Rechtsprechung
   BGH, 21.12.2004 - KVZ 3/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4185
BGH, 21.12.2004 - KVZ 3/04 (https://dejure.org/2004,4185)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2004 - KVZ 3/04 (https://dejure.org/2004,4185)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2004 - KVZ 3/04 (https://dejure.org/2004,4185)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,4185) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für die Verlängerung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes

  • Judicialis

    GWB § 66 Abs. 3 Satz 2; ; GWB § 75 Abs. 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 75 Abs. 4 Satz 1 § 66 Abs. 3 S. 2
    Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in Kartellsachen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 769
  • GRUR 2005, 524
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.11.2000 - KVZ 28/99

    Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde in Kartellsachen

    Auszug aus BGH, 21.12.2004 - KVZ 3/04
    Zutreffend ist zwar, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde in einer Kartellverwaltungssache ebenso wie die Rechtsbeschwerde nach § 74 Abs. 1 GWB nur statthaft ist, wenn die angegriffene oberlandesgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2000 - KVZ 28/99, GRUR 2001, 367, 368).
  • BGH, 16.05.1962 - V ZR 155/60

    Fristverlängerung

    Auszug aus BGH, 21.12.2004 - KVZ 3/04
    Vielmehr genießt die Partei, die sich auf die gewährte Fristverlängerung verläßt, grundsätzlich Vertrauensschutz (vgl. BGHZ 37, 125; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 520 Rdn. 12, jeweils zur Berufungsbegründungsfrist).
  • BGH, 02.10.2009 - V ZR 235/08

    Anfechtungsklage: Verlängerung der Begründungsfrist

    Das gilt bei unklarer Rechtslage selbst dann, wenn die Fristverlängerung von einem funktionell unzuständigen Gericht gewährt (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2004, KVZ 3/04, NJW-RR 2005, 769) wurde, und im Übrigen auch dann, wenn der Verlängerungsantrag erst kurz vor Fristablauf gestellt wurde.
  • LG Düsseldorf, 22.12.2009 - 4a O 268/08

    PatentG

    Denn gewerbliche Schutzrechte sind gerade darauf gerichtet, ihrem Inhaber eine Ausschließlichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstverständlich auch durchsetzen können muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 - IMS/Health; Benkard/Rogge, PatG 10. Aufl.: § 24 PatG Rn 16).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers äußerstenfalls zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff - IMS/Health; BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass; Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 24 Rn 47 ff).

    Beispielsweise muss die Weigerung der Benutzungsgestattung durch den Schutzrechtsinhaber das Auftreten eines neuen Erzeugnisses verhindern, nach dem eine mögliche Nachfrage besteht, sie darf nicht gerechtfertigt sein und muss geeignet sein, jeglichen Wettbewerb auf einem abgeleiteten Markt auszuschließen (EuGH GRUR 2005, 524, 526 - IMS/Health).

  • LG Düsseldorf, 22.12.2009 - 4a O 269/08

    Tintenpatrone (2) VI

    Denn gewerbliche Schutzrechte sind gerade darauf gerichtet, ihrem Inhaber eine Ausschließlichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstverständlich auch durchsetzen können muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 - IMS/Health; Benkard/Rogge, PatG 10. Aufl.: § 24 PatG Rn 16).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers äußerstenfalls zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff - IMS/Health; BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass; Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 24 Rn 47 ff).

    Beispielsweise muss die Weigerung der Benutzungsgestattung durch den Schutzrechtsinhaber das Auftreten eines neuen Erzeugnisses verhindern, nach dem eine mögliche Nachfrage besteht, sie darf nicht gerechtfertigt sein und muss geeignet sein, jeglichen Wettbewerb auf einem abgeleiteten Markt auszuschließen (EuGH GRUR 2005, 524, 526 - IMS/Health).

  • LG Düsseldorf, 13.07.2010 - 4a O 106/10

    Tintenpatrone (4)

    Grundsätzlich sind gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet, ihrem Inhaber eine Ausschließlichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstverständlich auch durchsetzen können muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 - IMS/Health; Benkard/Rogge, PatG 10. Auflage, § 24 PatG Rz. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers äußerstenfalls nur dann zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff - IMS/Health; BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass).

  • LG Düsseldorf, 31.03.2011 - 4a O 111/10

    Druckmaterialbehälter II

    Soweit sich die Beklagte demgegenüber darauf beruft, eine Bindung an die Patronen der Klägerinnen sei kartellrechtswidrig (§§ 19, 20 GWB), verkennt sie, dass gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet sind, ihrem Inhaber eine Ausschließlichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstverständlich auch durchsetzen können muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 - IMS/Health; Benkard/Rogge, PatG 10. Auflage, § 24 PatG Rz. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers damit lediglich äußerstenfalls zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff - IMS/Health; BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass).

  • LG Düsseldorf, 31.05.2011 - 4a O 30/10

    Druckmaterialbehälter

    Soweit sich die Beklagte demgegenüber darauf beruft, eine Bindung an die Patronen der Klägerinnen sei kartellrechtswidrig (§§ 19, 20 GWB), verkennt sie, dass gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet sind, ihrem Inhaber eine Ausschließlichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstverständlich auch durchsetzen können muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 - IMS/Health; Benkard/Rogge, PatG 10. Auflage, § 24 PatG Rz. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers damit lediglich äußerstenfalls zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff - IMS/Health; BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass).

  • LG Düsseldorf, 13.07.2010 - 4a O 107/10

    Tintenpatrone (3) II

    Grundsätzlich sind gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet, ihrem Inhaber eine Ausschließlichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstverständlich auch durchsetzen können muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 - IMS/Health; Benkard/Rogge, PatG 10. Auflage, § 24 PatG Rz. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers äußerstenfalls nur dann zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff - IMS/Health; BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass).

  • LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 2/11

    Druckmaterialbehälter

    Soweit sich die Beklagte demgegenüber darauf beruft, eine Bindung an die Patronen der Klägerinnen sei kartellrechtswidrig (§§ 19, 20 GWB), verkennt sie, dass gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet sind, ihrem Inhaber eine Ausschließlichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstverständlich auch durchsetzen können muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 - IMS/Health; Benkard/Rogge, PatG 10. Auflage, § 24 PatG Rz. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers damit lediglich äußerstenfalls zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff - IMS/Health; BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass).

  • LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 196/10

    Druckmaterialbehälter II

    Soweit sich die Beklagte demgegenüber darauf beruft, eine Bindung an die Patronen der Klägerinnen sei kartellrechtswidrig (§§ 19, 20 GWB), verkennt sie, dass gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet sind, ihrem Inhaber eine Ausschließlichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstverständlich auch durchsetzen können muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 - IMS/Health; Benkard/Rogge, PatG 10. Auflage, § 24 PatG Rz. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers damit lediglich äußerstenfalls zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff - IMS/Health; BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht