Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.08.2016

Rechtsprechung
   BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14   

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https://dejure.org/2016,15704
BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14 (https://dejure.org/2016,15704)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2016 - KZR 31/14 (https://dejure.org/2016,15704)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2016 - KZR 31/14 (https://dejure.org/2016,15704)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Gemeinschaftsprogramme

    § 1 GWB
    Kartellrechtsverstoß: Voraussetzungen eines abgestimmten Verhaltens unter Mitbewerbern; Einspeisung der öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme in privaten Kabelnetz - Gemeinschaftsprogramme

  • Telemedicus

    Vermutung eines Kartellverstoßes bei Abstimmung über künftiges Marktverhalten - Gemeinschaftsprogramme

  • Telemedicus

    Vermutung eines Kartellverstoßes bei Abstimmung über künftiges Marktverhalten - Gemeinschaftsprogramme

  • IWW

    § 20 Abs. 1, 2 GWB, § 1 GWB, § 56 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB, § 19 GWB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB, § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV

  • Wolters Kluwer

    Entgeltanspruch eines Breitbandkabelnetzbetreibers für die Einspeisung von Programmsignalen; Nachteiliger Einfluss auf den Wettbewerb mit der Abstimmung des Verhaltens unter Wettbewerbern; Austausch von Informationen über ihr künftiges Marktverhalten; Berücksichtigung ...

  • rewis.io

    Kartellrechtsverstoß: Voraussetzungen eines abgestimmten Verhaltens unter Mitbewerbern; Einspeisung der öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme in privaten Kabelnetz - Gemeinschaftsprogramme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgeltanspruch eines Breitbandkabelnetzbetreibers für die Einspeisung von Programmsignalen; Nachteiliger Einfluss auf den Wettbewerb mit der Abstimmung des Verhaltens unter Wettbewerbern; Austausch von Informationen über ihr künftiges Marktverhalten; Berücksichtigung ...

  • datenbank.nwb.de

    Kartellrechtsverstoß: Voraussetzungen eines abgestimmten Verhaltens unter Mitbewerbern; Einspeisung der öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme in privaten Kabelnetz - Gemeinschaftsprogramme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Abstimmung des Verhaltens unter Wettbewerbern durch den Austausch von Informationen über ihr künftiges Marktverhalten begründet Vermutung für Kartellrechtsverstoß

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Austausch von Informationen lässt deren Berücksichtigung im Marktverhalten vermuten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 1602
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14
    Erforderlich ist zudem, dass die Abstimmung ursächlich für ein entsprechendes Marktverhalten ist, doch gilt insoweit die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (s. zu Art. 101 Abs. 1 AEUV EuGH, Slg. 1999 I-4125 Rn. 115 ff. - Kommission/Anic Partecipazione; Slg. 1999 I-4287 Rn. 158 ff. - Hüls/Kommission; Slg. 1999 I-4539 Rn. 125 ff. - Montecatini/Kommission; Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands/NMa).

    Dies begründet die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (EuGH, Slg. 1999 I-4125 Rn. 121 - Kommission/Anic Partecipazioni; Slg. 2009 - I-4529 Rn. 51 ff. - T-Mobile Netherlands/NMa).

  • BVerwG, 04.03.2015 - 6 B 58.14

    Rechtswegverweisung; Verbreitung von Fernsehprogrammen mit Must-Carry-Status im

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14
    Die Herstellung und Verbreitung der Gemeinschaftsprogramme ist den in der Beklagten zu 2 zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß §§ 11, 11b Abs. 1 RStV als öffentlich-rechtliche Aufgabe zugewiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 Rn. 18 ff. mwN - Tagesschau-App; BVerwG, NVwZ 2015, 991 Rn. 15; s. auch BVerfG, NVwZ 2014, 867 Rn. 44).

    § 52b RStV verpflichtet die Klägerin, diese Programme einzuspeisen und zu übertragen (s. auch BVerwG, NVwZ 2015, 991 Rn. 13).

  • BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 187/80

    Voraussetzungen für die wirksame Kündigung eines Versicherungsvertrages -

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beendet eine an sich zulässige Kündigung den Vertrag nicht, wenn der Kündigende dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet ist, einen Vertrag gleichen Inhalts neu abzuschließen, der sich an den gekündigten Vertrag unmittelbar anschließen würde (BGH, Urteil vom 30. September 1981 - IVa ZR 187/80, VersR 1982, 259 unter I 2 der Gründe; Urteil vom 7. März 1989 - KZR 15/87, BGHZ 107, 273, 279 - Lotterie-Bezirksstelle).
  • LG Köln, 14.03.2013 - 31 O (Kart) 466/12

    Fortsetzung des Einspeisevertrages eines Breitbandkabelnetzbetreibers mit der

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14
    Das Landgericht (LG Köln, ZUM 2013, 502) hat die Klage abgewiesen.
  • BGH, 07.03.1989 - KZR 15/87

    Kündigung eines Vertrages ohne sachlichen Grund

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beendet eine an sich zulässige Kündigung den Vertrag nicht, wenn der Kündigende dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet ist, einen Vertrag gleichen Inhalts neu abzuschließen, der sich an den gekündigten Vertrag unmittelbar anschließen würde (BGH, Urteil vom 30. September 1981 - IVa ZR 187/80, VersR 1982, 259 unter I 2 der Gründe; Urteil vom 7. März 1989 - KZR 15/87, BGHZ 107, 273, 279 - Lotterie-Bezirksstelle).
  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 13/14

    Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14
    Die Herstellung und Verbreitung der Gemeinschaftsprogramme ist den in der Beklagten zu 2 zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß §§ 11, 11b Abs. 1 RStV als öffentlich-rechtliche Aufgabe zugewiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 Rn. 18 ff. mwN - Tagesschau-App; BVerwG, NVwZ 2015, 991 Rn. 15; s. auch BVerfG, NVwZ 2014, 867 Rn. 44).
  • OLG Düsseldorf, 21.05.2014 - U (Kart) 16/13

    Ansprüche eines Kabelnetzbetreibers wegen der Einspeisung der Programme der

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14
    Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 4342 = NZKart 2014, 285).
  • BVerwG, 21.10.1998 - 6 A 1.97

    MDR-Sputnik darf weiter auf UKW senden

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14
    Ihre verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie erstreckt sich auch auf die Wahl der Verbreitungswege und -modalitäten für die von ihnen erstellten Programme (BVerfGE 87, 181, 203; BVerwGE 107, 275, 287 f.).
  • BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11

    ZDF-StV verstößt gegen Gebot der Staatsferne

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14
    Die Herstellung und Verbreitung der Gemeinschaftsprogramme ist den in der Beklagten zu 2 zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß §§ 11, 11b Abs. 1 RStV als öffentlich-rechtliche Aufgabe zugewiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 Rn. 18 ff. mwN - Tagesschau-App; BVerwG, NVwZ 2015, 991 Rn. 15; s. auch BVerfG, NVwZ 2014, 867 Rn. 44).
  • BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14
    b) Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, lässt sich eine solche Kontrahierungspflicht den Regelungen des Rundfunkrechts nicht entnehmen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 Rn. 18 ff. - Einspeiseentgelt).
  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell

    Ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen auch bei einem bloßen Informationsaustausch über aktuelle und künftige Listenpreise eine tatsächliche Vermutung nicht nur dafür streitet, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, WuW 2020, 605 Rn. 40 - Bierkartell; Urteile vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 23 f. - Lottoblock II; vom 12. April 2016 - KZR 31/14, NZKart 2016, 371 Rn. 44 - Gemeinschaftsprogramme; Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WM 2008, 1983 Rn. 43 - Lottoblock I; EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - C-8/08, Slg. 2009, I-4529 Rn. 52 - T-Mobile Netherlands/NMa; Urteil vom 21. Januar 2016 - C-74/14, WuW 2016, 126 Rn. 33 - Eturas), sondern weitergehend auch dafür, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Preiseffekt eintritt, bedarf im Streitfall somit keiner Entscheidung.
  • BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20

    Schaden für Schlecker durch Drogeriekartell?

    (a) Da vermutet wird, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Juli 1999 - C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125 = WuW/E EU-R 320 Rn. 121 - Anic Partecipazioni/Kommission; Slg. 2009, I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands u.a./NMa; BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, WuW 2016, 536 Rn. 51 - Gemeinschaftsprogramme; BGHZ 211, 146 Rn. 23 - Lottoblock II; BGHSt 65, 75 Rn. 40 ff. - Bierkartell), ist auch bei einem reinen Informationsaustausch eine Beeinflussung der Marktmechanismen hoch wahrscheinlich.
  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

    Erforderlich ist zudem, dass die Abstimmung mitursächlich für ein entsprechendes Marktverhalten ist (s. EuGH, Urteile vom 8. Juli 1999 - C-49/92 P, Slg. 1999 I-4125 Rn. 115 ff. - Kommission/Anic Partecipazioni; vom 8. Juli 1999 - C-199/92 P, Slg. 1999 I-4287 Rn. 158 ff. - Hüls/Kommission; vom 8. Juli 1999 - C-235/92 P, Slg. 1999 I-4539 Rn. 125 ff. - Montecatini/Kommission; vom 4. Juni 2009 - C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands/NMa; BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, NZKart 2016, 371 Rn. 44 - Gemeinschaftsprogramme; Roth/Ackermann in Frankfurter Kommentar, Kartellrecht, Stand: Juni 2020 [96. Lfg.], Bd. II, Grundfragen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag Rn. 204).

    Im Hinblick auf das nationale Kartellzivilrecht hat der Senat eingedenk dieser Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs entschieden, dass bei Anwendung des gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Kartellverbotstatbestands - und in Übereinstimmung hiermit des § 1 GWB - von einer tatsächlichen Vermutung eines durch die Abstimmung beeinflussten Marktverhaltens der beteiligten Unternehmen auszugehen ist (s. Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 23 f. - Lottoblock II; ferner Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, NZKart 2016, 371 Rn. 44 - Gemeinschaftsprogramme; ebenso - für das Kartellverwaltungsrecht - Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WM 2008, 1983 Rn. 43 - Lottoblock I).

    Denn es zählt zum ökonomischen Erfahrungswissen, dass ein Unternehmen Kenntnisse über beabsichtigtes oder erwogenes Marktverhalten eines Wettbewerbers in der Regel bei der Bestimmung des eigenen Marktverhaltens berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, NZKart 2016, 371 Rn. 51 - Gemeinschaftsprogramme; Krauß in Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren und Kartellprozess, § 18 Rn. 78 unter Berufung auf Fallberichte des Bundeskartellamts); ein solches Verhalten entspricht wirtschaftlicher Vernunft (s. Hengst in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., Bd. 2, Art. 101 AEUV Rn. 130).

  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 11 U 98/18

    Kartellschadensersatzansprüche als Folge eines Informationsaustauschs auf

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofs ist die dargestellte Kausalitätsvermutung bislang ausschließlich für die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Kartellverstoßes aktiviert worden, in dem sie als "Bindeglied" zwischen der vorangegangenen Abstimmung der Unternehmen und ihrem Marktverhalten herangezogen worden ist (EuGH a.a.O; BGH, Urt. v. 12.04.2016 - KZR 31/14, NZKart 2016, 371, Tz. 51 - Gemeinschaftsprogramme; ferner Krauß in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl. 2018, § 1 Rn. 66, 103, 105; Bechthold/ Bosch, GWB, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 26).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für Übertragung im Kabelnetz

    Auf die Berufung der Klägerin - soweit über sie nach dem Senatsurteil vom 21. Mai 2014 und dem hierauf ergangenen Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2016 ( KZR 31/14 ) noch zu entscheiden ist - wird das am 14. März 2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O (Kart) 466/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: Die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.813.603,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2013 und weitere 682.082,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2016 zu zahlen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens und des vor dem Bundesgerichtshof geführten Revisionsverfahrens KZR 31/14 verteilen sich wie folgt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. als Gesamtschuldner zu 87 %.

    Der Bundesgerichtshof hat auf die von ihm zugelassene Revision der Klägerin mit Urteil vom 12. April 2016 ( KZR 31/14 , NZKart 2016, 371 = WuW 2016, 536 - Gemeinschaftsprogramme ), auf das hinsichtlich seiner Ausführungen im Einzelnen ebenfalls Bezug genommen wird, das vorbezeichnete Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich des gegen die Beklagten zu 1. und 3. bis 10. gerichteten Klagebegehrens erfolglos geblieben ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Senat zurückverwiesen.

    Dies ist mit Rücksicht auf die nachfolgenden Ausführungen derart offensichtlich, dass dahinstehen kann, ob einer abweichenden Beurteilung nicht ohnehin bereits deshalb die Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO entgegensteht, weil im Revisionsurteil eine Zäsurwirkung der Besprechung vom 16. April 2012 abgelehnt worden ist, die vermeintliche "Wohlverhaltenszusage" indes Gegenstand dieser Besprechung (und auch bereits des Revisionsverfahrens KZR 31/14 ) gewesen ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 13 A 1348/15
    Auch der Bundesgerichtshof bestätigte 2015 und 2016, dass sich kein Kontrahierungszwang aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebe (vgl. Urteile vom 16. Juni 2015, Az. KZR 3/14, KZR 83/13 und Urteil vom 12. April 2016, KZR 31/14).

    - KZR 31/14 -, juris, Rn. 33; Binder, in: Hahn/ Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 11 b RStV, Rn. 83; Fink/Keber, Übertragungspflichten ohne Einspeiseentgelt?, Beilage zu MultiMedia und Recht 2/2013, S. 30; Hain/Steffen/Wierny, Die Must-Carry-Regelungen des deutschen Medienrechts im Hinblick auf Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten vom 22. April 2013, S. 29 f.

    - KZR 31/14 -, juris, Rn. 58; Hain/Steffen/Wierny, Die Must-Carry-Regelungen des deutschen Medienrechts im Hinblick auf Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten vom 22. April 2013, S. 25 f.

    Eine grundsätzliche Pflicht zum Abschluss eines Vertrages mit Zahlungspflicht für den Beklagten unabhängig von der Saldierung der Werte der gegenseitigen Leistungen wäre zudem mit dem in § 19 RStV normierten Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, dieses schließt einen entgeltlichen Vertrag mit Zahlungspflicht trotz der gesetzlichen Übertragungspflicht aus § 52 b RStV jedoch nicht grundsätzlich aus, vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14 -, juris, Rn. 33, unvereinbar.

    A priori ergibt sich aus dieser Vorschrift, die im Zusammenspiel mit § 52 b RStV (nur) sicherstellen soll, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem Grundversorgungsauftrag nachkommen können, diese aber nicht wirtschaftlich begünstigen sollen, vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14 -, juris, Rn. 57, weder eine Zahlungsfreistellung noch eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten.

    vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2016 - KZR 31/14 -, juris, Rn. 58, und vom 16. Juni 2015.

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 51/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

    Entscheidend ist - wie ausgeführt - allein, ob die gewählten Vergleichsparameter im Einzelfall eine sachgerechte Quantifizierbarkeit des Mehrerlöses zulassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, NZKart 2016, 371 Rn. 35 f., 39 f. - Gemeinschaftsprogramme).
  • BGH, 03.12.2019 - KZR 29/17

    Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen:

    Dieser ist die Einspeisung in das Breitbandnetz jedenfalls dann dienlich, wenn eine erhebliche Zahl von Zuschauerhaushalten an das Kabelnetz angeschlossen ist und diese die Programme der Rundfunkanstalt aus rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ohne weiteres auf andere Weise empfangen können (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, juris Rn. 58 - Gemeinschaftsprogramme; BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 3/14, juris Rn. 67).
  • BGH, 09.10.2018 - KRB 58/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

    Entscheidend ist - wie ausgeführt - allein, ob die gewählten Vergleichsparameter im Einzelfall eine sachgerechte Quantifizierbarkeit des Mehrerlöses zulassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, NZKart 2016, 371 Rn. 35 f., 39 f. - Gemeinschaftsprogramme).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14

    Wirksamkeit des zwischen den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern und den

    Sie ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ).

    Aus diesem Grund brauchte der Bundesgerichtshof sich in den Urteilen vom 12. April 2016 (KZR 31/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ) und 16. Juni 2015 (KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ; KZR 3/14, juris) mit der Frage des Erfordernisses einer gemeinsamen Kündigung nicht zu befassen.

    Die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Rechtsfragen sind durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2016 (KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ) und 16. Juni 2015 (KZR 31/14, juris - Einspeiseentgelt; KZR 3/14, juris) geklärt worden.

  • BGH, 18.02.2020 - KZR 6/17

    Kartellrechtsverstoß: Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines entgeltlichen

  • BGH, 18.02.2020 - KZR 7/17

    Beruhen der durch mehrere untereinander im Wettbewerb stehende Unternehmen

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2020 - U (Kart) 3/20
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17
  • OLG Naumburg, 30.07.2021 - 7 Kart 2/20

    Kartellschadensersatz aufgrund eines Lkw-Kartells

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17

    Rechtsbeschwerde eines Nebenbetroffenen gegen ein Urteil des 4. Kartellsenats des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 13 A 1349/15

    Freihalten von Kapazitäten für die digitale Verbreitung des Fernsehprogramms der

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Rechtsprechung
   BGH, 22.08.2016 - KZR 31/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,33506
BGH, 22.08.2016 - KZR 31/14 (https://dejure.org/2016,33506)
BGH, Entscheidung vom 22.08.2016 - KZR 31/14 (https://dejure.org/2016,33506)
BGH, Entscheidung vom 22. August 2016 - KZR 31/14 (https://dejure.org/2016,33506)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,33506) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anhörungsrüge betreffend die Nichtberücksichtigung des Vortrags zu Einspeiseverträgen mit privaten Rundfunkveranstaltern

  • rechtsportal.de

    Anhörungsrüge betreffend die Nichtberücksichtigung des Vortrags zu Einspeiseverträgen mit privaten Rundfunkveranstaltern

  • rechtsportal.de

    ZPO § 321a; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2
    Anhörungsrüge betreffend die Nichtberücksichtigung des Vortrags zu Einspeiseverträgen mit privaten Rundfunkveranstaltern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

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