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   BGH, 07.11.2006 - KVR 19/06   

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https://dejure.org/2006,2107
BGH, 07.11.2006 - KVR 19/06 (https://dejure.org/2006,2107)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2006 - KVR 19/06 (https://dejure.org/2006,2107)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2006 - KVR 19/06 (https://dejure.org/2006,2107)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kostenauferlegung im Falle der Rücknahme einer Rechtsbeschwerde im Kartell- oder energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren; Rechtfertigung einer abweichende Kostenverteilung im Rahmen von Billigkeitserwägungen

  • Judicialis

    EnWG § 90; ; GWB § 78

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnWG § 90; GWB § 78
    Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 616
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.11.1999 - KVR 10/98

    Erledigte Beschwerde

    Auszug aus BGH, 07.11.2006 - KVR 19/06
    Da sich der Rechtsbeschwerdeführer mit der Rücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (Bracher in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, GWB 1999 § 78 Rdn. 19; Sauter in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 78 Rdn. 20), sind indessen bei offenem Verfahrensausgang - insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist - die Gerichtskosten anders als im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung (s. dazu BGH, Beschl. v. 16.11.1999 - KVR 10/98, WuW/E DE-R 420, 421 - Erledigte Beschwerde; Beschl. v. 31.5.2006 - KVR 1/05, NJW-RR 2006, 1340 - Call-Option) regelmäßig nicht hälftig zu teilen, sondern dem Rechtsbeschwerdeführer aufzuerlegen.

    Denn die Entscheidung über die Kostenerstattung dient im Kartell- oder energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ebenso wenig der abschließenden Klärung von Rechtsfragen wie im Zivilprozess; sie soll lediglich zu einer dem jeweiligen Sach- und Streitstand entsprechenden Kostenverteilung führen (BGH WuW/E DE-R 420, 421 - Erledigte Beschwerde).

  • BGH, 29.06.1982 - KVR 5/81

    Beschwerderücknahme im Kartellverwaltungsverfahren

    Auszug aus BGH, 07.11.2006 - KVR 19/06
    Dies hat der Senat bereits für das Kartellverwaltungsverfahren entschieden (BGH, Beschl. v. 29.6.1982 - KVR 5/81, WuW/E 1947, 1948 - Stuttgarter Wochenblatt, in BGHZ 84, 320 insoweit nicht abgedruckt; Beschl. v. 20.3.1984 - KVR 7/83, WuW/E 2084); nichts anderes gilt für § 90 EnWG, der § 78 GWB nachgebildet ist.
  • BGH, 20.03.1984 - KVR 7/83

    Tragen von Gerichtskosten

    Auszug aus BGH, 07.11.2006 - KVR 19/06
    Dies hat der Senat bereits für das Kartellverwaltungsverfahren entschieden (BGH, Beschl. v. 29.6.1982 - KVR 5/81, WuW/E 1947, 1948 - Stuttgarter Wochenblatt, in BGHZ 84, 320 insoweit nicht abgedruckt; Beschl. v. 20.3.1984 - KVR 7/83, WuW/E 2084); nichts anderes gilt für § 90 EnWG, der § 78 GWB nachgebildet ist.
  • BVerfG, 03.12.1986 - 1 BvR 872/82

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

    Auszug aus BGH, 07.11.2006 - KVR 19/06
    Ob außergerichtliche Kosten zu erstatten sind, beurteilt sich gemäß §§ 78 GWB, 90 EnWG nach Billigkeitserwägungen, wobei die Umstände des konkreten Falles einschließlich des Verfahrensausgangs abzuwägen sind (vgl. zu § 78 GWB BVerfGE 74, 78, 96).
  • BGH, 31.05.2006 - KVR 1/05

    Call-Option

    Auszug aus BGH, 07.11.2006 - KVR 19/06
    Da sich der Rechtsbeschwerdeführer mit der Rücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (Bracher in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, GWB 1999 § 78 Rdn. 19; Sauter in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 78 Rdn. 20), sind indessen bei offenem Verfahrensausgang - insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist - die Gerichtskosten anders als im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung (s. dazu BGH, Beschl. v. 16.11.1999 - KVR 10/98, WuW/E DE-R 420, 421 - Erledigte Beschwerde; Beschl. v. 31.5.2006 - KVR 1/05, NJW-RR 2006, 1340 - Call-Option) regelmäßig nicht hälftig zu teilen, sondern dem Rechtsbeschwerdeführer aufzuerlegen.
  • BGH, 19.12.2023 - EnVR 50/21

    Prüfungsbericht

    Es entspricht hierbei der Billigkeit, auch insoweit die Erstattung der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 3 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme; vom 12. November 2019 - EnVR 38/18, juris Rn. 2; vom 13. Juni 2023 - EnVR 28/21, juris Rn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2021 - Kart 5/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts Angebote von

    Die Beigeladene zu 2. hat die übrigen Gerichtskosten und den auf ihre Beschwerde entfallenden Anteil der notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts zu tragen, da sie sich durch die Beschwerderücknahme in die Rolle der Unterlegenen begeben hat und sonstige Gesichtspunkte, die eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006, KVR 19/06 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme - Rn. 2 f. bei juris).
  • BGH, 08.03.2021 - KVR 96/20

    Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsteller bei offenem Verfahrensausgang, insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist, seinen Antrag zurücknimmt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begibt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme; Beschluss vom 4. Dezember 2012 - KVR 49/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. März 2015 - KVR 75/13, WuW 2015, 1009).
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