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   BGH, 25.09.2007 - KZR 33/06   

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https://dejure.org/2007,9694
BGH, 25.09.2007 - KZR 33/06 (https://dejure.org/2007,9694)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2007 - KZR 33/06 (https://dejure.org/2007,9694)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2007 - KZR 33/06 (https://dejure.org/2007,9694)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Belieferungspflicht des Betreibers des Fernwärmenetzes an ein Wärmedienstleistungen anbietendes Unternehmen; Unzutreffende Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes im Kartellverfahren als ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel; Grundsätzliche ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.12.2005 - KVR 13/05

    Stadtwerke Dachau

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - KZR 33/06
    Demnach hätte - wie der Senat in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden hat (BGH, Beschl. v. 13.12.2005 - KVR 13/05, WuW/E DE-R 1726, 1728 Tz. 13 - Stadtwerke Dachau) - das Berufungsgericht nicht auf den Markt der Endverbraucher und deren Ausweichmöglichkeiten abstellen dürfen.
  • OLG Naumburg, 11.05.2005 - 1 U 6/05

    Verpflichtung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens mit räumlich

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - KZR 33/06
    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt eine Zulassung der Revision auch nicht deshalb in Betracht, weil das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (NJOZ 2005, 4115) abgewichen wäre.
  • BGH, 28.06.2005 - KVR 27/04

    Arealnetz

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - KZR 33/06
    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation für die Interessenabwägung nicht vergleichbar mit den vom Senat entschiedenen Fällen "Stadtwerke Dachau" (WuW/E DE-R 1726) und "Arealnetz" (BGHZ 163, 296).
  • OLG Rostock, 05.03.2020 - 16 U 1/18

    Kartellrechtliche Zulässigkeit von langen Laufzeiten bei

    Die Klägerin habe deshalb nicht auf eine andere Wärmeversorgung ausweichen können, weil die Endkunden allein über Fernwärmeanschlüsse verfügt und keine Wechselmöglichkeit gehabt hätten (BGH, Beschl. v. 25.09.2007, Az. KZR 33/06, Rn. 2, juris).
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