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   BGH, 23.06.2020 - KVR 69/19   

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https://dejure.org/2020,15705
BGH, 23.06.2020 - KVR 69/19 (https://dejure.org/2020,15705)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2020 - KVR 69/19 (https://dejure.org/2020,15705)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19 (https://dejure.org/2020,15705)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • webshoprecht.de

    Vorläufige Bestätigung des Vorwurfs der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook

  • IWW

    Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, § ... 19 Abs. 1 GWB, § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB, § 65 Abs. 3 GWB, § 65 GWB, § 18 Abs. 1 GWB, § 18 Abs. 2a GWB, § 19 GWB, § 18 Abs. 3a Nr. 1 GWB, § 18 Abs. 3a Nr. 4 GWB, § 18 Abs. 3a Nr. 5 GWB, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/770, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 18 Abs. 3a GWB, § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB, Art. 82 EG, Art. 102 AEUV, § 65 Abs. 4 Nr. 2 GWB, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, Art. 7 Abs. 4 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO, Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und b DSGVO, Stellungnahme 4/2017, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSGVO, Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO, § 113a TKG, § 31a BPolG, Art. 6 Abs. 1 Buchst. d DSGVO, Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, § 57 Abs. 1 GWB, § 70 Abs. 1 GWB, § 32 Abs. 1 GWB, § 26 Abs. 2 VwVfG, § 59 Abs. 1 GWB, § 32 GWB, § 32 Abs. 2 Satz 1 GWB, § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB, § 65 Abs. 1 GWB, § 78 Satz 1 GWB

  • JurPC

    Facebook

  • Wolters Kluwer

    Streit um einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot durch Facebook durch die Verwendung der Nutzungsbedingungen einschließlich der in Bezug genommen Richtlinien und dem danach erlaubten Erfassen, Verwenden und Verknüpfen von außerhalb von ...

  • rewis.io

    Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung: Pauschale Zustimmung zur Erfassung des Aufrufs von Internetseiten in den Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks - Facebook

  • Betriebs-Berater

    Facebook - Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung vorläufig bestätigt

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Ausnutzung marktbeherrschender Stellung beim Konditionenmissbrauch in Plattformmärkten - Facebook

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 19 Abs. 1
    Streit um einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot durch Facebook durch die Verwendung der Nutzungsbedingungen einschließlich der in Bezug genommen Richtlinien und dem danach erlaubten Erfassen, Verwenden und Verknüpfen von außerhalb von ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Facebook

  • datenbank.nwb.de

    Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung: Pauschale Zustimmung zur Erfassung des Aufrufs von Internetseiten in den Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks - Facebook

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Ausbeutungs- und Behinderungsmissbrauch durch Facebook ("Facebook II")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt vorläufig den Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Vorläufige Bestätigung des Vorwurfs der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Facebook muss seine Nutzungsbedingungen vorläufig anpassen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH bestätigt vorläufig die Anordnungen des Bundeskartellamtes gegen Facebook wegen rechtswidriger Verarbeitung von Nutzerdaten in Form der Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kartellrechtliche Ausbeutung von Facebook-Nutzern

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Facebook beutet seine Kunden aus

  • lto.de (Pressebericht, 23.06.2020)

    BKartA bestätigt: Facebooks Datenerhebung behindert den Wettbewerb

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook vorläufig bestätigt

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GWB §§ 19, 65
    Internet, Internetnutzung, Nutzerdaten

  • kanzlei.biz (Kurzinformation)

    Facebooks erweiterte Datensammlung stellt kartellrechtlich relevante Ausbeutung der Nutzer dar

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kartellamt contra Facebook - BGH: Der Vorwurf, dass Facebook seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, trifft zu

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Facebook - Vorwurf der missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung vorläufig bestätigt

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook vorläufig bestätigt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kartellrechtswidriger Konditionenmissbrauch: Erfordernis einer Kausalität zwischen Marktbeherrschung und Vertragskonditionen bzw. Marktergebnis

  • taz.de (Pressebericht, 23.06.2020)

    Wahlfreiheit für Facebook-Nutzer

  • datev.de (Kurzinformation)

    BGH bestätigt vorläufig den Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook

  • juve.de (Kurzinformation)

    Unverhoffter Triumph: Kartellamt setzt sich vorerst gegen Facebook durch

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Marktmachtmissbrauch von Facebook liegt nahe

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    BKArtA-Anordnung gegenüber Facebook zur Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen bis auf weiteres wirksam

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Bundeskartellamt gegen Facebook: BGH terminiert Verhandlung

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Facebook muss Sammeln von Nutzerdaten einschränken

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Facebook: Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

  • juve.de (Kurzinformation)

    Kartellamt setzt sich vorerst gegen Facebook und vier Kanzleien durch

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Facebook gegen Bundeskartellamt

Besprechungen u.ä.

  • d-kart.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Facebook @ BGH

Sonstiges

  • lto.de (Verfahrensmitteilung)

    BGH verhandelt zu Facebook: Warum sich das Bundeskartellamt für Datenschutz interessiert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 226, 67
  • ZIP 2020, 2304
  • GRUR 2020, 1318
  • WM 2020, 1929
  • MMR 2021, 48
  • BB 2020, 2061
  • DB 2020, 1895
  • K&R 2020, 683
  • ZUM 2020, 863
 
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Wird zitiert von ... (33)

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Das gilt auch unter Berücksichtigung der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten (vgl. dazu BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 14 ff).

    Angesichts dieser hohen Anzahl von Nutzern ist das Netzwerk eine wichtige gesellschaftliche Kommunikationsplattform, dessen Zugang jedenfalls für Teile der Bevölkerung in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 102; Knebel, Die Drittwirkung der Grundrechte und -freiheiten gegenüber Privaten, 2018, S. 186 ff; Wagner, GRUR 2020, 329, 332; a.A. Lüdemann aaO S. 283 f).

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 3/21

    BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen

    (a) Jedem Unternehmen bleibt es grundsätzlich selbst überlassen, die Art seiner wirtschaftlichen Betätigung zu bestimmen, und zu entscheiden, mit welchen Waren oder Dienstleistungen es am Markt teilnehmen will (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 122).

    Die Beklagte finanziert ihre Geschäftstätigkeit dadurch, dass sie Werbung ihrer Geschäftspartner aufgrund der von ihren Nutzern bereitgestellten Daten zielgruppenorientiert platzieren und damit effizient verbreiten kann (Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 73 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 aaO Rn. 3).

    Gerade im Zusammenhang mit der erheblichen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Kommunikation in dem von der Beklagten angebotenen Netzwerk ist das Recht der Nutzer auf informationelle Selbstbestimmung zwar in besonderer Weise betroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 103 ff).

    Auf der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kommunikationsplattform findet eine öffentliche Selbstdarstellung statt, bei der die Nutzer über ihre Person ein Profil erstellen, eigene Inhalte präsentieren und mit anderen Gedanken, Erfahrungen und Meinungen austauschen können (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 35 und vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 aaO Rn. 2 f, 24; Gieseler, Öffentliche Kommunikation auf sozialen Netzwerkplattformen, 2018, S. 14 f, 199 f).

    Die Beklagte verwendet die von den Nutzern veröffentlichten Daten nicht nur für den Betrieb des Netzwerks, sondern - in Kombination mit den bei Nutzungsaktivitäten auf der Kommunikationsplattform anfallenden Daten - zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen der Nutzer zwecks Platzierung von personalisierter Werbung (vgl. Nummern 1 und 3.3 der Nutzungsbedingungen; Einzelheiten bei BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 aaO Rn. 3; Hoffmann/Schmidt, GRUR 2021, 679 ff; Tief aaO S. 30 f).

    Ebenso wenig wie ein Wechsel zu einem anderen Netzwerk kann einem Nutzer daher zugemutet werden, seine Meinungen an anderen Orten zu äußern (vgl. Senat aaO Rn. 66 f; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 102; aA Aßmus in Jandt/Steidle, Datenschutz im Internet, B. III. Rn. 212).

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20

    Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem

    Das gilt auch unter Berücksichtigung der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten (vgl. dazu BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 14 ff).

    Angesichts dieser hohen Anzahl von Nutzern ist das Netzwerk eine wichtige gesellschaftliche Kommunikationsplattform, dessen Zugang jedenfalls für Teile der Bevölkerung in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 102; Knebel, Die Drittwirkung der Grundrechte und -freiheiten gegenüber Privaten, 2018, S. 186 ff; Wagner, GRUR 2020, 329, 332; a.A. Lüdemann aaO S. 283 f).

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt: Vorlagebeschluss beim EuGH

    Die - nach § 19 Abs. 1 GWB wie nach Art. 102 S. 1 AEUV - erforderliche kausale Verbindung zwischen Missbrauch und Marktmacht (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.1996 - C-333/94, Rn. 27 bei juris - Tetrapak [ECLI:EU:C:1996:436]; Urteil vom 14.02.1978 - C-27/76, Rn. 248/257 bei juris - United Brands [ECLI:EU:C:1978:22]; BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, Rn. 73 bei juris - Facebook [ECLI:DE:BGH:2020:230620BKVR69.19.0] ) wäre gegeben, und zwar sowohl im Sinne einer weiter verstandenen Verhaltenskausalität, weil Facebook Ireland bei funktionierendem Wettbewerb sinnvollerweise keine Bedingungen über eine Datenverarbeitung fordern würde, die nach der DSGVO unzulässig ist, als auch im Sinne einer Ergebniskausalität, weil die Nutzer - obgleich auch nicht marktbeherrschende Unternehmen gegen die DSGVO verstoßen können - dann, wenn der Verstoß durch ein quasimonopolartiges Unternehmen wie Facebook Ireland erfolgt, praktisch keine Ausweichmöglichkeit haben (vgl. auch die Urteile vom 05.10.1988 - C-247/86, bei juris - Alsatel [ECLI:EU:C:1988:469] und vom 27.03.1974 - C-127/73, juris - BRT et Société belge [ECLI:EU:C:1974:25], in denen der Europäische Gerichtshof den Zusammenhang zwischen Missbrauch und Marktmacht nicht in Frage stellt).

    Die Klärung der Vorlagefragen ist nicht deshalb entbehrlich, weil das Bundeskartellamt seine Verfügung im Beschwerdeverfahren "ergänzend" (S. 88 der Beschwerdeerwiderung) auf die Begründung des Bundesgerichtshofs im vorausgegangenen Eilverfahren (Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, bei juris - Facebook [ECLI:DE:BGH:2020:230620BKVR69.19.0]) stützt.

    Für die Frage, ob bei funktionierendem Wettbewerb auf dem Markt für soziale Netzwerke eine solche diensteübergreifende Datenverarbeitung ohne gesonderte Einwilligung der Nutzer nicht zu erwarten wäre, und insbesondere für die umfassende Würdigung und Abwägung der betroffenen Interessen, anhand der festzustellen ist, ob das Verhalten von Facebook Ireland sowohl unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung der Nutzer als auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsbehinderung missbräuchlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, Rn. 98 ff. bei juris - Facebook [ECLI:DE:BGH:2020:230620BKVR69.19.0]), kommt es auf die mit Vorlagefrage 7. zu klärende Frage an, ob das Bundeskartellamt jedenfalls zu diesem Zweck Feststellungen zu einem Verstoß dieser Datenverarbeitung gegen die DSGVO treffen kann, ferner auf die mit Vorlagefragen 3. bis 5. zu klärenden Fragen, ob diese Datenverarbeitung gegen die DSGVO verstößt, Facebook Ireland mithin Mittel einsetzt, die von den Mitteln eines normalen Produkt- und Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Wirtschaftsteilnehmer abweichen (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2015 - C-23/14, Rn. 29 ff. - Post Danmark ; Urteil vom 06.12.2012 - C-457/10, Rn. 74 f. bei juris - Astra Zeneca ).

  • BGH, 15.12.2020 - KVZ 90/20

    BGH überprüft "Hängebeschluss" des OLG Düsseldorf in Sachen Facebook

    In einem vorausgegangenen Verfahren hat der Senat auf die Beschwerde des Bundeskartellamts mit Beschluss vom 23. Juni 2020 (KVR 69/19, WuW 2020, 525 - Facebook), auf den hinsichtlich des Sachverhalts verwiesen wird, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Beschwerdegericht aufgehoben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt.

    Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde anfechtbar sind insbesondere Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von vorläufigem Rechtsschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - KVZ 31/06, WuW 2007, 907 Rn. 12 - Lotto im Internet; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, WuW/E DE-R 3498 Rn. 5 - Niederbarnimer Wasserverband; Beschluss vom 26. Januar 2016 - KVZ 41/15, WuW 2016, 249 Rn. 14 - Energieversorgung Titisee-Neustadt; WuW 2020, 525 - Facebook).

  • BGH, 27.09.2022 - KZB 75/21

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Uneingeschränkte Kontrolle durch das ordentliche

    Es kommt hinzu, dass die nach § 19 GWB erforderliche Interessenabwägung immer nur einzelfallbezogen vorgenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 98 - Facebook I).

    Diese Interessenabwägung kann immer nur einzelfallbezogen vorgenommen werden (vgl. BGHZ 226, 67 Rn. 98 - Facebook I).

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    In sachlicher Hinsicht sind dem relevanten Markt nach dem Bedarfsmarktkonzept alle Waren oder gewerblichen Leistungen zuzurechnen, die sich aus Sicht der Marktgegenseite nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahestehen, dass sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs gleichermaßen geeignet betrachtet und funktional als gegeneinander austauschbar angesehen werden (vgl. BGH 23.06.2020 - KVR 69/19, juris Rn. 23 - Facebook; BGH 08.10.2019 - KZR 73/17, juris Rn. 23 - Werbeblocker III).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2020 - Kart 13/20
    Es ist - auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2020 ( KVR 69/19 ) - mitnichten offensichtlich, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vorliegen oder deren Vollziehung für die Antragstellerinnen keine unbillige Härte zur Folge hätte (§ 65 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21

    Facebook darf zu Corona-Meldung keinen warnenden "Faktencheck" anbringen

    Die Grundrechte entfalten aber eine mittelbare Drittwirkung im Lauterkeitsrecht und sind auch bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen (vgl. Senat, aaO; siehe auch BGHZ 226, 67 Rn. 105 - Facebook).

    Dementsprechend ist auch die marktbeherrschende Stellung der Beklagten auf dem deutschlandweiten Nachfragemarkt für soziale Netzwerke höchstrichterlich bestätigt (vgl. BGHZ 226, 67 Rn. 36 ff - Facebook) und zu berücksichtigen.

    Je nach den Umständen, insbesondere wenn private Unternehmen - wie hier - in eine dominante Position rücken und die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen, kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staats im Ergebnis nahe- oder auch gleichkommen (BGHZ 226, 67 Rn. 105 - Facebook).

  • BGH, 14.02.2023 - KVZ 38/20

    Wasserpreise Gießen

    (bb) Entsprechende Grundsätze gelten auch im kartellverwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (BGHZ 206, 229 Rn. 30 - Wasserpreise Calw II; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 119 - Facebook, jeweils mwN).

    Gleichwohl ist anerkannt, dass die danach bestehende gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (BGHZ 206, 229 Rn. 59 - Wasserpreise Calw II; BGHZ 226, 67 Rn. 19 - Facebook), und dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11/11, BVerwGE 145, 354 Rn. 28, mwN).

    Ist das nicht der Fall, ist es - angesichts der von der Betroffenen vorgebrachten Anhaltspunkte für topographische Besonderheiten im Versorgungsgebiet - Sache des Beschwerdegerichts, auf Grundlage der von der Betroffenen mitgeteilten Daten eine nähere Kostenzuordnung durch Einholung weiterer geeigneter Auskünfte von der Betroffenen zu ermitteln, wobei es sich dazu der Mithilfe der Landeskartellbehörde hätte bedienen können (BGHZ 178, 285 Rn. 32 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGHZ 226, 67 Rn. 19 - Facebook).

  • KG, 11.02.2022 - U 4/21

    Tipping-Gefahr

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 89/20

    EU-Kartellrechtliches Missbrauchsverbot: Beanstandung des Preissystems eines

  • BGH, 21.09.2021 - KZR 88/20

    Trassenentgelte II

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2024 - Kart 9/23
  • OLG Düsseldorf, 04.12.2020 - 7 U 131/19
  • OLG Koblenz, 04.01.2024 - U 1102/23

    Rennstrecke, Nürburgring

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2023 - Kart 7/23

    Kartellrechtliche Anfechtung eines Freigabebescheides durch das Bundeskartellamt

  • LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22

    paternalistische Anmaßung - Einblendung eines Hinweises beim Teilen eines

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - Kart 2/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts; Rechtswidrige

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2020 - 15 U 77/19

    Ansprüche wegen Patentverletzung; Vorrichtung zum Decodieren eines empfangenen

  • LG Stuttgart, 26.01.2023 - 53 O 95/22

    Immaterieller Schaden nach Scraping-Vorfall

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 8/21

    Kartellsache: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2022 - U (Kart) 12/21

    Geltendmachung eines Erstattungsanspruch wegen angeblich überzahlter Portokosten

  • OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 26 Sch 12/20

    Keine analoge Anwendung von § 91 GWB auf die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelte

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2022 - 1 U (Kart) 12/21
  • BGH, 27.06.2023 - KVZ 33/22

    Beschwerdeverfahren wegen eines kartellrechtlichen Untersagungsbeschlusses gegen

  • BGH, 11.01.2022 - EnVR 69/21

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anordnung der aufschiebenden

  • VG Köln, 22.11.2023 - 21 K 5249/20
  • OLG Frankfurt, 14.02.2023 - 11 U 9/22

    Zulässigkeit einseitiger Festlegung von Margen und Boni

  • OLG Stuttgart, 24.11.2021 - 4 U 484/20

    Löschung eines auf Facebook geposteten Beitrags: Nichtigkeit der

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - 1 Kart 2/21
  • LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20

    Unterlassungsanspruch wegen Wettbewerbsverstoßes in Form eines sogenannten

  • LG Bonn, 10.02.2023 - 30 O 83/21
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