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   BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17   

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https://dejure.org/2020,4157
BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17 (https://dejure.org/2020,4157)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2020 - KZR 24/17 (https://dejure.org/2020,4157)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 (https://dejure.org/2020,4157)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 33 GWB, § ... 1 GWB, § 543 Abs. 1 ZPO, § 33 Satz 1 GWB, § 33 Abs. 3 GWB, § 33 Abs. 1 GWB, Art. 101, 102 AEUV, § 33 Abs. 4 GWB, Art. 81 Abs. 1 EGV, Art. 101 Abs. 1 AEUV, Art. 101 AEUV, § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB, § 286 ZPO, § 33a GWB, § 304 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO, § 287 Abs. 1 ZPO, § 287 ZPO, § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 404a Abs. 4 ZPO, § 33 Abs. 5 GWB

  • Wolters Kluwer

    Verhängung eines Bußgeldes gegen ein Unternehmen wegen Beteiligung an dem Kartell der "Schienenfreunde"; Feststellung eines kartellbedingten Schadens

  • Betriebs-Berater

    Zum Erfordernis der Kartellbefangenheit einer Transaktion - Schätzung eines kartellbedingten Schadens - Schienenkartell II

  • rewis.io

    Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei Geltendmachung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs - Schienenkartell II

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verhängung eines Bußgeldes gegen ein Unternehmen wegen Beteiligung an dem Kartell der "Schienenfreunde"; Feststellung eines kartellbedingten Schadens

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Schienenkartell II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Preisabsprachen mit "Schutzangeboten" sprechen für kartellbedingten Schaden!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität beim Kartellschadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Erfordernis der Kartellbefangenheit einer Transaktion - Schätzung eines kartellbedingten Schadens - Schienenkartell II

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Kartellbefangenheit einer Transaktion - Schätzung eines kartellbedingten Schadens - Schienenkartell II

  • d-kart.de (Kurzinformation)

    Schienenkartell II

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Preisabsprachen mit "Schutzangeboten" sprechen für kartellbedingten Schaden! (VPR 2020, 111)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 224, 281
  • NJW 2020, 1430
  • MDR 2020, 618
  • EuZW 2020, 566
  • NZBau 2020, 472
  • WM 2020, 709
  • BB 2020, 1104
  • DB 2020, 726
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17
    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass für die in Rede stehenden Aufträge aus den Beschaffungsvorgängen der Jahre 2001 und 2002, auf die die Klägerin ihre Klage unter anderem stützt, als Anspruchsgrundlage § 33 Satz 1 GWB in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung (GWB 1999) in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; Urteil vom 11. Dezember 2018, NZKart 2019, 101 Rn. 44 - Schienenkartell).

    Soweit dem Urteil des Senats vom 11. Dezember 2018 (NZKart 2019, 101 Rn. 59 - Schienenkartell) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.

    Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Klägerin aufgrund der Kartellabsprache zwischen den beteiligten Unternehmen - mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (BGH, NZKart 2019, 101, Rn. 38 - Schienenkartell) - überhaupt ein Schaden entstanden ist.

    c) Für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises fehlt es - wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell, wie es hier in Rede steht, an der dafür erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs (BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell).

    c) Umstände, die nach der Rechtsprechung des Senats der Annahme eines Anscheinsbeweises entgegenstehen, wie etwa eine möglicherweise mangelnde Kartelldisziplin (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell), sind im Rahmen der vom Tatrichter im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Gesamtwürdigung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Sachvortrag der Parteien oder in den bindenden Feststellungen der kartellbehördlichen Entscheidung eine zureichende Stütze finden.

    Diese Vermutung gewinnt an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je höher daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, das sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (BGH, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I, BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell).

    Bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat, kommt dem Erfahrungssatz eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zu (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 56 - Schienenkartell).

    Dies setzt die Feststellung voraus, dass mit Wahrscheinlichkeit überhaupt ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 38 - Schienenkartell).

    Die Anwendung einer solchen Klausel, die lediglich zu einer Modifikation der Beweislast hinsichtlich der Frage führt, in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist (BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 42 - Schienenkartell), setzt die Feststellung voraus, dass dem Anspruchsteller ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zusteht, also überhaupt ein Schaden entstanden ist (vgl. Kammergericht, Urteil vom 13. Juni 1988 - 12 U 7239/87, NJW-RR 1988, 1403, 1404; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 309 Rn. 24; MünchKomm.BGB/Wurmnest, § 309 Nr. 5 Rn. 10).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-435/18

    Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17
    Allerdings sind - wenn wie hier ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV in Rede steht - die Vorgaben des Unionsrechts zu berücksichtigen, denen sowohl der Kreis der Anspruchsberechtigten (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi) und die Person des Ersatzpflichtigen (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, WuW 2019, 253 = NZKart 2019, 217 Rn. 28 - Skanska) als auch der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, WuW 2020, 83 = NZKart 2020, 30 Rn. 23 - Otis u.a./Land Oberösterreich) zu entnehmen sind.

    Um die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union zu erhöhen und Unternehmen von - oft verschleierten - wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedermann Ersatz des Schadens verlangen, soweit nur zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi; Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, NZKart 2019, 217 Rn. 26 - Skanska; Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, NZKart 2020, 30 Rn. 27 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich).

    Eine weitergehende Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht (näher dazu Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-435/18 Rn. 50 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich).

    Vielmehr kann sich der Kreis der Anspruchsberechtigten auch auf sonstige Dritte erstrecken, auf deren Vermögensposition sich die Kartellabsprache wirtschaftlich nachteilig in Form eines verursachten Schadens ausgewirkt hat (vgl. EuGH, NZKart 2020, 30 Rn. 30 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich).

    Dem entspricht es, dass eine normative Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten nach dem Inhalt des Unionsrechts in erster Linie dem Begriff des verursachten Schadens vorbehalten bleibt, damit nicht nur die auf den betroffenen, vor- oder nachgelagerten oder sonstigen benachbarten Märkten tätigen Akteure, sondern auch nur mittelbar betroffene Dritte den durch die Kartellabsprache ursächlich hervorgerufenen Schaden ersetzt verlangen können (vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-435/18 Rn. 50 ff., 80 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich; vgl. zu § 33a GWB W.-H. Roth in Frankfurter Kommentar, Stand [94. Lieferung] August 2019, § 33 GWB Rn. 25 ff.).

    Auf einen spezifischen Zurechnungszusammenhang kommt es dabei nicht an (EuGH, NZKart 2020, 30 Rn. 30 f. - Otis u.a./Land Oberösterreich).

    Zu diesen Modalitäten zählen jedenfalls die Vorschriften über die zivilprozessrechtlichen Anforderungen an die richterliche Tatsachenfeststellung (vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-435/18 Rn. 44 - Otis u.a./Land Oberösterreich).

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17
    b) Vor diesem Hintergrund kommt dem Merkmal der Betroffenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB 2005 bei der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs - ähnlich wie bei sonstigen Schadensersatzansprüchen, die eine Rechtsgutsverletzung nicht voraussetzen (vgl. zu Amtspflichtverletzungen BGH, Urteil vom 7. März 1996 - IX ZR 169/95, NJW-RR 1996, 781; zu Vertragspflichtverletzungen BGH, Urteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073, 3076 mwN) - Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen (in diesem Sinn BGHZ 211, 146 Rn. 47 - Lottoblock II; vgl. auch Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Bd. 2, § 33 GWB Rn. 15; Lahme/Ruster, NZKart 2019, 196; 198 f.; Stock, Der Schadensnachweis bei Hardcore-Kartellen, 2016, S. 272; weitergehend W.-H. Roth in Frankfurter Kommentar, Stand [94. Lieferung] August 2019, § 33a GWB Rn. 24, 87 ff.; Otto, ZWeR 2019, 354, 374 f., 380 f.).

    Aus diesem Grund ist - im Gegensatz zu deliktischen oder vertraglichen Schadensersatzansprüchen, die die Verletzung eines Rechtsguts voraussetzen - bereits der erste Schaden der haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen (BGHZ 211, 146 Rn. 42 f. - Lottoblock II mwN).

    Da es an einer näheren Ausgestaltung dieses Begriffs im Unionsrecht fehlt, obliegt es aber dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Ausübung und Durchsetzung des unionsrechtlich begründeten Schadensersatzanspruchs unter Einschluss des Kausalitätsbegriffs zu regeln (EuGH, NZKart 2014, 263 Rn. 24 f. - Kone), wobei die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verpflichtet sind, die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln und des sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzanspruchs sicherzustellen (BGHZ 211, 146 Rn. 37 - Lottoblock II mwN).

    Für die richterliche Überzeugungsbildung reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2004 - IX ZR 255/00, NJW 2004, 1521, 1522; BGHZ 211, 146 Rn. 41 - Lottoblock II).

    Seine Einschätzung ist mit der Revision nur daraufhin überprüfbar, ob er Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870 Rn. 14; BGHZ 211, 146 Rn. 49 - Lottoblock II).

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17
    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass für die in Rede stehenden Aufträge aus den Beschaffungsvorgängen der Jahre 2001 und 2002, auf die die Klägerin ihre Klage unter anderem stützt, als Anspruchsgrundlage § 33 Satz 1 GWB in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung (GWB 1999) in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; Urteil vom 11. Dezember 2018, NZKart 2019, 101 Rn. 44 - Schienenkartell).

    Damit sind nicht nur die Marktteilnehmer auf den von der Kartellabsprache betroffenen oder benachbarten Märkten - insbesondere die unmittelbaren und mittelbaren Abnehmer oder Lieferanten der Kartellbeteiligten (vgl. BGHZ 190, 145 Rn. 25 ff. - ORWI) - sowie der Kartellaußenseiter (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-557/12, WuW 2014, 783 = NZKart 2014, 263 Rn. 30 ff. - Kone) berechtigt, Schadensersatzansprüche gegen die Kartellbeteiligten geltend zu machen.

    Zum anderen wird - was das Verhältnis der von der Beklagten geforderten Preise zu den durchschnittlichen Preisen im Nachkartellzeitraum anbelangt - gegebenenfalls zu erwägen sein, ob Anhaltspunkte für einen Einfluss anderer Marktfaktoren bestehen, insbesondere dafür, dass die Preise im Nachkartellzeitraum aufgrund der durch die lange Kartelldauer beeinträchtigten Marktstrukturen weiterhin nachteilig beeinflusst wurden (vgl. BGHZ 190, 145 Rn. 84 - ORWI; dazu auch Thomas/Inderst, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl., S. 47, 168, 457 ff.).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17
    a) Insbesondere hat er zu beachten, dass zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür streitet, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, Urteil vom 8. Januar 1992 - 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, 194; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; BGH, WRP 2018, 941 Rn. 35 - Grauzementkartell II).

    Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist die Vorschrift des § 33 Abs. 5 GWB 2005 auch auf vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle entstandene und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche anwendbar (BGH, NZKart 2018, 315 Rn. 62 ff. - Grauzementkartell II).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17
    Damit sind nicht nur die Marktteilnehmer auf den von der Kartellabsprache betroffenen oder benachbarten Märkten - insbesondere die unmittelbaren und mittelbaren Abnehmer oder Lieferanten der Kartellbeteiligten (vgl. BGHZ 190, 145 Rn. 25 ff. - ORWI) - sowie der Kartellaußenseiter (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-557/12, WuW 2014, 783 = NZKart 2014, 263 Rn. 30 ff. - Kone) berechtigt, Schadensersatzansprüche gegen die Kartellbeteiligten geltend zu machen.

    Da es an einer näheren Ausgestaltung dieses Begriffs im Unionsrecht fehlt, obliegt es aber dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Ausübung und Durchsetzung des unionsrechtlich begründeten Schadensersatzanspruchs unter Einschluss des Kausalitätsbegriffs zu regeln (EuGH, NZKart 2014, 263 Rn. 24 f. - Kone), wobei die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verpflichtet sind, die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln und des sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzanspruchs sicherzustellen (BGHZ 211, 146 Rn. 37 - Lottoblock II mwN).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17
    Allerdings sind - wenn wie hier ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV in Rede steht - die Vorgaben des Unionsrechts zu berücksichtigen, denen sowohl der Kreis der Anspruchsberechtigten (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi) und die Person des Ersatzpflichtigen (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, WuW 2019, 253 = NZKart 2019, 217 Rn. 28 - Skanska) als auch der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, WuW 2020, 83 = NZKart 2020, 30 Rn. 23 - Otis u.a./Land Oberösterreich) zu entnehmen sind.

    Um die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union zu erhöhen und Unternehmen von - oft verschleierten - wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedermann Ersatz des Schadens verlangen, soweit nur zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi; Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, NZKart 2019, 217 Rn. 26 - Skanska; Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, NZKart 2020, 30 Rn. 27 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17
    Allerdings sind - wenn wie hier ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV in Rede steht - die Vorgaben des Unionsrechts zu berücksichtigen, denen sowohl der Kreis der Anspruchsberechtigten (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi) und die Person des Ersatzpflichtigen (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, WuW 2019, 253 = NZKart 2019, 217 Rn. 28 - Skanska) als auch der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, WuW 2020, 83 = NZKart 2020, 30 Rn. 23 - Otis u.a./Land Oberösterreich) zu entnehmen sind.

    Um die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union zu erhöhen und Unternehmen von - oft verschleierten - wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedermann Ersatz des Schadens verlangen, soweit nur zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi; Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, NZKart 2019, 217 Rn. 26 - Skanska; Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, NZKart 2020, 30 Rn. 27 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich).

  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZR 247/17

    Zulässigkeit der Revision: Beschränkung der Revisionszulassung durch das

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17
    Zwar kann sich eine zulässige Beschränkung auch - mit der hierfür erforderlichen Klarheit - aus den Urteilsgründen ergeben, wenn dort eine als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage aufgeführt wird, die sich nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, WRP 2018, 710 Rn. 10).

    Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ist dabei die Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. nur BGH, WRP 2018, 710 Rn. 21 mwN).

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17
    Weil er bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss er bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugten (BGH, Urteil vom 25. November 1992 - XII ZR 179/91, NJW-RR 1993, 443, 444; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 45; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 167/11, NJW-RR 2013, 743 Rn. 26; Urteil vom 12. März 2019 - X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 Rn. 71 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I).
  • BGH, 06.06.2013 - IX ZR 204/12

    Steuerberaterhaftung: Verspätete Insolvenzantragstellung aufgrund pflichtwidrig

  • BGH, 12.03.2019 - X ZR 32/17

    Offenbarung eines Patentanspruchs bei über Wertebereich hinausgehender Lehre

  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 559/14

    Grundurteil: Fehlerhafte Nichtbeachtung des Grundsatzes der Prozessökonomie im

  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 167/11

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Zurückweisung eines

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 173/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von relevanten

  • BGH, 18.03.2004 - IX ZR 255/00

    Schadensbegriff bei Anwaltshaftung

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 291/89

    Bestmögliche Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft; Schadensschätzung und

  • BGH, 03.11.1978 - IV ZR 61/77

    Anspruch auf Entschädigung für einen Brandschaden aus einer

  • BGH, 25.11.1992 - XII ZR 179/91

    Behandlung von Beweisanträgen in einem Indizienprozeß

  • BGH, 16.04.2015 - IX ZR 195/14

    Beweisvorbringen im Zivilprozess: Nichtberücksichtigung wegen "ins Blaue hinein"

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 51/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

  • KG, 13.06.1988 - 12 U 7239/87

    Vorliegen eines Abzahlungsgeschäftes; Zulässigkeit der Pauschalierung eines

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17

    Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf

  • BGH, 07.03.1996 - IX ZR 169/95

    Belehrungspflicht des Notars über "hängende Erschließungskosten"?

  • OLG Karlsruhe, 31.07.2013 - 6 U 51/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzverpflichtung in einem Vertrag

  • BGH, 15.06.1993 - XI ZR 111/92

    Umfang der Berufungsbegründung bei mehreren prozessualen Ansprüchen -

  • LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14

    Freie Schätzung von Kartellschäden

    Die gängige Definition des Merkmals geht hin zu einer auf der Kartellrechtsverletzung beruhenden "abstrakten Möglichkeit eines Schadens" ( Lahme/Ruster, NZKart, 2019, 199 mwN); teils wird gar eine "konkrete Beeinträchtigung" gefordert (s . Fritzsche/Klöppner/Schmidt, NZKart 2016, 412, 415 sowie Inderst/Thomas , Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl., S. 53 ff; Wagner , JZ 2019, 470; Ohlhoff in Kamann/Ohlhoff/Völcker , Kartellverfahren und Kartellprozess, § 26 Rn. 121), wobei es hier zu einer teilweisen Vermischung oder doch jedenfalls zu Unschärfen im Hinblick auf die Trennung der Begriffe "Kartellbetroffenheit" und "Kartellbefangenheit" kommt (vgl. dazu auch BGH, U. v. 11.12.2018, KZR 26/17, NZKart 2019, 101 - Schienenkartell I - Tz 59 einerseits und BGH, U. v. 28.01.2020, KZR 24/17, NZKart 2020, 136 - Schienenkartell II, Tz 26 a.E. andererseits).

    Den Entscheidungen des BGH vom 11.12.2018 (KZR 26/17 - Schienenkartell I) und vom 28.01.2020 (KZR 24/17 - Schienenkartell II; nichts anderes gilt für die weiteren Entscheidungen KZR 23/17, KZR 25/17 und KZR 27/17) ist insoweit nicht zu entnehmen, dass all dies nunmehr keine Geltung mehr beanspruchen soll.

    Der BGH hat in seiner Entscheidung "Schienenkartell II" (KZR 24/17 Tz 23 ff.) selber ausgeführt, dass der Kreis derjenigen, die berechtigt sind, einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des § 1 GWB sowie des Art. 101 AEUV geltend zu machen, sich im Ausgangspunkt nach den Vorschriften des GWB richte, allerdings - wenn ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV in Rede stehe - die Vorgaben des Unionsrechts zu berücksichtigen seien, denen sowohl der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Person des Ersatzpflichtigen als auch der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden zu entnehmen sein sollen (BGH, KZR 24/17, Tz 23 unter Verweis auf EuGH, C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi; EuGH, C-724/17, NJW 2019, 1197 Rn. 26 - Skanska; EuGH, C-435/18, EuZW 2020, 198 Rn. 27 ff. - Otis).

    Vielmehr könne sich - unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Otis - der Kreis der Anspruchsberechtigten auch auf sonstige Dritte erstrecken, auf deren Vermögensposition sich die Kartellabsprache wirtschaftlich nachteilig in Form eines verursachten Schadens ausgewirkt habe, was der Weite des Schutzbereichs des Art. 101 AEUV entspreche (BGH, KZR 24/17 Tz 24 - juris).

    Aus Sicht der Kammer zeigt dies letztlich, dass es bei einer Kausalitätsbetrachtung im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität sein Bewenden haben muss, zumal nach der Rechtsprechung des Kartellsenats eine haftungsbegründende Kausalität ohnehin nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, KZR 25/14 Tz 43 - Lottoblock II und in der Sache auch - wenn auch in der Diktion ungenau - BGH, KZR 24/17 Tz 25, 26 - juris).

    Aber auch wenn man mit dem BGH (KZR 24/17 Tz 25 - juris) unter dem Maßstab des § 286 ZPO weiterhin prüfen will, ob "dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen," führt dies im Streitfall zu keiner anderen Bewertung.

    Mit dem Kartellsenat des BGH ist die Frage nach der Kartellbefangenheit einzelner Erwerbsvorgänge als gleichbedeutend mit der für den unionsrechtlich determinierten Schadensersatz maßgeblichen Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Kartellabsprache und dem Vorliegen eines individuellen Schadens anzusehen (vgl. dazu BGH, KZR 24/17 Tz 27).

    Da der aus einem Verstoß gegen kartellrechtliche Verhaltensnormen folgende Schadensersatzanspruch unabhängig von der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts entsteht, ist im Gegensatz zu deliktischen oder vertraglichen Schadensersatzansprüchen, welche die Verletzung eines Rechtsguts voraussetzen, bereits der erste Schaden der haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen (BGH, KZR 24/17 Tz 29 - Schienenkartell II; BGH KZR 25/14Rn 42 f. - Lottoblock II mwN. - jeweils zitiert nach juris).

    Der BGH hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dass die an den Nachweis dieses Schadens zu stellenden Anforderungen sich nach dem deutschen Zivilprozessrecht richten, auch wenn der Begriff der haftungsausfüllenden Kausalität im Ausgangspunkt unionsrechtlich determiniert ist, weil nach dem Inhalt des Unionsrechts jeder Schaden, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV steht, nach dieser Vorschrift ersatzfähig ist, ohne dass es auf einen spezifischen Zurechnungszusammenhang ankäme (BGH, KZR 24/17 Tz 30 - juris mit Verweis auf EuGH, C-435/18 = NZKart 2020, 30 Tz 30 f. - Otis).

    Zu diesen Modalitäten zählen jedenfalls die Vorschriften über die zivilprozessrechtlichen Anforderungen an die richterliche Tatsachenfeststellung (vgl. zum Ganzen BGH, KZR 24/17 Tz 30; ferner Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29.07.2019, C-435/18 Tz 44 - Otis u.a./Land Oberösterreich.).

    Dabei kann dahinstehen, ob dem BGH dahingehend zu folgen ist, dass es bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell, wie es hier in Rede steht, an der für die Anwendung eines Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs (BGH, KZR 24/17 Tz 31; ferner BGH, KZR 26/17 = NZKart 2019, 101 Tz 57 - Schienenkartell I; gleichlautend auch KRZ 23/17, 25/17 und 27/17; äußerst kritisch dazu OLG Düsseldorf, U. v. 23.01.2019, VI-U [Kart] 18/17, NZKart 2019, 101, Tz 67 ff.; anders offenbar auch noch BGH, KZR 56/16 - Grauzement II - Tz 30, 35 f.), fehlt.

    Diese führt zu der Annahme, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, KZR 24/17 - Schienenkartell II - Tz 40 - juris; vgl. ferner schon BGH, U. v. 08.01.1992, 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, 194; BGH, B. v. 28. Juni 2005, KRB 2/05 - Berliner Transportbeton I; B. v. 26.02.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; BGH, KZR 56/16 Tz 35 - Grauzement II - juris).

    Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen dem "Ob" des Schadens und der Schadenshöhe (so ausdrücklich BGH, KZR 24/17 Tz 54 - Schienenkartell II) ist daher gleichzeitig aufgrund dieser Sachverhaltsaspekte der Weg für die Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO eröffnet.

    Der Tatrichter ist nach § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO aber bei der Frage, ob er ein Sachverständigengutachten einholt, freier gestellt als im Rahmen der Tatsachfeststellung nach § 286 ZPO (so explizit BGH, KZR 24/17 Tz 46 f.), denn § 287 ZPO schränkt das Gebot der Erschöpfung von Beweisanträgen mit der Folge ein, dass das Gericht an Beweisanträge nicht gebunden ist (BGH, aaO., ferner schon BGH, U. v. 09.10.1990, VI ZR 291/89, NJW 1991, 1412, 1413).

    Zwar ist stets zu beachten, dass der (Gegen-)Beweisantritt zu einer Haupttatsache auch bei Anwendung der Maßstäbe des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht auf Grund der Würdigung von Indiztatsachen übergangen werden darf (vgl. BGH, KZR 24/17 Tz 37; BGH, B. v. 07.12.2006, IX ZR 173/03, NJW-RR 2007, 500 Rn. 10; U. v. 06.06.2013, IX ZR 204/12, NJW 2013, 2345 Rn. 17).

    Ein unmittelbarer Beweis der Haupttatsache oder ihres Gegenteils wird aber im vorliegenden Zusammenhang kaum in Betracht kommen (so ausdrücklich BGH, KZR 24/17 Tz 37 im Rahmen eines Parallelfalls aus dem Schienenkartell).

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18

    BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass für die in Rede stehenden Aufträge aus den Beschaffungsvorgängen in den Jahren 2002 und 2003 als Anspruchsgrundlage § 33 Satz 1 GWB 1999 in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 18 - Schienenkartell II, mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs nach § 33 Satz 1 GWB 1999, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGHZ 224, 281 Rn. 25 - Schienenkartell II; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 25 - Schienenkartell IV; Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 16 - Schienenkartell V).

    Es sind die allgemeinen Anforderungen an die Tatsachenfeststellung zu beachten, wie sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen sind (BGHZ 224, 281 Rn. 34 ff. - Schienenkartell II).

    Dieser hypothetische Wettbewerbspreis lässt sich im Rahmen des kontrafaktischen Szenarios typischerweise nur aufgrund von Indizien ermitteln (vgl. BGHZ 224, 281 Rn. 34 - Schienenkartell II) und kann auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls ohnehin nur näherungsweise bestimmt werden.

    Sie gestatten es andererseits aber auch nicht umgekehrt, bei der Inhaltskontrolle von Pauschalierungsklauseln generell auf eine Überprüfung zu verzichten, ob sich die Schadenspauschale an dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden orientiert (so aber OLG Thüringen, NZKart 2017, 540 Rn. 66 [aufgehoben durch BGHZ 224, 281 - Schienenkartell II]).

    Insoweit kann eine einheitliche Prüfung vorgenommen werden, weil sich die Frage nach der Höhe des Schadens - jedenfalls für die Zwecke des Ausspruchs über den bezifferten Leistungsantrag - nicht von der Frage trennen lässt, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist (vgl. BGHZ 224, 281 Rn. 54 - Schienenkartell II).

    Da dem Schädiger bei Vereinbarung einer Pauschalierungsklausel der Nachweis offensteht, dass kein Schaden entstanden ist, reicht zur Erfüllung dieser - prozessualen - Voraussetzung für ein Grundurteil ein bloßer Verweis auf die Schadenspauschalierungsklausel nicht aus (zu dieser Fallgestaltung BGHZ 224, 281 Rn. 52 f. - Schienenkartell II; BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 94/18, z. Veröffent. best.).

    Für diese Gesamtwürdigung gelten auch im Rahmen des vom Schädiger bei einer wirksamen Schadenspauschalierung darzulegenden und nachzuweisenden fehlenden oder geringeren Schadens die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Maßstäbe (BGHZ 224, 281 Rn. 34 ff. - Schienenkartell II).

  • BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20

    Schaden für Schlecker durch Drogeriekartell?

    Es hat zutreffend angenommen, dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, weil Schlecker von den am Kartell beteiligten Unternehmen Waren erworben hat, welche Gegenstand des Kartells waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 25 - Schienenkartell II).

    a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob der von einem an dem Kartellrechtsverstoß beteiligten Unternehmen vereinbarte Preis wegen des Kartells höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre, nur unter Heranziehung derjenigen Umstände getroffen werden kann, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne das Kartell wahrscheinlich entwickelt hätte (vgl. BGHZ 224, 281 Rn. 34 ff., 47 - Schienenkartell II; BGHZ 227, 84 Rn. 56 - LKW-Kartell I).

    Seine Einschätzung ist mit der Revision nur darauf überprüfbar, ob er Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 224, 281 Rn. 35 mwN - Schienenkartell II).

    bb) Die nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Würdigung hat alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind, oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat (BGHZ 224, 281 Rn. 36 - Schienenkartell II).

    Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 46 mwN; BGHZ 224, 281 Rn. 35 - Schienenkartell II).

    (1) Für Kartellschäden, auf die § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB noch keine Anwendung findet (§ 187 Abs. 3 Satz 1 GWB), hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass zugunsten des Abnehmers eines an der Absprache von Preisen und bestimmter Quoten sowie über die Zuweisung bestimmter Kunden beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür streitet, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1992 - 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186 [juris Rn. 41]; Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567 [juris Rn. 20] - Berliner Transportbeton I; vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WRP 2018, 941 Rn. 35 - Grauzementkartell II; NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I; BGHZ 224, 281 Rn. 40 - Schienenkartell II).

    Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, ist bei einer Kartellabsprache wegen der fehlenden Typizität auch kein Raum für die Annahme eines Anscheinsbeweises (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I; BGHZ 224, 281 Rn. 31 - Schienenkartell II; BGHZ 227, 84 Rn. 38 - LKW-Kartell I).

    (9) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine fehlende Kartelldisziplin gegen eine preissteigernde Wirkung eines Kartells spricht (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I; BGHZ 224, 281 Rn. 38 - Schienenkartell II).

    Andernfalls fehlte es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 AEVU verbotenen Verhalten, welcher nach ständiger Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi; vom 14. März 2019 - C-724/17, WuW 2019, 253 Rn. 26 - Skanska; vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, WuW 2020, 83 Rn. 30 - Otis u.a./Land Oberösterreich; vgl. auch BGHZ 224, 281 Rn. 24 - Schienenkartell II).

    Selbst wenn dem so wäre, darf nicht aus dem Blick geraten, dass auf dem Informationsaustausch beruhende Preiserhöhungen der übrigen Kartellbeteiligten Auswirkungen auf die auf dem gesamten betroffenen Markt durchsetzbaren Preise haben konnten (vgl. BGHZ 224, 281 Rn. 44 - Schienenkartell II).

    Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass auch der Nachweis der in einem Parteigutachten durchgeführten Regressionsanalyse im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung die richterliche Überzeugung von dem Eintritt eines Schadens nicht begründen könnte, darf jedoch auch ein Beweisantrag, der die Regressionsanalyse betrifft, abgelehnt werden (BGHZ 224, 281 Rn. 36, 47 - Schienenkartell II).

  • LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 21/19

    electronic-cash-System - Ermessen des Gerichts bei der Bemessung der

    Das Gericht hat lediglich darauf acht zu geben, dass es die Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung erkennt, die wesentlichen Bemessungsfaktoren in Betracht zieht und seiner Schätzung zutreffende Maßstäbe zu Grunde legt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 35, juris), ohne gegen Denk- oder Erfahrungssätze zu verstoßen (KG, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 2 U 5/18 -, Entscheidungsabdruck S. 8).

    Zu diesen Modalitäten zählen jedenfalls die Vorschriften über die zivilprozessrechtlichen Anforderungen an die richterliche Tatsachenfeststellung (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 30, juris).

    Der Tatrichter ist jedoch nicht gezwungen, jeden angebotenen Beweis auch tatsächlich zu erheben (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 36, 47, juris; KG, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 2 U 5/18 -, Entscheidungsabdruck S. 7).

    Denn auch der Sachverständige wird die Frage, ob der von den Kartellanten geforderte Preis einem hypothetischen Marktpreis entsprach, der sich ohne die Kartellabsprache eingestellt hätte, nur aufgrund einer sachverständigen Bewertung der gegebenen Anknüpfungstatsachen und einem darauf beruhenden Schluss von den vorliegenden Indizien auf die unter Beweis gestellte Haupttatsache beantworten können (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 37, juris; Anschluss KG, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 2 U 5/18 -, Entscheidungsabdruck S. 6).

    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zur Ermittlung des hypothetischen Marktpreises auf Vergleichsmärkte zurückgreift (zum Ganzen so BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 34, juris, m.w.N.).

    Kann das Gericht die Überzeugung von der Haupttatsache auch dann gewinnen, wenn es die behaupteten gegenläufigen Indiztatsachen - mit dem vollen Gewicht, das ihnen zukommen kann - als wahr unterstellt, bedarf es auch in diesem Fall keiner Beweiserhebung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 36 f., juris, m.w.N.; Anschluss KG, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 2 U 5/18 -, Entscheidungsabdruck S. 7).

    Im Unterschied zu den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von einer weiteren Beweisaufnahme absehen, wenn ihm bereits hinreichende Grundlagen für ein Wahrscheinlichkeitsurteil zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 47, juris, m.w.N.).

    Hinzu treten die bereits ausgeführten Schwierigkeiten eines jeden Gutachters, sich mit ökonometrischen Methoden regelmäßig dem kontrafaktischen Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises nur annähern zu können (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 48, juris).

    Sein Rat kann sich, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch darauf beschränken, aus den festgestellten oder als wahr unterstellten Indizien ökonomische Schlussfolgerungen über die Wahrscheinlichkeit der Entstehung oder die Höhe eines konkreten Schadens zu ziehen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 47, juris).

    (c) Zum anderen folgt daraus, dass sich das Gericht mit einem von einer Partei vorgelegten Gutachten auseinandersetzen muss (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 47, juris).

    Ein vorgelegtes Privatgutachten verpflichtet das Gericht auch nicht in jedem Fall zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 48, juris).

    Die Plausibilität dieser Annäherung hängt dabei typischerweise zum einen von der Genauigkeit und Validität der tatsächlichen Beobachtungen auf dem kartellierten und einem - zeitlichen, räumlichen oder sachlichen - Vergleichsmarkt ab und zum anderen davon, ob sich die Unterschiede zwischen den verglichenen Märkten mit hinreichender Zuverlässigkeit erfassen lassen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 48, juris).

    Zum anderen wird - was das Verhältnis der von der Beklagtenseite geforderten Preise zu den durchschnittlichen Preisen im Nachkartellzeitraum anbelangt - gegebenenfalls zu erwägen sein, ob Anhaltspunkte für einen Einfluss anderer Marktfaktoren bestehen, so etwa insbesondere dafür, dass die Preise im Nachkartellzeitraum aufgrund der durch eine lange Kartelldauer beeinträchtigten Marktstrukturen weiterhin nachteilig beeinflusst wurden (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 49, juris).

    Schon mit Rücksicht darauf fehlt es an einem typischen, gleichförmigen Hergang (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 - Schienenkartell I, Rn. 55, 57, juris; bestätigt in BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 31, juris).

    (5.) Faktoren wie die oben beispielhaft genannten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Annahme eines Anscheinsbeweises entgegenstehen, sind im Rahmen der vom Gericht im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Gesamtwürdigung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Sachvortrag der Parteien oder in den bindenden Feststellungen einer kartellbehördlichen Entscheidung eine zureichende Stütze finden (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 38, juris).

    ccc) Bei der danach vorzunehmenden Gesamtwürdigung muss das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Erfahrungssätze berücksichtigen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 39, juris).

    Insbesondere hat das Gericht zu beachten, dass zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür streitet, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 40).

    Im Falle einer Kartellabrede gewinnt jene Vermutung erhöhter Preise an Gewicht, je länger und nachhaltiger das Kartell praktiziert wurde und je höher daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, das sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 40, juris).

    Das Gewicht des Erfahrungssatzes hängt vielmehr entscheidend von der konkreten Gestaltung des Kartells und seiner Praxis sowie davon ab, welche weiteren Umstände feststellbar sind, die für oder gegen einen Preiseffekt der Kartellabsprache sprechen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 41, juris).

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell

    Sie setzt jedoch die Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne voraus, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, WuW 2020, 202 Rn. 15 - Schienenkartell II mwN).

    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die mögliche Anspruchsgrundlage für die Klageansprüche nach dem im jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltenden Recht richtet (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 Rn. 44 - Schienenkartell I; Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, WuW 2020, 202 Rn. 18 - Schienenkartell II).

  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung

    a) Die Schätzung des hierbei besonders frei gestellten Tatrichters ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob dieser erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen hat, Rechtsgrundsätze der Bemessung der Nutzungsentschädigung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, WM 2021, 985 Rn. 8; vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, VersR 2021, 850 Rn. 11 [jeweils zur Schätzung der beim Schadensersatz in Abzug zu bringenden Nutzungsvorteile]; vgl. auch Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 35).
  • BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20

    LKW-Kartell II

    Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt jedoch nicht die Feststellung, dass der Klägerin aufgrund der Kartellabsprache zwischen den beteiligten Unternehmen - mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 28 mwN - Schienenkartell II) - ein Schaden entstanden ist.

    aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht im Grundsatz davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen ist und dass dieser, da Preise und Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen notwendigerweise hypothetisch sind, dabei sämtliche Umstände in den Blick nehmen muss, die Bedeutung für die Abschätzung haben können, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 56 - LKW-Kartell; BGHZ 224, 281 Rn. 34 f. - Schienenkartell II, jew. mwN).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter die Feststellung, ob der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, zwar nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO treffen, sodass für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, ausreicht (BGHZ 224, 281 Rn. 34 f. - Schienenkartell II mwN).

    Es wird daher zu erwägen haben, sich - unter An-Sich-Ziehen des beim Landgericht anhängigen Betragsverfahrens - unmittelbar der Ermittlung des hypothetischen Marktpreises und damit dem Grund und der Höhe eines etwaigen Schadens der Klägerin zuzuwenden (vgl. dazu bereits BGHZ 224, 281 Rn. 51 ff. - Schienenkartell II mwN).

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19

    Schienenkartell V

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die bis zum 8. März 2005 erteilten Aufträge aus den Beschaffungsvorgängen, auf die die Klägerin ihre Klage unter anderem stützt, als Anspruchsgrundlage § 33 Satz 1 GWB 1999 in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, WuW 2020, 202 Rn. 18 - Schienenkartell II, mwN).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 11 U 98/18

    Kartellschadensersatzansprüche als Folge eines Informationsaustauschs auf

    In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz hat der Kläger unter Bezugnahme und unter Vorlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2020 (KZR 24/17 - Schienenkartell II) die Ansicht vertreten, dass an der Kartellbetroffenheit sämtlicher Warenbezüge kein Zweifel mehr bestehen könne und eine tatsächliche Vermutung für eine Preiserhöhung spreche, die von den Beklagten und NI nicht erschüttert worden sei.

    Hieran hält der Bundesgerichtshof nun nicht mehr fest, sondern lässt es für die zum Haftungsgrund gehörende Betroffenheit im Sinne des § 33 Abs. 3 GWB (§ 33 Abs. 1 S. 1 GWB 2005) genügen, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchsstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen (BGH, Urt. v. 28.01.2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II = NZKart 2020, 136 ff., Rn. 25).

  • LG Berlin, 27.05.2021 - 16 O 241/17

    Gasisolierte Schaltanlagen, GIS-Kartell - Schadensersatzanspruch bei Vereinbarung

    Für die Feststellung der hiernach maßgeblichen Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 25 ff.; BGH, Urteil vom 19.05.2020 - KZR 8/18 - Schienenkartell IV, Rn. 25).

    Der Kreis der Anspruchsberechtigten erstreckt sich aber auch auf sonstige Dritte, auf deren Vermögensposition sich die Kartellabsprache nachteilig in Form eines verursachten Schadens ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 24).

    Diese Gesichtspunkte sind vielmehr erst auf der Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität relevant (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 26.; BGH, Urteil vom 19.05.2020 - KZR 8/18 - Schienenkartell IV, Rn. 25).

    Die Entstehung eines Kartellschadens einschließlich der Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Kartellabsprache und dem Vorliegen eines individuellen Schadens ist der haftungsausfüllenden Kausalität zugeordnet, so dass der Anwendungsbereich von § 287 Abs. 1 ZPO eröffnet ist (BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 29, 35).

    Für die richterliche Überzeugungsbildung reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist (vgl. (BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 35).

    Der Tatrichter ist insoweit freier gestellt, als er Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen und Schätzungen anstellen kann und es in seinem Ermessen steht, ob und wie er Beweis erhebt (vgl. (BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 36).

    Der Tatrichter kann daher nur unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte, zu Feststellungen zum hypothetischen Marktpreis gelangen (BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 31).

    Es ist nicht hinreichend gesichert, dass eine sehr große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass Quoten- und Kundenschutzabsprachen tatsächlich und in jedem Einzelfall beachtet und erfolgreich umgesetzt werden, auch dann nicht, wenn sie auf eine umfassende Wirkung ausgerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17 - Schienenkartell I, Rn. 57, 60; BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 34 BGH, Urteile vom 19.05.2020 - KZR 70/17 - Schienenkartell III, Rn. 26 und KZR 8/18 - Schienenkartell IV, Rn. 28).

    Diese Vermutung gewinnt an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je höher daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, das sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 40).

    Denn auch der Sachverständige kann die Frage, ob der von der Beklagten geforderte Preis einem hypothetischen Marktpreis entsprach, der sich ohne die Kartellabsprache eingestellt hätte, nur aufgrund einer sachverständigen Bewertung der gegebenen Anknüpfungstatsachen und einem darauf beruhenden Schluss von den vorliegenden Indizien auf die unter Beweis gestellte Haupttatsache beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, Rn. 37).

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18

    Schienenkartell IV

  • BGH, 05.12.2023 - KZR 46/21

    LKW-Kartell

  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

  • BGH, 15.12.2022 - III ZR 192/21

    A) Die Verfahrensführung des Richters wird im Entschädigungsprozess nach § 198

  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 119/19

    Haftungsprozess gegen den Straßenfrachtführer: Entschädigungsberechtigter;

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.08.2020 - 19 O 9339/16

    Schadensersatz im Zusammenhang mit sog. "Lkw-Kartell"

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.08.2020 - 19 O 7770/18

    Kartellrechtlicher Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. "Lkw-Kartell"

  • LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19

    Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.02.2021 - 19 O 4272/19

    Kartellschadensersatz

  • OLG Stuttgart, 09.12.2021 - 2 U 389/19

    Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils im Kartellschadensprozess;

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.08.2020 - 19 O 1361/18

    Schadensersatz im Zusammenhang mit sog. "Lkw-Kartell"

  • LG Nürnberg-Fürth, 17.12.2020 - 19 O 4583/19

    Kartellrechtlicher Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. "Lkw-Kartell"

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 70/17

    Schienenkartell III

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 6/19

    Ersatz kartellbedingten Schadens wegen Zahlung von überhöhten Preisen aufgrund

  • LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21

    Leasingvermittlung beim LKW-Kartell - Schadensersatz im Rahmen des LKW-Kartells

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 5/19

    Schadensersatzklage wegen kartellrechtswidriger Absprachen gegen Hersteller von

  • LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2021 - 19 O 742/20

    Kartellschadensersatz im Zusammenhang mit sog. Lkw-Kartell

  • LG Mannheim, 23.06.2023 - 14 O 103/18

    Zuckerkartell - Bestimmung des Kartellschadensersatzes bei einem Zucker-Kartell

  • BGH, 28.06.2022 - KZR 46/20

    Vorliegen eines kartellbedingten Schadens bei Bezug der Waren durch

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2021 - U (Kart) 8/19
  • LG Stuttgart, 31.03.2022 - 30 O 303/17

    Ansprüche eine Möbelhandelsunternehmens auf Schadensersatz wegen eines von der

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 96/18

    Kartellschadensersatzanspruch: Haftung der an einer Spaltung beteiligten

  • LG Stuttgart, 25.04.2022 - 53 O 296/21

    Kartellschaden bei mittelbarem Erwerb in Form von Operatingleasing

  • OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16

    Zulässigkeit eines Grundurteils im Schadensersatzprozess wegen unzulässiger

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 69/18

    Kartellschadensersatz: Anscheinsbeweis und tatsächliche Vermutung für die

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 42/19

    Kartellschadensersatz: Grundurteil über Ansprüche aus mehreren

  • LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14
  • BGH, 13.04.2021 - KZR 95/18

    Kartellbedingte Schäden beim Betrieb eines öffentlichen Personennahverkehrs

  • OLG Naumburg, 30.07.2021 - 7 Kart 2/20

    Kartellschadensersatz aufgrund eines Lkw-Kartells

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 40/19

    Kartellschadensersatz im sog. Kölner Fall vergaberechtswidriger Preisabsprachen

  • BGH, 04.04.2023 - KZR 20/21

    Vertriebskooperation im SPNV

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2020 - U (Kart) 16/19
  • BGH, 13.04.2021 - KZR 98/18

    Kartellbedingte Schäden beim Betrieb eines öffentlichen Personennahverkehrs

  • LG München I, 19.02.2021 - 37 O 10526/17

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit sog. "Lkw-Kartell"

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 97/18

    Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 41/19

    Inanspruchnahme auf Ersatz kartellbedingten Schadens aufgrund fehlerhaftenr

  • BGH, 21.09.2021 - KZR 88/20

    Trassenentgelte II

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 43/19

    Inanspruchnahme auf Ersatz kartellbedingten Schadens aufgrund fehlerhaftenr

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 20/20

    Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch: Schadensersatz wegen Erwerbs eines

  • LG München I, 31.01.2022 - 21 O 14450/17

    Verbot der Zugänglichmachung verlagsgebundener Fachartikel in Forschernetzwerk

  • LG Dortmund, 04.11.2020 - 8 O 26/16
  • BGH, 10.02.2021 - KZR 94/18

    Zahlung von Schadensersatz als Anspruch eines Verkehrsunternehmens wegen

  • LG Dortmund, 24.05.2023 - 8 O 1/23

    Einstweiliger Rechtsschutz, Spielevermittler, Kartellverbot, Verbandsprivileg,

  • OLG Stuttgart, 23.02.2023 - 2 U 77/19

    Lkw-Kartell - Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell:

  • LG Berlin, 07.02.2023 - 61 O 2/23

    Kartell der Schienenfreunde - Berechnung des Kartellschadens aufgrund einer

  • OLG Schleswig, 12.10.2023 - 16 U 97/22

    KWR-Produkte - Richterliche Schadensschätzung bei einem

  • LG Hannover, 15.10.2018 - 18 O 19/17
  • LG Dortmund, 08.06.2022 - 8 O 7/20
  • LG Köln, 09.10.2020 - 33 O 69/15

    Zuckerkartell-Urteile

  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
  • LG Hannover, 01.02.2021 - 18 O 34/17

    Schadenersatzbegehren wegen kartellbedingt überhöhter Zuckerpreise; Feststellung

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2023 - U 1/23

    Geltendmachung von Schadensansprüchen durch den Insolvenzverwalter gegen die

  • OLG Stuttgart, 27.07.2023 - 2 U 115/22

    Schadensersatzanspruch wegen LKW-Kartell auch bei Leasing

  • LG Dortmund, 30.08.2023 - 8 O 16/23
  • LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17

    Schadenersatz aufgrund des von der Europäischen Kommission festgestellten sog.

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2021 - 19 O 4274/19

    Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. "Lkw-Kartell"

  • OLG Frankfurt, 05.08.2021 - 11 U 67/18

    Fortbestehendes Feststellungsinteresse; Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts

  • LG Dortmund, 08.07.2020 - 8 O 75/19
  • LG Köln, 09.10.2020 - 33 O 147/15

    Zuckerkartell-Urteile

  • LG Köln, 09.10.2020 - 33 O 146/15

    Zuckerkartell-Urteile

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2021 - 19 O 9454/15

    Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen Süßwarenhersteller

  • LG Dortmund, 16.02.2022 - 8 O 1/20
  • LG Dortmund, 14.06.2023 - 8 O 30/15
  • BGH, 12.09.2023 - KZR 39/21
  • LG Stuttgart, 28.04.2022 - 30 O 17/18

    Zulässigkeit eines Sammelklageninkasso von verschiedenen

  • LG Köln, 28.02.2023 - 31 O (Kart) 85/19
  • LG Leipzig, 03.11.2021 - 5 O 2042/20

    Trotz Kartellverstoßes: Kein Schadensersatz ohne Schaden!

  • LG Köln, 09.10.2020 - 33 O 33/17
  • LG Stuttgart, 09.12.2021 - 30 O 29/17

    Kartellschadensersatz Pass on - Schadenswälzung ("pass-on") bei einem vom

  • LG Dortmund, 27.09.2021 - 8 O 4/18
  • LG Frankfurt/Main, 03.08.2022 - 6 O 649/12
  • AG Essen, 07.10.2022 - 12 C 2/22

    Feststellung von Schmerzensgeldansprüchen als Insolvenzforderungen in der

  • LG Dortmund, 22.02.2022 - 8 O 1/20
  • AG Essen, 08.06.2022 - 12 C 3/22
  • LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 122/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs aufgrund des sog. Lkw-Kartells

  • LG Dortmund, 27.09.2023 - 8 O 34/22
  • LG Dortmund, 13.02.2023 - 8 O 32/17
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