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   BGH, 07.11.1960 - KZR 1/60   

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https://dejure.org/1960,570
BGH, 07.11.1960 - KZR 1/60 (https://dejure.org/1960,570)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1960 - KZR 1/60 (https://dejure.org/1960,570)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1960 - KZR 1/60 (https://dejure.org/1960,570)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Revision - Verpflichtung zur Aufnahme einer Person in eine Molkereigenossenschaft - Vermögensschaden durch Verweigerung der Aufnahme in eine Molkereigenossenschaft - Voraussetzungen der Aufnahme neuer Mitglieder in eine Genossenschaft - Überprüfung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    MilchfettG § 1; WettbewG § 26 Abs. 2 § 100 Abs. 8
    Rechtstellung marktbeherrschender Unternehmen in der Milch- und Fettwirtschaft

Papierfundstellen

  • BGHZ 33, 259
  • NJW 1961, 172
  • NJW 1961, 403 (Ls.)
  • MDR 1961, 114
  • GRUR 1961, 142
  • DVBl 1961, 862
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • RG, 19.11.1900 - I 257/00

    Genossenschaft; Öffentliches Schlachthaus; Vertrag zu Gunsten Dritter

    Auszug aus BGH, 07.11.1960 - KZR 1/60
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Genossenschaft in der Entscheidung, neue Mitglieder aufzunehmen, nach Genossenschaftsrecht an sich frei ist, es sei denn, daß sie sich in ihrem Statut selbst eine Verpflichtung auferlegt hat, alle die Personen als Mitglieder aufzunehmen, welche die in dem Statut dafür bestimmten Voraussetzungen erfüllen (vgl. RGZ 47, 76, 79, 81 f; 62, 303, 307 f; Lang-Weidmüller, Komm. zum GenG 27. Aufl. § 1 Anm. 2, § 15 Anm. 2; Meyer-Meulenbergh, Komm, zum GenG 8. Aufl. § 1 Anm. 1 b, § 15 Anm. 1 Abs. 3 a.E.; vgl. auch Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft (1956) § 15 II 2 c S. 140 f sowie Schröder in den Referaten und Materialien zur Reform des Genossenschaftsrechts, herausgegeben vom Bundesjustizministerium, 2. Bd. (1958) S. 179 ff, 200 f).

    Die statutarische Festsetzung gewisser Bedingungen, die für die Aufnahme erfüllt sein müssen, wird jedoch in der Regel nur die Bedeutung einer Anweisung für die Organe der Genossenschaft haben, nicht aber allen denen, die diese Bedingungen erfüllen, ein Recht auf Aufnahme gewähren wollen (RGZ 47, 76, 79; Lang-Weidmüller a.a.O. § 15 Anm. 2).

    Anders als in dem vom Reichsgericht in RGZ 47, 76 behandelten Fall des Schlachthauszwanges für ein von einer Metzgergenossenschaft betriebenes öffentliches Schlachthaus ist hier auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß bei der Einführung des Kontrahierungszwanges durch § 1 des Milch- und Fettgesetzes vorausgesetzt worden wäre, daß den Milcherzeugern, falls eine Genossenschaftsmolkerei für sie zuständig ist, der Beitritt zu der Genossenschaft nicht versagt werden dürfe.

  • BGH, 22.05.1958 - II ZR 316/56

    Ausschließung eines Genossen

    Auszug aus BGH, 07.11.1960 - KZR 1/60
    Das Verlagen, von einer Genossenschaft als Genosse aufgenommen zu werden, kann im Klageweg vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erst dann verfolgt werden, wenn zuvor ohne Erfolg die im Statut der Genossenschaft vorgesehenen Anträge und Rechtsmittel bei der Genossenschaft selbst angebracht worden sind (vgl. RGZ 106, 120, 127 f für die Aufnahme in einen Verein; RGZ 171, 205, 206 und BGHZ 27, 297, 298 f [BGH 22.05.1958 - II ZR 316/56] ür die Ausschließung aus einer Genossenschaft).

    Im Streitfall bestehen aber jedenfalls deshalb keine Bedenken, die Auslegung des Berufungsgerichts als in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar zu behandeln, weil es sich hier ausschließlich um die Auslegung von Satzungsbestimmungen körperschaftsrechtlichen Inhalts handelt (vgl. RGZ 164, 129, 140; OGHZ 3, 91, 93; BGHZ 14, 25, 36 f [BGH 09.06.1954 - II ZR 70/53] ; 15, 324, 328 [BGH 01.12.1954 - II ZR 285/53] ; 27, 297, 300) [BGH 22.05.1958 - II ZR 316/56] .

  • BGH, 25.02.1959 - KZR 2/58

    Anspruch auf Aufnahme in einen Wirtschaftsverband

    Auszug aus BGH, 07.11.1960 - KZR 1/60
    Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die - insoweit in BGHZ 29, 344 nicht abgedruckten - Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 25. Februar 1959 - KZR 2/58 - Sanifa -.
  • BGH, 09.06.1954 - II ZR 70/53

    GmbH - Recht

    Auszug aus BGH, 07.11.1960 - KZR 1/60
    Im Streitfall bestehen aber jedenfalls deshalb keine Bedenken, die Auslegung des Berufungsgerichts als in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar zu behandeln, weil es sich hier ausschließlich um die Auslegung von Satzungsbestimmungen körperschaftsrechtlichen Inhalts handelt (vgl. RGZ 164, 129, 140; OGHZ 3, 91, 93; BGHZ 14, 25, 36 f [BGH 09.06.1954 - II ZR 70/53] ; 15, 324, 328 [BGH 01.12.1954 - II ZR 285/53] ; 27, 297, 300) [BGH 22.05.1958 - II ZR 316/56] .
  • BGH, 01.12.1954 - II ZR 285/53

    Abtretungsgenehmigung bei GmbH

    Auszug aus BGH, 07.11.1960 - KZR 1/60
    Im Streitfall bestehen aber jedenfalls deshalb keine Bedenken, die Auslegung des Berufungsgerichts als in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar zu behandeln, weil es sich hier ausschließlich um die Auslegung von Satzungsbestimmungen körperschaftsrechtlichen Inhalts handelt (vgl. RGZ 164, 129, 140; OGHZ 3, 91, 93; BGHZ 14, 25, 36 f [BGH 09.06.1954 - II ZR 70/53] ; 15, 324, 328 [BGH 01.12.1954 - II ZR 285/53] ; 27, 297, 300) [BGH 22.05.1958 - II ZR 316/56] .
  • BGH, 25.05.1956 - VI ZR 66/55

    Aufnahmepflicht bei Wirtschaftsverbänden

    Auszug aus BGH, 07.11.1960 - KZR 1/60
    Diese Bestimmung könnte, wie mit Recht ersichtlich auch das Berufungsgericht annimmt, an sich als Anspruchsgrundlage für das hier gestellte Klagebegehren auf Aufnahme in eine Vereinigung in Betracht kommen (vgl. BGHZ 21, 1, 7 [BGH 15.05.1956 - Vi ZR 66/55] und BGH LM Nr. 3 zu § 38 BGB sowie BGB - RGRK 11. Aufl. § 38 Anm. 2 und § 826 Anm. 60).
  • RG, 20.01.1906 - I 342/05

    Steht § 73 des Genossenschaftsgesetzes der Einklagung rückständiger Einzahlungen

    Auszug aus BGH, 07.11.1960 - KZR 1/60
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Genossenschaft in der Entscheidung, neue Mitglieder aufzunehmen, nach Genossenschaftsrecht an sich frei ist, es sei denn, daß sie sich in ihrem Statut selbst eine Verpflichtung auferlegt hat, alle die Personen als Mitglieder aufzunehmen, welche die in dem Statut dafür bestimmten Voraussetzungen erfüllen (vgl. RGZ 47, 76, 79, 81 f; 62, 303, 307 f; Lang-Weidmüller, Komm. zum GenG 27. Aufl. § 1 Anm. 2, § 15 Anm. 2; Meyer-Meulenbergh, Komm, zum GenG 8. Aufl. § 1 Anm. 1 b, § 15 Anm. 1 Abs. 3 a.E.; vgl. auch Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft (1956) § 15 II 2 c S. 140 f sowie Schröder in den Referaten und Materialien zur Reform des Genossenschaftsrechts, herausgegeben vom Bundesjustizministerium, 2. Bd. (1958) S. 179 ff, 200 f).
  • RG, 03.05.1905 - I 138/05

    Genossenschaft

    Auszug aus BGH, 07.11.1960 - KZR 1/60
    § 15 Abs. 2 GenG setzt zwar voraus, daß zu der Beitrittserklärung des Bewerbers noch die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft hinzukommen muß; im übrigen aber wird mit der Bestimmung des § 15 Abs. 2 GenG, daß der Vorstand im Falle der Zulassung des Beitretenden dessen Erklärung dem Registergericht zwecks Eintragung in die Liste der Genossenschaft einzureichen hat, nur die schon aus § 24 Abs. 1 GenG folgende allgemeine Vertretungsbefugnis des Vorstands in gerichtlichen Angelegenheiten für diesen Sonderfall bestätigt, aber nichts über die interne Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beitrittserklärung ausgesagt (vgl. dazu RGZ 60, 409, 412; 68, 344, 350 f; 147, 257, 266).
  • RG, 23.11.1922 - IV 167/22

    Ärzteverein; Recht auf Aufnahme

    Auszug aus BGH, 07.11.1960 - KZR 1/60
    Das Verlagen, von einer Genossenschaft als Genosse aufgenommen zu werden, kann im Klageweg vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erst dann verfolgt werden, wenn zuvor ohne Erfolg die im Statut der Genossenschaft vorgesehenen Anträge und Rechtsmittel bei der Genossenschaft selbst angebracht worden sind (vgl. RGZ 106, 120, 127 f für die Aufnahme in einen Verein; RGZ 171, 205, 206 und BGHZ 27, 297, 298 f [BGH 22.05.1958 - II ZR 316/56] ür die Ausschließung aus einer Genossenschaft).
  • RG, 08.05.1908 - II 628/07

    1. Kann im Konkurse der Genossenschaft ein eingetragener Genosse die Zahlung der

    Auszug aus BGH, 07.11.1960 - KZR 1/60
    § 15 Abs. 2 GenG setzt zwar voraus, daß zu der Beitrittserklärung des Bewerbers noch die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft hinzukommen muß; im übrigen aber wird mit der Bestimmung des § 15 Abs. 2 GenG, daß der Vorstand im Falle der Zulassung des Beitretenden dessen Erklärung dem Registergericht zwecks Eintragung in die Liste der Genossenschaft einzureichen hat, nur die schon aus § 24 Abs. 1 GenG folgende allgemeine Vertretungsbefugnis des Vorstands in gerichtlichen Angelegenheiten für diesen Sonderfall bestätigt, aber nichts über die interne Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beitrittserklärung ausgesagt (vgl. dazu RGZ 60, 409, 412; 68, 344, 350 f; 147, 257, 266).
  • RG, 06.04.1935 - II B 5/34

    1. Verliert die Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft von selbst ihre

  • RG, 19.07.1943 - II 31/43

    Zur Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs im genossenschaftlichen

  • RG, 04.06.1940 - II 171/39

    1. Welcher Art ist die Streitgenossenschaft zwischen der mit der Auflösungsklage

  • OLG Düsseldorf, 18.11.2015 - Kart 6/14

    Begriff des sachlich nicht gerechtfertigten Vorteils i.S. von § 20 Abs. 3 GWB

    Das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung gilt nicht nur für den Markt, auf dem die marktbeherrschende Stellung besteht, sondern auch für den Markt, auf dem sich die Machtstellung auswirkt (BGHZ 83, 238, 243, juris Rn. 31 - Meierei-Zentrale ; BGHZ 33, 259, 263 - Molkereigenossenschaft ).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2014 - 2 Kart 4/12

    Berliner Wasserbetriebe müssen Preise senken

    Auch der Umstand, dass von der Kommune zum Zwecke der Aufgabenerfüllung im Rahmen der Daseinsvorsorge ein rechtlich zulässiges Monopol, wie eine durch einen Anschluss- und Benutzungszwang gesicherte Trinkwasserversorgung durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts, errichtet worden ist, schließt gerade nicht aus, das privatrechtliche Verhalten des Monopolisten an den Regeln des GWB zu messen (vergleiche dazu: BGH, Urteil vom 7.3.1989, KZR 15/87, Lotterie-Bezirksstelle, juris, Rn. 15 und Urteil vom 7.11.1960, KZR 1/60, Molkereigenossenschaft, juris, Rn. 8).
  • BGH, 02.04.1964 - KZR 10/62

    Ankauf von Rohprodukten zwecks Veredelung und nachfolgenden Weiterverkaufs;

    Für die Molkereien dagegen besteht voller "Kontrahierungszwang" (BGHZ 33, 259, 262); durch § 1 Abs. 4 MFG ist ihnen nicht nur die Auswahl ihrer Lieferanten genommen, sondern auch die Verpflichtung zur Abnahme der von den zugewiesenen Milcherzeugern gelieferten Milch auferlegt.

    Die beklagte Molkerei ist in ihrem Einzugsgebiet (§ 1 MFG) ein marktbeherrschendes unternehmen im Sinne des § 26 Abs. 2 und ist auch nicht etwa durch die Vorschrift des § 100 Abs. 8 GWB von dem Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 freigestellt (vgl. BGHZ 33, 259, 261/62).

  • OLG München, 17.06.2010 - U (K) 1607/10

    Kartellrechtsverstoß: Beschränkung des Zugangs zu Geldautomaten für

    Danach sind einem bestimmten relevanten Markt alle Produkte und Dienstleistungen zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager bzw. Anbieter nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs funktional austauschbar sind (BGH NJW 1996, 595, 596 - Backofenmarkt ; NJW 1961, 172, 173 - Milchlieferungsverträge ).
  • BGH, 07.03.1989 - KZR 15/87

    Kündigung eines Vertrages ohne sachlichen Grund

    Daß seine marktbeherrschende Stellung auch auf gesetzlichen Vorschriften beruht (vgl. Gesetz über das Lotteriespiel vom 19. August 1927 i. d. F. des StrBerAnpG vom 31. Juli 1970, Art. 1 und 2, BayGVBl 1970, 355; VO Nr. 34 über die Errichtung einer Staatslotterie in Bayern vom 12. März 1946, BayGVBl 1946 S. 80, ber. S. 96; Gesetz zur weiteren Regelung der Lotterieverhältnisse in Bayern vom 10. August 1948, mit der Genehmigung des Staatsvertrags über die Süddeutsche Klassenlotterie, BayGVBl 1948 S. 201), schließt die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 GWB nicht aus (vgl. BGHZ 33, 259, 261 - Molkereigenossenschaft).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - U (Kart) 16/04

    Erteilung von Fahraufträgen über Funk an ein Taxiunternehmen; Verhängung einer

    Sie beschränkt sich darauf, den Fahr- und Funkdienst ihrer Gesellschafter zu regeln und zu organisieren (vgl. auch BGH GRUR 1961, 142, 144 - Molkereigenossenschaft; OLG Frankfurt WuW/E OLG 3011 - Funktaxi-Zentrale Langen).

    (2.) Ein Aufnahmezwang ist auch aus § 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB nicht abzuleiten (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen neben § 20 Abs. 6 GWB BGH WuW/E BGH 2951, 2952 - Weigerungsverbot; 1707, 1708; GRUR 1961, 142, 144; Markert in Immenga/Mestmäcker, § 20 GWB Rn. 371).

    Ein Zwang zur Aufnahme wäre nach diesen Vorschriften nur zu bejahen, wenn die Antragstellerin einer Aufnahme in die Gesellschaft für eine ungehinderte Betätigung im Taxengewerbe bedürfte - oder anders ausgedrückt, wenn die Verweigerung einer Aufnahme im wirtschaftlichen Ergebnis als eine unter das kartellrechtliche Verbot fallende Behinderung oder unterschiedliche Behandlung der Antragstellerin in ihrem Taxengeschäft anzusehen wäre (vgl. BGH GRUR 1961, 142, 144 - Molkereigenossenschaft).

    Denn aus der Entschließungsfreiheit der Antragsgegnerin zu 1, wen sie als Gesellschafter aufnehmen will, folgt, dass sie den einen aufnehmen und den anderen ablehnen kann, ohne die Gründe hierfür darlegen zu müssen (vgl. BGH GRUR 1961, 142, 145 - Molkereigenossenschaft).

  • BGH, 23.02.1988 - KZR 17/86

    Sonderungsverfahren; Abgrenzung des relevanten Marktes bei der Ausübung von

    Das Diskriminierungsverbot wird also durch ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen nur dann verletzt, wenn die marktbeherrschende oder marktstarke Stellung des diskriminierenden Unternehmens gerade auf dem Markt besteht oder sich auswirkt, auf dem das betroffene Unternehmen behindert oder unterschiedlich behandelt wird (BGHZ 33, 259, 263 ff. = BGH WuW/E 407, 410 ff. - Molkereigenossenschaft; BGHZ 83, 238, 243 = GRUR 1982, 576, 578 - Meierei-Zentrale).

    Es ging nur darum, ob entweder Behinderungen in einem außerhalb des beherrschten Marktes liegenden Bereich sich zu Lasten der einen Partei auch auf dem beherrschten Markt auswirkten (BGHZ 33, 259, 263 ff.) oder ob die Machtstellung auf dem beherrschten Markt dazu eingesetzt wurde, die Marktgegenseite auch zur Abnahme von Waren auf einem benachbarten, nicht beherrschten Markt zu zwingen (BGHZ 83, 238, 243 f.).

  • BGH, 27.02.1962 - I ZR 118/60

    Großprojektion von Fernsehsendungen in Lichtspieltheatern

    Zwar stellt § 26 Abs. 2 GWB nur eine konkrete Ausgestaltung des in Art. 3 GG niedergelegten Gleichheitssatzes für die dort geregelten Sachverhalte dar (KZR 1/60 vom 7. November 1960 - Molkereigenossenschaft, insoweit in BGHZ 33, 259 ff nicht abgedruckt).
  • BGH, 20.11.1964 - KZR 3/64

    Diskriminierungsverbot

    Daß diese Monopolstellung der Beklagten - zumindest zu einen wesentlichen Teil - darauf beruht, daß nur sie die erforderliche Zulassung als "Besamungsstelle" erhalten hat, und daß ihre Monopolstellung sich räumlich auf das eng begrenzte Gebiet eines Landkreises und eines Stadtbezirks beschränkt, steht der Anwendung des § 22 Abs. 1 und damit auch des § 26 Abs. 2 GWB nicht entgegen (vgl. BGHZ 33, 259, 261 - "Holkereigenossenschaft").

    Der erkennende Senat ist deshalb übrigens auch bereits in seinen, die Beziehungen einer Molkereigenossenschaft zu den Milcherzeugern betreffenden, Urteilen vom 7. November 1960 (BGHZ 33, 259 - "Molkereigenossenschaft") und vom 2. April 1964 (BGHZ 41, 271 - "Werkmilchabzug") ohne weiteres davon ausgegangen, daß der Geschäftsverkehr einer kraft Gesetzes "marktbeherrschenden" Genossenschaft mit den an ihren Leistungen interessierten Personen an sich ein Geschäftsverkehr im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB ist, mag er auch den Genossen gegenüber nicht nur durch schuldrechtliche Verträge, sondern auch durch die Satzung oder durch Beschlüsse des näheren geregelt werden können.

  • BGH, 01.10.1985 - KVR 2/84

    Ablehnung des Antrages auf Aufnahme als Mitglied in einer Züchterorganisation -

    Das Beschwerdegericht hat nicht übersehen, daß die Beschwerdeführerin auch Dienstleistungen gewerblicher Art für ihre Mitglieder erbringt und daß Vereinigungen, die nur derartige bestimmte Leistungen für ihre Mitglieder erbringen, nicht dieser Vorschrift unterfallen (BGHZ 33, 259, 260 - Molkereigenossenschaft; BGH, Urt. v. 22.4.1980 - KZR 4/79, WuW/E 1707, 1708 - Taxi-Besitzervereinigung).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 33, 259, 260 - Molkereigenossenschaft; Urt. v. 22.4.1980 - KZR 4/79, WuW/E 1707, 1708 - Taxi-Besitzervereinigung) unterfallen Verbände, die nicht die Aufgabe einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung haben, nämlich die umfassende Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichen, berufsständischen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder und ihre Vertretung nach außen, nicht der Vorschrift des § 27 GWB (BGH, Urt. v. 9.12.1969, KZR 4/69, WuW/E 1061, 1062 - Zeitungsgroßhandel II; Deutscher Landseer Club a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 22.02.2005 - 11 U 47/04

    Wettbewerbsbeschränkung: Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbsverzerrender

  • BGH, 26.10.1972 - KZR 54/71

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 15.12.1967 - KZR 6/66

    Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts in Kartellsachen - Vertrieb von

  • VG Düsseldorf, 11.07.2018 - 20 K 15143/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2020 - 12 A 3228/18
  • BGH, 28.06.1977 - KVR 2/77

    Genossenschaft mit dem Ziel der Errichtung des Betriebes von Anlagen und

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2021 - U (Kart) 19/20

    Antrag auf Mitgliedschaft in einem Hundes-Zuchtverein; Ablehnung der

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