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   BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93   

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BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93 (https://dejure.org/1995,529)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1995 - KZR 33/93 (https://dejure.org/1995,529)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93 (https://dejure.org/1995,529)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9; GWB § 26 Abs. 2
    "Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von Kfz-Vertragshändlerverträgen; Zulässigkeit der Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Citroën 2 -, - Kfz-Vertragshändler I -, unangemessene Benachteiligung, Begriff, Bemessung der ordentlichen Kündigungsfrist bei Kfz-VHV, VHV, Dispositionsfreiheit des U, Investitionsschutz, Investition, Investitionsersatzanspruch, Betriebsstätte, Betriebsgebäude, ...

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1260
  • MDR 1996, 362
  • GRUR 1995, 765
  • WM 1995, 1636
  • BB 1995, 1657
  • BB 1996, 2160
  • DB 1995, 2008
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 07.03.1989 - KZR 15/87

    Kündigung eines Vertrages ohne sachlichen Grund

    Auszug aus BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93
    Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 GWB will auch dem Normadressaten einen unternehmerischen Freiraum bei der Gestaltung und Pflege seines Vertriebssystems belassen und nur den Mißbrauch von Marktmacht verhindern (vgl. BGHZ 107, 273, 279 - Staatslotterie; BGH, Urt. v. 12.11.1991 - KZR 2/90, WuW/E BGH 2755, 2758 - Aktionsbeträge).

    Daraus folgt, daß - wenn die Verhältnisse ansonsten vergleichbar sind - ein laufendes Vertragsverhältnis auch nicht ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer (nicht notwendig: wichtiger) Gründe gekündigt werden kann; denn der Kündigende wäre gegebenenfalls zum sofortigen erneuten Vertragsschluß verpflichtet (vgl. BGHZ 107, 273, 279 - Staatslotterie).

  • OLG Düsseldorf, 20.06.1989 - U (Kart) 26/88

    Kündigungsfrist VHV, unbillige Behinderung, Diskriminierungsverbot, GVO, Kfz-VH,

    Auszug aus BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93
    Bei Abwägung der gegenüberstehenden Interessen trägt eine Kündigung mit einer solchen Frist hier den schutzwürdigen Belangen des Vertragshändlers noch in ausreichendem Umfang Rechnung (im Ergebnis ebenso Langen/Bunte/Schultz aaO., § 26 Rdn. 192; OLG Stuttgart, WuW/E OLG 4458).
  • BGH, 23.11.1994 - VIII ZR 254/93

    Formularmäßige Vereinbarung hinsichtlich einer Rückkaufpflicht für das

    Auszug aus BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93
    Ausgaben für Vorräte an Fahrzeugen und Ersatzteile müssen in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil der Hersteller bzw. Importeur insoweit einer weitgehenden Rücknahmepflicht unterliegt (BGHZ 54, 338, 343; BGH, Urt. v. 23.11.1994 - VIII ZR 254/93, NJW 1995, 524, 525 = BB 1995, 113, 114) [BGH 23.11.1994 - VIII ZR 254/93].
  • BGH, 21.02.1995 - KVR 10/94

    "Importarzneimittel"; Unbillige Behinderung eines Anbieters von

    Auszug aus BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93
    Die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 GWB kann freilich unter besonderen Voraussetzungen dazu führen, daß der Normadressat sogar einem Kontrahierungszwang, z.B. einer Belieferungspflicht oder einer Bezugspflicht, unterliegt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.5.1976 - KZR 14/75, WuW/E BGH 1423 = GRUR 1976, 600 m. Anm. Kroitzsch - Sehhilfen; Beschl. v. 25.10.1988 - KVR 1/87, WuW/E BGH 2535 - Lüsterbehangsteine; Beschl. v. 21.2.1995 - KVR 10/94, zur Veröffentlichung vorgesehen - Importarzneimittel).
  • BGH, 12.11.1991 - KZR 2/90

    Förderung von Leasingsgeschäften durch marktbeherrschenden

    Auszug aus BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93
    Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 GWB will auch dem Normadressaten einen unternehmerischen Freiraum bei der Gestaltung und Pflege seines Vertriebssystems belassen und nur den Mißbrauch von Marktmacht verhindern (vgl. BGHZ 107, 273, 279 - Staatslotterie; BGH, Urt. v. 12.11.1991 - KZR 2/90, WuW/E BGH 2755, 2758 - Aktionsbeträge).
  • BGH, 21.10.1970 - VIII ZR 255/68

    Rechtsnatur eines Eigenhändlervertrages

    Auszug aus BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93
    Ausgaben für Vorräte an Fahrzeugen und Ersatzteile müssen in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil der Hersteller bzw. Importeur insoweit einer weitgehenden Rücknahmepflicht unterliegt (BGHZ 54, 338, 343; BGH, Urt. v. 23.11.1994 - VIII ZR 254/93, NJW 1995, 524, 525 = BB 1995, 113, 114) [BGH 23.11.1994 - VIII ZR 254/93].
  • BGH, 12.05.1976 - KZR 14/75

    Anspruch auf Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehungen nach zulässigem Abbruch

    Auszug aus BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93
    Die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 GWB kann freilich unter besonderen Voraussetzungen dazu führen, daß der Normadressat sogar einem Kontrahierungszwang, z.B. einer Belieferungspflicht oder einer Bezugspflicht, unterliegt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.5.1976 - KZR 14/75, WuW/E BGH 1423 = GRUR 1976, 600 m. Anm. Kroitzsch - Sehhilfen; Beschl. v. 25.10.1988 - KVR 1/87, WuW/E BGH 2535 - Lüsterbehangsteine; Beschl. v. 21.2.1995 - KVR 10/94, zur Veröffentlichung vorgesehen - Importarzneimittel).
  • BGH, 22.09.1981 - KVR 8/80

    Bezugsbindung für Kfz-Ersatzteile

    Auszug aus BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93
    Für die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 26 Abs. 2 GWB (unbillige Behinderung bzw. sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung) ist eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes maßgebend (BGHZ 81, 322, 331 - Original-VW-Ersatzteile II; BGH, Beschl. v. 19.1.1993 - KVR 25/91, WuW/E BGH 2875, 2877 - Herstellerleasing; vgl. auch Langen/Bunte/Schultz, Kartellrecht, 7. Aufl., § 26 GWB Rdn. 37 f.).
  • BGH, 08.03.1984 - IX ZR 144/83

    Vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages

    Auszug aus BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93
    Ein Indiz für eine fehlende Angemessenheit in diesem Sinne kann die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen sein, soweit diese als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebotes erscheinen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG; BGHZ 90, 280, 283 f.).
  • BGH, 10.04.1990 - IX ZR 177/89

    Ausschluß der ordentlichen Kündigung in den AGB eines

    Auszug aus BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93
    Das ist der Fall, wenn der Verwender durch die Klauseln seine Interessen auf Kosten des anderen Teils durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange angemessen zu berücksichtigen oder ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1993 - XII ZR 94/91, BGHR AGBG § 9 - Vertragslaufzeit I; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.3.1987 - I ZR 166/85, DB 1987, 1729 und Urt. v. 10.4.1990 - IX ZR 177/89, WM 1990, 1165, 1166).
  • BGH, 19.01.1993 - KZR 20/91

    Bindung der Vertragshändler an Leasingunternehmen des Kraftfahrzeugherstellers

  • BGH, 25.10.1988 - KVR 1/87

    Ausschluß von der Belieferung durch einen marktbeherrschenden Anbieter; Späterer

  • BGH, 19.03.1987 - I ZR 166/85

    Berücksichtigung von Vertragszeiten bei der Kündigung eines Kfz-Händlervertrages

  • BGH, 23.02.1988 - KZR 20/86

    "Opel-Blitz"; Unternehmensbedingte Abhängigkeit eines Kfz-Vertragshändlers

  • BGH, 19.01.1993 - KVR 25/91

    Bindung der Vertragshändler an Leasingunternehmen des Kraftfahrzeugherstellers

  • BGH, 27.01.1993 - XII ZR 94/91

    Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht - Vorliegen einer

  • BGH, 25.05.1988 - VII ZR 360/86
  • BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 360/86

    Zulässigkeit von Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag; Nachträgliche

  • OLG Stuttgart, 11.05.1984 - 2 U 58/84

    - Daimler Benz Vertragswerkstätten 1 -, wichtiger Grund, Kündigung eines VHV

  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine

    Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit - oder relative Marktmacht - im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. ist ferner in Fällen angenommen worden, in denen sich ein Händler so stark auf den Verkauf von Produkten eines bestimmten Herstellers ausgerichtet hat, dass er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Herstellers überwechseln kann (BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, juris Rn. 25; Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, juris Rn. 28).
  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

    Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der zehnjährigen Höchstlaufzeit, von deren Einhaltung die einschlägige Gruppenfreistellungsverordnung (Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EWG] Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen, ABl. 1983 L 173/5) die Freistellung von Tankstellenverträgen von den Kartellverboten des Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrag a.F. abhängig macht, Leitbildfunktion für die Angemessenheitsprüfung von Vertragsbindungsfristen im Rahmen der Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen in formularmäßigen Tankstellenverträgen zukommt (so etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 9 AGBG Rdnr. 70 für Bierlieferungsverträge; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WM 1995, 1636 unter I 4 b).
  • BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14

    Kündigung von Serviceverträgen mit Vertragswerkstätten - Jaguar-Vertragswerkstatt

    a) Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit - oder relative Marktmacht - im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB ist vom Senat in Fällen angenommen worden, in denen sich ein Händler so stark auf den Verkauf von Produkten eines bestimmten Herstellers ausgerichtet hat, dass er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Herstellers überwechseln kann (BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, WuW/E 2491, 2493 - Opel-Blitz; Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2988 - Kfz-Vertragshändler).

    Eine ordentliche Kündigung muss deshalb grundsätzlich auch nicht mit einer Begründung versehen werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2988 f. - Kfz-Vertragshändler).

    Denn bei der Auslegung der Kündigungsklausel in Art. 16 Abs. 6 des Servicevertrages ist zu berücksichtigen, dass eine ordentliche Kündigung eines Werkstattvertrages grundsätzlich keiner Begründung bedarf (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2988 - Kfz-Vertragshändler), sofern sich aus dem Unionsrecht nichts anderes ergibt.

  • BGH, 30.03.2011 - KZR 6/09

    MAN-Vertragswerkstatt

    Ihr fehlt deshalb, anders als einem Vertragshändler, der sich ausschließlich an einen Fahrzeughersteller gebunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, WuW/E 2491, 2493 - Opel-Blitz; Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2988 - Kfz-Vertragshändler), oder einer Vertragswerkstatt, die ihren Geschäftsbetrieb durch erhebliche Investitionen auf einen bestimmten Fahrzeughersteller ausgerichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - KZR 26/04, WuW/E DE-R 1621 = NJW-RR 2006, 689 Rn. 1, 16 - Qualitative Selektion), eine zur Anwendung des § 20 Abs. 2 GWB führende unternehmensbedingte Abhängigkeit.
  • BGH, 31.01.2012 - KZR 65/10

    Wettbewerbsbeschränkung durch marktbeherrschendes Unternehmen: Unbillige

    aa) Allerdings kann es, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, grundsätzlich eine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB darstellen, wenn ein Normadressat dazu übergeht, seine Waren oder Dienstleistungen ausschließlich im Direktvertrieb abzusetzen, ohne den bisher für ihn tätigen unabhängigen Absatzmittlern eine angemessene Umstellungsfrist zu gewähren (vgl. BGH, WuW/E BGH 2360, 2366 - Freundschaftswerbung; BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E BGH 2983, 2988 - Kfz-Vertragshändler).

    Der Senat hat bei Kraftfahrzeugvertragshändlern, die ausschließlich an einen Automobilhersteller gebunden sind, eine Frist von zwölf Monaten für die vollständige Einstellung der Geschäftsverbindung als ausreichend angesehen (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2989 - Kfz-Vertragshändler).

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
    Für unbefristete Handelsvertreterverhältnisse ordnet § 89 Abs. 1 HGB eine abgestufte Kündigungsfrist an, deren Dauer sich nach der Länge der bisherigen Vertragsverhältnisse bestimmt und im Höchstfall sechs Monate zum Monatsende beträgt (vgl. zur Berücksichtigung dieser Vorschrift BGH, Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93, Rn. 12 bei juris - Kfz-Vertragshändler ).

    Dass sich insoweit ein allgemeiner, die Frist von einem halben Jahr übersteigender Standard etabliert habe (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93, Rn. 20 bei juris - Kfz-Vertragshändler ), lässt sich aufgrund der Unterschiede der Vertragsgestaltungen nicht feststellen.

    Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit oder relative Marktmacht im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 GWB nimmt die Rechtsprechung in Fällen an, in denen der Kraftfahrzeug-Vertragshändler seinen Geschäftsbetrieb aufgrund vertraglicher Vereinbarung auf die Marke eines bestimmten Herstellers ausgerichtet hat, so dass er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Herstellers überwechseln kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 28 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, Rn. 54 bei juris - Porsche-Tuning ; Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93, Rn. 28 bei juris - Kfz-Vertragshändler ; Urteil vom 23.02.1988 - KZR 20/86, Rn. 25 bei juris - Opel-Blitz ).

    Denn nach allgemeinem Zivilrecht muss eine ordentliche Kündigung weder begründet noch gerechtfertigt werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93, Rn. 31 ff. bei juris - Kfz-Vertragshändler ).

    Die Ausübung einer vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigung - sofern sie durch eine angemessene Kündigungsfrist dem abhängigen Vertragspartner eine ausreichende Umstellungsfrist gewährt - ist aber, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten, kein Missbrauch von Marktmacht und bedarf grundsätzlich keiner weiteren Rechtfertigung (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, Rn. 34 - Zulassung als Vertragswerkstatt ; Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93, Rn. 34 f. bei juris - Kfz-Vertragshändler ).

    Wenn nicht besondere Umstände vorliegen und wenn eine angemessene Kündigungsfrist eingeräumt ist, ist es für die Interessenabwägung nicht erforderlich, in eine nähere Prüfung von Gründen für die ordentliche Kündigung einzutreten (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93, Rn. 36 bei juris - Kfz-Vertragshändler ).

    ((a)) Besondere Gründe, die ausnahmsweise einen Kontrahierungszwang der Beklagten begründen und einer Mitteilung der Nichtverlängerung des Händlervertrages der Parteien deshalb von vornherein entgegenstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.1995 - KZR 33/93, Rn. 36 bei juris - Kfz-Vertragshändler ), liegen nicht vor.

  • OLG München, 07.04.2005 - U (K) 4300/04

    Zur Zulässigkeit der Kündigung eines Pachtvertrages über eine Autobahntankstelle

    Denn anders als in den von der Rechtsprechung entschiedenen Vertragshänder-Fällen (BGH GRUR 1988, 642 - Opel-Blitz; GRUR 1995, 765 - Kfz-Vertragshändler) ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte - beispielsweise angesichts hoher, spezifisch auf die Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner zugeschnittener und weitgehend nur in diesem Rahmen wirtschaftlich nutzbarer Eigeninvestitionen - ihre Geschäftstätigkeit in einer Weise auf die Klägerin eingestellt und sich an diese gebunden hätte, dass ihr ein Ausweichen auf andere Anbieter faktisch verwehrt gewesen und sie hierdurch in existentielle Abhängigkeit von der Klägerin geraten wäre.

    Dies ist, ebenso wie die Frage der Unbilligkeit im Rahmen des § 20 Abs. 1 GWB (Bechtold, a.a.O., § 19 Rdnr. 66; § 20 Rdnr. 38), auf der Basis einer Abwägung der beteiligten Interessen, namentlich der Belange des Marktbeherrschers einerseits und derjenigen des behinderten Unternehmens andererseits, sowie der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung der Normen des GWB zu beurteilen (st. Rspr., vgl. BGHZ 38, 90, 102 - Treuhandbüro; BGH WuW/E 3058, 3063 - Pay-TV-Durchleitung; BGH GRUR 1995, 765, 768 - Kfz-Vertragshändler).

    Insbesondere gebietet es die nach §§ 19, 20 GWB vorzunehmende Interessenabwägung nicht, dass der Kündigende, will er eine Bewertung seines Verhaltens als sachlich nicht gerechtfertigt bzw. als unbillig vermeiden, entgegen den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen für die ordentliche Kündigung nähere Gründe darlegte, die das Gericht auf ihre Berechtigung und ihr Gewicht, gar unter betrieblichen und unternehmerischen Gesichtspunkten zu prüfen hätte (vgl. BGH GRUR 1995, 765, 768 - Kfz-Vertragshändler).

    Bedarf demnach eine vertragsgemäße ordentliche Kündigung, insofern darin allein kein Missbrauch von Marktmacht bzw. keine Unbilligkeit zu sehen ist, für sich genommen keiner sachlichen Rechtfertigung (BGH GRUR 1995, 765, 768 - Kfz-Vertragshändler), hat die Beklagte auch sonst keine Umstände dargetan, die eine abweichende Beurteilung begründeten.

    Insbesondere bleibt ihre Auffassung unbehelflich, wonach die vereinbarte Kündigungsfrist von lediglich einem Jahr außer Verhältnis zu der langjährig beanstandungsfrei abgewickelten Geschäftsbeziehung stehe: Unabhängig davon, dass die kartellrechtlichen Regelungen nicht als Instrumentarium zur Korrektur von (vertraglich, d.h. mit Bindungswirkung getroffenen) geschäftlichen Fehlentscheidungen konzipiert sind (BGB WuW/E 2855, 2856 - Flaschenkästen), hat der Bundesgerichtshof (GRUR 1995, 765, 768 - Kfz-Vertragshändler) selbst für den Fall einer in drei Jahrzehnten verfestigten (hier nicht gegebenen, vgl. oben Ziff. II.2.a.aa.) unternehmensbedingten Abhängigkeit trotz hoher Investitionsaufwendungen des abhängigen Unternehmens eine Umstellungsfrist von einem Jahr für unbedenklich erachtet.

    Denn der Grundsatz, dass die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rechts zur ordentlichen Kündigung, sofern keine sonstigen Besonderheiten hinzutreten, keinen Missbrauch von Marktmacht darstellt und daher keiner weiteren sachlichen Rechtfertigung bedarf (BGH GRUR 1995, 765, 768 - Kfz-Vertragshändler), gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2003, 893, 894 - Schülertransporte) nicht nur für den Behinderungstatbestand des § 20 Abs. 1 Alt. 1 GWB, sondern gleichermaßen im Fall einer unterschiedlichen Behandlung von Vertragspartnern nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB.

    Zwar weist sie zutreffend auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes "Kfz-Vertragshändler" (GRUR 1995, 765, 768) und "Schülertransporte" (GRUR 2003, 893, 894) hin, wonach in Fällen, in welchen der Normadressat einer Belieferungs- oder Bezugspflicht unterliegt, er ein laufendes Vertragsverhältnis - bei ansonsten vergleichbaren Gegebenheiten - nicht ohne weiteres, sondern nur bei Vorliegen besonderer, die Kündigung rechtfertigender Gründe auflösen kann.

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 10/03

    "CITROEN"; Zeitlich maßgebliches Recht für die EG-kartellrechtliche Wirksamkeit

    Der erkennende Senat hat bei der Inhaltskontrolle einer Kündigungsklausel unter anderem darauf hingewiesen, daß die dort vorgesehene Kündigungsfrist den Vorgaben der damals geltenden Gruppenfreistellungsverordnung entsprach, ohne zu der grundsätzlichen Frage Stellung zu nehmen, ob deren Regelungen als Kontrollmaßstab für die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, jetzt § 307 BGB taugen (Urt. v. 21.2.1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2985 - Kfz-Vertragshändler, zum damaligen CITROËN-Händlervertrag).

    Eine Kündigungsklausel, die für die ordentliche Kündigung eines Kraftfahrzeughändlervertrages eine der dafür maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnung entsprechende Frist vorsieht, ist nach der Rechtsprechung des Senats (Senat, Urt. v. 21.2.1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2985 - Kfz-Vertragshändler, zum damaligen CITROËN-Händlervertrag) nicht zu beanstanden.

  • BGH, 02.03.2000 - IX ZR 328/98

    Formularmäßiger Verzicht auf die Rechte aus § 776 BGB

    Die Angemessenheit einer Klausel im Sinne von § 9 AGBG verlangt einen sachgerechten vertraglichen Ausgleich der Interessen von Verwender und Vertragspartner (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WM 1995, 1636, 1638).
  • OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 11 U 8/15

    Anforderungen an die Kündigung eines Kfz-Händlervertrages

    Für die weiteren Tatbestandsmerkmale der §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 1, 2 GWB (unbillige Behinderung bzw. sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung) ist eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes maßgebend (BGH GRUR 1995, 765 - KFZ-Vertragshändler; BGH GRUR 1998, 1049 - Bahnhofsbuchhandel).

    Sie bedarf daher außer dem Hinweis auf die wirksame vertragliche Vereinbarung grundsätzlich keiner weiteren sachlichen Rechtfertigung (BGH GRUR 1995, 765, 768 [BGH 21.02.1995 - KZR 33/93] - Vertragshändler; Immenga/Mestmäcker/Markert, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2014, § 19 Rnr. 148).

    Für die normative Bewertung gilt ein einheitlicher Maßstab für beide Alternativen des Gesetzeswortlauts (BGH GRUR 1995, 765, 768 [BGH 21.02.1995 - KZR 33/93] - Vertragshändler; BGH NJW 1998, 3778 - Schilderpräger; Immenga/Mestmäcker/Markert, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2014, § 19 Rnr. 100) und in der Interessenabwägung reicht, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die Berufung auf das vertraglich vereinbarte Recht der ordentlichen Kündigung aus.

    Jedenfalls für die Fallgruppe der Vertragshändlerverträge liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht so (BGH GRUR 1995, 765, 768 [BGH 21.02.1995 - KZR 33/93] - Vertragshändler; anders wohl OLG Celle GRUR-RR 2002, 366; MüKo-Westermann, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2015, § 19 GWB, Rnr. 59; weitergehend noch Ernsthaler, NJW 2011, 2701).

    Wenn nicht besondere Umstände vorliegen und wenn eine angemessene Kündigungsfrist eingeräumt ist, ist es für die Interessenabwägung nach § 26 Abs. 2 GWB nicht erforderlich, in eine nähere Prüfung von Gründen für die ordentliche Kündigung einzutreten (BGH GRUR 1995, 765, 768 [BGH 21.02.1995 - KZR 33/93] - Vertragshändler).

  • BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98

    Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten Teilkündigungsmöglichkeit eines

  • BGH, 27.04.1999 - KZR 35/97

    Feuerwehrgeräte

  • BGH, 26.07.2005 - KZR 14/04

    Kfz-Vertragshändler II

  • BGH, 24.06.2003 - KZR 32/01

    "Schülertransporte"; Recht eines marktbeherrschenden Unternehmens zur Kündigung

  • BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08

    Strukturkündigung von Nissan-Vertragshändlern

  • BGH, 09.10.2002 - VIII ZR 95/01

    Anwendung des Handelsvertreterrechts auf einen Vertragshändlervertrag

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2023 - U (Kart) 7/21
  • OLG Frankfurt, 12.03.2019 - 11 U 8/15

    Verpflichtung zu Anschlussvertrag für Vertragshändler des Automobilherstellers

  • BGH, 28.06.2005 - KZR 26/04

    Qualitative Selektion

  • OLG Hamm, 21.04.2016 - 18 U 33/15

    Wirksamkeit der Kündigung eines Vertriebspartnervertrages

  • OLG München, 26.02.2004 - U (K) 5664/03

    Beendigung eines Händlervertrages mit Automobilhersteller; Ausspruch einer

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2020 - U (Kart) 10/20
  • OLG Frankfurt, 06.12.2016 - 11 U 38/15

    Streit zwischen Fachverlagen um Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten bei

  • BGH, 26.07.2005 - KZR 16/04

    "Kfz-Vertragshändler II"; Wegfall von Wettbewerbsbeschränkungen für

  • LG Stuttgart, 27.02.2006 - 36 O 178/05

    Investitionsersatzanspruch des VH

  • OLG Köln, 03.02.2012 - 19 U 113/11

    Anspruch auf Zahlung von entgangenem Gewinn

  • OLG Hamm, 21.04.2016 - 18 U 34/15

    Rechtliche Einordnung eines Vertriebspartnervertrages; Formularmäßige

  • OLG Frankfurt, 10.06.2020 - 6 U 46/18

    Abgrenzung zwischen Duldung und Gestattung der Nutzung eines

  • OLG Düsseldorf, 07.09.2009 - 16 U 62/08

    Sittenwidrigkeit eines Franchise- und Untermietvertrags

  • OLG Frankfurt, 04.02.2014 - 11 U 22/13

    Ordentliche Kündigung eines Bezirksstellenleiters durch staatliches

  • OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U Kart 44/15

    Anwendungsbereich von § 47 TKG

  • LG Köln, 22.12.2022 - 33 O 8/22
  • BGH, 30.03.2011 - KZR 7/09

    Wettbewerbsbeschränkung: Anspruch auf Zulassung einer freien Werkstatt zum

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2010 - U (Kart) 19/10

    Zulässigkeit einer Leistungsverfügung

  • OLG Celle, 11.02.2010 - 13 U 92/09

    Rechtsfolgen des Formmangels einer Ausschließlichkeitsvereinbarung; Maßgeblicher

  • BGH, 14.07.1998 - XI ZR 272/97

    Formularmäßige Vereinbarung der Rechtsfolgen von Zahlungen an einen Treuhänder in

  • BGH, 16.10.1996 - VIII ZR 54/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer langfristigen Warenbezugsverpflichtung

  • OLG Düsseldorf, 06.06.2007 - U (Kart) 41/06

    Vertragskündigung des marktbeherrschenden Mobilfunk-Netzbetreibers wegen

  • OLG München, 26.02.2004 - U K 5664/03

    ZZur Frage der Wirksamkeit der Kündigung eines Händlervertrages durch einen

  • LG Düsseldorf, 21.07.2011 - 14c O 117/11

    Kündigung einer Vereinbarung zwischen den Stadtwerken und einem

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - U (Kart) 4/12

    Umfang der Verbandsklagebefugnis nach § 33 Abs. 2 GWB und nach § 3 Abs. 1 Nr. 2

  • VG Köln, 17.05.2006 - 21 K 7045/05
  • KG, 22.01.2004 - 2 U 17/02

    - Chrysler 12 -, Kündigungsschutzvereinbarung, konkludenter Verzicht auf die

  • LG Düsseldorf, 10.05.2006 - 12 O 255/05

    "Toll Collect" darf seine AGB unter Kündigungsandrohung ändern - Kartellrecht ist

  • BGH, 10.11.1998 - KZR 6/97

    Anspruch eines Zeitschrifteneinzelhändlers auf Fortsetzung der Belieferung zu

  • OLG Saarbrücken, 15.09.2004 - 1 U 632/03

    Kfz-Händlervertrag: Wirksamkeit einer Klausel über ein Kündigungsrecht bei

  • OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U 53/15

    Kooperationsvertrag über gemeinsame Herausgabe von Telefonbüchern

  • VG Köln, 17.05.2006 - 21 K 7046/05

    Missbräuchliche Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung durch einen Betreiber

  • OLG Köln, 31.03.1995 - 19 U 197/94

    Kündigung eines Vertragshändlervertrages

  • OLG Frankfurt, 17.07.2001 - 11 U (Kart) 48/00

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Vereinbarung einer Kündigung per

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - U (Kart) 2/00

    Verpflichtung eines das Alleinvertriebsrecht für Fahrzeuge und Fahrzeugteile

  • LG Hamburg, 12.02.2018 - 408 HKO 1/18

    Kündigung eines Vertriebshändlervertrags: Unterlassung des Verkaufs vorhandener

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