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   BGH, 07.06.2016 - KZR 12/15   

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https://dejure.org/2016,14547
BGH, 07.06.2016 - KZR 12/15 (https://dejure.org/2016,14547)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2016 - KZR 12/15 (https://dejure.org/2016,14547)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - KZR 12/15 (https://dejure.org/2016,14547)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eise

    § 315 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 BGB, Art 4 Abs 1 EGRL 14/2001, Art 4 Abs 4 EGRL 14/2001, Art 4 Abs 5 EGRL 14/2001
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung: Bestimmung des Nutzungsentgelts nach ...

  • IWW

    Richtlinie 2001/14/EG, § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), Art. 267 ... Abs. 1, 3 AEUV, Art. 65 der Richtlinie 2012/34/EU, § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), § 315 BGB, § 315 Abs. 1 BGB, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 Satz 1 EIBV, § 14b Abs. 1 AEG, § 14f Abs. 1 AEG, § 14f Abs. 2 AEG, § 14 Abs. 6 AEG, § 14a AEG, § 315 Abs. 3 BGB, § 14 Abs. 4 AEG, § 21 Abs. 6 EIBV, § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 AEG, § 14f Abs. 2 Satz 1, 2 AEG, § 14f Abs. 3 AEG, § 14f Abs. 1 Satz 2 AEG, Art. 102 AEUV, Art. 102 Satz 2 Buchst. a AEUV, Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2012/34

  • Wolters Kluwer

    Entgeltentrichtung für die Nutzung von Verkehrsstationen der Deutsche Bahn AG durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen; Abschluss von Rahmenverträgen über die Stationsnutzung; Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragspartner bei der Bestimmung des ...

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung: Bestimmung des Nutzungsentgelts nach ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgeltentrichtung für die Nutzung von Verkehrsstationen der Deutsche Bahn AG durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen; Abschluss von Rahmenverträgen über die Stationsnutzung; Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragspartner bei der Bestimmung des ...

  • rechtsportal.de

    Entgeltentrichtung für die Nutzung von Verkehrsstationen der Deutsche Bahn AG durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen; Abschluss von Rahmenverträgen über die Stationsnutzung; Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragspartner bei der Bestimmung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit europäischen Grundsätzen der Entgeltfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 560
  • WM 2016, 2047
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10

    Stornierungsentgelt

    Auszug aus BGH, 07.06.2016 - KZR 12/15
    Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass diese Vorschrift auch dann - entsprechend - anwendbar ist, wenn sich die Parteien bei Vertragsschluss über den Preis nicht einigen konnten, den Vertrag aber - wie hier - dennoch durchgeführt haben, weil keine oder keine zumutbare Alternative zur Verfügung stand (s. etwa BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 11 f. - Stornierungsentgelt).

    Denn der Begriff der Billigkeit in § 315 Abs. 3 BGB wird - ähnlich wie im bereits erwähnten Bereich der Stromnetznutzung - durch die eisenbahnrechtlichen Entgeltbemessungsgrundsätze konkretisiert (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 17 - Stornierungsentgelt).

    Nach § 315 BGB ist zu prüfen, ob das Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Rahmen seines nach dem eisenbahnrechtlichen Regulierungsrecht bestehenden Ermessens bei der Preisfestsetzung auch die über den diskriminierungsfreien Netzzugang hinausgehenden Interessen des Infrastrukturnutzers angemessen berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 17 - Stornierungsentgelt).

    Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat bei der Festsetzung der Entgelte für die auf das Urteil des Zivilgerichts folgende Netzfahrplanperiode etwaige sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellungen der anderen Unternehmen durch eine Änderung ihres Tarifpreissystems zu beseitigen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 14 ff. - Stornierungsentgelt).

    Jedenfalls erscheint zweifelhaft, ob die Entscheidung der Regulierungsbehörde auch Verträge über Trassennutzungen erfassen kann, die zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung schon abgeschlossen sind - wie es bei einem kurzfristig beantragten Gelegenheitsverkehr vorkommen kann (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 20 - Stornierungsentgelt).

    Hat sich der Infrastrukturnutzer mit dem von dem Infrastrukturbetreiber verlangten Entgelt nicht einverstanden erklärt, obliegt hingegen die Darlegung, dass das verlangte Entgelt der Billigkeit entspricht, dem Infrastrukturbetreiber (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 24 - Stornierungsentgelt).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-556/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr -

    Auszug aus BGH, 07.06.2016 - KZR 12/15
    bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 28. Februar 2013 (C-556/10, ABl. EU 2013, Nr. C 114, 7) im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland festgestellt, dass in § 14 Abs. 4 AEG die Regeln der Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt sind.

    Der Gerichtshof hat - ebenso wie in der oben zitierten Entscheidung vom selben Tage (C-483/10) - darauf abgestellt, dass diese Flexibilität gewahrt sei, weil eine Unter- und eine Obergrenze der zulässigen Entgelte bestimmt worden sei und die Unternehmen in dieser Bandbreite die Möglichkeit hätten, die Entgelte zu differenzieren (Urteil C-556/10, NVwZ 2013, 494 Rn. 79 ff., 88).

    Nach dem nationalen deutschen Recht, mit dem diese Bestimmungen umgesetzt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - C-556/10, ABl. EU 2013, Nr. C 114, 7), hat der Infrastrukturnutzer keine rechtliche Möglichkeit, die Regulierungsbehörde zu einer Vorabprüfung der Entgelthöhen nach § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 AEG zu veranlassen.

  • BGH, 18.10.2005 - KZR 36/04

    Stromnetznutzungsentgelt

    Auszug aus BGH, 07.06.2016 - KZR 12/15
    So hat der Senat für Verträge über die Nutzung von Strom- oder Gasnetzen entschieden, dass sich der Netzbetreiber bei der Ausübung seines Ermessens bei der Preisfestsetzung an den energiewirtschaftsrechtlichen Zielen einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas im Interesse der Allgemeinheit und darüber hinaus der Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs orientieren müsse (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 341 - Stromnetznutzungsentgelt I).

    Auch dann, wenn Entgelte nach Art eines allgemeinen Tarifs festgesetzt werden, kann § 315 BGB anwendbar sein (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 341 - Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05, WuW/E DE-R 1730 Rn. 13 - Stromnetznutzungsentgelt II; Urteil vom 4. März 2008 - KZR 29/06, WuW/E DE-R 2279 Rn. 20 f. - Stromnetznutzungsentgelt III; Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 17).

  • BGH, 07.02.2006 - KZR 8/05

    Stromnetznutzungsentgelt II

    Auszug aus BGH, 07.06.2016 - KZR 12/15
    Auch dann, wenn Entgelte nach Art eines allgemeinen Tarifs festgesetzt werden, kann § 315 BGB anwendbar sein (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 341 - Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05, WuW/E DE-R 1730 Rn. 13 - Stromnetznutzungsentgelt II; Urteil vom 4. März 2008 - KZR 29/06, WuW/E DE-R 2279 Rn. 20 f. - Stromnetznutzungsentgelt III; Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 17).
  • BGH, 04.03.2008 - KZR 29/06

    Stromnetznutzungsentgelt III

    Auszug aus BGH, 07.06.2016 - KZR 12/15
    Auch dann, wenn Entgelte nach Art eines allgemeinen Tarifs festgesetzt werden, kann § 315 BGB anwendbar sein (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 341 - Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05, WuW/E DE-R 1730 Rn. 13 - Stromnetznutzungsentgelt II; Urteil vom 4. März 2008 - KZR 29/06, WuW/E DE-R 2279 Rn. 20 f. - Stromnetznutzungsentgelt III; Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 17).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus BGH, 07.06.2016 - KZR 12/15
    Auch dann, wenn Entgelte nach Art eines allgemeinen Tarifs festgesetzt werden, kann § 315 BGB anwendbar sein (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 341 - Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05, WuW/E DE-R 1730 Rn. 13 - Stromnetznutzungsentgelt II; Urteil vom 4. März 2008 - KZR 29/06, WuW/E DE-R 2279 Rn. 20 f. - Stromnetznutzungsentgelt III; Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 17).
  • BGH, 18.10.2007 - III ZR 277/06

    Erhebung von Nutzungsentgelten für die Benutzung der Infrastruktureinrichtungen

    Auszug aus BGH, 07.06.2016 - KZR 12/15
    Damit dient die Billigkeitskontrolle der Sicherung elementarer Vertragsgerechtigkeit (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06, BGHZ 174, 48 Rn. 19 ff. mit weiteren Nachweisen).
  • LG Berlin, 03.09.2015 - 20 O 203/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über die

    Auszug aus BGH, 07.06.2016 - KZR 12/15
    So hat die Kommission auf die Vorlage des Landgerichts Berlin in einem gleichgelagerten Fall (LG Berlin, Beschluss vom 3. September 2015 - 20 O 203/14, N&R 2016, 53 ff., eingereicht am 17. September 2015, ABl. C 406 vom 7. Dezember 2015, S. 17 ff. - CTL Logistics GmbH/DB Netz AG, Aktenzeichen des EuGH: C-489/15) in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2015 die Auffassung vertreten, die Anwendung des § 315 BGB verstoße gegen die Richtlinie.
  • BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15

    Stationspreissystem - Rückzahlungsklage eines Eisenbahnverkehrsunternehmens wegen

    Der Senat hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet (Beschluss vom 7. Juni 2016 - KZR 12/15, WM 2016, 2047), das er zurückgenommen hat, nachdem der Gerichtshof auf eine Vorlage des Landgerichts Berlin das Urteil vom 9. November 2017 in der Sache CTL Logistics GmbH gegen DB Netz AG (C-489/15, EuZW 2018, 74) erlassen hat.

    Sie kann zwar grundsätzlich unterbleiben, weil sie vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet wird (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - KZR 12/15, WM 2016, 2047 Rn. 12).

    Diese dem Zivilgericht verbleibende Entscheidungsbefugnis wird von dem Streitgegenstand des ursprünglichen Bereicherungsanspruchs, der vornehmlich, aber nicht ausschließlich mit Erwägungen zu § 315 BGB begründet wurde, umfasst, zumal die im Verwaltungsverfahren zu prüfenden und nach der Entscheidung des Gerichtshofs allein maßgebenden Grundsätze der Entgeltbestimmung nach den eisenbahnrechtlichen Regeln auch bei einer Prüfung gemäß § 315 BGB zu beachten sind (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - KZR 12/15, WM 2016, 2047 Rn. 43).

  • BVerwG, 06.04.2018 - 3 C 20.16

    Flughafenentgelte: EuGH soll Reichweite der Genehmigung der Flughafenentgelte

    Diese zivilgerichtliche Billigkeitsprüfung richtet sich nach folgenden Grundsätzen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu zusammenfassend BGH, [Vorlage-]Beschluss vom 7. Juni 2016 - KZR 12/15 [ECLI:DE:BGH:2016:070616BKZR12.15.0] - WM 2016, 2047, juris Rn. 18 f.) gebietet der Maßstab der Billigkeit in § 315 BGB eine Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragspartner und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks und der Bedeutung der Leistung, für die der Preis einen angemessenen Gegenwert darstellen soll.

    Im Falle überhöhter Entgelte führt die zivilgerichtliche Überprüfung gemäß § 315 Abs. 3 BGB zu einer gerichtlichen Neufestsetzung auf den noch billigem Ermessen entsprechenden Betrag mit Wirkung ex tunc; dabei hat das Zivilgericht die Grundsätze der Entgeltbestimmung nach der Richtlinie zu beachten (vgl. BGH, [Vorlage-]Beschluss vom 7. Juni 2016 - KZR 12/15 - WM 2016, 2047, juris Rn. 43).

  • BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15

    Stationspreissystem II

    Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juni 2016 (KZR 12/15, WuW 2016, 436) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.
  • BGH, 28.09.2016 - KZR 65/15

    Abschluss von Rahmenverträgen über die Stationsnutzung zwischen

    Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren KZR 12/15 hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15. März 2001, S. 29 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt:.

    Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof der Europäischen Union seinerseits das Verfahren C-344/16 (= KZR 12/15) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-489/15 ausgesetzt hat.

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 64/15
    Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren KZR 12/15 hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15. März 2001, S. 29 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt:.

    Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof der Europäischen Union seinerseits das Verfahren C-344/16 (= KZR 12/15) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-489/15 ausgesetzt hat.

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 72/15

    Europarechtliche Anforderungen an die Bemessung des Entgelts für die

    Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren KZR 12/15 hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15. März 2001, S. 29 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt:.

    Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof der Europäischen Union seinerseits das Verfahren C-344/16 (= KZR 12/15) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-489/15 ausgesetzt hat.

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 69/15

    Europarechtliche Anforderungen an die Bemessung des Entgelts für die

    Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren KZR 12/15 hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15. März 2001, S. 29 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt:.

    Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof der Europäischen Union seinerseits das Verfahren C-344/16 (= KZR 12/15) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-489/15 ausgesetzt hat.

  • BGH, 24.01.2017 - KZR 60/16

    Anspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gegenüber der Deutschen Bahn auf

    Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren KZR 12/15 hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15. März 2001, S. 29 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt:.

    Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof der Europäischen Union seinerseits das Verfahren C-344/16 (= KZR 12/15) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-489/15 ausgesetzt hat.

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 66/15

    Europarechtliche Anforderungen an die Bemessung des Entgelts für die

    Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren KZR 12/15 hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15. März 2001, S. 29 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt:.

    Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof der Europäischen Union seinerseits das Verfahren C-344/16 (= KZR 12/15) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-489/15 ausgesetzt hat.

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 68/15

    Europarechtliche Anforderungen an die Bemessung des Entgelts für die

    Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren KZR 12/15 hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15. März 2001, S. 29 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt:.

    Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof der Europäischen Union seinerseits das Verfahren C-344/16 (= KZR 12/15) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-489/15 ausgesetzt hat.

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 70/15

    Europarechtliche Anforderungen an die Bemessung des Entgelts für die

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 71/15

    Europarechtliche Anforderungen an die Bemessung des Entgelts für die

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 67/15

    Europarechtliche Anforderungen an die Bemessung des Entgelts für die

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Rechtsprechung
   BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,36113
BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15 (https://dejure.org/2020,36113)
BGH, Entscheidung vom 01.09.2020 - KZR 12/15 (https://dejure.org/2020,36113)
BGH, Entscheidung vom 01. September 2020 - KZR 12/15 (https://dejure.org/2020,36113)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, § ... 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 2 ZPO, § 315 Abs. 3 BGB, Richtlinie 2001/14/EG, § 315 BGB, § 14 Abs. 4, 5 AEG, § 14f Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 3 AEG, § 14d Satz 1 Nr. 6, § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 AEG, Art. 102 AEUV, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, § 33 Abs. 3 GWB, § 148 ZPO, § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, Art. 6 VO Nr. 1/2003, Art. 102 Abs. 2 Buchst. a, c AEUV, Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2001/14/EG, § 14f AEG, § 14f Abs. 1 AEG, Art. 30 Abs. 5 Richtlinie 2001/14/EG, Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG, § 14d AEG, §§ 14, 14f AEG, § 14e AEG, § 14f Abs. 2 AEG, § 19 Abs. 4 GG, §§ 14 ff. AEG, Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/14/EG, § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB, Art. 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, § 563 Abs. 1 ZPO, Art. 102 Abs. 1 AEUV, § 19 GWB, Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV, § 26 Abs. 2 GWB, § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB, Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2001/14/EG, Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 2002/14/EG, § 14 Abs. 5 AEG, § 134 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO, § 818 Abs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Preisbestimmung eines marktbeherrschenden Unternehmens (hier: Eisenbahninfrastrukturunternehmen) beim Anbieten weitgehend gleichartigen Leistungen; Nachvollziehbare und diskriminierungsfreie Regelung der nach diesem Preissystem unterworfenen Sachverhalte; Benachteiligung ...

  • rewis.io

    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen: Forderung unterschiedlicher Preise für vergleichbare Leistungen von einzelnen Wettbewerbern ohne sachlichen Grund - Stationspreissystem II

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 102

  • rechtsportal.de

    Preisbestimmung eines marktbeherrschenden Unternehmens (hier: Eisenbahninfrastrukturunternehmen) beim Anbieten weitgehend gleichartigen Leistungen; Nachvollziehbare und diskriminierungsfreie Regelung der nach diesem Preissystem unterworfenen Sachverhalte; Benachteiligung ...

  • datenbank.nwb.de

    Stationspreissystem II

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Pflicht eines marktbeherrschenden Unternehmens, das mit dem Zugang zu wesentlichen Einrichtungen in unterschiedlichen Gebieten weitgehend gleichartige Leistungen anbietet, diese Leistungen in einem komplexen Preissystem zusammenfasst und die Preise für einzelne ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Benachteiligung von Wettbewerbern auf nachgelagerten Marktstufen durch unterschiedliche Preise

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rückzahlung überhöhter Stationsentgelte

Sonstiges

  • d-kart.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Streit um Trassenentgelte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 183
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 09.11.2017 - C-489/15

    CTL Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    Mit Urteil vom 9. November 2017 (C-489/15, EuZW 2018, 74 - CTL Logistics GmbH) hat der Gerichtshof über ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin in einem vergleichbaren Fall entschieden.

    Die vom Berufungsgericht am Maßstab der individuellen vertraglichen Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB vorgenommene Überprüfung der nach Maßgabe des SPS 05 gezahlten Stationsentgelte steht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff. - CTL Logistics GmbH) sowie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 34 - Trassenentgelte) nach Erlass des angefochtenen Urteils ausgesprochen haben - nicht in Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (im Folgenden: Richtlinie 2001/14/EG).

    a) Die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG, insbesondere deren Art. 4 Abs. 5 und deren Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6, stehen der Anwendung der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB entgegen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff. - CTL Logistics GmbH; zur Regulierung von Flughafenentgelten vgl. Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18, NVwZ 2020, 48 Rn. 67 ff. - Deutsche Lufthansa AG/Land Berlin).

    (aa) Ziel der Richtlinie 2001/14/EG ist die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zur Schieneninfrastruktur unter transparenten Bedingungen und eines fairen Wettbewerbs bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie die Förderung eines effizienten Infrastrukturbetriebs (vgl. Erwägungsgründe 5, 11, 16 Richtlinie 2001/14/EG; EUGH, C-489/15, EuZW 2018, 74 Rn. 36 ff. - CTL Logistics GmbH).

    Die Regulierungsstelle hat in diesem Rahmen nicht nur die im Einzelfall anwendbaren Entgelte zu beurteilen, sondern hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtheit der Entgelte mit der Richtlinie in Einklang steht (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 57, 61 - CTL Logistics GmbH).

    Vor dem Hintergrund eines in die Zukunft gerichteten, für alle Zugangsberechtigten gleichermaßen wirkenden Regulierungsregimes hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG der Anwendung einer nationalen Regelung wie § 315 BGB entgegenstehen, wonach die vertraglich vereinbarten Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr von den ordentlichen Gerichten im Einzelfall auf Billigkeit überprüft und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle abgeändert werden können (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 103 - CTL Logistics GmbH).

    Aus Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/14/EG folgt, dass die Mitgliedstaaten den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur bei der Entgeltrahmenregulierung Unabhängigkeit in der Geschäftsführung zu gewähren haben (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 77 f. - CTL Logistics GmbH).

    Insbesondere muss dem Infrastrukturbetreiber ein gewisser Spielraum bei Berechnung der Entgelthöhe verbleiben (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 77 f. - CTL Logistics GmbH).

  • BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15

    Stationspreissystem - Rückzahlungsklage eines Eisenbahnverkehrsunternehmens wegen

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2019 (KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem) das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung der Bundesnetzagentur über diesen Antrag ausgesetzt.

    Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob - wofür der Senat in der Vergangenheit gehalten hat - die besonderen Regelungen der Richtlinie 2001/14/EG über die Entgeltkontrolle auch auf Entgelte für Serviceeinrichtungen wie die im Streitfall in Rede stehenden Personenbahnhöfe Anwendung finden (BGH, WRP 2019, 470 Rn. 16 ff. - Stationspreissystem mwN).

    Ebenso stünde ein solcher Zustand angesichts der unzureichend ausgeprägten Rechtsschutzmöglichkeiten des Allgemeinen Eisenbahngesetzes alter Fassung in Widerspruch zu den Rechtsweggarantien des Art. 47 ChGr-EU wie des § 19 Abs. 4 GG (vgl. BGH, aaO Rn. 39 - Trassenentgelte; WRP 2019, 470 Rn. 28 - Stationsentgelte).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-177/16

    Autortiesibu un komunicēsanās konsultāciju aģentura -

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    Ob ein solches Missverhältnis zwischen dem geforderten Preis und dem wirtschaftlichen Wert der angebotenen Leistung besteht, kann durch einen Vergleich zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem tatsächlich verlangten Preis bestimmt werden (EuGH, aaO Rn. 248, 257 - United Brands; Urteil vom 14. September 2017 - C-177/16, WuW 2017, 547 Rn. 36 - AKKA/LAA).

    Ebenso wie bei der räumlichen Vergleichsmarktmethode erheblich höhere - einseitig festgesetzte - Entgelte als diejenigen, die in den anderen Mitgliedstaaten gefordert werden, als Indiz für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung anzusehen sind (EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - C-395/87 Slg. 1989 I 2521 Rn. 38 - Tournier; Urteil vom 14. September 2017 - C-177/16, WuW 2017, 547 Rn. 38 - AKKA/LAA), kann eine sprunghafte Preiserhöhung von einigem Gewicht ein bedeutsames Indiz für die missbräuchliche Ausnutzung von Handlungsspielräumen des marktbeherrschenden Unternehmens darstellen, die durch Wettbewerb nicht hinreichend kontrolliert sind.

  • BGH, 11.12.2012 - KVR 7/12

    Fährhafen Puttgarden II

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    Die Personenbahnhöfe der Beklagten stellen für die Klägerin und andere Eisenbahnverkehrsunternehmen wesentliche Einrichtungen dar (vgl. Monopolkommission, 69. Sondergutachten "Bahn 2015: Wettbewerbspolitik aus der Spur?" Tz. 60; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - KVR 7/12, WuW 2013, 505 Rn. 15 - Fährhafen Puttgarden II).

    a) Nach dieser Vorschrift kann die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, einem anderen Unternehmen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung zu gewähren, der für die Ausübung der Tätigkeit des anderen Unternehmens unerlässlich ist, einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. EuGH, WRP 1999, 167 Rn. 47 - Oscar Bronner/Mediaprint; zu § 19 GWB vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2002 - KVR 15/01, BGHZ 152, 84 Rn. 35 - Fährhafen Puttgarden I; Beschluss vom 11. Dezember 2012 - KVR 7/12, WuW 2013, 505 Rn. 15 - Fährhafen Puttgarden II).

  • BGH, 03.12.2019 - KZR 29/17

    Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen:

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    Vielmehr ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Verbotstatbestands erfüllt sind, aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung der Wettbewerbsregeln zu beantworten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - C-52/09, EuZW 2011, 339 Rn. 21 ff. - TeliaSonera; zum Missbrauchsverbot des § 19 GWB; s. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 77 - Standard-Spundfass; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WRP 2011, 257, 260 - Entega II; Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, WuW 2016, 427 Rn. 48 - NetCologne I; Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II; s.a. Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., Art. 102 AEUV Rn. 130).

    Dementsprechend ist eine missbräuchliche Diskriminierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dann gegeben, wenn das Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet ist, die Wettbewerbsbeziehung der Handelspartner des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 15. März 2007 - C-95/04 P, EuZW 2007, 306 Rn. 144 - British Airways/Kommission; Urteil vom 19. April 2018 - C-525/16, WuW 2018, 320 Rn. 24 f. - Meo mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II, zu § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB aF).

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    Dementsprechend ist eine missbräuchliche Diskriminierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dann gegeben, wenn das Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet ist, die Wettbewerbsbeziehung der Handelspartner des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 15. März 2007 - C-95/04 P, EuZW 2007, 306 Rn. 144 - British Airways/Kommission; Urteil vom 19. April 2018 - C-525/16, WuW 2018, 320 Rn. 24 f. - Meo mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II, zu § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB aF).

    Dass diese Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, braucht hingegen nicht festgestellt zu werden (EuGH, EuZW 2007, 306 Rn. 145 - British Airways/Kommission; WuW 2018, 320 Rn. 27 - Meo).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    Art. 102 AEUV verpflichtet Inhaber wesentlicher Infrastruktureinrichtungen, soweit sie marktbeherrschend sind, Zugang zur Infrastruktur zu gewähren, wenn dieser für die Erbringung von Dienstleistungen auf einem nachgelagerten Markt unerlässlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - C-7/97, WRP 1999, 167 Rn. 47 - Oscar Bronner/Mediaprint; Kommission, Entscheidung vom 21. Dezember 1993, ABl.

    a) Nach dieser Vorschrift kann die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, einem anderen Unternehmen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung zu gewähren, der für die Ausübung der Tätigkeit des anderen Unternehmens unerlässlich ist, einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. EuGH, WRP 1999, 167 Rn. 47 - Oscar Bronner/Mediaprint; zu § 19 GWB vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2002 - KVR 15/01, BGHZ 152, 84 Rn. 35 - Fährhafen Puttgarden I; Beschluss vom 11. Dezember 2012 - KVR 7/12, WuW 2013, 505 Rn. 15 - Fährhafen Puttgarden II).

  • BGH, 29.10.2019 - KZR 39/19

    Trassenentgelte

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    Die vom Berufungsgericht am Maßstab der individuellen vertraglichen Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB vorgenommene Überprüfung der nach Maßgabe des SPS 05 gezahlten Stationsentgelte steht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff. - CTL Logistics GmbH) sowie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 34 - Trassenentgelte) nach Erlass des angefochtenen Urteils ausgesprochen haben - nicht in Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (im Folgenden: Richtlinie 2001/14/EG).

    aa) Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, folgt die Anwendbarkeit des Missbrauchsverbots bereits aus dem Vorrang des Primärrechts vor dem Sekundärrecht (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209, Rn. 18 ff. - Trassenentgelte).

  • EuGH, 13.07.1989 - 395/87

    Strafverfahren gegen Tournier

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    Ebenso wie bei der räumlichen Vergleichsmarktmethode erheblich höhere - einseitig festgesetzte - Entgelte als diejenigen, die in den anderen Mitgliedstaaten gefordert werden, als Indiz für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung anzusehen sind (EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - C-395/87 Slg. 1989 I 2521 Rn. 38 - Tournier; Urteil vom 14. September 2017 - C-177/16, WuW 2017, 547 Rn. 38 - AKKA/LAA), kann eine sprunghafte Preiserhöhung von einigem Gewicht ein bedeutsames Indiz für die missbräuchliche Ausnutzung von Handlungsspielräumen des marktbeherrschenden Unternehmens darstellen, die durch Wettbewerb nicht hinreichend kontrolliert sind.
  • BGH, 24.09.2002 - KVR 15/01

    Zur Öffnung des Fährhafens Puttgarden für Konkurrenz auf der "Vogelfluglinie"

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    a) Nach dieser Vorschrift kann die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, einem anderen Unternehmen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung zu gewähren, der für die Ausübung der Tätigkeit des anderen Unternehmens unerlässlich ist, einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. EuGH, WRP 1999, 167 Rn. 47 - Oscar Bronner/Mediaprint; zu § 19 GWB vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2002 - KVR 15/01, BGHZ 152, 84 Rn. 35 - Fährhafen Puttgarden I; Beschluss vom 11. Dezember 2012 - KVR 7/12, WuW 2013, 505 Rn. 15 - Fährhafen Puttgarden II).
  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • BGH, 02.04.1964 - KZR 10/62

    Ankauf von Rohprodukten zwecks Veredelung und nachfolgenden Weiterverkaufs;

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

  • EuGH, 11.11.1986 - 226/84

    British Leyland / Kommission

  • BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14

    NetCologne - Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-489/15

    CTL Logistics - Verkehr - Entgelt für die Nutzung von Eisenbahnfahrwegen -

  • BGH, 07.02.2006 - KVR 5/05

    DB Regio/üstra

  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE

  • BGH, 07.12.2010 - KZR 5/10

    Entega II

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02

    "Standard-Spundfaß"; Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen

  • EuGH, 06.10.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 19.04.2018 - C-525/16

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

  • BGH, 07.06.2016 - KZR 12/15

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

  • EuGH, 30.01.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

  • EuGH, 10.07.1980 - 37/79

    Marty / Lauder

  • EuGH, 21.11.2019 - C-379/18

    Deutsche Lufthansa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Richtlinie

  • EuGH, 21.04.1983 - 282/81

    Ragusa / Kommission

  • BGH, 08.12.2020 - KZR 60/16

    Stornierungsentgelt II

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff. - CTL Logistics) nach Verkündung des Berufungsurteils ausgesprochen hat, steht die zivilgerichtliche Überprüfung der Stornierungsentgelte am Maßstab des § 315 BGB nicht in Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (im Folgenden: Richtlinie 2001/14/EG), insbesondere nicht mit den Vorschriften der Art. 4 Abs. 5 und Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6 Richtlinie 2001/14/EG, und muss daher, wie sich aus der nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt (BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 34 - Trassenentgelte, vom 1. September 2020 - KZR 12/15, juris Rn. 13 f. - Stationspreissystem II), unterbleiben.

    Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, stehen der Anwendung des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV sowie der darauf bezogenen Anspruchsgrundlage des nationalen Rechts weder die Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG noch die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahnrechts entgegen (BGH, WuW 2020, 209, Rn. 18 ff. - Trassenentgelte; Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, juris Rn. 19 ff. - Stationspreissystem II mwN; vgl. auch Schweitzer, Gutachten im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt, abrufbar unter https://www.d-kart.de/wp-content/uploads/2020/11/Schweitzer-Gutachten-Trassenentgelte-2020.pdf [abgerufen am 14. Januar 2021]).

    Insofern ist auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, juris Rn. 51 - Stationspreissystem II).

    b) Ein Preis ist missbräuchlich überhöht im Sinne des Art. 102 AEUV, wenn der Inhaber einer marktbeherrschenden Stellung die sich daraus ergebenden Möglichkeiten genutzt hat, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die er bei hinreichend wirksamem Wettbewerb nicht erhalten hätte, und daher Preise hat durchsetzen können, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - Rs. 27/76, Slg. 1978, 207 Rn. 248/257 - United Brands; Urteil vom 11. November 1986 - C-226/84, Slg. 1986, 3263 Rn. 27 - British Leyland; Urteil vom 16. Juli 2009, Rs. C-385/07 P, Slg. 2009 I 6155 Rn. 142 - Duales System Deutschland/Kommission; BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15 Rn. 66 - Stationspreissystem II).

    Ungeachtet dessen wird entscheidend in Rechnung zu stellen sein, dass ein Marktteilnehmer bei hinreichend wirksamem Wettbewerb - will er nicht die Abwanderung von Kunden in Kauf nehmen - nicht ohne Weiteres eine Preisanpassung wird vornehmen können, die einen gravierenden und sprunghaften Preisanstieg für seine Kunden nach sich zieht (BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, juris Rn. 69 - Stationspreissystem II).

    e) Die genannten Maßstäbe stehen nicht in Widerspruch zu den Wertungen des sektorspezifischen Regulierungsrechts, die im Rahmen der kartellrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen sind (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 44 - Trassenentgelte; Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, juris Rn. 26 - Stationspreissystem II).

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 72/15

    Stationspreissystem III

    Bei der Anwendung des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV auf das Preisverhalten eines marktbeherrschenden Anbieters von Schieneninfrastruktureinrichtungen sind die Wertungen der sektorspezifischen Entgeltregulierung (hier: § 14 Abs. 5 AEG aF) zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 - Trassenentgelte und vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 - Stationspreissystem II).

    Dem Schadensersatzanspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, der sich aus einem Verstoß des für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen maßgeblichen Entgeltsystems gegen das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot und das Verbot eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens ergibt, steht es nicht entgegen, wenn die Bundesnetzagentur dem ihr im Rahmen der Vorabprüfung angezeigten Entgeltsystem nicht widersprochen hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 - Stationspreissystem II).

    Die vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnete Überprüfung der Trassenentgelte am Maßstab des § 315 BGB und die gerichtliche Neufestsetzung eines billigen Entgelts haben daher, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 34 - Trassenentgelte, vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 = N&R 2021, 56 Rn. 13 f. - Stationspreissystem II; vom 8. Dezember 2020 - KZR 60/16, WuW 2021, 365 Rn. 16 - Stornierungsentgelt II), zu unterbleiben.

    Insofern können zivilrechtliche Ansprüche auch im Hinblick auf das Richtlinienziel und zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen einen gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zu bieten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise zu entsprechen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46 f. - CTL Logistics; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2019 - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe es versäumt, bei der Bundesnetzagentur nach § 14f Abs. 2 AEG aF eine Überprüfung der Stationsentgelte anzuregen (vgl. auch BGH, N&R 2021, 56 Rn. 41 - Stationspreissystem II).

  • BGH, 04.04.2023 - KZR 20/21

    Vertriebskooperation im SPNV

    aa) Ein Preis ist missbräuchlich überhöht im Sinne des Art. 102 AEUV, wenn der Inhaber einer marktbeherrschenden Stellung die sich daraus ergebenden Möglichkeiten genutzt hat, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die er bei hinreichend wirksamem Wettbewerb nicht erhalten hätte, und daher Preise durchsetzen konnte, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stehen (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Februar 1978 - 27/76, Slg 1978, 207 Rn. 248, 257 - United Brands; vom 11. November 1986 - 226/84, Slg 1986, 3263 Rn. 27 - British Leyland; vom 16. Juli 2009, C-385/07 P, WuW/E EU-R 1596 Rn. 142 - Duales System Deutschland/Kommission; BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 Rn. 66 - Stationspreissystem II, zu § 19 GWB).
  • OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 2 U 88/21

    Schadensersatz bei verspäteter Überlassung von Bahntrassen an private

    Insofern gilt nichts anderes als für einen Anbieter unverzichtbarer Einrichtungen (vgl. insofern z.B. BGH, Urt. v. 01.09.2020, Az.: KZR 12/15, NZKart 2021, S. 51, Rn. 49 - Stationspreissystem II).

    Dabei stellt es ein Indiz gegen einen Preismissbrauch dar, dass nicht ersichtlich ist, dass entsprechende Vergütungsregelungen in der Vergangenheit als missbräuchlich beanstandet worden wären (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 23.09.2020, - KZR 4/19, NZKart 2021, 51, Rn. 67 - Stationspreissystem II).

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 89/20

    EU-Kartellrechtliches Missbrauchsverbot: Beanstandung des Preissystems eines

    Weder in materiell-rechtlicher noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich bei Anwendung des Art. 102 AEUV sowie der darauf bezogenen Normen des nationalen Rechts durch die Zivilgerichte ein Konflikt mit der Richtlinie 2001/14/EG (vgl. näher BGH, WuW 2020, 209 Rn. 28 ff. - Trassenentgelte I; Urteile vom 1. September 2020 - KZR 12/15, N&R 2021, 56 Rn. 18 f. - Stationspreissystem II; vom 22. Juni 2021 - KZR 72/15, WuW 2021, 709 Rn. 11 ff. - Stationspreissystem III; vom 21. September 2021 - KZR 88/20, WRP 2022, 65 Rn. 20 - Trassenentgelte II).
  • OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15

    Kartellverstoß durch Preisbildung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens

    Die Vorschrift des Art. 102 AEUV, nach der die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten ist, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ist im Streitfall anwendbar (vgl. BGH, Urteile vom 29.10.2019 - KZR 39/19 - sowie vom 01.09.2020 - KZR 12/15 - jew. Rn. 18 ff.).

    Dadurch, dass die Bundesnetzagentur sich zur Vermeidung eines langwierigen Verwaltungsrechtsstreites mit der Beklagten auf einen verwaltungsrechtlichen Vergleichsvertrag eingelassen hat, der eine Erhebung des von der Bundesnetzagentur durch den nicht in Bestandskraft erwachsenen Bescheid vom 05.03.2010 als rechtswidrig weil diskriminierend und intransparent eingestuften Entgeltfaktors in Form eines Regionalfaktors für ein weiteres Jahr - wenn auch in teils geringerer Höhe - ermöglichte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 11), ohne an diesem Vertrag die Klägerin oder andere Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen, hat sie eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entgeltaufschläge verhindert.

  • BGH, 21.09.2021 - KZR 88/20

    Trassenentgelte II

    Das gilt auch dann, wenn die beanstandeten Entgelte - wie hier - noch nicht Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Entscheidung waren (näher: BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 28 ff. - Trassenentgelte; vom 1. September 2020 - KZR 12/15, N&R 2021, 56 Rn. 18 f. - Stationspreissystem II; vom 22. Juni 2021 - KZR 72/15, juris Rn. 11 ff. - Stationspreissystem III).
  • BGH, 05.04.2022 - KZR 84/20

    Regionalfaktoren II - Schienennetz-Benutzungsbedingungen: Unmittelbare

    a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vorschriften des § 33 Abs. 3 GWB aF und des Art. 102 AEUV im Streitfall Anwendung finden (vgl. näher: BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 28 ff. - Trassenentgelte I; vom 1. September 2020 - KZR 12/15, N&R 2021, 56 Rn. 18 f. - Stationspreissystem II; vom 22. Juni 2021 - KZR 72/15, WuW 2021, 709 Rn. 11 ff. - Stationspreissystem III; vom 21. September 2021 - KZR 88/20, WRP 2022, 65 Rn. 20 - Trassenentgelte II; vom 8. Februar 2022 - KZR 89/20, juris Rn. 19 - Regionalfaktoren).
  • BGH, 22.06.2021 - KZR 66/15

    Überprüfung von Stationsentgelten für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur:

    Die vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnete Überprüfung von Infrastrukturnutzungsentgelten am Maßstab des § 315 BGB und die gerichtliche Neufestsetzung eines billigen Entgelts haben daher, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 34 - Trassenentgelte; vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 = N&R 2021, 56 Rn. 13 f. - Stationspreissystem II; vom 8. Dezember 2020 - KZR 60/16, WuW 2021, 365 Rn. 16 - Stornierungsentgelt II), zu unterbleiben.

    Insofern können zivilrechtliche Ansprüche auch im Hinblick auf das Richtlinienziel und zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen einen gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zu bieten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise zu entsprechen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46 f. - CTL Logistics; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2019 - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe es versäumt, bei der Bundesnetzagentur nach § 14f Abs. 2 AEG aF eine Überprüfung der Stationsentgelte anzuregen (vgl. auch BGH, N&R 2021, 56 Rn. 41 - Stationspreissystem II).

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 65/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

    Die vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnete Überprüfung von Infrastrukturnutzungsentgelten am Maßstab des § 315 BGB und die gerichtliche Neufestsetzung eines billigen Entgelts haben daher, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 34 - Trassenentgelte; vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 = N&R 2021, 56 Rn. 13 f. - Stationspreissystem II; vom 8. Dezember 2020 - KZR 60/16, WuW 2021, 365 Rn. 16 - Stornierungsentgelt II), zu unterbleiben.

    Insofern können zivilrechtliche Ansprüche auch im Hinblick auf das Richtlinienziel und zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen einen gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zu bieten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise zu entsprechen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46 f. - CTL Logistics; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2019 - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe es versäumt, bei der Bundesnetzagentur nach § 14f Abs. 2 AEG aF eine Überprüfung der Stationsentgelte anzuregen (vgl. auch BGH, N&R 2021, 56 Rn. 41 - Stationspreissystem II).

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 68/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 8/21

    Kartellsache: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines

  • BGH, 20.12.2022 - KZR 89/20

    Rückzahlung von Infrastrukturentgelten i.R.e. Anhörungsrüge

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 69/15

    Erhebung und Sachprüfung einer Schadensersatzklage wegen Missbrauchs der

  • BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20

    Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 70/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 71/15

    Preisverhalten als Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eines

  • BGH, 08.12.2020 - KZR 103/19

    Zahlung von Stationsentgelten an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen durch ein

  • BGH, 20.12.2022 - KZR 84/20

    Rückzahlung von Infrastrukturentgelten i.R.e. Anhörungsrüge

  • BGH, 20.12.2022 - KZR 8/21

    Erstattung der Entgeltzuschläge als Kosten der Infrastruktur; Anhörungsrüge wegen

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 67/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

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Rechtsprechung
   BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,2359
BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15 (https://dejure.org/2019,2359)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2019 - KZR 12/15 (https://dejure.org/2019,2359)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - KZR 12/15 (https://dejure.org/2019,2359)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Stationspreissystem

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Stationspreissystem

    § 315 BGB, § 14 AEG 2005, Art 4 EGRL 14/2001, Art 7 EGRL 14/2001, Art 30 EGRL 14/2001
    Rückzahlungsklage eines Eisenbahnverkehrsunternehmens wegen überhöhter Stationspreise: Aussetzung der Verhandlung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung der Bundesnetzagentur; richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts bei der Überprüfung eines ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Rückzahlungsklage eines Eisenbahnverkehrsunternehmens wegen überhöhter Stationspreise: Aussetzung der Verhandlung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung der Bundesnetzagentur; richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts bei der Überprüfung eines ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsstreit über die Höhe eines zu entrichtenden Infrastrukturnutzungsentgelts für die Nutzung von Eisenbahnstationen durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Stationspreise; Gleichbehandlung der Eisenbahnunternehmen bei der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Stationspreissystem

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Überprüfung eines Infrastrukturnutzungsentgelts

  • Jurion (Kurzinformation)

    Überprüfung eines Infrastrukturnutzungsentgelts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 595
  • EuZW 2019, 248
  • WM 2019, 1281
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.11.2017 - C-489/15

    CTL Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15
    Der Senat hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet (Beschluss vom 7. Juni 2016 - KZR 12/15, WM 2016, 2047), das er zurückgenommen hat, nachdem der Gerichtshof auf eine Vorlage des Landgerichts Berlin das Urteil vom 9. November 2017 in der Sache CTL Logistics GmbH gegen DB Netz AG (C-489/15, EuZW 2018, 74) erlassen hat.

    Diese Auslegung des Unionsrechts beruht auf der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/14 einen nicht diskriminierenden Zugang zu den Fahrwegen sicherstellen und Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen ermöglichen sollen, wie insbesondere in den Erwägungsgründen 5, 11 und 16 ausgeführt wird (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 36 f. mwN).

    Die Entgeltregelungen dienen dabei auch dazu, die Unabhängigkeit der Infrastrukturbetreiber zu gewährleisten (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 38 mwN) und diesen zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung der ein Monopol begründenden Eisenbahninfrastruktur Anreize zu geben, die Nutzung der Fahrwege zu optimieren und wirtschaftlich sinnvolle Investitionen vorzunehmen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 39-42).

    Eine solche effiziente Verwaltung sowie eine gerechte und nicht diskriminierende Nutzung von Eisenbahnfahrwegen erfordern die Einrichtung einer Regulierungsstelle, die über die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts wacht und - ungeachtet der gerichtlichen Nachprüfbarkeit - als Beschwerdestelle fungieren kann (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 43 unter Hinweis auf Erwägungsgrund 46 der Richtlinie).

    Denn die Gleichbehandlung der Eisenbahnunternehmen bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen ist die Vorbedingung für die Schaffung eines fairen Wettbewerbs (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 45).

    Indem die Infrastrukturbetreiber nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie dafür Sorge zu tragen haben, dass die Anwendung der Entgeltregelung zu gleichwertigen und nicht diskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnunternehmen führt und die tatsächlich erhobenen Entgelte den in den Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln entsprechen, wird der in Erwägungsgrund 11 genannte Grundsatz umgesetzt, dass bei den Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen allen Unternehmen ein gleicher und nicht diskriminierender Zugang geboten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise entsprochen werden soll (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46); es handelt sich mithin um das zentrale Kriterium für die Entgeltberechnung und das Gegenstück zu dem Spielraum, den die Richtlinie bei der Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr einräumt (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 47, 51).

    Die Regulierungsstelle hat also nicht nur die im Einzelfall anwendbaren Entgelte zu beurteilen; sie hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtheit der Entgelte, d. h. die Entgeltregelung, mit der Richtlinie in Einklang steht (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 57).

    Die zentrale Überwachung durch die Regulierungsstelle, die - durch erga omnes wirkende Entscheidungen - dafür Sorge trägt, dass die Entgelte nicht diskriminierend sind, entspricht nach der Entscheidung des Gerichtshofs dem Grundsatz, dass die zentrale Entgeltfestlegung unter Beachtung des Diskriminierungsverbots vom Betreiber vorgenommen wird (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 58-61).

    Eine mit dieser Überwachung durch die Regulierungsstelle kollidierende Entgeltüberprüfung im Zivilrechtsstreit widerspricht danach dem Überwachungskonzept der Richtlinie, insbesondere, aber nicht nur dann, wenn sie zur Entgeltüberprüfung Maßstäbe heranzieht, die in der Richtlinie nicht vorgesehen sind (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff.).

    Dementsprechend hält auch der Unionsgerichtshof ausdrücklich fest, dass eine Erstattung von Entgelten nach den Vorschriften des Zivilrechts in Betracht komme, wenn die Unvereinbarkeit des Entgelts mit der Regelung über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zuvor von der Regulierungsstelle oder von einem Gericht, das die Entscheidung dieser Stelle nachgeprüft habe, im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts festgestellt worden sei und der Anspruch auf Erstattung Gegenstand einer Klage vor den nationalen Zivilgerichten sein könne (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 97) .

  • BGH, 07.06.2016 - KZR 12/15

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15
    Der Senat hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet (Beschluss vom 7. Juni 2016 - KZR 12/15, WM 2016, 2047), das er zurückgenommen hat, nachdem der Gerichtshof auf eine Vorlage des Landgerichts Berlin das Urteil vom 9. November 2017 in der Sache CTL Logistics GmbH gegen DB Netz AG (C-489/15, EuZW 2018, 74) erlassen hat.

    Sie kann zwar grundsätzlich unterbleiben, weil sie vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet wird (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - KZR 12/15, WM 2016, 2047 Rn. 12).

    Diese dem Zivilgericht verbleibende Entscheidungsbefugnis wird von dem Streitgegenstand des ursprünglichen Bereicherungsanspruchs, der vornehmlich, aber nicht ausschließlich mit Erwägungen zu § 315 BGB begründet wurde, umfasst, zumal die im Verwaltungsverfahren zu prüfenden und nach der Entscheidung des Gerichtshofs allein maßgebenden Grundsätze der Entgeltbestimmung nach den eisenbahnrechtlichen Regeln auch bei einer Prüfung gemäß § 315 BGB zu beachten sind (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - KZR 12/15, WM 2016, 2047 Rn. 43).

  • BVerwG, 06.04.2018 - 3 C 20.16

    Flughafenentgelte: EuGH soll Reichweite der Genehmigung der Flughafenentgelte

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15
    Abgesehen von dem bereits erörterten unionsrechtlichen Gebot der möglichst vollständigen Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2001/14 ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es mit Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht zu vereinbaren wäre, bei staatlich regulierten Entgelten sowohl eine verwaltungsrechtliche als auch eine zivilgerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit der Entgelte zu Gunsten derjenigen zu versagen, die diese zu entrichten haben (vgl. BVerfG, DVBl. 2000, 556; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04, WRP 2007, 1359 Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 3 C 20/16, juris Rn. 34; BVerwGE 117, 93, 104 f.; jeweils mwN).

    An den Maßstäben, die vor der Entscheidung des Unionsgerichtshofs in der Annahme formuliert wurden, eine zivilrechtliche Billigkeitsüberprüfung nach § 315 BGB sei ergänzend möglich, wird nicht unverändert festgehalten werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 3 C 20/16, juris Rn. 34).

  • BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10

    Stornierungsentgelt

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15
    Unterbleibt eine Einigung über das Entgelt und wird die vertragliche Nutzung gleichwohl durchgeführt, so ist die Vertragslücke im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2005, BGBl. 2005 I, S. 1138, im Folgenden: AEG 2005; § 24 Abs. 4 EIBV 2005) durch Rückgriff auf die von der Beklagten erstellten Entgeltlisten zu schließen, sofern deren Heranziehung keine sonstigen Rechtsgründe entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 12 - Stornierungsentgelt; Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114 Rn. 19).

    An der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das jeweilige Preissystem der Beklagten - wie anderer Eisenbahninfrastrukturunternehmen - im Rechtsstreit um einen Zahlungsanspruch des Infrastrukturunternehmens oder einen Rückzahlungsanspruch des Eisenbahnverkehrsunternehmens daraufhin zu überprüfen ist, ob die festgelegten Entgelte billigem Ermessen entsprechen (s. nur BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 - Stornierungsentgelt), kann jedenfalls dann nicht festgehalten werden, wenn die Überprüfung der Entgelte durch die Bundesnetzagentur eine effektive Durchsetzung des Anspruchs der Eisenbahnverkehrsunternehmen auf einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ermöglicht und einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sicherstellt.

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15
    Abgesehen von dem bereits erörterten unionsrechtlichen Gebot der möglichst vollständigen Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2001/14 ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es mit Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht zu vereinbaren wäre, bei staatlich regulierten Entgelten sowohl eine verwaltungsrechtliche als auch eine zivilgerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit der Entgelte zu Gunsten derjenigen zu versagen, die diese zu entrichten haben (vgl. BVerfG, DVBl. 2000, 556; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04, WRP 2007, 1359 Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 3 C 20/16, juris Rn. 34; BVerwGE 117, 93, 104 f.; jeweils mwN).
  • BVerfG, 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98

    Effektiver Rechtsschutz gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15
    Abgesehen von dem bereits erörterten unionsrechtlichen Gebot der möglichst vollständigen Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2001/14 ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es mit Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht zu vereinbaren wäre, bei staatlich regulierten Entgelten sowohl eine verwaltungsrechtliche als auch eine zivilgerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit der Entgelte zu Gunsten derjenigen zu versagen, die diese zu entrichten haben (vgl. BVerfG, DVBl. 2000, 556; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04, WRP 2007, 1359 Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 3 C 20/16, juris Rn. 34; BVerwGE 117, 93, 104 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 14.06.2007 - I ZR 125/04

    Rechtsnatur eines Bescheides der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15
    Abgesehen von dem bereits erörterten unionsrechtlichen Gebot der möglichst vollständigen Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2001/14 ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es mit Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht zu vereinbaren wäre, bei staatlich regulierten Entgelten sowohl eine verwaltungsrechtliche als auch eine zivilgerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit der Entgelte zu Gunsten derjenigen zu versagen, die diese zu entrichten haben (vgl. BVerfG, DVBl. 2000, 556; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04, WRP 2007, 1359 Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 3 C 20/16, juris Rn. 34; BVerwGE 117, 93, 104 f.; jeweils mwN).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2015 - 13 A 941/14

    Bemessung der von einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu zahlenden

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15
    Der Senat verkennt nicht, dass es nach den hier anwendbaren Bestimmungen des deutschen Eisenbahnrechts fraglich erscheinen mag, ob das nachträgliche Aufgreifen eines abgeschlossenen Entgeltzeitraums durch die Regulierungsstelle möglich und gegebenenfalls geboten ist und ob eine solche Kontrolle im Nachhinein zu einer rückwirkenden Änderung der Entgeltregelungen unter bestmöglicher Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes führen kann (vgl. BVerwG, N&R 2015, 55; Buchholz 442.09 § 14f AEG Nr. 1; OVG Münster, DVBl. 2015, 986; eine Wirkung ex tunc befürwortend Otte, LMK 2012, 327729).
  • BGH, 08.10.2014 - XII ZR 164/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur:

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15
    Unterbleibt eine Einigung über das Entgelt und wird die vertragliche Nutzung gleichwohl durchgeführt, so ist die Vertragslücke im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2005, BGBl. 2005 I, S. 1138, im Folgenden: AEG 2005; § 24 Abs. 4 EIBV 2005) durch Rückgriff auf die von der Beklagten erstellten Entgeltlisten zu schließen, sofern deren Heranziehung keine sonstigen Rechtsgründe entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 12 - Stornierungsentgelt; Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114 Rn. 19).
  • BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15

    Stationspreissystem II

    Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2019 (KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem) das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung der Bundesnetzagentur über diesen Antrag ausgesetzt.

    Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob - wofür der Senat in der Vergangenheit gehalten hat - die besonderen Regelungen der Richtlinie 2001/14/EG über die Entgeltkontrolle auch auf Entgelte für Serviceeinrichtungen wie die im Streitfall in Rede stehenden Personenbahnhöfe Anwendung finden (BGH, WRP 2019, 470 Rn. 16 ff. - Stationspreissystem mwN).

    Ebenso stünde ein solcher Zustand angesichts der unzureichend ausgeprägten Rechtsschutzmöglichkeiten des Allgemeinen Eisenbahngesetzes alter Fassung in Widerspruch zu den Rechtsweggarantien des Art. 47 ChGr-EU wie des § 19 Abs. 4 GG (vgl. BGH, aaO Rn. 39 - Trassenentgelte; WRP 2019, 470 Rn. 28 - Stationsentgelte).

  • KG, 10.12.2020 - 2 U 4/12

    Stationspreise

    Hierauf hat der Bundesgerichtshof mit einem Beschluss vom 29. Januar 2019 (KZR 12/15) ein bei ihm in einer Parallelsache anhängiges Revisionsverfahren im Hinblick auf den Antrag des dortigen Klägers an die Bundesnetzagentur auf eine nachträgliche Überprüfung der Entgelte ausgesetzt.

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof das von ihm ausgesetzte Verfahren nach der noch nicht bestandskräftigen Entscheidung der Bundesnetzagentur wiederaufgenommen und in der Sache entschieden (Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15 - Stationspreissystem II, juris).

    Allein die diskriminierungsfreie Zuweisung von Trassen ist für ein Eisenbahnverkehrsunternehmen unzureichend, wenn diese Zuweisung nicht durch einen adäquaten Zugang zu denjenigen Einrichtungen ergänzt wird, die - wie Personenbahnhöfe - für eine effektive Nutzung der Schienenwege unabdingbar sind (so ausdrücklich auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - KZR 12/15 - Stationspreissystem, EuZW 2019, 248 Rn. 18 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage in seiner Entscheidung Stationspreissystem (Urteil vom 29. Januar 2019 - KZR 12/15, EuZW 2019, 248 Rn. 31), mit der er einen Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Bundesnetzagentur ausgesetzt hat, zunächst noch offengelassen.

    30 Der Senat vermag sich auch nicht der vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen Trassenentgelte (Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, NJW 2020, 1436 Rn. 18 ff.) und Stationspreissystem II (Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, juris, Rn. 19 ff.) vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach eine abweichende Beurteilung deshalb zwingend geboten sein soll, weil es sich bei Art. 102 AEUV - anders als bei § 315 BGB - nicht um innerstaatliches Recht, sondern um eine Bestimmung des europäischen Primärrechts und damit um eine gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 2001/14/EG höherrangige Norm handele.

    32 Der in der Entscheidung Stationspreissystem II des Bundesgerichtshofs angeführte weitere rechtliche Gesichtspunkt, wonach eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB einerseits und einer kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle andererseits gerechtfertigt sei, weil sich letztere ausschließlich auf die Vergangenheit beziehe und bereits aus diesem Grund nicht in Konflikt mit dem Regulierungsrecht geraten könne (BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, juris, Rn. 28 ff.), erscheint ebenfalls nicht durchgreifend.

  • BGH, 24.10.2023 - KZR 70/21

    Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung der Bundesnetzagentur im

    Das dagegen von beiden Parteien angestrengte Revisionsverfahren hat der Senat bis zur Entscheidung der Bundesnetzagentur in der Sache BK10-18-0265_E zunächst ausgesetzt (Beschluss vom 29. Januar 2019 - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nachdem die Klägerin zwischenzeitlich gegenüber der Bundesnetzagentur die nachträgliche Erklärung der Ungültigkeit der Entgeltregelungen und Rückzahlung unter anderem derjenigen Entgelte beantragt hat, die Gegenstand der Klage sind.

    Nach Fortführung des Revisionsverfahrens und Aufhebung des Berufungsurteils sowie Zurückverweisung der Sache (BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 - Stationspreissystem II) hat das Berufungsgericht der Klage in der Hauptsache vollumfänglich stattgegeben.

    Um bei der Anwendung des Art. 102 AEUV den Zwecken und Wirkungen der sektorspezifischen Regulierung Rechnung zu tragen, können die Zivilgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sein, den Ausgang eines bei der Regulierungsstelle anhängigen Verfahrens nach den Grundsätzen des § 148 ZPO abzuwarten; insofern sind auch Feststellungen, die die Bundesnetzagentur als zuständige Regulierungsstelle im Sinne des Art. 30 Richtlinie 2001/14/EG sowie des Art. 55 Richtlinie 2012/34/EU im Rahmen der Entgeltkontrolle nach den Vorschriften des AEG in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: AEG aF) trifft, bei der Anwendung des Art. 102 AEUV zu berücksichtigen (vgl. BGH, WRP 2019, 470 Rn. 12 bis 15 - Stationspreissystem I; Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WRP 2020, 868 Rn. 44 - Trassenentgelte I; WuW 2021, 119 Rn. 14 f., 26 - Stationspreissystem II).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Regulierungsstelle, die gemäß Art. 30 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/14/EG als Beschwerdestelle fungiert, von Amts wegen die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie durch die Akteure des Eisenbahnsektors überwacht und nach Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2001/14/EG bei Verstößen gegen die Richtlinie gegebenenfalls von Amts wegen Abhilfemaßnahmen trifft, zur rückwirkenden Überprüfung von gezahlten Infrastrukturentgelten - auch von Stationsentgelten - befugt (EuGH, WuW 2022, 672 Rn. 37, 54, 72 - ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH; vgl. bereits: BGH, WRP 2019, 470 Rn. 16 bis 20 - Stationspreissystem I).

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 72/15

    Stationspreissystem III

    Insofern können zivilrechtliche Ansprüche auch im Hinblick auf das Richtlinienziel und zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen einen gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zu bieten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise zu entsprechen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46 f. - CTL Logistics; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2019 - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe es versäumt, bei der Bundesnetzagentur nach § 14f Abs. 2 AEG aF eine Überprüfung der Stationsentgelte anzuregen (vgl. auch BGH, N&R 2021, 56 Rn. 41 - Stationspreissystem II).
  • OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18
    Seite15 sofern deren Heranziehung keine sonstigen Rechtsgründe entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 10 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 12 - Stornierungsentgelt und vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114 Rn. 19).

    Auch der BGH (vgl. Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris) hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der das jeweilige Preissystem der Beklagten im Rechtsstreit um einen Zahlungsanspruch des Infrastrukturunternehmens oder einen Rückzahlungsanspruch des EVU daraufhin zu überprüfen sei, ob die festgelegten Entgelte billigem Ermessen entsprächen (s. nur BGH, Urteil vom 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 - Stornierungsentgelt), jedenfalls dann nicht mehr fest, wenn die Überprüfung der Entgelte durch die Bundesnetzagentur eine effektive Durchsetzung des Anspruchs der EVU auf einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ermöglicht und einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sicherstellt (BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 11).

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 66/15

    Überprüfung von Stationsentgelten für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur:

    Insofern können zivilrechtliche Ansprüche auch im Hinblick auf das Richtlinienziel und zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen einen gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zu bieten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise zu entsprechen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46 f. - CTL Logistics; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2019 - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe es versäumt, bei der Bundesnetzagentur nach § 14f Abs. 2 AEG aF eine Überprüfung der Stationsentgelte anzuregen (vgl. auch BGH, N&R 2021, 56 Rn. 41 - Stationspreissystem II).
  • OLG Dresden, 25.11.2020 - U 4/18
    Seite15 sofern deren Heranziehung keine sonstigen Rechtsgründe entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 10 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 12 - Stornierungsentgelt und vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114 Rn. 19).

    Auch der BGH (vgl. Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris) hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der das jeweilige Preissystem der Beklagten im Rechtsstreit um einen Zahlungsanspruch des Infrastrukturunternehmens oder einen Rückzahlungsanspruch des EVU daraufhin zu überprüfen sei, ob die festgelegten Entgelte billigem Ermessen entsprächen (s. nur BGH, Urteil vom 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 - Stornierungsentgelt), jedenfalls dann nicht mehr fest, wenn die Überprüfung der Entgelte durch die Bundesnetzagentur eine effektive Durchsetzung des Anspruchs der EVU auf einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ermöglicht und einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sicherstellt (BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 11).

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 65/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

    Insofern können zivilrechtliche Ansprüche auch im Hinblick auf das Richtlinienziel und zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen einen gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zu bieten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise zu entsprechen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46 f. - CTL Logistics; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2019 - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe es versäumt, bei der Bundesnetzagentur nach § 14f Abs. 2 AEG aF eine Überprüfung der Stationsentgelte anzuregen (vgl. auch BGH, N&R 2021, 56 Rn. 41 - Stationspreissystem II).
  • BGH, 22.06.2021 - KZR 68/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

    Insofern können zivilrechtliche Ansprüche auch im Hinblick auf das Richtlinienziel und zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen einen gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zu bieten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise zu entsprechen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46 f. - CTL Logistics; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2019 - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe es versäumt, bei der Bundesnetzagentur nach § 14f Abs. 2 AEG aF eine Überprüfung der Stationsentgelte anzuregen (vgl. auch BGH, N&R 2021, 56 Rn. 41 - Stationspreissystem II).
  • BGH, 22.06.2021 - KZR 69/15

    Erhebung und Sachprüfung einer Schadensersatzklage wegen Missbrauchs der

    Insofern können zivilrechtliche Ansprüche auch im Hinblick auf das Richtlinienziel und zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen einen gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zu bieten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise zu entsprechen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46 f. - CTL Logistics; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2019 - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe es versäumt, bei der Bundesnetzagentur nach § 14f Abs. 2 AEG aF eine Überprüfung der Stationsentgelte anzuregen (vgl. auch BGH, N&R 2021, 56 Rn. 41 - Stationspreissystem II).
  • BGH, 22.06.2021 - KZR 70/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 71/15

    Preisverhalten als Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eines

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