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   BGH, 18.10.2011 - KVR 9/11   

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BGH, 18.10.2011 - KVR 9/11 (https://dejure.org/2011,1399)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2011 - KVR 9/11 (https://dejure.org/2011,1399)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11 (https://dejure.org/2011,1399)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 59 Abs 1 GWB
    Kartellverwaltungssache: Verpflichtung eines Wasserversorgers mit öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses zur Auskunftserteilung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Kartellbehörde - Niederbarnimer Wasserverband

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung einer Trinkwasser auf der Grundlage eines Benutzungszwangs und einer Gebührensatzung liefernden Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Öffentlich-rechtlich organisierter Wasserversorger gegenüber Bundeskartellamt auskunftspflichtig; Niederbarnimer Wasserverband; überhöhte Wasserpreise

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Ein öffentlich-rechtlich organisierter Trinkwasserversorger ist Unternehmen im Sinne des § 59 Abs. 1 GWB

  • rewis.io

    Kartellverwaltungssache: Verpflichtung eines Wasserversorgers mit öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses zur Auskunftserteilung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Kartellbehörde - Niederbarnimer Wasserverband

  • rewis.io

    Kartellverwaltungssache: Verpflichtung eines Wasserversorgers mit öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses zur Auskunftserteilung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Kartellbehörde - Niederbarnimer Wasserverband

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 59 Abs. 1
    Verpflichtung einer Trinkwasser auf der Grundlage eines Benutzungszwangs und einer Gebührensatzung liefernden Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederbarnimer Wasserverband

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auskunftsverpflichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Niederbarnimer Wasserverband

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Pflicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 59 Abs. 1 GWB

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Pflicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 59 Abs. 1 GWB

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Öffentlich-rechtliche Trinkwasserversorger müssen Auskunft erteilen

Besprechungen u.ä. (3)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Hat der BGH ein gespaltenes Verhältnis zur kartellrechtlichen Kontrolle von Wasserpreisen?

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    "Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverband"

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kartellkontrolle von Wasserverbänden: Palmströmsche Logik beim BGH

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1150
  • NVwZ 2012, 984
  • DÖV 2012, 492
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.03.1990 - KVR 4/88

    Sportübertragungen

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - KVR 9/11
    Dementsprechend können nach seiner Rechtsprechung, die sich im Übrigen auf die Klarstellung in § 130 Abs. 1 GWB stützen kann - auch Körperschaften des öffentlichen Rechts Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sein, wenn und soweit sie wirtschaftlich tätig sind (BGH, Beschluss vom 14. März 1990 - KVR 4/88, BGHZ 110, 371, 379 f. - Sportübertragungen; Beschluss vom 9. März 1999 - KVR 20/97, WuW/E DE-R 289, 293 - Lottospielgemeinschaft).

    So hat der Senat entschieden, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die hoheitlich tätig ist, im Sinne einer "Doppelqualifikation" (Wolf, BB 2011, 648, 651) als Unternehmen anzusehen ist, wenn und soweit sie daneben in einer Wettbewerbsbeziehung zu anderen Unternehmen steht (BGHZ 36, 91, 101 ff. - Gummistrümpfe; BGHZ 67, 81, 89 - Auto-Analyzer; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1979 - KZR 22/78, WuW/E 1661, 1662 - Berliner Musikschule; BGHZ 110, 371, 380 f. - Sportübertragungen; MünchKomm.GWB/Reif, § 131 Rn. 49; Weisser in FK, § 130 Rn. 39).

  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 2/75

    Auto-Analyzer I

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - KVR 9/11
    Ob dieser Grundsatz auch dann Geltung beanspruchen kann, wenn die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung - wie im Fall der Wasserversorgung - weitgehend austauschbar sind (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 22. März 1976 - GSZ 2/75, BGHZ 67, 81, 91 - Auto-Analyzer), oder ob wegen dieser Besonderheit öffentlich-rechtlich organisierte Wasserversorger auch bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen zu ihren Abnehmern in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundeskartellamts grundsätzlich als Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne anzusehen sind, ist aber bislang nicht geklärt.

    So hat der Senat entschieden, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die hoheitlich tätig ist, im Sinne einer "Doppelqualifikation" (Wolf, BB 2011, 648, 651) als Unternehmen anzusehen ist, wenn und soweit sie daneben in einer Wettbewerbsbeziehung zu anderen Unternehmen steht (BGHZ 36, 91, 101 ff. - Gummistrümpfe; BGHZ 67, 81, 89 - Auto-Analyzer; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1979 - KZR 22/78, WuW/E 1661, 1662 - Berliner Musikschule; BGHZ 110, 371, 380 f. - Sportübertragungen; MünchKomm.GWB/Reif, § 131 Rn. 49; Weisser in FK, § 130 Rn. 39).

  • BGH, 26.10.1961 - KZR 1/61

    Gummistrümpfe

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - KVR 9/11
    Das ist aber - wie weiter entschieden ist - nicht der Fall, wenn die Körperschaft ihre Leistungsbeziehung zu den Abnehmern öffentlich-rechtlich organisiert - also etwa durch eine öffentlich-rechtliche Satzung geregelt - hat; dann ist sie nach der Rechtsprechung grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entzogen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1961 - KZR 1/61, BGHZ 36, 91, 101 - Gummistrümpfe; BGH, Urteil vom 25. Juni 1964 - KZR 4/63, GRUR 1965, 110, 114 - EU-MED; WuW/E DR-R 2144, 2145 - Rettungsleitstelle).

    So hat der Senat entschieden, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die hoheitlich tätig ist, im Sinne einer "Doppelqualifikation" (Wolf, BB 2011, 648, 651) als Unternehmen anzusehen ist, wenn und soweit sie daneben in einer Wettbewerbsbeziehung zu anderen Unternehmen steht (BGHZ 36, 91, 101 ff. - Gummistrümpfe; BGHZ 67, 81, 89 - Auto-Analyzer; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1979 - KZR 22/78, WuW/E 1661, 1662 - Berliner Musikschule; BGHZ 110, 371, 380 f. - Sportübertragungen; MünchKomm.GWB/Reif, § 131 Rn. 49; Weisser in FK, § 130 Rn. 39).

  • BGH, 08.05.2007 - KVR 31/06

    Lotto im Internet

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - KVR 9/11
    Die Rechtsbeschwerde, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2007 - KVR 31/06, WuW/E DE-R 2035 Rn. 12 f. - Lotto im Internet), hat Erfolg.

    Auch bei der in dem Eilverfahren nach § 65 GWB auf dem Maßstab rechtlicher Plausibilität beschränkten Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts (BGH, Beschluss vom 6. September 2007 - KVR 31/06, WuW/E DE-R 2035 Rn. 17 - Lotto im Internet) erweist sich die Ansicht des Oberlandesgerichts, der Zweckverband sei wegen der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse zu den Wasserabnehmern kein Unternehmen im Sinne des § 59 Abs. 1 GWB und deshalb nach dieser Vorschrift nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, als unzutreffend.

  • BGH, 23.10.1979 - KZR 22/78

    Wirksamkeit von Höchsthonorarklauseln in Verträgen der öffentlichen Hand zum

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - KVR 9/11
    So hat der Senat entschieden, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die hoheitlich tätig ist, im Sinne einer "Doppelqualifikation" (Wolf, BB 2011, 648, 651) als Unternehmen anzusehen ist, wenn und soweit sie daneben in einer Wettbewerbsbeziehung zu anderen Unternehmen steht (BGHZ 36, 91, 101 ff. - Gummistrümpfe; BGHZ 67, 81, 89 - Auto-Analyzer; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1979 - KZR 22/78, WuW/E 1661, 1662 - Berliner Musikschule; BGHZ 110, 371, 380 f. - Sportübertragungen; MünchKomm.GWB/Reif, § 131 Rn. 49; Weisser in FK, § 130 Rn. 39).
  • BGH, 25.06.1964 - KZR 4/63

    Bestimmung des Rechtswegs für eine Streitigkeit - Bestimmung der Leistung des

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - KVR 9/11
    Das ist aber - wie weiter entschieden ist - nicht der Fall, wenn die Körperschaft ihre Leistungsbeziehung zu den Abnehmern öffentlich-rechtlich organisiert - also etwa durch eine öffentlich-rechtliche Satzung geregelt - hat; dann ist sie nach der Rechtsprechung grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entzogen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1961 - KZR 1/61, BGHZ 36, 91, 101 - Gummistrümpfe; BGH, Urteil vom 25. Juni 1964 - KZR 4/63, GRUR 1965, 110, 114 - EU-MED; WuW/E DR-R 2144, 2145 - Rettungsleitstelle).
  • BGH, 02.02.2010 - KVR 66/08

    Wasserpreise Wetzlar

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - KVR 9/11
    Dazu kommt es im vorliegenden Zusammenhang darauf an, dass die Behörden Aufschluss über die Erlöse und Kosten von Wasserversorgern erhalten, die mit demjenigen Unternehmen, dessen Preisgestaltung untersucht werden soll - hier die Berliner Wasserbetriebe A.ö.R. -, gleichartig sind im Sinne des § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB in der Fassung der 5. GWB-Novelle 1990 (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - KVR 66/08, BGHZ 184, 168 ff. - Wasserpreise Wetzlar).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2005 - 1 L 40/04
    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - KVR 9/11
    a) Dies ergibt sich unabhängig davon, ob der Auffassung des Bundeskartellamts zu folgen ist, öffentlich-rechtlich organisierte Wasserversorger seien auch bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung der Leistungsbeziehung zu ihren Abnehmern als Unternehmen im Sinne des § 19 GWB anzusehen - mit der Folge, dass die von ihnen erhobenen Gebühren für die Wasserversorgung einer kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle unterzogen werden könnten (ebenso Wolf, BB 2011, 648, 650 ff.; Lange, WuW 2002, 953, 958; s. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2005 - 1 L 40/04, juris Rn. 31).
  • BGH, 09.03.1999 - KVR 20/97

    Gewerblich organisierte Spielgemeinschaften dürfen von der Teilnahme an

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - KVR 9/11
    Dementsprechend können nach seiner Rechtsprechung, die sich im Übrigen auf die Klarstellung in § 130 Abs. 1 GWB stützen kann - auch Körperschaften des öffentlichen Rechts Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sein, wenn und soweit sie wirtschaftlich tätig sind (BGH, Beschluss vom 14. März 1990 - KVR 4/88, BGHZ 110, 371, 379 f. - Sportübertragungen; Beschluss vom 9. März 1999 - KVR 20/97, WuW/E DE-R 289, 293 - Lottospielgemeinschaft).
  • BGH, 05.12.2023 - KZR 101/20

    Fernwärmenetz Stuttgart

    Dementsprechend können auch Körperschaften des öffentlichen Rechts Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sein, wenn und soweit sie wirtschaftlich tätig sind (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, WRP 2012, 557 Rn. 10 - Niederbarnimer Wasserverband).
  • BGH, 15.12.2020 - KVZ 90/20

    BGH überprüft "Hängebeschluss" des OLG Düsseldorf in Sachen Facebook

    Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde anfechtbar sind insbesondere Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von vorläufigem Rechtsschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - KVZ 31/06, WuW 2007, 907 Rn. 12 - Lotto im Internet; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, WuW/E DE-R 3498 Rn. 5 - Niederbarnimer Wasserverband; Beschluss vom 26. Januar 2016 - KVZ 41/15, WuW 2016, 249 Rn. 14 - Energieversorgung Titisee-Neustadt; WuW 2020, 525 - Facebook).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2014 - 2 Kart 4/12

    Berliner Wasserbetriebe müssen Preise senken

    Ist die Leistungsbeziehung dagegen öffentlich-rechtlich ausgestaltet, ist die Körperschaft dem Anwendungsbereich des GWB grundsätzlich entzogen (BGH, Beschluss vom 18.10.2011, KVR 9/11, Niederbarnimer Wasserverband, juris, Rn. 10 m.w.N.; siehe auch: Bechtold in Bechtold, GWB, 6. A., 2010, § 130, Rn. 4 ff m.w.N.).

    Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in den Beschlüssen vom 18.10.2011 (KVR 9/11, Niederbarnimer Wasserverband, juris, Rn. 10ff) und vom 19.06.2012 (KVZ 53/11, juris, Rn. 1) in Weiterentwicklung einer Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (Beschluss vom 22.3.1976, GSZ 2/75, Auto-Analyser, juris, Rn. 31 u. 42) ausgeführt, dass offen bleiben könne, ob der Grundsatz, dass bei einer öffentlich-rechtlich organisierten Leistungsbeziehungen die Anwendung des GWB ausgeschlossen sei, auch dann Geltung beanspruchen könne, wenn die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen, wie im Fall der Wasserversorgung, weitgehend austauschbar sind (siehe dazu auch: Hellriegel/Teichmann, IR 2012, 296 ff; Säcker, NJW 2013, 1105 ff sowie insbesondere: Wolf, BB 2011, 648 ff; Wolf NZKart 2013, 17 ff; Wolf WuW 2013, 246 ff; a.A.: Wolfers/Wollenschläger, WuW 2013, 237 ff; DVBl. 2012, 273 ff).

    Die Frage, in welchen Fällen die Höhe der von einem Wasserversorger erhobenen Wasserpreise und/oder Wassergebühren von den Kartellbehörden überprüft werden kann und soll, war zum Zeitpunkt der Beratungen und der Beschlussfassung über den Entwurf der 8. GWB-Novelle, insbesondere aufgrund der Beschlüsse des BGH vom 18.10.2011 (KVR 9/11, Niederbarnimer Wasserverband, juris) und vom 19.06.2012 (KVZ 53/11, juris) zwischen der betroffenen Branche und ihren Interessenvertretern, den Kartellbehörden und im juristischen Schrifttum umstritten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 11 N 103.17

    Vertraglicher Anspruch auf Übereignung von Fernwärmeverteilungsanlagen gegen

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11 - juris, Rn. 11, habe die Frage aufgeworfen, ob der Grundsatz, dass öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen dem Kartellrecht entzogen seien, auch dann Geltung beanspruche, wenn die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung weitgehend austauschbar sei.

    In seinem Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11 - juris, Rn. 11, habe der Bundesgerichtshof die Frage aufgeworfen, ob der Grundsatz, dass öffentlich-rechtlich organisierte Leistungsbeziehungen dem Kartellrecht entzogen seien, auch dann gelten könne, wenn die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung - wie hier der Fall - weitgehend austauschbar seien.

  • OLG München, 23.11.2017 - 29 U 142/17

    Preispolitik eines marktbeherrschenden Softwareunternehmens

    Nach dem im GWB geltenden funktionalen Unternehmensbegriff ist grundsätzlich jede Person und jeder Verband, der sich im geschäftlichen Verkehr, das heißt wirtschaftlich betätigt, als Unternehmen anzusehen (vgl. BGH NJW 2012, 1150, Tz. 10 -Niederbarnimer Wasserverband).
  • OLG Frankfurt, 12.07.2012 - 11 W 13/12

    Auskunftspflicht eines Wasserversorgers nach § 59 I Nr. 2 GWB gegenüber der

    Im Eilverfahren ist insoweit ein auf den Maßstab der rechtlichen Plausibilität beschränkter Prüfungsmaßstab anzuwenden (BGH NJW 2012, 1150, 1151).

    Die Frage, ob die Beschwerdeführerin unabhängig von dieser Beteiligung an der A-AG bereits im Hinblick auf ihre "Doppelqualifikation" als Wettbewerber mit anderen Unternehmen dann auskunftspflichtig wäre, wenn es um die Auskunft zur Ermittlung der Angemessenheit der Preise von gleichartigen anderen Unternehmen geht, kann hier offenbleiben (BGH NJW 2012, 1150, 1151).

  • BGH, 19.06.2012 - KVZ 53/11

    Kartellverwaltungssache: Rechtsbeschwerde bei Auskunftsverfügung der

    Insofern könnte von Bedeutung sein, dass der Senat in der Entscheidung "Niederbarnimer Wasserverband" ausdrücklich offen gelassen hat, ob die in öffentlich-rechtlichen Formen tätigen Wasserversorger wegen der Besonderheit, dass die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung im Fall der Wasserversorgung weitgehend austauschbar sind, der Preiskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen sind (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, WuW/E DE-R 3497 Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 13.08.2019 - 6 U 102/19

    Kartellrechtliche Vorfrage

    Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind dem Anwendungsbereich des GWB nur dann entzogen, wenn sie ihre Leistungsbeziehungen zu den Abnehmern öffentlich-rechtlich organisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - KVR 9/11 - Niederbarminer Wasserverband, Rn 10; zit. nach juris).
  • OLG München, 14.03.2013 - U 1891/12

    Ansprüche des Mieters von Räumlichkeiten im Eigentum des Freistaats Bayern wegen

    Denn ihm liegt ein funktionaler Unternehmensbegriff zu Grunde, nach dem grundsätzlich jede Person und jeder Verband, der sich im geschäftlichen Verkehr, d.h. wirtschaftlich betätigt, als Unternehmen anzusehen ist; dementsprechend können auch Körperschaften des öffentlichen Rechts Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sein, wenn und soweit sie wirtschaftlich tätig sind (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2011 - KVR 9/11 - Niederbarnimer Wasserverband, [...], Tz. 10 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 11.03.2014 - Kart W 1/13

    Kartellrechtliches Auskunftsverlagen: Bemessung einer angemessenen Frist;

    Ebenso steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass der Beteiligte zu 1. unabhängig von der privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses zu seinen Abnehmern ein auskunftspflichtiges Unternehmen im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2011, KVR 9/11, NJW 2012, 1150).
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