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   OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95   

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OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95 (https://dejure.org/1998,2923)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.04.1998 - 2 K 3/95 (https://dejure.org/1998,2923)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. April 1998 - 2 K 3/95 (https://dejure.org/1998,2923)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 1371
  • NVwZ 2000, 968 (Ls.)
  • KStZ 1999, 55
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93

    Anforderungen an die Erhebung einer an der Zahl der Spielgeräte ausgerichteten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
    Praktikabilitätserwägungen können aber nur bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG von rechtfertigender Bedeutung sein, nicht hingegen, wenn es um verfassungsrechtliche Wertentscheidungen geht, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Art. 3 Abs. 1 GG einschränken (BVerwG, Beschl. v. 25.01.1995 - 8 N 2.93 -, NVwZ 1995, S. 710, 711 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Ungeachtet der Zulässigkeit, die Automatensteuer von den Aufstellern zu erheben, gebietet es die Rechtsnatur der Steuer als Aufwandsteuer grundsätzlich, die Steuerbemessung an dem konkreten Vergnügungsaufwand je Gerät, der durch die Zahl und den Wert der eingeworfenen Münzen ausgedrückt wird, auszurichten (BVerwG, Beschl. v. 25.01.1995, a.a.O.).

    Die Besteuerung nach dem Stückzahlprinzip verläßt die von der Rechtsnatur der Spielapparatesteuer als Aufwandsteuer und damit die verfassungsrechtlich gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG vorgegebene Betrachtung, die den Satzungsgeber in seiner Gestaltungsfreiheit einschränkt (BVerwG, Beschl. v. 25.01.1995, a.a.O.).

    So hat das OVG Münster aufgrund einer Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände vom 14. April 1988 einen "Erlös zwischen 2.000,-- DM und 2.500,-- DM" pro Gerät ermittelt (BVerwG, Beschl. v. 25.01.1995, a.a.O.).

    Praktikabilitätserwägungen vermögen eine typsierende Regelung, die sich zudem weit von der wegen der Rechtsnatur der Automatensteuer als Aufwandsteuer eigentlich vorgegebenen Bemessung nach dem Vergnügungsaufwand entfernt und allenfalls noch einen lockeren Bezug zum Aufwand hat, nur zu rechtfertigen, wenn die entstehenden Ungerechtigkeiten noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung stehen (BVerwG, Beschl. v. 25.01.1995, a.a.O.) bzw. der mit der Anwendung eines umsatzorientierten Maßstabes verbundene Aufwand zum Steueraufkommen in keinem rechten Verhältnis mehr steht (BVerfG, Teilurt. v. 10.05.1962, a.a.O., S. 102).

    Die sogenannte elektronische Kasse, die auf dem Zählwerkausdruck verzeichnet ist, gibt auch hinreichend sicher das Einspielergebnis, d.h. den für die Bemessung der Spielautomatensteuer nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.1995, a.a.O.) an sich maßgeblichen Wert der eingeworfenen Münzen wieder.

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
    Als Ersatzmaßstab darf auch unter Berücksichtigung der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Ortsgesetzgebers nur ein Maßstab gewählt werden, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht (BVerfG, Teilurt. v. 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, E 14, 76, 93).

    Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht (Teilurt. v. 10.05.1962, a.a.O., S. 95) noch einen "lockeren Bezug" zwischen dem Steuermaßstab und dem Vergnügungsaufwand als gewahrt angesehen, weil die seinerzeitigen geringen Unterschiede der Erstanschaffungspreise darauf hindeuteten, daß im Durchschnitt an Apparaten der verschiedenen Bauarten etwa gleich häufig gespielt werde.

    Wenn das Bundesverfassungsgericht trotz unterschiedlicher Einspielergebnisse nach dem jeweiligen Aufstellungsort der Spielgeräte in der Anwendung des Stückzahlmaßstabes noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, insbesondere den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gesehen hat, so deshalb, weil die Ungleichmäßigkeiten sich im Einzelfalle zu Lasten wie zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken können und die weitaus meisten Spielapparate 1956 in den Händen verhältnismäßig weniger Aufsteller und über ein großes Gebiet verteilt waren, so daß Härten der Stückzahlsteuer sich beim einzelnen Aufstellunternehmer weitgehend ausgleichen konnten (BVerfG, Teilurt. v. 10.05.1962, a.a.O., S. 103).

    Praktikabilitätserwägungen vermögen eine typsierende Regelung, die sich zudem weit von der wegen der Rechtsnatur der Automatensteuer als Aufwandsteuer eigentlich vorgegebenen Bemessung nach dem Vergnügungsaufwand entfernt und allenfalls noch einen lockeren Bezug zum Aufwand hat, nur zu rechtfertigen, wenn die entstehenden Ungerechtigkeiten noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung stehen (BVerwG, Beschl. v. 25.01.1995, a.a.O.) bzw. der mit der Anwendung eines umsatzorientierten Maßstabes verbundene Aufwand zum Steueraufkommen in keinem rechten Verhältnis mehr steht (BVerfG, Teilurt. v. 10.05.1962, a.a.O., S. 102).

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
    Mit der Regelung des § 3 Abs. 2 KAG hat der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber auch eine hinreichende Verantwortlichkeit für die Steuerbelastung übernommen und den gesetzlich zulässigen Grundrechtseingriff hinreichend voraussehbar begrenzt (BVerfG, Beschl. v. 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, S. 573).

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 01.03.1997, a.a.O.) ist geklärt, daß die durch Landesrecht auf die Gemeinden übertragene Steuerkompetenz einer der Aufkommenserzielung dienenden Abgabe auch die Lenkungswirkung (Edukationszweck) der Satzung bei der Auswahl des Steuergegenstandes deckt.

    Dies gilt auch für die Änderung eines Steuertarifs (BVerwG, Beschl. v. 01.03.1997, a.a.O., S. 597).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
    Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer (Beschl. v. 22.06.1995 - 2 BvL 37/91 -, E 93, 121 f.) berufen.
  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
    Zum einen wurde mit dieser Erhöhung nicht die finanzielle Entlastung der Aufsteller abgeschöpft, die diese durch die Entscheidung des EuGH (v. 05.05.1994 - Rs. C-38/93 -) erfahren haben.
  • EuGH, 26.06.1997 - C-370/95

    Careda

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urt. v. 26.06.1997 - Rs. C-370/95 u.a. -, Careder, S.A. u.a., Slg. 1997, 3734, 3742 f.) läßt Art. 33 der 6. Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, die den Charakter von Umsatzsteuern haben.
  • EuGH, 17.09.1997 - C-347/95

    UCAL

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
    Eine i.S.d. Art. 33 allgemeine Abgabe liegt nicht vor, wenn sie nur auf bestimmte Erzeugnisse angewandt wird (EuGH, Urt. v. 17.09.1997 - Rs. C-347/95 -, UCAL, Slg. 1997, S. 4923, 4935, Tz. 36) und nicht die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat erfaßt, sondern unter Ausschluß eines erheblichen Teils der wirtschaftlichen Vorgänge erhoben wird (EuGH, Urt. v. 17.09.1997 - Rs. C-130/96 -, Solisnor-Estaleiros-Navais S.A., Slg. 1997, S. 5065, 5071, Tz. 17).
  • EuGH, 17.09.1997 - C-130/96

    Solisnor-Estaleiros Navais

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
    Eine i.S.d. Art. 33 allgemeine Abgabe liegt nicht vor, wenn sie nur auf bestimmte Erzeugnisse angewandt wird (EuGH, Urt. v. 17.09.1997 - Rs. C-347/95 -, UCAL, Slg. 1997, S. 4923, 4935, Tz. 36) und nicht die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat erfaßt, sondern unter Ausschluß eines erheblichen Teils der wirtschaftlichen Vorgänge erhoben wird (EuGH, Urt. v. 17.09.1997 - Rs. C-130/96 -, Solisnor-Estaleiros-Navais S.A., Slg. 1997, S. 5065, 5071, Tz. 17).
  • EuGH, 15.03.1989 - 317/86

    Lambert u.a. / Directeur des services fiscaux de l'Orne u.a.

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
    Auch einer pauschalen Abgabe kann unter bestimmten Voraussetzungen der Charakter einer Umsatzsteuer zuerkannt werden; nämlich wenn der Steuersatz aufgrund einer objektiven Bewertung der Einnahmen festgelegt wurde, die anhand der Zahl der zu erbringenden möglichen Dienstleistungen und ihres Preises voraussehbar ist, und wenn außerdem nachgewiesen wird, daß die Steuer auf den Preis dieser Dienstleistungen abgewälzt werden kann, damit sie letztlich vom Verbraucher getragen wird (EuGH, Urt. v. 15.03.1989 - Rs. C-317/96 - u.a., Lambert u.a., Slg. 1989, S. 787, 88, Tz. 2).
  • BVerwG, 07.01.1998 - 8 B 228.97

    Spielautomatensteuer; örtliche Aufwandsteuer; kalkulatorische Abwälzbarkeit;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
    Das dort formulierte Gebot, die Belastungsgrenze müsse in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleiben (a.a.O., S. 138), wird vielmehr ausdrücklich und mehrfach aus der Besonderheit der Vermögensteuer abgeleitet (a.a.O., S. 137 u. 141) und läßt sich auf andere Steuerarten nicht ohne weiteres übertragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.01.1998 - 8 B 228.97 -).
  • BVerwG, 19.06.1997 - 8 B 127.97

    Steuerrecht - Vergnügungssteuer auf Spielapparate als örtliche Aufwandsteuer,

  • BVerwG, 23.04.1997 - 8 B 41.97

    Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Nichtzulassung der

  • BVerwG, 21.03.1997 - 8 B 51.97

    Verfassungsrecht - Gleichartigkeit der Vergnügungssteuer

  • BVerwG, 09.09.1992 - 8 B 70.92

    Abgabe auf das Halten von Spielgeräten und Geschicklichkeitsgeräten in

  • EuGH - C-317/96 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Italien

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • Drs-Bund, 15.01.1990 - BT-Drs 11/6224
  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99

    Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    OVG Schleswig vom 22.04.1998 - Az.: OVG 2 K 3/95 -.

    BVerwG 11 CN 1.99 OVG 2 K 3/95.

  • OVG Thüringen, 31.07.2003 - 4 ZEO 937/99

    Kommunale Steuern; Zum Stückzahlmaßstab bei der Erhebung der

    Das Verwaltungsgericht konnte danach im summarischen Eilverfahren insbesondere die Frage offen lassen, ob der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 22.04.1998 (-2 K 3/95-, NVwZ 1999, 1371 = KStZ 1999, 55) zu folgen und im Hinblick auf neuere technische Gegebenheiten die pauschale Erhebung der Vergnügungssteuer gem. § 15 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erfurt - VgnSTEft - (in der Fassung vom 06.01.1995, Amtsblatt der Stadt Erfurt vom 28.07.1995) seit dem 01.01.1997 nicht mehr den rechtlichen Anforderungen genügt.

    Die Antragstellerin meint in Anknüpfung an das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 22.04.1998 (-2 K 3/95-, NVwZ 1999, 1371 = KStZ 1999, 55), dass wegen der inzwischen bestehenden technischen Möglichkeiten der Erfassung des konkreten Spielumsatzes durch Zählwerke in den Geräten die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bemessung der Steuer nach der Anzahl der Spielapparate ("Stückzahlprinzip") seit dem 01.01.1997 nicht mehr rechtmäßig sei (so auch: Kronisch/Eschenbach, Pauschsteuer auf Spielautomaten? KStZ 1991, 87 [89]; vgl. hierzu auch: HessVGH, Beschluss vom 12.10.1993 - 5 TH 1869/93 -, KStZ 1997, 55).

    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.12.1999 (- 11 CN 1/99-, NVwZ 2000, 936) unter Aufhebung der gegenteiligen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Urteil vom 22.04.1998 - 2 K 3/95 -, a. a. O.), auf die sich die Antragstellerin stützt, ausführlich begründet, dass - bezogen auf das Jahr 1998 - Praktikabilitätserwägungen unverändert die Anwendung des Stückzahlmaßstabes rechtfertigen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03

    Vergnügungssteuer, Stückzahlmaßstab, Steuergerechtigkeit, Spielautomat

    Die Frage der Belastungswirkung (= Geldentzug) einer Steuer ist jedoch von der Gestaltungswirkung (= Lenkungseffekt) zu unterscheiden; diese Wirkungen unterliegen verschiedenen verfassungsrechtlichen Maßstäben (Art. 12 GG einerseits und Art. 2 GG andererseits) und sind deshalb bei der verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterscheiden (Senatsurteil v. 22.04.1998 -2 K 3/95 - vgl. auch Birk, Steuerrecht 1, § 7 Rn 16).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2006 - 2 LB 11/04

    Bruttokasse, erdrosselnde Wirkung, Gewinnmöglichkeit, Rückwirkung,

    Insoweit sei ein Normenkontrollverfahren unter dem Az. 2 K 3/95 vor dem Oberverwaltungsgericht anhängig, dessen Entscheidung wegen Vorgreiflichkeit abgewartet werden solle.

    Insoweit hat der Senat anhand der vom EuGH aufgestellten wesentlichen Merkmale, die eine Steuer erfüllen muss, um wegen Gleichartigkeit zur Mehrwertsteuer gegen diese Richtlinie zu verstoßen, bereits in seinem Urteil vom 22. April 1998 - 2 K 3/95 - entschieden, dass die Vergnügungssteuer nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 33 dieser Richtlinie falle, da sie als örtliche Abgabe, die nur auf bestimmte Spiele beschränkt ist, nicht geeignet sei, das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beeinträchtigen.

  • OVG Thüringen, 19.12.2002 - 4 EO 489/02

    Kommunale Steuern; Zur Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer;

    Die erforderliche Allgemeinheit der Steuer ist damit nicht gegeben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 1991 - Rechtssache C-109/90 - Giant, Slg. 1991, I-1385 [I-1398], Rdnr. 14 zur belgischen Vergnügungssteuer; HessVGH, Beschluss vom 23. April 1997 - 5 TG 4306/96 -, NVwZ-RR 1998, 673 [674]; OVG Schleswig., Urteil vom 22. April 1998 - 2 K 3/95 -, NVwZ 1999, 1371 [1374] = KStZ 1999, 55 [59]).

    Insbesondere muss nicht entschieden werden, ob der pauschal nach Stückzahl erhobenen Steuer der notwendige Bezug der Steuer zum erzielten Umsatz und somit die Proportionalität zum Preis des Spielvergnügens fehlt (so BVerwG, Beschluss vom 9. September 1992 - 8 B 70/92 - BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, NVwZ 1997, 573 [575 f.]; SächsOVG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 2 S 193/95 -, KStZ 1997, 97 [100]; HessVGH, Beschluss vom 23. April 1997 - 5 TG 4306/96 -, NVwZ-RR 1998, 673 [674]) oder ob auch bei der pauschalen Stückzahlsteuer der für die Charakterisierung als Umsatzsteuer notwendige Zusammenhang noch dadurch hergestellt ist, dass die zu erwartenden Umsätze anhand der Zahl der zu erbringenden möglichen Dienstleistungen und ihres Preises prognostizierbar sind und der Steuersatz deshalb aufgrund einer objektiven Bewertung ermittelt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 1989 - Rechtssachen 317/86 u. a. - Lambert u. a., Slg. 1989-I, 787 [788], Tz. 2 zur französischen Spielautomatensteuer; kritisch zur Rspr. des BVerwG: OVG Schleswig, Urteil vom 22. April 1998 - 2 K 3/95 -, NVwZ 1999, 1371 [1374] = KStZ 1999, 55 [59] und Kempen, Urteilsanmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, JZ 1997, 845 [851]).

  • VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99

    Vergnügungssteuer, Automatensteuer, Spielautomaten, Stückzahlmaßstab, Maßstab,

    Weiterhin sind die niedrigsten mit den höchsten Werten zu vergleichen, wobei der niedrige Wert Ausgangsbasis des Vergleichs ist (vgl. OVG Schleswig, U. v. 22.4.1998 - 2 K 3/95 - Einspielergebnisse zwischen 2000, 00 DM und 2500, 00 DM ergeben Unterschiede bis zu 25 %, ebenso OVG Koblenz, aaO).

    Das Steuerrecht enthält für diesen Bereich (der Unternehmensbesteuerung) - anders als für die vom BVerfG erörterten privaten Zinseinkünfte - hinreichende Möglichkeiten der Erfassung und Kontrolle, so dass hier ein struktureller Erhebungsmangel nicht festgestellt werden kann (OVG SL - 2 K 3/95 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09

    Zum Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem

    Ein "Steuererhebungsverfahren", das allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerschuldners beruht, gewährleistet aber keine rechtlich und tatsächlich gleiche Steuerbelastung, wenn die Ungleichbehandlung ihre Grundlage in der Vergnügungssteuersatzung selbst hat und nicht (nur) auf einer unzureichenden Kontrolle im Veranlagungsverfahren beruht (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22. April 1998 - 2 K 3/95 -, zit. nach JURIS).
  • VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98

    Erhebung von Spielapparatesteuer nach dem "Stückzahlmaßstab"

    Das Bundesverwaltungsgericht ist mit dieser Entscheidung dem Oberverwaltungsgericht Schleswig entgegengetreten, welches in einem Urteil vom 22. April 1998 (- 2 K 3/95 - NVwZ 1999, 1371 = KStZ 1999, 55 = ZKF 1998, 254) bereits für den Fall einer Schwankungsbreite von bis zu 25 % bei den Einspielergebnissen der verschiedenen Aufsteller angenommen hatte, dass die Weiterverwendung des pauschalierenden Stückzahlmaßstabs mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit nicht mehr zu vereinbaren sei.
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2006 - 2 LB 13/04

    Bemessung der Vergnügungssteuer für Unterhaltungsspiele in Spielhallen mit

    Insoweit sei ein Normenkontrollverfahren unter dem Az. 2 K 3/95 vor dem Oberverwaltungsgericht anhängig, dessen Entscheidung wegen Vorgreiflichkeit abgewartet werden solle.

    Insoweit hat der Senat anhand der vom EuGH aufgestellten wesentlichen Merkmale, die eine Steuer erfüllen muss, um wegen Gleichartigkeit zur Mehrwertsteuer gegen diese Richtlinie zu verstoßen, bereits in seinem Urteil vom 22.04.1998 - 2 K 3/95 - entschieden, dass die Vergnügungssteuer nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 33 dieser Richtlinie falle, da sie als örtliche Abgabe, die nur auf bestimmte Spiele beschränkt ist, nicht geeignet sei, das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beeinträchtigen.

  • OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02

    Kommunale Steuern; Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer;

    Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hält im Urteil vom 22.04.1998 (- 2 K 3/95 -, NVwZ 1999, 1371 [1373] = KStZ 1999, 55) bei 600, 00 DM/Monat für Automaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen die Grenzen für noch nicht überschritten (vgl. auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Birk, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bd. I, Stand: März 2004, § 3 Rdnr. 200).

    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.12.1999 (- 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 f.) unter Aufhebung der gegenteiligen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein im Urteil vom 22.04.1998 (- 2 K 3/95 -, NVwZ 1999, 1371 ff. = KStZ 1999, 55 ff.) ausführlich begründet, dass - bezogen auf das Jahr 1998 - Praktikabilitätserwägungen unverändert die Anwendung des Stückzahlmaßstabes rechtfertigen.

  • OVG Sachsen, 23.06.2004 - 5 B 278/02

    Vergnügungssteuer, Aufwandsteuer, Spielautomaten, Spielgeräte, Gewinnmöglichkeit,

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2007 - 9 ME 84/07

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer Vergnügungssteuer in Höhe von 12% des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 34/10

    Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem Einspielergebnis

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2015 - 3 K 236/13

    Gebühren- bzw. Entgeltsatzungen für Rettungsdienstleistungen und eine

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2012 - 4 MR 1/12

    Bettensteuer in Schleswig-Holstein

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.02.2005 - 1 L 147/03

    Vergnügungsteuer; Steueranmeldung; Stückzahlmaßstab; Praktikabilität;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2003 - 9 A 2003/01

    Rechtmäßigkeit der Höhe von Baugebühren

  • FG Bremen, 09.07.2003 - 2 K 105/03

    Vergnügungsteuer 2001 und 2002; Kein Verstoß des Vergnügungsteuergesetzes der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 501/11

    Organisationsentscheidung des Landkreises für Erbringung der Leistungen des

  • VG Darmstadt, 20.12.2016 - 3 L 2960/16

    Fraktionsausschluss

  • VG Lüneburg, 29.07.2002 - 5 A 107/01

    Einzelfallgerechtigkeit; Pauschalsteuer; Spielautomaten; Spielgeräte;

  • VG Kassel, 01.03.2001 - 6 E 2353/98
  • VG Kassel, 26.02.2001 - 6 E 3885/99
  • VG Lüneburg, 29.07.2002 - 5 A 117/01

    Einzelfallgerechtigkeit; Pauschalbesteuerung; Pauschalsteuer; Spielautomaten;

  • VG Hannover, 13.02.2002 - 1 A 3772/00

    Vergnügungssteuer

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OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.04.1998 - 2 K 3/96 (https://dejure.org/1998,19973)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. April 1998 - 2 K 3/96 (https://dejure.org/1998,19973)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Spielautomatensteuer; Gerät mit Gewinnmöglichkeit; Stückzahlmaßstab

Papierfundstellen

  • KStZ 1999, 55
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Saarland, 21.05.2003 - 1 W 11/03

    System der Erhebung von Vergnügungssteuern; Erdrosselnde Wirkung von

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen ebenfalls bereits angeführten Urteilen vom 22.12.1999 Steuersätze von 400,-- DM/Monat bzw. 600,-- DM/Monat für einen in einer Spielhalle aufgestellten Apparat mit Gewinnmöglichkeit unbeanstandet gelassen für einen Steuersatz von 600,-- DM/Monat hat der BFH in seinem Urteil vom 21.12.2000, a.a.O., demgegenüber eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Vorinstanz für geboten erachtet; insoweit a.A. OVG Schleswig, Urteil vom 22.4.1998 - 2 K 3/96 -, KStZ 1999, 55; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Birk, a.a.O., § 3 Rdnr. 200.

    Der genannte Steuermaßstab ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. Beschluß vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 -, NVwZ 1997, 573, des Bundesverwaltungsgerichts u.a. Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, a.a.O., unter Aufhebung der gegenteiligen Rechtsprechung des OVG Schleswig, u.a. Urteil vom 22.4.1998 - 2 K 3/96 -, a.a.O., und des Bundesfinanzhofs u.a. Urteil vom 26.6.1996 - II R 47/95 -, a.a.O.; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Birk, a.a.O., § 3 Rdnr. 196, trotz seiner zweifelsohne gegebenen Ungenauigkeit in erster Linie aus Gründen der Praktikabilität als zulässig anerkannt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.1999 - C 2 S 272/97
    Die Auffassung des OVG Schleswig, die sich die Antragstellerin zu eigen macht, der Stückzahlmaßstab sei unwirksam, weil ein geeigneterer Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung stehe (OVG Schleswig, Urt. v. 22. April 1998 - 2 K 3/96 - KStZ 1999 S. 54) vermag der Senat nicht zu teilen.
  • OVG Brandenburg, 19.08.1999 - 2 D 17/98
    Jedenfalls deshalb ist die Spielapparatesteuer keine Mehrwertsteuer im Sinne des Europarechts (vgl. hierzu auch FG Hamburg, Urteil vom 19. Mai 1998, - VII 164/95 -, Umdruck, S. 5 f.; OVG Schleswig, Urteil vom 22. April 1998 - 2 K 3/96 -, KStZ 1999, S. 55, 59).
  • VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02
    Soweit die Angaben der Aufsteller unvollständig, lückenhaft oder nicht zu ermitteln sind, kann die Gemeinde eine Schätzung nach § 162 AO vornehmen; verwertbares Zahlenmaterial liegt dann entweder aus vorherigen Veranlagungszeiträumen oder aufgrund der Angaben anderer Aufsteller vor (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 22. April 1998 - 2 K 3/96 - KStZ 1999, 55).
  • VG Arnsberg, 03.03.2005 - 5 L 1637/04

    Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Vergnügungssteuerbescheides; Ausgestaltung der

    Im Einklang mit dem überwiegenden Teil der - neueren - Rechtsprechung, vgl. etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 (937); Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3/99 -, NVwZ 2000, 933 (935); Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 6. November 2001 - II B 85/01 - (juris S. 4); OVG Saarland, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 W 11/03 - Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG Thüringen), Beschluss vom 31. Juli 2003 - 4 ZEO 937/99 - (juris); Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 4 EO 489/02 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2004, 71 (73 f.); OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 14 B 1403/00 - Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg), Beschluss vom 14. November 2001 - 13 LA 3425/01 -, NVwZ-RR 2002, 887 (887); Finanzgericht (FG) Bremen, Urteil vom 9. Juli 2003 - 2 K 105/03 (1), ZKF 2004, 51 (51 f.); Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2004 - 25 K 7334/03 - Urteil vom 9. April 2003 - 25 K 6438/01 - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 16 L 2333/03 - VG Hannover, Urteil vom 13. Februar 2002 - 1 A 3772/00 -, ZKF 2002, 275 (275); VG Leipzig, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 6 K 325/00 - (juris S. 2 ff.); a. A.: Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 (95 ff.); Urteil vom 22. April 1998 - 2 K 3/96 -, KStZ 1999, 55 (55 ff.); Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 7. April 2003 - 4 A 191/99 - VG Leipzig, Urteil vom 11. Juni 2001 - 6 K 1222/97 -, geht die Kammer dabei zum einen davon aus, dass der in § 8 Abs. 1 VStS 2002 verwendete Steuermaßstab der Stückzahl - weiterhin - mit den Erfordernissen des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit, der Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetztes (GG) ist, in Einklang steht.
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