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   BGH, 25.09.2007 - KVZ 22/07   

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BGH, 25.09.2007 - KVZ 22/07 (https://dejure.org/2007,19308)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2007 - KVZ 22/07 (https://dejure.org/2007,19308)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2007 - KVZ 22/07 (https://dejure.org/2007,19308)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.11.2006 - KVR 19/06

    Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - KVZ 22/07
    Da sich die Beschwerdeführerin durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, sind ihr die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
  • BGH, 20.03.1984 - KVR 7/83

    Tragen von Gerichtskosten

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - KVZ 22/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung sind nach § 78 GWB die Gerichtskosten demjenigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache unterlegen ist oder ohne Rücknahme der Beschwerde in der Hauptsache unterlegen wäre (BGH, Beschl. v. 20.3.1984 - KVR 7/83, WuW/E 2084 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2020 - Verg 32/20

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer des Bundes Vergabe

    Grundsätzlich entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller, der sich bei offenem Verfahrensausgang durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags in die Position des Unterlegenen begibt, die Kosten aufzuerlegen (BGH, Beschluss vom 25. September 2007, KVZ 22/07; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2019, VII-Verg 60/18; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Juli 2014, 2 Verg 3/14 - juris, Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2019 - Verg 60/18

    Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Vergabenachprüfungsantrags

    Die Antragstellerin hat sich bei offenem Verfahrensausgang mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrags selbst in die Rolle der Unterlegenen begeben (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - KVZ 22/07 - und Beschluss vom 07.11.2006 - KVR 19/06, jeweils zitiert nach juris; Kühnen, in: Loewenheim/Meesen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 3. Aufl., § 78 GWB Rn. 8).
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