Rechtsprechung
   EuGH, 25.07.1991 - C-362/89   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission

    D'Urso u.a. / Marelli

    Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 3 Absatz 1
    1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Automatischer Übergang aller Arbeitsverträge oder -verhältnisse auf den Erwerber bereits aufgrund der blossen Tatsache des Übergangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/187/EWG Art. 1 Abs. 1; Richtlinie 77/187/EWG Art. 3 Abs. 1
    Richtlinie 77/187 Art. 3 Abs. 1

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anwendung der Richtlinie 77/187/EWG bei übertragender Sanierung im Rahmen der "außerordentlichen Verwaltung" nach italienischem Recht ("d'Urso, Ventadori/EMG")

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1991, I-4105
  • ZIP 1993, 936
  • KTS 1993, 73
  • NZA 1993, 137



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Wird zitiert von ... (26)  

  • EuGH, 26.05.2005 - C-478/03  

    Richtlinie 77/187/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Wahrung von Ansprüchen der

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. u. a. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-362/89, D"Urso u. a., Slg. 1991, I-4105, Randnr. 9, und vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-399/96, Europièces, Slg. 1998, I-6965, Randnr. 37), soll die Richtlinie 77/187 die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens gewährleisten, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren.

    Aus diesem Grund umfasst Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 die Rechte und Pflichten, die sich für den Veräußerer aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern ergeben, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben dem übertragenen Teil des Unternehmens oder Betriebs zugewiesen worden sind (vgl. Urteil D"Urso u. a., Randnr. 10).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann die Durchsetzung der den Arbeitnehmern durch Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 eingeräumten Rechte weder von der Zustimmung des Veräußerers oder des Erwerbers noch von derjenigen der Arbeitnehmervertreter oder der Arbeitnehmer selbst abhängen; ausgenommen ist lediglich der Fall, dass Letztere von der ihnen offen stehenden Möglichkeit Gebrauch machen, nach dem Übergang aus freiem Entschluss das Arbeitsverhältnis nicht mit dem neuen Unternehmensinhaber fortzusetzen (vgl. Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84, Danmols Inventar, Slg. 1985, 2639, Randnr. 16, und D"Urso u. a., Randnr. 11).

    Infolgedessen gehen mit diesem einzigen Vorbehalt die Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zwischen dem Veräußerer und den in dem übertragenen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern bestehen, allein aufgrund des Übergangs des Unternehmens von Rechts wegen vom Veräußerer auf den Erwerber über (vgl. Urteile D"Urso u. a., Randnr. 20, und vom 14. November 1996 in der Rechtssache C-305/94, Rotsart de Hertaing, Slg. 1996, I-5927, Randnr. 18).

  • BAG, 13.05.2004 - 8 AZR 198/03  

    Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang

    Er erkennt immer nur den Übergang bestehender Arbeitsverhältnisse an (vgl. zB 25. Juli 1991 - Rs C-362/89 - EuGHE I 1991, 4105 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 1: "alle zum Zeitpunkt des Übergangs eines Unternehmens ... bestehenden Arbeitsverhältnisse"; ähnlich 17. Dezember 1987 - Rs 287/86 - EuGHE 1987, 5465).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04  

    Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes soll die Richtlinie außerdem die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86, Daddy"s Dance Hall, Slg. 1988, 739, Randnr. 9, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-362/89, d"Urso u. a., Slg. 1991, I-4105, Randnr. 9, und vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-399/96, Europièces, Slg. 1998, I-6965, Randnr. 37).

    Infolgedessen gehen die Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs eines Unternehmens zwischen dem Veräußerer und den in dem übertragenen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern bestehen, allein aufgrund des Übergangs von Rechts wegen vom Veräußerer auf den Erwerber über (vgl. in diesem Sinne Urteile d"Urso u. a., Randnr. 20, und vom 14. November 1996 in der Rechtssache C-305/94, Rotsart de Hertaing, Slg. 1996, I-5927, Randnr. 18).

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  • BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 493/96  

    Betriebsveräußerung im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht, einen Übergang von Arbeitsverhältnissen anzuordnen, wenn ein Betrieb im Insolvenzverfahren veräußert wird und das Unternehmen zu dem von der Insolvenz betroffenen Vermögen gehört (EuGH Urteil vom 7. Februar 1985 - Rs 135/83 - ZIP 1985, 824; EuGH Urteil vom 25. Juli 1991 - Rs C-362/89 - NZA 1993, 137).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. Juli 1991 (- Rs C-362/89 - NZA 1993, 137) ausdrücklich klargestellt, daß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG nur dann nicht angewandt werden muß, wenn sich das Unternehmen in einem Konkurs befindet, welcher auf die Liquidation des Schuldnervermögens zielt, um die Gläubiger kollektiv abzufinden (unter 31 der Gründe).

    Unentschieden kann dagegen bleiben, ob das im Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetz (GUG) vorgesehene Verfahren als eigenständiges konkursähnliches Verfahren zu bewerten ist (so Birkholz, aaO, S. 137 f.; Berscheid, Konkurs - Gesamtvollstreckung - Sanierung, 1992, Stichwort: Sanierung/Betriebsfortführung, Rz 74 f.) oder wie ein Zahlungsaufschub (EuGH Urteil vom 7. Februar 1985, aaO) oder eine außerordentliche Verwaltung zur Unternehmensfortführung (EuGH Urteil vom 25. Juli 1991, aaO) von der Richtlinie 77/187/EWG erfaßt wird (so Langer-Stein, EuZW 1992, 505; Smid, Das Insolvenzrecht der neuen Bundesländer, 2. Aufl., Rz 640; MünchKomm/ BGB-Oetker, 3. Aufl., Ergänzung: Art. 232 § 5 EGBGB Rz 124 ff.; ders., 2. Aufl., Ergänzung: Zivilrecht im Einigungsvertrag, Rz 155; Heinze, aaO, VII.C.3, S. 182).

  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98  

    Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von

    Auf diese Weise soll die Richtlinie die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens gewährleisten, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren (Urteile vom 5. Mai 1988 in den verbundenen Rechtssachen 144/87 und 145/87, Berg und Busschers, Slg. 1988, 2559, Randnr. 12, und vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-262/89, D'Urso u. a., Slg. 1991, I-4105, Randnr. 9).
  • EuGH, 07.12.1995 - C-472/93  

    Spano / Fiat Geotech und Fiat Hitachi Excavators

    Sie machen geltend, daß es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach dem Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-362/89 (D' Urso u. a., Slg. 1991, I-4105) für die Beurteilung der Frage, ob ein Übergang im Rahmen eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens, das ein Unternehmen betrifft, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, entscheidend auf das mit dem fraglichen Verfahren angestrebte Ziel ankomme.

    32 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil D' Urso u. a. (a. a. O., Randnr. 11) ausgeführt hat, sind die Bestimmungen der Richtlinie nämlich als zwingend in dem Sinne anzusehen, daß von ihnen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden darf; die Wahrnehmung der den Arbeitnehmern durch die Richtlinie verliehenen Rechte hängt daher weder von der Zustimmung des Veräusserers oder des Erwerbers noch von derjenigen der Arbeitnehmervertreter oder der Arbeitnehmer selbst ab.

    34 Im übrigen hat der Gerichtshof ein derartiges Vorbringen bereits in seinem Urteil D' Urso u. a. (a. a. O., Randnrn. 18 und 19) zurückgewiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2000 - C-343/98  
    48: - Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-362/89 (D'Urso, Slg. 1991,.

    49: - Urteil in der Rechtssache C-362/89 (zitiert in Fußnote 47, Randnr. 12) und Urteil in der Rechtssache 101/87 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 17).

    61: - Urteil in der Rechtssache C-362/89 (zitiert in Fußnote 47, Randnr. 11).

  • BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 199/04  

    Wiedereinstellung nach Betriebsübergang in der Insolvenz

    Er erkennt stets nur den Übergang bestehender Arbeitsverhältnisse an (vgl. zB 25. Juli 1991 - Rs C-362/89 - EuGHE I 1991, 4105 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 1: "alle zum Zeitpunkt des Übergangs eines Unternehmens ... bestehenden Arbeitsverhältnisse"; ähnlich 17. Dezember 1987 - Rs 287/86 - EuGHE 1987, 5465).
  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00  

    Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von

    Die Wahrnehmung der den Arbeitnehmern durch die Richtlinie verliehenen Rechte hängt daher weder von der Zustimmung des Veräußerers oder des Erwerbers noch von derjenigen der Arbeitnehmervertreter oder der Arbeitnehmer selbst ab (Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-362/89, D'Urso u. a., Slg. 1991, I-4105, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-145/01  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik -

    51 Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil D'Urso u. a. vom 25. Juli 1991(28) festgestellt, dass die Richtlinie 77/187 nicht auf Übergänge von Unternehmen anwendbar ist, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wie des in den italienischen Rechtsvorschriften über die Zwangsliquidation im Verwaltungswege vorgesehenen Verfahrens stattfinden, deren Wirkungen mit denen des Konkurses gleichzusetzen sind.

    (28) - Urteil in der Rechtssache C-362/89 (D'Urso u. a., Slg. 1991, I-4105, Randnrn. 28, 31 und 34).

    (32) - Urteile D'Urso u. a. (Randnr. 26) und Spano u. a. (Randnr. 24).

  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91  

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

  • EuGH, 12.03.1998 - C-319/94  

    Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben

  • EuGH, 12.11.1998 - C-399/96  

    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der

  • LAG Düsseldorf, 18.02.2009 - 12 Sa 1544/08  

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung

  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91  

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2005 - C-499/04  

    Betriebsverkauf bricht spätere Tarifabschlüsse - Arbeitnehmer können nicht

  • LAG Düsseldorf, 29.04.2009 - 12 Sa 1551/08  

    Relative Unwirksamkeit der 'Stilllegungskündigung' des bisherigen Arbeitgebers

  • LAG Hamm, 04.04.2000 - 4 Sa 1220/99  
  • LAG Düsseldorf, 23.03.2011 - 12 Sa 1320/10  

    Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist;

  • LAG Hamm, 04.06.2002 - 4 Sa 593/02  
  • EuGH, 14.11.1996 - C-305/94  

    Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-466/07  

    Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Übertragung

  • LAG Brandenburg, 22.07.1999 - 8 Sa 102/99  

    Betriebsübergang: Voraussetzungen bei einem Steuerbüro

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-396/07  

    Betriebsübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-478/03  

    Celtec Ltd gegen John Astley und andere - Sozialvorschriften

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-463/09  

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b - Übergang

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