-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts, zumindest aber vor der Errichtung einer Schmutzwasserleitung im Trennsystem in den 80-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts durch den ZVO nach Aufgabenübertragung erhalten, sodass bereits zu diesem Zeitpunkt die Vorteilslage, die § 8 Abs. 1 KAG voraussetzt, entstanden war (vgl. Urteil des Senats vom 26. März 1992 - 2 L 167/91 -, juris Rn. 29).

    Dies gilt nicht nur für die Einrichtung selbst, sondern auch für Teileinrichtungen, z. B. die Oberflächenentwässerung und Schmutzwasserentwässerung einerseits oder das Leitungsnetz und die zentralen Kläreinrichtungen bzw. Regenwasserrückhaltebecken andererseits (vgl. Urteil des Senats vom 26. März 1992 - 2 L 167/91 -, juris Rn. 28 m. w. N. und Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht).

    Soweit die Beklagte mit Blick auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. März 1992 - 2 L 167/91 -, juris Rn. 32) meint, dass es sich nach dem Entwässerungskonzept (Bauprogramm) der Gemeinde richtet, ob eine Einrichtung betriebsbereit ist und die Möglichkeit der Anschlussnahme Beitragspflichten auslösen kann, oder ob noch ein Provisorium vorliegt, solange nach dem Entwässerungskonzept die technischen Anlagen aus der Sicht des anschließbaren Grundstückes nicht funktionsfähig hergestellt sind, ist dies zwar zutreffend, hier aber ohne Belang.

    Die technische, auch die grundlegende technische Änderung einer Einrichtung wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG durch die Tatbestände Erneuerung (eingeführt durch das Änderungsgesetz vom 30. November 2003, GVOBl S. 614), Ausbau und Umbau erfasst (vgl. dazu Urteile des Senats vom 26. März 1992 - 2 L 167/91 -, juris Rn. 29 und vom 25. Januar 1996 - 2 L 245/94 -, juris Ls 1 und Rn. 34; jeweils m. w. N.; a.A. bei Wesensänderung bzw. grundlegender Umgestaltung jeweils zum dortigen Landesrecht: OVG Koblenz, Urteil vom 23. August 2010 - 6 A 10558/10 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 -, juris Leitsätze und Rn. 25, 34 ff. m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 -, juris Rn. 12-15 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 K 23/97

    Ausgestaltung von Regelungen zum Anschlussbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Der Vorteil besteht bei der Herstellung einer Abwasseranlage nach der Rechtsprechung des Senats in der Inanspruchnahmemöglichkeit dieser öffentlichen Einrichtung (Urt. v. 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, Die Gemeinde 1992, 322, 323; Urt. v. 30.11.1992 - 2 L 285/91 -, Die Gemeinde 1993, 216, 217; Urt. v. 20.12.1995 - 2 L 292/95 -, UA S. 11).

    Da eine Möglichkeit der Inanspruchnahme bei der Schmutzwasserbeseitigung - anders als etwa beim Straßenausbau - dem Anschluß- und Benutzungszwang folgend nur in Verbindung mit baulichen Anlagen besteht, ist hier (allein) auf die bauliche Nutzbarkeit abzustellen, und zwar grundsätzlich auf die zulässige Nutzbarkeit (Urt. d. Senats v. 26.03.1992, a.a.O.; Beschl. v. 02.09.1998 - 2 M 19/98 -, NordÖR 1999, 166, 167).

    In Abkehr von dem ansonsten geltenden Prinzip der Einmaligkeit des Beitrags (vgl. Urt. d. Senats v. 26.03.1992, a.a.O., m.w.N.) entsteht bei Änderung der für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände im Falle der damit verbundenen Erhöhung des Vorteils ein zusätzlicher Beitrag, und zwar auch dann, wenn kein Aufwand mehr zu decken ist.

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    2000, S. 2024, 2036; zum Organisationsermessen bei der Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung auch OVG NW, Urteil vom 18.03.1996 - 9 A 384/93 - NVwZ-RR 1997, 652; HessVGH, Beschluss vom 12.11.1996 - 5 TG 2230/96 - NVwZ-RR 1998, 137; OVG Lüneburg, Urteil vom 24.05.1989 - 9 L 3/89 - NVwZ-RR 1990, 507; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.03.1992 - 2 L 167/91 - KStZ 1992, 157; BayVGH, Urteil vom 18.02.1998 - 23 B 97.2810 - BayVBl. 1998, 339; Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 218 zu § 4 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.12.1993 - 2 L 135/92

    Anschlußbeitrag; Bauliche Nutzung; Grundstück; Satzungsermessen; Wohneinheit

    Die Regelung, daß in unbeplanten Gebieten die vorhandene Bebauung der einzelnen Grundstücke für die Berechnung des Beitrages maßgebend sei, sei nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig vom 26. März 1992 (- 2 L 167/91 -) rechtswidrig.

    Der Vorteil besteht in der Erhöhung des Gebrauchswertes eines Grundstücks (so schon OVG Lüneburg, Urt. v. 17.09.1981 - 14 A 65/80 -, KStZ 1983, 231, unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 12.01.1978 - III A 145/76 -, n.v.; vgl. auch Urt. des Senats vom 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, KStZ 1992, 157, 158, = Die Gemeinde 1992, 322, 323, und Urt. des Senats v. 16.12.1992 - 2 L 236/91 -, n.v.), so daß bei der Maßstabsfindung für Anschlußbeiträge von diesem Ansatz her auf den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung abgestellt werden müßte.

    Zwar hat der Senat in seinem Beschluß vom 01. Juni 1993 (- 2 M 60/92 -, Die Gemeinde 1993, 282) und unter Bezugnahme darauf ohne nähere Begründung in den Urteilen vom 13. Juli-1993 (- 2 L 55/93 -, Die Gemeinde 1993, 284, und - 2 L 358/91 -, die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BVerwG durch Beschl. v. 21.12.1993 - 8 B 174.93 - zurückgewiesen) ausgeführt, daß nicht nur in beplanten Gebieten nach § 30 Abs. 1 BauGB, sondern auch in den unbeplanten Baugebieten nach § 34 BauGB oder in solchen Gebieten, die i.S.d. § 30 Abs. 2 BauGB unvollständig beplant sind, als Beitragsmaßstab gleichfalls allein die zulässige Grundstücksnutzung maßgebend sei, und im Urteil vom 26. März 1992 (- 2 L 167/91 -, KStZ 1992, 157/159, = Die Gemeinde 1992, 322) insoweit mißverständlich ausgedrückt, daß "im Ausnahmefall" der Maßstab der tatsächlichen Nutzung hinnehmbar sei.

    Mit dieser Entscheidung wird nicht die ablehnende Rechtsprechung des Senats zum Wohneinheitenmaßstab vom 26. März 1992 (- 2 L 167/91 -, a.a.O.) berührt.

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.1996 - 2 L 245/94
    Die nochmalige Erhebung eines Beitrags für die erstmalige Herstellung ist jedoch ausgeschlossen, weil dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist (vgl. Urt. d. Senats v. 26. März 1992 - 2 L 167/91 - u. Urt. v. 13. Juli 1993 - 2 L 7/92 - Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 524 ff.).

    Nur solange nach dem Entwässerungskonzept die technischen Anlagen aus der Sicht des anschließbaren Grundstücks nicht funktionsfähig hergestellt sind, liegt noch ein Provisorium vor (vgl. Urt. d. Senats v. 26. März 1992,- 2 L 167/91 -, KStZ 92, 157 = Die Gemeinde 92, 322).

    Eine alte, ehemals endgültig hergestellte Anlage wird aber nicht dadurch zum Provisorium, daß eine neue geplant wird (Driehaus, a.a.O., Rdnr. 752; Urt. des Senats v. 26.03.1992 - 2 L 167/91 aa0).

    Notwendig für die Heranziehung zu einem solchen "Ausbaubeitrag" wegen der Verbesserung der Entwässerungseinrichtung ist aber neben der Aufnahme dieses Abgabentatbestandes in der Satzung die Festsetzung eines besonderen Beitragssatzes, der wiederum auf einer gesonderten Kalkulation beruhen muß (Urt. des Senats v. 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, aa0).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.11.1992 - 2 L 285/91

    Abwasserbeseitigung; Anschlußbeitrag; Beitragspflicht; Klärwerk;

    Wird nach der vollen oder teilweisen Erfüllung des Investitionsprogramms und der insoweit für das gesamte Wirkungsgebiet der Abwasserbeseitigungseinrichtung oder nur für Teilgebiete oder Teilbereiche verschafften Möglichkeit der Inanspruchnahme sämtlicher oder einzelner ihrer Leistungen das zentrale Klärwerk umgerüstet, um durch zusätzliche, dem Stand der Technik entsprechende Anlagen (§ 18 b WHG, § 34 Abs. 2 LWG) Verbesserungen der Reinigungsleistung zu erreichen, kann der Träger der Einrichtung für den hierdurch bedingten (weiteren) Investitionsaufwand zusätzliche Beiträge erheben, sobald die neuen Reinigungsanlagen betriebsfertig sind (vgl. hierzu ausführlich Urt. des Senats v. 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, Die Gemeinde 1992, 322 KStZ 1992, 157).

    Es handelt sich bei dem Beitrag für diesen Investitionsaufwand um einen zusätzlichen Beitrag im oben dargestellten Sinne (siehe Urt. des Senats v. 26.03.1992 - aaO).

    Nach dieser Bestimmung gilt als Grundstücksfläche bei bebauten Grundstücken im Außenbereich die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0, 2. Diese Regelung beruht auf der zutreffenden Erwägung, daß Außenbereichsgrundstücke kein Bauland sind, deshalb einen Vorteil von der kommunalen Abwassereinrichtung nur insoweit haben können, als sie tatsächlich bebaut sind und auf ihnen Abwasser anfallen kann, sowie der weiteren Überlegung, daß hier die den beitragserheblichen Vorteil ausdrückende Grundfläche regelmäßig nicht identisch sein wird mit der Fläche des Buchgrundstücks (vgl. Urt. des Senats v. 26.03.1992 - aaO -, Abdr. S. 23).

    Die genaue örtliche Festlegung der Grundstücksfläche, für die die Anschlußbeitragspflicht abgegolten ist, erweist sich als notwendig mit Rücksicht auf den Grundsatz, daß ein einmal entstandener Beitrag für dasselbe Grundstück nicht zu anderer Zeit, und sei es in anderer Höhe, noch einmal entstehen kann (Urt. des Senats v. 26.03.1992 - aaO -, Abdr. S. 11 f. m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.10.1992 - 2 L 228/91
    Wird nach der vollen oder teilweisen Erfüllung des Investitionsprogramms und der insoweit für das gesamte Wirkungsgebiet der Abwasserbeseitigungseinrichtung oder nur für Teilgebiete oder Teilbereiche verschafften Möglichkeit der Inanspruchnahme sämtlicher oder einzelner ihrer Leistungen das zentrale Klärwerk umgerüstet, um durch zusätzliche, dem Stand der Technik entsprechende Anlagen (§ 18 b WHG, § 34 Abs. 2 LWG) Verbesserungen der Reinigungsleistung zu erreichen, kann der Träger der Einrichtung für den hierdurch bedingten (weiteren) Investitionsaufwand zusätzliche Beiträge erheben, sobald die neuen Reinigungsanlagen betriebsfertig sind (vgl. hierzu ausführlich Urt. des Senats v. 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, Die Gemeinde 1992, 322 = KStZ 1992, 157).

    Es handelt sich bei dem Beitrag für diesen Investitionsaufwand um einen zusätzlichen Beitrag im oben dargestellten Sinne (siehe Urt. des Senats v. 26.03.1992 - a.a.O. - ).

    Nach dieser Bestimmung gilt als Grundstücksfläche bei bebauten Grundstücken im Außenbereich die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0, 2. Diese Regelung beruht auf der zutreffenden Erwägung, daß Außenbereichsgrundstücke kein Bauland sind, deshalb einen Vorteil von der kommunalen Abwassereinrichtung nur insoweit haben können, als sie tatsächlich bebaut sind und auf ihnen Abwasser anfallen kann, sowie der weiteren Überlegung, daß hier die den beitragserheblichen Vorteil ausdrückende Grundfläche regelmäßig nicht identisch sein wird mit der Fläche des Buchgrundstücks (vgl. Urt. des Senats v. 26.03.1992 - aaO -, Abdr. S. 23).

    Die genaue örtliche Festlegung der Grundstücksfläche, für die die Anschlußbeitragspflicht abgegolten ist, erweist sich als notwendig mit Rücksicht auf den Grundsatz, daß ein einmal entstandener Beitrag für dasselbe Grundstück nicht zu anderer Zeit, und sei es in anderer Höhe, noch einmal entstehen kann (Urt. des Senats v. 26.03.1992 - aaO -, Abdr. S. 11 f. m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2021 - 2 LA 216/17

    Ausbaubeitrag für Anliegerstraße im Amtsbereich Lütjenburg hat Bestand

    Es würde einen Widerspruch innerhalb der Rechtsordnung begründen, wenn § 8 KAG ein anderer Begriff der "öffentlichen" Straße zugrunde liegen würde als der des § 2 Abs. 1 StrWG (im Ergebnis ebenso Thiem/Böttcher, KAG SH, § 8 Rn. 103 ; Habermann, in: PdK KAG SH, § 8 Rn. 379 ; vgl. auch, dies voraussetzend: OVG Schleswig, Urteil vom 10. August 2012 - 4 LB 3/12, juris, Rn. 45; siehe auch bereits Urteil vom 26. März 1992 - 2 L 167/91 -, juris, Rn. 28 f., wonach der Begriff der öffentlichen Einrichtung in § 8 KAG rechtlich zu verstehen ist).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2003 - 2 KN 5/02

    Feststellung der Nichtigkeit der Vorschriften einer kommunalen Satzung über die

    Die Gemeinden können deshalb im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens entscheiden, was öffentliche Einrichtung ist und welche technischen Anlagen zu dieser Einrichtung gehören (Urt. d. Senats v. 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, Die Gemeinde 1992, 322 = KStZ 1992, 157).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2016 - 2 LB 1/16

    Zusammenfassung technisch getrennter Abwasserbeseitigungsanlagen zu einer

  • OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07

    Zum Anspruch auf Belieferung mit Trinkwasser aus der öffentlichen

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01

    Zentrale Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungsanlage, Abwassergebühr,

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.03.1994 - 2 L 71/92
  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1014/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2009 - 2 LB 64/08

    Anschlussbeitrag; Außenbereichsgrundstück; Bestimmtheit; sachliche

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2001 - 2 L 29/00

    Abwassergebühr, Gebührenbescheid, erlassene Behörde, Kalkulation,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2017 - 4 M 131/17

    Beitragspflicht bei Wechsel des Trägers einer leitungsgebundenen Einrichtung

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.07.2015 - 4 LB 47/14

    Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag; straßenausbaubeitragsrechtliche

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.12.1993 - 2 L 185/93

    Satzungsgeber; Verteilungsmaßstab; Straßenbaubeitrag; Grundstücksnutzung; Straße;

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.01.1993 - 2 L 213/91
  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1015/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2008 - 2 LB 2/08

    Technisch und funktional getrennte Entwässerungssysteme können rechtlich zu einer

  • VG Schwerin, 10.10.2011 - 8 A 560/10

    Schmutzwasserbeitrag für Wochenendhaussiedlung; Anschlussbeiträge bei bereits zu

  • VG Schleswig, 16.01.2020 - 4 A 144/15

    Heranziehung zur Entrichtung eines Niederschlagswasseranschlussbeitrags; Bestehen

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93

    Grundgebühr; Wasserversorgung; Abrechnungsgebiet; Gemeinde; Wohneinheit

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.09.1998 - 2 M 19/98

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anforderung eines

  • VG Schleswig, 25.09.2019 - 4 A 107/17

    Anschlussbeiträge, auch soweit Wasser- und Bodenverbände Parteien sind

  • VG Schleswig, 25.09.2019 - 4 A 93/17

    Anschlussbeitrag, Niederschlagswasserbeseitigung

  • VG Gera, 08.12.1998 - 5 E 1256/98

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht;

  • VG Schleswig, 25.09.2019 - 4 A 101/17

    Heranziehung zu einem Niederschlagswasseranschlussbeitrag

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.09.1998 - 2 L 260/94
  • VG Schleswig, 25.09.2019 - 4 A 108/17

    Anschlussbeiträge, auch soweit Wasser- und Bodenverbände Parteien sind

  • VG Schleswig, 25.09.2019 - 4 A 102/17

    Heranziehung zu einem Niederschlagswasseranschlussbeitrag

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.09.1998 - 2 L 254/94
  • VG Schleswig, 09.05.2007 - 4 B 8/07

    Erhebung eines Anschlussbeitrages für die Neuerrichtung einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.07.1993 - 2 L 358/91

    Unbeplantes Gebiet; Beitragsmaßstab; Bauliche Nutzung; Ersatzmaßstab

  • VG Schwerin, 22.01.2010 - 8 A 1369/09

    Zur Nichtigkeit von Bestimmungen über die Festlegung von Vollgeschossen; Fehlen

  • VG Schleswig, 05.06.2020 - 4 A 282/17

    Anschluss- und Benutzungszwang (Wasser und Abwasser)

  • VG Gera, 04.03.1999 - 5 E 106/98

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht;

  • VG Halle, 09.08.2001 - 4 A 1280/99
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.05.1998 - 2 L 235/96

    Umbau einer Wasserversorgungseinrichtung

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