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   BGH, 05.10.2010 - KVR 33/09   

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https://dejure.org/2010,8064
BGH, 05.10.2010 - KVR 33/09 (https://dejure.org/2010,8064)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2010 - KVR 33/09 (https://dejure.org/2010,8064)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2010 - KVR 33/09 (https://dejure.org/2010,8064)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 71 Abs 2 S 2 GWB
    Fusionskontrolle: Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen Präjudizwirkung einer Untersagungsverfügung bei Vollzug des Zusammenschlussvorhabens durch bedingte Freigabe - EDEKA/Plus

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zusammenführung der EDEKA und Tengelmann Lebensmittel-Discountaktivitäten in einem Gemeinschaftsunternehmen der neu zu errichtenden Netto Marken-Discount AG & Co. KG; Präjudizwirkung einer Untersagungsverfügung bei der Möglichkeit eines gleichartigen ...

  • kanzlei.biz

    EDEKA/ Plus: Fortsetzungsfeststellungsinteresse entfällt, wenn gleichartiges Zusammenschlussvorhaben zukünftig nicht mehr möglich

  • rewis.io

    Fusionskontrolle: Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen Präjudizwirkung einer Untersagungsverfügung bei Vollzug des Zusammenschlussvorhabens durch bedingte Freigabe - EDEKA/Plus

  • rewis.io

    Fusionskontrolle: Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen Präjudizwirkung einer Untersagungsverfügung bei Vollzug des Zusammenschlussvorhabens durch bedingte Freigabe - EDEKA/Plus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 71 Abs. 2 S. 2
    Zusammenführung der EDEKA und Tengelmann Lebensmittel-Discountaktivitäten in einem Gemeinschaftsunternehmen der neu zu errichtenden Netto Marken-Discount AG & Co. KG; Präjudizwirkung einer Untersagungsverfügung bei der Möglichkeit eines gleichartigen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EDEKA/Plus

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kartellrecht - Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Zusammenschlussvorhaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kartellblog.de (Kurzinformation)

    EDEKA/Plus: "Berechtigtes Interesse” bei Erledigung - Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 544
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09

    Phonak/GN Store

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - KVR 33/09
    Diese Auflage war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Rechtsbeschwerdegericht (vgl. zu diesem Zeitpunkt BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 106; Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 661 Rn. 16 - Phonak/GN Store Nord) erledigt, da der Zweijahreszeitraum abgelaufen war.

    Danach kann sich im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr auch aus der Präjudizierung eines entsprechenden, wenn auch derzeit noch nicht absehbaren Zusammenschlussvorhabens ergeben (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 30/06, BGHZ 174, 179 Rn. 16 ff. - Springer/ProSieben I; Beschluss vom 14. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 16 - Phonak/GN Store Nord).

    Ist eine solche Änderung eingetreten, genügt für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse - wie der Senat in der Entscheidung Phonak/GN Store Nord klargestellt hat - nicht, dass sich einzelne in dem Untersagungsbeschluss aufgeworfene Fragen auch bei künftigen Zusammenschlussvorhaben stellen können (Beschluss vom 14. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 16).

  • BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06

    Springer/ProSieben

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - KVR 33/09
    Zum andern seien auch die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung Springer/ProSieben I (Urteil vom 25. September 2007 - KVR 30/06, BGHZ 174, 179) aufgestellten großzügigeren Voraussetzungen für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht erfüllt.

    Danach kann sich im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr auch aus der Präjudizierung eines entsprechenden, wenn auch derzeit noch nicht absehbaren Zusammenschlussvorhabens ergeben (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 30/06, BGHZ 174, 179 Rn. 16 ff. - Springer/ProSieben I; Beschluss vom 14. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 16 - Phonak/GN Store Nord).

  • BGH, 09.07.2002 - KVR 1/01

    Zur Kooperation auf dem Stellenanzeigenmarkt - Kooperation zwischen Süddeutscher

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - KVR 33/09
    a) Ein derartiges "Fortsetzungsfeststellungsinteresse" besteht nach der älteren Rechtsprechung des Senats dann, wenn eine Wiederholung der Behördenentscheidung zu erwarten ist oder wenn die Klärung der durch die Entscheidung entstandenen unklaren Rechtslage für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von unmittelbarem Interesse ist (BGH, Beschluss vom 5. Mai 1967 - KVR 1/65, WuW/E 852, 854 - Großgebinde IV; Beschluss vom 9. Juli 2002 - KVR 1/01, BGHZ 151, 260, 268 f. - Stellenmarkt für Deutschland; für den Verwaltungsprozess ebenso BVerwG, NVwZ 1994, 282 f.).
  • BGH, 05.05.1967 - KVR 1/65

    Wirksamkeit einer Preisbindungsanmeldung - Verteuerung einer preisgebundenen Ware

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - KVR 33/09
    a) Ein derartiges "Fortsetzungsfeststellungsinteresse" besteht nach der älteren Rechtsprechung des Senats dann, wenn eine Wiederholung der Behördenentscheidung zu erwarten ist oder wenn die Klärung der durch die Entscheidung entstandenen unklaren Rechtslage für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von unmittelbarem Interesse ist (BGH, Beschluss vom 5. Mai 1967 - KVR 1/65, WuW/E 852, 854 - Großgebinde IV; Beschluss vom 9. Juli 2002 - KVR 1/01, BGHZ 151, 260, 268 f. - Stellenmarkt für Deutschland; für den Verwaltungsprozess ebenso BVerwG, NVwZ 1994, 282 f.).
  • BGH, 08.07.1955 - I ZR 201/53

    Lagerhalterhaftung. Verjährung

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - KVR 33/09
    Diese Auflage war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Rechtsbeschwerdegericht (vgl. zu diesem Zeitpunkt BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 106; Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 661 Rn. 16 - Phonak/GN Store Nord) erledigt, da der Zweijahreszeitraum abgelaufen war.
  • BVerwG, 26.04.1993 - 4 B 31.93

    Voraussetzungen für die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts - Erwerb von

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - KVR 33/09
    a) Ein derartiges "Fortsetzungsfeststellungsinteresse" besteht nach der älteren Rechtsprechung des Senats dann, wenn eine Wiederholung der Behördenentscheidung zu erwarten ist oder wenn die Klärung der durch die Entscheidung entstandenen unklaren Rechtslage für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von unmittelbarem Interesse ist (BGH, Beschluss vom 5. Mai 1967 - KVR 1/65, WuW/E 852, 854 - Großgebinde IV; Beschluss vom 9. Juli 2002 - KVR 1/01, BGHZ 151, 260, 268 f. - Stellenmarkt für Deutschland; für den Verwaltungsprozess ebenso BVerwG, NVwZ 1994, 282 f.).
  • BGH, 06.12.2011 - KVR 95/10

    Total/OMV

    Das ist der Fall, wenn ein gleichartiges Zusammenschlussvorhaben wie das untersagte möglich erscheint, was regelmäßig erfordert, dass das Zielunternehmen des Zusammenschlussvorhabens bei im Wesentlichen unveränderten Marktverhältnissen noch am Markt ist und erneut als Beteiligter eines Zusammenschlussvorhabens in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - KVR 33/09, WuW/E DE-R 3097 Rn. 23 - Edeka/Plus).
  • BGH, 14.11.2017 - KVR 57/16

    EDEKA/Kaiser's Tengelmann - Fusionskontrolle: Befugnis des Bundeskartellamts zur

    a) Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bereits dann anzunehmen, wenn die Beteiligten darlegen können, dass sie an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Fragen ein besonderes berechtigtes Interesse haben, das sich auch aus der Präjudizierung eines entsprechenden, wenn auch derzeit nicht absehbaren Zusammenschlussvorhabens ergeben kann (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 30/06, BGHZ 174, 179 Rn. 14 - Springer/ProSieben; Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 16 - Phonak/GN Store Nord; Beschluss vom 5. Oktober 2010 - KVR 33/09, WuW/E DE-R 3097 Rn. 19 ff. - Edeka/Plus).
  • OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19

    Untersagte Fusion von Miba und Zollern: Überprüfung der Entscheidung des

    Die Zusammenschlussbeteiligten verfolgen dann das Ziel, das Gegenstand des ursprünglich angemeldeten Zusammenschlussvorhabens war, nicht mehr weiter (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 , Rn. 17 bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 31.05.2006, KVR 1/05 , Rn. 14 bei juris - Call-Option ; Senat, Beschluss vom 23.08.2017, VI-Kart 5/16 (V) , Rn. 20 bei juris - Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ).

    b) Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Seiten der Beteiligten auch ohne ein erneutes konkretes Zusammenschlussvorhaben ein besonderes berechtigtes Interesse an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen, weil bei einem erneuten vergleichbaren Vorhaben wiederum mit einer Untersagung zu rechnen sei und sich hierdurch die Chancen der von der Untersagung Betroffenen verringerten, im Rahmen künftiger Zusammenschlussvorhaben überhaupt als potentielle Vertragspartner in Erwägung gezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 , Rn. 15 bei juris - Total/OMV ; Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 , Rn. 21 bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 20.04.2010, KVR 1/09 , Rn. 16 bei juris - Phonak/GN Store ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 16, 20 bei juris - Springer/ProSieben ).

    Dies allein reicht aber nicht aus, um eine Präjudizierung der kartellbehördlichen Entscheidung selbst annehmen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 , Rn. 15 bei juris - Total/OMV ; Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 , Rn. 22 f. bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 20.04.2010, KVR 1/09 , Rn. 16 bei juris - Phonak/GN Store ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 16, 20 bei juris - Springer/ProSieben ).

    Im Beschluss vom 5. Oktober 2010, KVR 33/09 - EDEKA/Plus (Rn. 23) hat der Bundesgerichtshof das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf den Vollzug des unter Nebenbestimmungen freigegebenen Zusammenschlussvorhabens verneint, die Möglichkeit des Fortsetzungsfeststellungsinteresses in einem solchen Fall jedoch nicht ausnahmslos ausgeschlossen ("grundsätzlich", "regelmäßig").

  • BGH, 17.07.2018 - KVR 64/17

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung

    Es muss daher grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der verfahrensabschließenden Instanz, gegebenenfalls also der mündlichen Verhandlung vor dem Rechtsbeschwerdegericht, bestehen (BGH, Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 16 - Phonak/GN Store Nord; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 106; Urteil vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87, WM 1990, 243; Beschluss vom 5. Oktober 2010 - KVR 33/09, WuW/E DE-R 3097 Rn. 18 - EDEKA/Plus).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - Kart 2/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts; Rechtswidrige

    Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ohne ein erneutes konkretes Zusammenschlussvorhaben ein besonderes berechtigtes Interesse an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen, weil bei einem erneuten vergleichbaren Vorhaben wiederum mit einer Untersagung zu rechnen sei und sich hierdurch die Chancen der von der Untersagung Betroffenen verringerten, im Rahmen künftiger Zusammenschlussvorhaben überhaupt als potentielle Vertragspartner in Erwägung gezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10 , Rn. 15 bei juris - Total/OMV ; Beschluss vom 05.10.2010 - KVR 33/09 , Rn. 21 bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09 , Rn. 16 bei juris - Phonak/GN Store ; Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 30/06 , Rn. 16, 20 bei juris - Springer/ProSieben ).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - Kart 11/21

    Voraussetzungen eines kartellrechtlich anmeldepflichtigen

    a) Neben der in § 73 Abs. 2 GWB geregelten Beschwerdeberechtigung, deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung formell und materiell beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1984, KVR 8/83, Rn. 16 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juli 2019, VI-2 Kart 1/18 (V), Rn. 21 bei juris), wobei maßgeblich hierfür der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010, KVR 33/09, Rn. 18 bei juris).

    Nicht ausreichend ist das Interesse an der Klärung einzelner Fragen, die sich möglicherweise zukünftig erneut stellen könnten (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010, KVR 33/09 - EDEKA/Plus - Rn. 20 ff. bei juris; Senat, Beschluss vom 26. August 2020, VI-Kart 4/19 (V) - Erledigte Fusionsuntersagung - Rn. 41 ff. bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - 1 Kart 11/21
    a) Neben der in § 73 Abs. 2 GWB geregelten Beschwerdeberechtigung, deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung formell und materiell beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1984, KVR 8/83, Rn. 16 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juli 2019, VI-2 Kart 1/18 (V), Rn. 21 bei juris), wobei maßgeblich hierfür der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010, KVR 33/09, Rn. 18 bei juris).

    Nicht ausreichend ist das Interesse an der Klärung einzelner Fragen, die sich möglicherweise zukünftig erneut stellen könnten (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010, KVR 33/09 - EDEKA/Plus - Rn. 20 ff. bei juris; Senat, Beschluss vom 26. August 2020, VI-Kart 4/19 (V) - Erledigte Fusionsuntersagung - Rn. 41 ff. bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - 1 Kart 2/21
    Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ohne ein erneutes konkretes Zusammenschlussvorhaben ein besonderes berechtigtes Interesse an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen, weil bei einem erneuten vergleichbaren Vorhaben wiederum mit einer Untersagung zu rechnen sei und sich hierdurch die Chancen der von der Untersagung Betroffenen verringerten, im Rahmen künftiger Zusammenschlussvorhaben überhaupt als potentielle Vertragspartner in Erwägung gezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10 , Rn. 15 bei juris - Total/OMV ; Beschluss vom 05.10.2010 - KVR 33/09 , Rn. 21 bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09 , Rn. 16 bei juris - Phonak/GN Store ; Beschluss vom 25.09.2007 - KVR 30/06 , Rn. 16, 20 bei juris - Springer/ProSieben ).
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