Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.02.2006

Rechtsprechung
   BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2129
BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04 (https://dejure.org/2005,2129)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2005 - KZR 12/04 (https://dejure.org/2005,2129)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - KZR 12/04 (https://dejure.org/2005,2129)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,2129) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und Beratungspflichten in Bezug auf ein Franchiseverhältnis; Gewähr für die Richtigkeit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Standort einer Gaststätte; Ersatz von Aufwendungen für Miete, Umbau und ...

  • franchiseurteile.de (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Zur Sachwalterhaftung bei vorvertraglicher Wirtschaftlichkeitsprognose

  • Judicialis

    ZPO § 286 Abs. 1

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Anforderungen an den Abschluß eines selbständigen Auskunftsvertrags; Haftung eines Dritten (Verhandlungsführers) aus culpa in contrahendo bei Inanspruchnahme von Eigenvertrauen (§ 311 III S. 2 BGB n.F.)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253
    Anforderungen an die Substantiierung des Parteivorbringens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Annahme eines Auskunftsvertrags, Auskunftsvertrag, Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, Masterfranchisenehmer

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Anforderungen an den Abschluß eines selbständigen Auskunftsvertrags; Haftung eines Dritten (Verhandlungsführers) aus culpa in contrahendo bei Inanspruchnahme von Eigenvertrauen (§ 311 III S. 2 BGB n.F.)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2547 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 993
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 17.09.1985 - VI ZR 73/84

    Haftung eines Steuerbevollmächtigten gegenüber einem Unternehmenskäufer

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft zwar dann anzunehmen sein, wenn diese für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (BGH, Urt. v. 17.9.1985 - VI ZR 73/84, NJW 1986, 180 unter II 1; Urt. v. 19.3.1992 - III ZR 170/90, WM 1992, 1246 unter 1, jeweils m.w.Nachw.).

    Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages ist, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH, Urt. v. 17.9.1985 aaO).

    So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fallgestaltungen, in denen der konkludente Abschluss eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss, ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme, das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftempfängers, die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftempfängers, die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person oder eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftgeber und Auskunftempfänger (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1985 aaO m.Nachw.).

  • BGH, 21.06.1989 - IVb ZR 4/88

    Beurteilung eines Beweisantritts durch das Gericht hinsichtlich des Verbots der

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    bb) Sollte das Berufungsurteil dahin zu verstehen sein, dass das Berufungsgericht sich in Ermangelung näherer Darlegung der Umstände, unter denen die Zusage erteilt worden sein soll, wegen fehlender Plausibilität einer rechtlichen Verbindlichkeit der behaupteten Zusage auch im Falle einer den Vortrag der Klägerin bestätigenden Zeugenaussage von der Wahrheit der unter Beweis gestellten Behauptung nicht würde überzeugen können, so läge darin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW-RR 2001, 1006; BGH, Urt. v. 21.6.1989 - IVb ZR 4/88, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisantrag, Ablehnung 3; Urt. v. 13.3.1996 - VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541 unter II 2; Urt. v. 19.3.2002 - XI ZR 183/01, WM 2002, 1004 unter II 2 c).
  • BGH, 13.12.2002 - V ZR 359/01

    Anforderungen an die Darlegung schlüssigen Klagevorbringens

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 13.12.2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 unter II 2 m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.10.1988 - VI ZR 7/88

    Begriff des Unternehmers

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    Er kann aber die Angabe dieser Einzelheiten nicht schon von der beweispflichtigen Partei verlangen und darf die Beweiserhebung hiervon nicht abhängig machen (BGH, Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 unter II 1 b m.w.Nachw.; Urt. v. 4.10.1988 - VI ZR 7/88, VersR 1988, 1276 unter II 1 b; Urt. v. 15.2.1990 - III ZR 87/88, VersR 1990, 656 unter II 2 a).
  • BGH, 19.03.2002 - XI ZR 183/01

    Erheblichkeit des Beweisantritts zu einer Haupttatsache

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    bb) Sollte das Berufungsurteil dahin zu verstehen sein, dass das Berufungsgericht sich in Ermangelung näherer Darlegung der Umstände, unter denen die Zusage erteilt worden sein soll, wegen fehlender Plausibilität einer rechtlichen Verbindlichkeit der behaupteten Zusage auch im Falle einer den Vortrag der Klägerin bestätigenden Zeugenaussage von der Wahrheit der unter Beweis gestellten Behauptung nicht würde überzeugen können, so läge darin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW-RR 2001, 1006; BGH, Urt. v. 21.6.1989 - IVb ZR 4/88, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisantrag, Ablehnung 3; Urt. v. 13.3.1996 - VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541 unter II 2; Urt. v. 19.3.2002 - XI ZR 183/01, WM 2002, 1004 unter II 2 c).
  • BGH, 15.02.1990 - III ZR 87/88

    Zivilprozeßrecht: Umfang der Darlegungslast des Geschädigten

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    Er kann aber die Angabe dieser Einzelheiten nicht schon von der beweispflichtigen Partei verlangen und darf die Beweiserhebung hiervon nicht abhängig machen (BGH, Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 unter II 1 b m.w.Nachw.; Urt. v. 4.10.1988 - VI ZR 7/88, VersR 1988, 1276 unter II 1 b; Urt. v. 15.2.1990 - III ZR 87/88, VersR 1990, 656 unter II 2 a).
  • BGH, 07.11.1994 - II ZR 138/92

    Persönliche Haftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wegen

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Verhandlungsgehilfe einer Vertragspartei wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ausnahmsweise dann selbst haftet, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrages hat und gleichsam in eigener Sache tätig wird (st.Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 3.4.1990 - XI ZR 206/88, WM 1990, 966 unter III 2 a m.w.Nachw.) oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen für seine Person besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, indem er eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet (st.Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 7.11.1994 - II ZR 138/92, WM 1995, 108 unter II 2 a).
  • BGH, 17.10.1989 - XI ZR 173/88

    Eigenhaftung des Vertreters aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen:

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    Liefervergünstigungen, die der Beklagten aufgrund von Rahmenverträgen mit Lieferanten der Franchisenehmer zugeflossen sein sollen, hat das Berufungsgericht zu Recht wie Provisionszahlungen behandelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahme eines die Haftung des Vermittlers begründenden wirtschaftlichen Eigeninteresses nicht ausreichen (BGH, Urt. v. 23.10.1985 - VIII ZR 210/84, NJW 1986, 586 unter II 1 c; Urt. v. 17.10.1989 - XI ZR 173/88, WM 1989, 1923 unter I 2 a).
  • BGH, 12.07.1984 - VII ZR 123/83

    Anforderungen an die Darlegung der vereinbarten Vergütung durch den Auftragnehmer

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    Er kann aber die Angabe dieser Einzelheiten nicht schon von der beweispflichtigen Partei verlangen und darf die Beweiserhebung hiervon nicht abhängig machen (BGH, Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 unter II 1 b m.w.Nachw.; Urt. v. 4.10.1988 - VI ZR 7/88, VersR 1988, 1276 unter II 1 b; Urt. v. 15.2.1990 - III ZR 87/88, VersR 1990, 656 unter II 2 a).
  • BGH, 19.03.1992 - III ZR 170/90

    Verjährung bei Käuferansprüchen aus Auskunftvertrag mit Drittem

    Auszug aus BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft zwar dann anzunehmen sein, wenn diese für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (BGH, Urt. v. 17.9.1985 - VI ZR 73/84, NJW 1986, 180 unter II 1; Urt. v. 19.3.1992 - III ZR 170/90, WM 1992, 1246 unter 1, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 198/94

    Einführung in Bezug genommener Unterlagen in den Rechtsstreit

  • BGH, 03.04.1990 - XI ZR 206/88

    Haftung des Unternehmensberaters

  • BGH, 13.03.1996 - VIII ZR 186/94

    Verbot der vorweggenommenen Beweisaufnahme

  • BGH, 23.10.1985 - VIII ZR 210/84

    Eigenhaftung des Vertreters für Verschulden bei Vertragsverhandlungen;

  • BVerfG, 22.01.2001 - 1 BvR 2075/98

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags

  • LG Braunschweig, 31.08.2017 - 3 O 21/17

    Schadensersatzklage eines Käufers eines vom Abgasskandal betroffen Fahrzeugs

    Voraussetzung für eine Haftung ist darüber hinaus, dass der Verhandelnde eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrags übernommen hat (BGH, Urteil vom 17.06.1991, II ZR 171/90, Rn. 18; BGH, Urteil vom 13.12.2005, KZR 12/04, Rn. 15, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 21.11.2012 - 16 U 80/12

    Heilung durch Schamanen: Klage auf Rückerstattung der Kosten abgewiesen

    2.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein stillschweigender Abschluss eines Auskunftsvertrags zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft dann anzunehmen sein, wenn diese für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (BGH NJW-RR 2006, 993; NJW-RR 1992, 1011).

    Für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrags reicht allerdings die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger allein ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Fallgestaltung nicht aus (BGH NJW-RR 2006, 993).

    Hierbei ist darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH NJW-RR 2006, 993, 994).

    Zu berücksichtigen sind sämtliche Umstände, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss, ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme, das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftempfängers, die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftempfängers, die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person oder eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftgeber und Auskunftempfänger (BGH NJW-RR 2006, 993, 994).

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2015 - 21 U 70/15

    Schadensersatzansprüche des Erwerbers einer Immobilie gegen die als

    * wenn er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (vgl. BGH Urteil vom 13.12.2006, KZR 12/04, NJW-RR 2006, 993, 994).

    In diesem Zusammenhang ist es anerkannt, dass ein bloß mittelbares wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft, z.B. in Form von Provisionen oder Gewinnen der vertretenen Gesellschaft ein solches für diese Fallgruppe relevantes wirtschaftliches Eigeninteresse regelmäßig nicht begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.1.1992, VIII ZR 80/91, NJW-RR 1992, 605 unter I 3; Urteil vom 17.6.1991, II ZR 171/90, NJW-RR 1991, 1241, 1242; Urteil vom 13.12.2005, KZR 12/04, NJW-RR 2006, 993, 994 Rz. 16; Gehrlein/Sutschet, Beck'scher online Kommentar, BGB, Stand August 2015, Rz. 118 zu § 311).

    Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (vgl. BGH Urteil vom 13.12.2005, KZR 12/14, NJW-RR 2006, 993, 994 RZ 12 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Stuttgart, 04.08.2020 - 16a U 197/19

    Haftung eines Kraftfahrzeugherstellers im Dieselabgasskandal: Haftung der

    Erste Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass der Dritte an den Vertragsverhandlungen oder dem Vertragsschluss als Vertreter, Vermittler oder sogenannter Sachwalter einer Partei beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1997 - VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233; BGH, Urteil vom 13.12.2005 - KZR 12/04, NJW-RR 2006, 993).
  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 36/10

    Unterbliebene Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben - persönliche

    Dem Tatrichter bleibt dabei unbenommen, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach Einzelheiten zu fragen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforderlich erscheinen, insbesondere nach Ort, Zeit und Umständen der behaupteten Vorkommnisse (vgl. BGH 13. Dezember 2005 - KZR 12/04 - Rn. 20 f., NJW-RR 2006, 993) .
  • LG Köln, 10.06.2009 - 28 O 600/06
    Voraussetzung hierfür wäre, dass er durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrags übernommen hat (vgl. BGH, NJW 1983, 2696; NJW-RR 2006, 993).

    Der bloße Umstand, dass der Beklagte zu 2) Einsicht in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen des Klägers hatte und diesen wohlmöglich über einen längeren Zeitraum beriet, besagt wenig darüber, ob der Beklagte zu 2) für das konkrete Rechtsgeschäft eine besondere persönliche Gewähr übernommen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 993).

  • OLG Nürnberg, 21.01.2008 - 6 U 2208/07

    Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft: Haftungsbeschränkung auf das

    Einen solchen Umstand hat die Rechtsprechung etwa darin gesehen, dass der Anwalt durch sein Auftreten eine über das normale Vertrauen des Mandanten hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Auftrags übernahm (BGH NJW-RR 2006, 993; Palandt-Grüneberg, aaO., Rn 63 m.w.N.).
  • LG Köln, 10.06.2009 - 28 O 50/07
    Voraussetzung hierfür wäre, dass er durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrags übernommen hat (vgl. BGH, NJW 1983, 2696; NJW-RR 2006, 993).

    Der bloße Umstand, dass der Beklagte zu 2) Einsicht in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen des Klägers hatte und diesen wohlmöglich über einen längeren Zeitraum beriet, besagt wenig darüber, ob der Beklagte zu 2) für das konkrete Rechtsgeschäft eine besondere persönliche Gewähr übernommen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 993).

  • OLG Hamm, 28.02.2008 - 28 U 138/07

    Anwaltshaftung: Kein unbeschränktes Mandat bei überschlägigem

    Ob mit den von der Klägerin benannten Zeugen der Beweis gelingen konnte, ist eine Frage der Beweiswürdigung und nicht der Schlüssigkeit des Vortrages, dessen Wahrscheinlichkeit für die Frage seiner Schlüssigkeit keine Bedeutung hat (vgl. BVerfG in NJW 2003, 2976 [2977 zu 2.c.]; BGH in BeckRS 2007 01084 [Rdn. 9]; NJW-RR 2006, 993 [994 Rdn. 20]; NJW-RR 2003, 491; NJW-RR 1991, 888 [890 zu 2.b.]; NJW 1972, 249 [250 zu bb.]; NJW 1960, 1950 [1951 zu 2]).
  • OLG Hamburg, 12.04.2017 - 12 U 2/16

    Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer

    Eine Eigenhaftung wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertreter bei den Vertragsverhandlungen für seine Person besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, indem er eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst (std. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 13.12.2005 - KZR 12/04 - Rz. 15 m.w.N., juris, BGH, Urteil vom 03.04.1990 - XI ZR 206/88 - Rz. 18, juris).

    Erforderlich ist vielmehr, dass er dem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut, sodass der andere Teil in ihm geradezu den "Garanten der Vertragsdurchführung" selbst für den Fall sieht, dass der eigentliche Vertragspartner sich nicht als vertrauenswürdig erweist (BGH, Urteil vom 13.12.2005 - KZR 12/04 - Rz. 15, juris, Urteil vom 03.04.1990 - XI ZR 206/88 - Rz. 18, juris; Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 157/88 - Rz. 14, juris; OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2012 - 34 U 133/11 - Rz. 66).

  • OLG Hamm, 28.06.2012 - 34 U 133/11

    Haftung einer Sozietät aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und

  • OLG Hamm, 01.03.2012 - 34 U 68/11

    Persönliche Haftung der Initiatoren eines Anlagemodells

  • OLG Frankfurt, 17.12.2009 - 22 U 143/07

    Haftung des mit Schadstoffuntersuchungen beauftragten Ingenieurs bei nicht

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2021 - 24 U 361/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Karoq mit einem Motor der

  • OLG Frankfurt, 12.02.2014 - 2 U 130/13

    Zum Vorliegen eines Darlehensvertrages

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2006 - 24 U 141/05

    Schadenersatzpflicht des Rechtsanwaltes bei Abfindungen, wenn der Anwalt zuvor

  • OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 4 U 164/07

    Rangrücktritt bezüglich Altschulden einer vormaligen LPG: Auslegung einer

  • OLG München, 14.07.2010 - 7 U 1542/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Zustandekommen eines Beratungsvertrages;

  • KG, 09.06.2011 - 20 U 88/10

    Beratungsvertrag: Aufklärungspflichten eines Versicherungsmaklers bei Vermittlung

  • LG Bochum, 27.11.2012 - 17 O 100/10

    Vorliegen einer Gesamtnichtigkeit eines Anlieferungsvertrages bei Unwirksamkeit

  • LG Paderborn, 02.09.2011 - 2 O 169/11

    Aus culpa in contrahendo haften grundsätzlich keine Handelsvertreter,

  • LG Duisburg, 30.06.2022 - 8 O 128/19
  • LG Osnabrück, 31.10.2014 - 7 O 609/14

    Fehlerhafter Anlageberatung: Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1150
BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04 (https://dejure.org/2006,1150)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2006 - VIII ZR 40/04 (https://dejure.org/2006,1150)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 40/04 (https://dejure.org/2006,1150)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1150) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Einkaufvorteile für Franchisenehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkaufvorteile für Franchisenehmer

  • Evers OK-Vertriebsrecht (Leitsatz)

    Franchisevertrag, Weitergabe von Einkaufsvorteilen an den Franchisenehmer

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 776
  • ZIP 2006, 810
  • GRUR 2006, 610
  • WM 2006, 923
  • BB 2006, 1071
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.05.2003 - KZR 19/02

    Streit zwischen Apollo Optik und drei Franchisenehmern

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    Zur Frage, ob der Franchisegeber aufgrund des Franchisevertrags oder einer von seiner Tochtergesellschaft mit dem Franchisenehmer getroffenen Vereinbarung verpflichtet ist, Einkaufsvorteile, die die Tochtergesellschaft mit Automobilherstellern ausgehandelt hat und die ihr aus Fahrzeugkäufen des Franchisenehmers zugeflossen sind, an den Franchisenehmer auszuzahlen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; Abgrenzung von BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, WM 2004, 144 = NJW-RR 2003, 1635 - Apollo-Optik und KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR 2003, 1624 - Preisbindung durch Franchisegeber II).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich aus den - zeitlich nach dem vorgenannten Urteil des Senats ergangenen - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2003 (KZR 19/02, WM 2004, 144 = NJW-RR 2003, 1635 - Apollo-Optik; KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR 2003, 1624 - Preisbindung durch Franchisegeber II; KZR 29/02, BGH-Report 2003, 1351) nichts für einen Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem vorliegenden Franchisevertrag herleiten.

    In diesen Verfahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisevertrag enthaltene Klausel, er "[gebe] Vorteile ... zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner weiter", jedenfalls in ihrer nach § 5 AGBG (jetzt: § 305 c Abs. 2 BGB) maßgeblichen "kundenfreund-lichsten" Auslegung den Franchisegeber verpflichtet, sämtliche Einkaufsvorteile an die Franchisenehmer weiterzugeben, die er in Rahmenvereinbarungen mit Lieferanten der von den Franchisenehmern zu beziehenden Waren für deren Einkäufe ausgehandelt hat (vgl. nur KZR 19/02, aaO, unter A II 2 und 3).

    c) Soweit die Revisionserwiderung die Auffassung vertritt, die Klägerin könne von der Beklagten zu 1 gemäß §§ 675 Abs. 1, 666, 667 BGB Auskunft und Zahlung verlangen (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, aaO, unter A II 3; Urteil vom 2. Februar 1999 - KZR 11/97, NJW 1999, 2671 = WM 1999, 694, unter II 2 c, in BGHZ 140, 342 insoweit nicht abgedruckt), kommt ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 1 als Franchisegeberin, wie oben unter a) bb) ausgeführt, nicht selbst Einkaufsvorteile erzielt und einbehalten hat.

    Dagegen kommt dem Klageantrag auf Erteilung von "Rechenschaft" neben dem begehrten Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu, weil es im vorliegenden Zusammenhang nicht um eine Rechnungslegung im Sinne einer geordneten Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben geht (BGHZ 93, 327, 329 f.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, aaO, unter A II 4).

  • BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 59/01

    Entsprechende Anwendung des Handelsvertreterrechts auf Franchise-Verträge

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    Zur Frage, ob der Franchisegeber aufgrund des Franchisevertrags oder einer von seiner Tochtergesellschaft mit dem Franchisenehmer getroffenen Vereinbarung verpflichtet ist, Einkaufsvorteile, die die Tochtergesellschaft mit Automobilherstellern ausgehandelt hat und die ihr aus Fahrzeugkäufen des Franchisenehmers zugeflossen sind, an den Franchisenehmer auszuzahlen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; Abgrenzung von BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, WM 2004, 144 = NJW-RR 2003, 1635 - Apollo-Optik und KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR 2003, 1624 - Preisbindung durch Franchisegeber II).

    aa) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Formularklausel uneingeschränkt überprüfen, weil es sich nach dessen unangegriffenen Feststellungen bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, und die Beklagte zu 1 diese Klausel über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet (BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45), wie dem Senat aus einem früheren Verfahren bekannt ist (Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; vorgehend OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Februar 2001 - 2 U 218/99, nicht veröffentlicht).

    Wie der Senat in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Rechtsstreit zwischen den beiden Beklagten des vorliegenden Verfahrens und einem anderen Franchisenehmer bereits entschieden hat, begründet diese allgemein gehaltene Regelung keinen Leistungsanspruch des Franchisenehmers auf Auszahlung von Werbekostenzuschüssen (Urteil vom 17. Juli 2002, aaO, unter II 2).

  • BGH, 20.05.2003 - KZR 27/02

    "Preisbindung durch Franchisegeber II"

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    Zur Frage, ob der Franchisegeber aufgrund des Franchisevertrags oder einer von seiner Tochtergesellschaft mit dem Franchisenehmer getroffenen Vereinbarung verpflichtet ist, Einkaufsvorteile, die die Tochtergesellschaft mit Automobilherstellern ausgehandelt hat und die ihr aus Fahrzeugkäufen des Franchisenehmers zugeflossen sind, an den Franchisenehmer auszuzahlen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; Abgrenzung von BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, WM 2004, 144 = NJW-RR 2003, 1635 - Apollo-Optik und KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR 2003, 1624 - Preisbindung durch Franchisegeber II).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich aus den - zeitlich nach dem vorgenannten Urteil des Senats ergangenen - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2003 (KZR 19/02, WM 2004, 144 = NJW-RR 2003, 1635 - Apollo-Optik; KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR 2003, 1624 - Preisbindung durch Franchisegeber II; KZR 29/02, BGH-Report 2003, 1351) nichts für einen Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem vorliegenden Franchisevertrag herleiten.

  • BGH, 19.09.1986 - V ZR 72/85

    Formularmäßige Erstreckung der Sicherung und Forderungen aus weiteren Verträgen

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    aa) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Formularklausel uneingeschränkt überprüfen, weil es sich nach dessen unangegriffenen Feststellungen bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, und die Beklagte zu 1 diese Klausel über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet (BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45), wie dem Senat aus einem früheren Verfahren bekannt ist (Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; vorgehend OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Februar 2001 - 2 U 218/99, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 05.11.1996 - XI ZR 274/95

    Auslegung einer Darlehensrückzahlungsklausel in einem Existenzgründungsdarlehen;

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    aa) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Formularklausel uneingeschränkt überprüfen, weil es sich nach dessen unangegriffenen Feststellungen bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, und die Beklagte zu 1 diese Klausel über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet (BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45), wie dem Senat aus einem früheren Verfahren bekannt ist (Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; vorgehend OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Februar 2001 - 2 U 218/99, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.).
  • BGH, 29.01.1985 - X ZR 54/83

    "Thermotransformator"; Verhältnis von Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    Dagegen kommt dem Klageantrag auf Erteilung von "Rechenschaft" neben dem begehrten Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu, weil es im vorliegenden Zusammenhang nicht um eine Rechnungslegung im Sinne einer geordneten Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben geht (BGHZ 93, 327, 329 f.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, aaO, unter A II 4).
  • BGH, 20.05.2003 - KZR 29/02

    Weitergabe von Einkaufsvorteilen an den Franchisenehmer

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich aus den - zeitlich nach dem vorgenannten Urteil des Senats ergangenen - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2003 (KZR 19/02, WM 2004, 144 = NJW-RR 2003, 1635 - Apollo-Optik; KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR 2003, 1624 - Preisbindung durch Franchisegeber II; KZR 29/02, BGH-Report 2003, 1351) nichts für einen Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem vorliegenden Franchisevertrag herleiten.
  • BGH, 02.02.1999 - KZR 11/97

    Ersatzpflicht eines Autovermieters wegen Preisbindung bestätigt

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    c) Soweit die Revisionserwiderung die Auffassung vertritt, die Klägerin könne von der Beklagten zu 1 gemäß §§ 675 Abs. 1, 666, 667 BGB Auskunft und Zahlung verlangen (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, aaO, unter A II 3; Urteil vom 2. Februar 1999 - KZR 11/97, NJW 1999, 2671 = WM 1999, 694, unter II 2 c, in BGHZ 140, 342 insoweit nicht abgedruckt), kommt ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 1 als Franchisegeberin, wie oben unter a) bb) ausgeführt, nicht selbst Einkaufsvorteile erzielt und einbehalten hat.
  • LSG Bayern, 05.09.2001 - L 2 U 218/99
    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04
    aa) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Formularklausel uneingeschränkt überprüfen, weil es sich nach dessen unangegriffenen Feststellungen bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, und die Beklagte zu 1 diese Klausel über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet (BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45), wie dem Senat aus einem früheren Verfahren bekannt ist (Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; vorgehend OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Februar 2001 - 2 U 218/99, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    Eine vorsorgliche Wiederholung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann entbehrlich, wenn - wie hier - die betreffende Partei in erster Instanz obsiegt hat und das entsprechende Vorbringen hierfür unerheblich war (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95, NJW 1997, 528 unter II 2; vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 40/04, NJW-RR 2006, 776 Rn. 28; vom 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05, NJW-RR 2007, 2106 Rn. 44, insoweit in BGHZ nicht abgedruckt; vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 17; vom 20. September 2011 - II ZR 4/10, juris Rn. 19).
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05

    Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung

    Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungserwiderung grundsätzlich weitgehend auf sein Vorbringen in erster Instanz Bezug nehmen und sich auf die Verteidigung des angefochtenen Urteils beschränken (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Mai 2002 - V ZR 123/01, WM 2002, 2421, 2424 und vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 40/04, WM 2006, 923, 926).
  • BGH, 11.11.2008 - KVR 17/08

    Bau und Hobby

    Er hat diese Pflicht lediglich im Einzelfall den Regelungen des jeweiligen Franchisevertrages entnommen (BGH NJW-RR 2003, 1635, 1637 - Apollo-Optik; Urt. v. 20.5.2003 - KZR 27/02, WuW/E DE-R 1170, 1172 - Preisbindung durch Franchisegeber II; ebenso BGH, Urt. v. 22.2.2006 - VIII ZR 40/04, NJW-RR 2006, 776, 778 - Hertz).
  • OLG Düsseldorf, 13.12.2006 - U (Kart) 36/05

    Kein gesetzlicher Anspruch des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber auf

    Bei dieser Vertragsklausel handelt es sich nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die somit ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn nach einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständigungsmöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grund zu legen sind (st. Rspr. vgl. BGH NJW-RR 2006, 776, 777).

    Hingegen hat er einen Leistungsanspruch des Franchise-Nehmers auf Auszahlung von Werbekostenzuschüssen bei einer Vertragsklausel verneint, die den Franchise-Geber verpflichtet, den Franchise-Nehmer hinsichtlich des Erwerbs von Material und Ausrüstung "bei der Erarbeitung von Verfahrensweisen zu unterstützen", weil darin ein mit der Vertragsklausel in der A.-Entscheidung vergleichbare konkrete Verpflichtung zur "Weitergabe" von Einkaufsvorteilen nicht enthalten sei (BGH NJW-RR 2002, 1554; BGH NJW-RR 2006, 776, 777).

  • OLG Stuttgart, 27.11.2008 - 2 U 60/08

    Unlautere Internetwerbung für Neufahrzeuge: Klagebefugnis eines

    Nachdem hier der BfI ausweislich der Anlagen K 14 und K 15 seine Mitglieder "bei Fragen des Wettbewerbs" berät und "Behinderungen von Parallelhändlern seitens (der) Hersteller oder Vertragshändler" entgegenwirken will sowie seine Mitglieder einerseits das UWG einhalten und andererseits den Vorstand über "Inkorrektheiten in der Importbranche" informieren sollen und der Vorstand hierauf reagieren soll, lässt sich aus der Gesamtheit dieser Formulierungen entnehmen, dass der Vereinszweck des BfI auch die Abwehr wettbewerbswidrigen Verhaltens ist und damit die zumindest schlüssige Beauftragung durch die Mitglieder zur Wahrnehmung ihrer wettbewerblichen Interessen gegeben ist, zumal der Bundesgerichtshof vergleichbare Formulierungen ("mit Hilfe einer einheitlichen Marketingpolitik und gestützt auf eine leistungsfähige Zentrale die Wettbewerbsvorteile der Großvertriebsformen auf diesem Geschäftsgebiet auszugleichen" bzw. "das Ziel, die Leistungsfähigkeit der beteiligten mittelständischen Facheinzelhändler zu stärken und dadurch die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt der elektronischen Hausgeräte ("Weiße Ware") zu verbessern" vgl. BGH GRUR 2006, 610 - Tz. 22 und 24 - Sammelmitgliedschaft IV ) hat ausreichen lassen.
  • OLG Düsseldorf, 13.12.2006 - U (Kart) 37/05

    Kein gesetzlicher Anspruch des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber auf

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständigungsmöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grund zu legen sind (st. Rspr. vgl. BGH NJW-RR 2006, 776, 777).

    Hingegen hat er einen Leistungsanspruch des Franchise-Nehmers auf Auszahlung von Werbekostenzuschüssen bei einer Vertragsklausel verneint, die den Franchise-Geber verpflichtet, den Franchise-Nehmer hinsichtlich des Erwerbs von Material und Ausrüstung "bei der Erarbeitung von Verfahrensweisen zu unterstützen", weil darin ein mit der Vertragsklausel in der A.-Entscheidung vergleichbare konkrete Verpflichtung zur "Weitergabe" von Einkaufsvorteilen nicht enthalten sei (BGH NJW-RR 2002, 1554; BGH NJW-RR 2006, 776, 777).

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 5 U 1/06
    Die landgerichtlichen Erwägungen, nach denen die Vertragsklausel § 5 Abs. 1, nach der der Franchisegeber, also der Kläger, sich bemühe, im Interesse aller Franchisepartner möglichst günstige Konditionen für den Einkauf von Waren zu erreichen, keine konkrete Verpflichtung des Klägers zur Weitergabe von Einkaufsvorteilen enthält, sind zutreffend (vgl. Urteil des BGH, vom 22.02.2006, VIII ZR 40/04, ZIP 2006, 810f).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht