Rechtsprechung
BGH, 18.11.1986 - KVR 9/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Paritätische Beteiligung - Gemeinsame Beherrschung - Gewerblicher Rechtsschutz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 1965 § 17; GWB § 23, § 24
Gemeinsame Beherrschung bei paritätischer Beteiligung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- KG, 24.04.1985 - Kart 34/81
- BGH, 18.11.1986 - KVR 9/85
- BGH, 30.06.1987 - KVR 9/85
Papierfundstellen
- BGHZ 99, 126
- NJW 1987, 1700
- NJW-RR 1987, 872 (Ls.)
- MDR 1987, 472
- GRUR 1987, 312
- BB 1987, 1415
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.05.1979 - KVR 1/78
Herrschendes Unternehmen und Fusionskontrolle
Auszug aus BGH, 18.11.1986 - KVR 9/85
Nach der Rechtsprechung des Senats verwirklicht die paritätische Beteiligung (mit Stimmengleichheit) und das damit verbundene Aufeinanderangewiesensein bei der Willensbildung für sich allein noch nicht den Beherrschungstatbestand (BGHZ 74, 359, 366).Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles getroffen werden (BGHZ 74, 359, 367 f.; Sen. Beschl, v. 30.9.1986 - KVR 8/85).
- BGH, 30.09.1986 - KVR 8/85
Mißbrauch der Freistellung eines Rationalisierungskartells vom Kartellverbot
Auszug aus BGH, 18.11.1986 - KVR 9/85
Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles getroffen werden (BGHZ 74, 359, 367 f.; Sen. Beschl, v. 30.9.1986 - KVR 8/85).
- OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 4 Kart 6/15
"Süßwarenkartell"
- OLG Düsseldorf, 15.04.2013 - 4 Kart 2/10
Hohe Geldbußen gegen "Flüssiggas-Kartell"
Dazu reicht es typischerweise aus, wenn gleichgerichtete Interessen eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.1986 - KVR 9/85, BGH, BGHZ 74, 277, 288 = WuW/E 2337, 2339 zu B II.4.b. der Gründe, Rn.11 - Hussel Mara; BGH, Beschluss vom 7.11.2006, KVR 39/05- WuW/E DE-R, 1890, 1993 - Radio Ton). - BGH, 07.11.2006 - KVR 39/05
Radio TON
Dazu reicht es typischerweise aus, wenn gleichgerichtete Interessen eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisten, denn dadurch ist regelmäßig sichergestellt, dass die paritätisch Beteiligten ihren Unternehmen gegenüber eine herrschende Einheit bilden (BGH, Beschl. v. 18.11.1986 - KVR 9/85, WuW/E 2337, 2339 - Hussel-Mara). - BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 57/94
Unterordnungskonzern bei Gemeinschaftsunternehmen
Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. z. B. BAG Beschluß vom 18. Juni 1970 - 1 ABR 3/70 - AP Nr. 20 zu § 76 BetrVG; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1986, BAGE 53, 287 = AP Nr. 1 zu § 55 BetrVG 1972; BGH Urteil vom 4. März 1974 - II ZR 89/72 - NJW 1974, 855; BGH Beschluß vom 8. Mai 1979 - KVR 1/78 - NJW 1979, 2401; BGH Beschluß vom 30. September 1986 - KVR 8/85 - NJW 1987, 1639; BGH Beschluß vom 18. November 1986 - KVR 9/85 - NJW 1987, 1700;… Richardi, Konzernzugehörigkeit eines Gemeinschaftsunternehmens nach dem Mitbestimmungsgesetz, 1977, S. 34 f.;… Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 4. Aufl., S. 66 f.) kann ein Unternehmen von mehreren anderen Unternehmen, die nur zusammen über die Mehrheit der Anteile des abhängigen Unternehmens verfügen, beherrscht werden (sogenanntes Gemeinschaftsunternehmen). - VG Berlin, 18.10.2013 - 10 K 186.10
Zuteilung von Emissionsberechtigungen; Härtefallregelung
Dazu reicht es typischerweise aus, wenn gleichgerichtete Interessen eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisten, denn dadurch ist regelmäßig sichergestellt, dass die paritätisch Beteiligten ihren Unternehmen gegenüber eine herrschende Einheit bilden (BGH, Beschluss vom 18.11.1986 - KVR 9/85, WuW/E 2337, 2339 - Hussel/Mara).
Redaktioneller Hinweis
Hussel Holding AG/Mara Kosmetik Parfümerie- und Drogerie GmbH
Rechtsprechung
BGH, 30.06.1987 - KVR 9/85 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Erstattung außergerichtlicher Kosten
Verfahrensgang
- KG, 24.04.1985 - Kart 34/81
- BGH, 18.11.1986 - KVR 9/85
- BGH, 30.06.1987 - KVR 9/85
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 03.12.1986 - 1 BvR 872/82
Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB
Auszug aus BGH, 30.06.1987 - KVR 9/85
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ausspruch des erkennenden Senats in dem Beschluß vom 18. November 1986, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, den Anforderungen entspricht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 3. Dezember 1986 (1 BvR 872/82) aufgestellt hat.
- BGH, 23.02.1988 - KVR 6/87
Rechtsmittel
Hiernach ist es, da die Antragstellerinnen innerhalb der Monatsfrist des § 93 BVerfGG - und der Frist des § 75 Abs. 3 GWB - die Gegenvorstellungen eingereicht haben (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Juni 1987 - KVR 9/85) zwar zulässig und geboten, daß das Kammergericht seine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht zur Auslegung von § 77 Satz 1 GWB entwickelten Grundsätze auf die Gegenvorstellungen hin sachlich überprüft; eine Auslegung des § 73 GWB dahingehend, daß die Kostenentscheidung mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar wird, ist hingegen wegen des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift nicht möglich.