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BGH, 25.09.2007 - KZR 33/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Belieferungspflicht des Betreibers des Fernwärmenetzes an ein Wärmedienstleistungen anbietendes Unternehmen; Unzutreffende Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes im Kartellverfahren als ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel; Grundsätzliche ...
- Judicialis
AVBFernwärmeV § 32 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GWB § 23
Bestimmung des Marktes für Fernwärme - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 30.03.2006 - 4 HKO 18530/05
- OLG München, 19.10.2006 - U (K) 3090/06
- BGH, 25.09.2007 - KZR 33/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.12.2005 - KVR 13/05
Stadtwerke Dachau
Auszug aus BGH, 25.09.2007 - KZR 33/06
Demnach hätte - wie der Senat in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden hat (BGH, Beschl. v. 13.12.2005 - KVR 13/05, WuW/E DE-R 1726, 1728 Tz. 13 - Stadtwerke Dachau) - das Berufungsgericht nicht auf den Markt der Endverbraucher und deren Ausweichmöglichkeiten abstellen dürfen. - OLG Naumburg, 11.05.2005 - 1 U 6/05
Verpflichtung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens mit räumlich …
Auszug aus BGH, 25.09.2007 - KZR 33/06
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt eine Zulassung der Revision auch nicht deshalb in Betracht, weil das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (NJOZ 2005, 4115) abgewichen wäre. - BGH, 28.06.2005 - KVR 27/04
Arealnetz
Auszug aus BGH, 25.09.2007 - KZR 33/06
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation für die Interessenabwägung nicht vergleichbar mit den vom Senat entschiedenen Fällen "Stadtwerke Dachau" (WuW/E DE-R 1726) und "Arealnetz" (BGHZ 163, 296).
- OLG Rostock, 05.03.2020 - 16 U 1/18
Kartellrechtliche Zulässigkeit von langen Laufzeiten bei …
Die Klägerin habe deshalb nicht auf eine andere Wärmeversorgung ausweichen können, weil die Endkunden allein über Fernwärmeanschlüsse verfügt und keine Wechselmöglichkeit gehabt hätten (BGH, Beschl. v. 25.09.2007, Az. KZR 33/06, Rn. 2, juris).