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   BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98   

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https://dejure.org/1998,1511
BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98 (https://dejure.org/1998,1511)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1998 - KZB 11/98 (https://dejure.org/1998,1511)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1998 - KZB 11/98 (https://dejure.org/1998,1511)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Urteilsverkündung - Berufungsfrist - Verlegung des Verkündungstermins

  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung im Hinblick auf wirksame Verkündung des Urteils; Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils im Falle der Verkündung des Urteils nicht innerhalb der Regelfrist von drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung; ...

  • Judicialis

    ZPO § 516

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 516
    Beginn der Berufungsfrist bei fehlender Information der Parteien über die Verlegung des Urteilsverkündungstermins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 516
    Lauf der Berufungsfrist bei den Parteien nicht mitgeteilter Verlegung des Verkündungstermins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 143
  • MDR 1999, 625
  • VersR 1999, 1384
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.03.1988 - IVa ZB 2/88

    Wirksamkeit der Verkündung eines nicht in vollständiger Form abgefaßten Urteils

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98
    Die Berufungsfrist - von hier fünf Monaten - hat am 28. August 1996 begonnen, weil das Urteil von diesem Tag wirksam verkündet worden war (vgl. dazu BGHZ - GSZ - 14, 39, 44 ff.; BGH, Beschl. v. 2.3.1988 - IVa ZB 2/88, NJW 1988, 2046; Urt. v. 11.10.1994 - XI ZR 72/94, NJW 1994, 3358).

    Tatbestand und Entscheidungsgründe sind nicht wesensmäßige Voraussetzungen eines Urteils (vgl. dazu näher BGH NJW 1988, 2046).

  • BGH, 01.03.1994 - XI ZB 23/93

    Beginn der fünf-monatigen Frist für die Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98
    Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, kann ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschl. v. 20.4.1977 - IV ZR 68/76, MDR 1977, 1006, 1007; Beschl. v. 2.3.1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433; Beschl. v. 1.3.1994 - XI ZB 23/93, VersR 1994, 1491 f.).

    Ungeachtet der Fehler, die im Zusammenhang mit der Verkündung des angefochtenen Urteils im Bereich des Landgerichts gemacht worden sind, wäre es daher unter den gegebenen Umständen Sache der durch das Sachurteil beschwerten Beklagten gewesen, sich rechtzeitig über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten (vgl. dazu auch BGH VersR 1994, 1491, 1492; BGH NJW-RR 1997, 770 f.).

  • BGH, 06.12.1988 - VI ZB 27/88

    Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei drohendem Ablauf der Fünf-Monats-Frist

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98
    Die Vorschrift des § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift (vgl. BGH, Beschl. v. 6.12.1988 - VI ZB 27/88, NJW 1989, 1156, 1157).

    Sie muß zwar spätestens binnen sechs Monaten nach der Verkündung eine Entscheidung darüber treffen, ob sie das Urteil anfechten will und in diesem Fall Berufung einlegen (vgl. dazu auch BGH NJW 1989, 1156, 1157).

  • BGH, 05.03.1997 - XII ZB 160/96

    Beginn der einmonatigen Frist zur Einlegung einer Beschwerde - Beschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98
    Auch bei Fehlen von Gründen liegt eine wirksame Entscheidung vor, die nur auf ein zulässiges Rechtsmittel hin aufgehoben werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.1997 - XII ZB 160/96, NJW-RR 1997, 770, 771 m.w.N.).

    Ungeachtet der Fehler, die im Zusammenhang mit der Verkündung des angefochtenen Urteils im Bereich des Landgerichts gemacht worden sind, wäre es daher unter den gegebenen Umständen Sache der durch das Sachurteil beschwerten Beklagten gewesen, sich rechtzeitig über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten (vgl. dazu auch BGH VersR 1994, 1491, 1492; BGH NJW-RR 1997, 770 f.).

  • BGH, 11.10.1994 - XI ZR 72/94

    Anforderungen an wirksame Verkündung eines Urteils; Beweiskraft des Protokolls

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98
    Die Berufungsfrist - von hier fünf Monaten - hat am 28. August 1996 begonnen, weil das Urteil von diesem Tag wirksam verkündet worden war (vgl. dazu BGHZ - GSZ - 14, 39, 44 ff.; BGH, Beschl. v. 2.3.1988 - IVa ZB 2/88, NJW 1988, 2046; Urt. v. 11.10.1994 - XI ZR 72/94, NJW 1994, 3358).
  • BGH, 19.02.1976 - VII ZR 127/75

    Anforderungen an wesentliche Verfahrensmängel als Berufungsgrund - Zustellung

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98
    Sie hat es aber in der Hand, rechtzeitig nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu erwirken (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1976 - VII ZR 127/75, MDR 1976, 658, 659; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, § 539 Rdn. 26).
  • BGH, 19.06.1951 - III ZB 5/51

    Verspätete Absetzung der Urteilsgründe

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98
    Die durch das Urteil beschwerte Partei erleidet dadurch auch keinen unzumutbaren Nachteil (vgl. auch BGHZ 2, 347, 350).
  • BGH, 02.03.1988 - IVb ZB 10/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98
    Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, kann ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschl. v. 20.4.1977 - IV ZR 68/76, MDR 1977, 1006, 1007; Beschl. v. 2.3.1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433; Beschl. v. 1.3.1994 - XI ZB 23/93, VersR 1994, 1491 f.).
  • BGH, 20.04.1977 - IV ZR 68/76

    Revision gegen ein Versäumnisurteil - Säumnis des Berufungsklägers im

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98
    Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, kann ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschl. v. 20.4.1977 - IV ZR 68/76, MDR 1977, 1006, 1007; Beschl. v. 2.3.1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433; Beschl. v. 1.3.1994 - XI ZB 23/93, VersR 1994, 1491 f.).
  • BGH, 31.05.2007 - X ZR 172/04

    Zerfallszeitmessgerät

    Tatbestand und Entscheidungsgründe sind nicht wesensmäßige Voraussetzungen eines Urteils (BGH, Beschl. v. 29.9.1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144).
  • BGH, 21.04.2015 - VI ZR 132/13

    Urteilsverkündung: Beweiskraft des Protokolls für die Vorlesung einer schriftlich

    Da die Parteien im Verhandlungstermin, in dem verkündet worden war, dass eine Entscheidung am Schluss der Sitzung ergehen werde, vertreten waren und ihnen zeitnah zum Verhandlungstermin das Protokoll, das auch die Urteilsformel enthielt, übersandt worden war, sind auch keine besonderen Umstände gegeben, die es zulassen würden, eine Ausnahme von der Bestimmung des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144).

    Auch bei Fehlen von Gründen liegt nämlich eine wirksame Entscheidung vor, die nur auf ein zulässiges Rechtsmittel hin aufgehoben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144).

  • OLG Schleswig, 23.06.2021 - 5 U 58/21

    Anforderungen an die wirksame Verkündung eines Urteils; Beginn der Berufungsfrist

    Die Vorschrift des § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - VI ZB 27/88, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 8).

    Tatbestand und Entscheidungsgründe sind nicht wesensmäßige Voraussetzungen eines Urteils (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 9 mwN; BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - VI ZR 132/13 -, Rn. 10).

    Auch bei Fehlen von Gründen liegt eine wirksame Entscheidung vor, die nur auf ein zulässiges Rechtsmittel hin aufgehoben werden kann (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 10 mwN; Heßler in: Zöller, ZPO, 33 Aufl. 2020, § 511 Rn. 1, § 517 Rn. 2).

    Sie hat es aber in der Hand, rechtzeitig nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu erwirken (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 10 mwN).

    Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, kann ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschluss vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93, juris Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - LwZB 1/03, juris Rn. 7).

    Ungeachtet der Fehler, die im Zusammenhang mit der Verkündung des angefochtenen Urteils im Bereich des Landgerichts gemacht worden sind (keine Gründe, keine Zustellung), wäre es daher unter den gegebenen Umständen Sache der durch das Sachurteil beschwerten Klägerin gewesen, sich rechtzeitig über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 11 mwN).

  • BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10

    Vergütungsfestsetzungsbeschluss für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Folgen

    Wie der Bundesgerichtshof zur fünfmonatigen Berufungsfrist bei unwirksamer Verkündung eines Urteils gemäß § 517 ZPO (vormals § 516 ZPO) entschieden hat, liegt dieser Vorschrift der Gedanke zu Grunde, dass eine Partei nach streitiger Verhandlung vor Gericht mit einer Entscheidung rechnen muss und es ihr daher zuzumuten ist, sich nach dem Erlass einer solchen Entscheidung zu erkundigen (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144; vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1652; vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09, NJW-RR 2011, 5 Rn. 14).
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZR 270/02

    Aufhebung einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung

    Darauf, daß nach § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Verkündungstermin nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden darf, wenn dargelegt ist, daß wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143), kommt es mithin nicht an.
  • BGH, 21.07.2010 - XII ZB 135/09

    Beschwerde im Sorgerechtsverfahren: Beginn der Beschwerdefrist mit Verkündung

    Der Vorschrift des § 517 ZPO (vormals § 516 ZPO) liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss und dass es ihr deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist (BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - NJW-RR 2004, 1651, 1652).

    Eine Erkundigungspflicht scheidet demnach aus, wenn die beschwerte Partei im anberaumten Termin nicht vertreten und auch nicht ordnungsgemäß geladen worden war (BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - NJW-RR 2004, 1651, 1652).

  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 12/03

    Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der

    Nur wenn dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zutrifft, beginnt ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen, was etwa dann der Fall ist, wenn die Beschwerdepartei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH Beschluß vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 24.03.2004 - 6 U 124/02

    Anforderungen an das Vorliegen eines formell ordnungsgemäßen Urteils -

    Die Verkündung setzt - auch bei Verstoss gegen §§ 310 Abs. 1 und Abs. 2, 315 Abs. 1 ZPO (Unterschrift der an der Entscheidung mitwirkenden Richter) die 5-Monats-Frist der §§ 517 ZPO (zur Berufungseinlegung) in Lauf, wenn sie beweiskräftig protokolliert ist (§§ 165, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO; vgl. BGH, NJW 1989, 1156 [1157]; 1999, 143f.; 1999, 794).
  • OLG Frankfurt, 11.07.2016 - 6 U 100/15

    Irreführung über Übertragungsgeschwindigkeiten innerhalb eines Mobilfunknetzes

    Die Wirksamkeit des Urteils hängt von der Einhaltung der Regelfrist nicht ab (BGH NJW 1999, 143).
  • BGH, 20.01.2011 - IX ZB 214/09

    Beginn der Berufungsfrist für eine im Ausland wohnhafte Partei: Fehlende wirksame

    Deshalb wird eine Ausnahme von der Vorschrift des § 517 Halbsatz 2 ZPO nur für den - hier nicht gegebenen - Fall erwogen, dass die beschwerte Partei in dem Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschl. v. 2. März 1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433; v. 1. März 1994 - XI ZB 23/93, NJW-RR 1994, 1022; v. 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144).
  • BGH, 18.11.2003 - LwZB 1/03

    Verfahrensrecht - Beginn der Rechtsmittelfrist

  • OLG Stuttgart, 10.12.2009 - 2 U 66/09

    Wettbewerbsverstoß einer niederländischen Versandapotheke: Anwendbarkeit

  • BGH, 03.03.2004 - VIII ZB 121/03

    Nachweis der Protokollfälschung; Einhaltung der Berufungsfrist bei unklarer

  • LG Wuppertal, 17.09.2015 - 16 T 47/15

    Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den Schuldner i.R.d. Zwangsvollstreckung

  • LG Magdeburg, 02.06.2022 - 3 T 53/21
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