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   BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19   

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https://dejure.org/2020,43664
BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19 (https://dejure.org/2020,43664)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2020 - KZR 35/19 (https://dejure.org/2020,43664)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (https://dejure.org/2020,43664)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    LKW-Kartell

  • rechtsprechung-im-internet.de

    LKW-Kartell

    § 33 Abs 3 GWB 2005, § 33 Abs 5 GWB 2005, § 286 ZPO, § 287 ZPO, Art 101 AEUV
    Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell betroffener Lastkraftwagen: Tatrichterliche Prüfung der Schadensentstehung; Berücksichtigung des Erfahrungssatzes über die preissteigernde Wirkung von Kartellabsprachen; Beginn der Verjährungshemmung für ...

  • IWW

    Art. 101 AEUV, § ... 286 ZPO, § 33 Abs. 5 GWB, § 543 Abs. 1 ZPO, § 823 Abs. 2 BGB, Art. 85 EGV, § 1 GWB, § 33 Abs. 3 GWB, Art. 81, 82 EGV, Art. 101, 102 AEUV, Art. 81 EGV, Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 33 Abs. 4 GWB, § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB, Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (VO (EG) 773/2004), Verordnung (EG) Nr. 622/2008, § 33b GWB, VO (EG) 773/2004, Verordnung (EU) Nr. 2015/1348 (VO (EU) 2015/1348), Artikel 101, § 33 Satz 1 GWB, § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB, § 304 ZPO, § 287 Abs. 1 ZPO, § 287 ZPO, § 561 ZPO, § 562 ZPO, §§ 852 Abs. 1, 198 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, § 852 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 199 Abs. 1 BGB, § 204 Abs. 2 BGB, Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, § 33h GWB, § 33h Abs. 6 GWB, § 33 Abs. 1 GWB, § 563 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Ersatz kartellbedingten Schadens gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem Erwerb mehrerer Lkw (hier: Lkw-Kartell); Abstimmen von Preislisten und Listenpreiserhöhungen von einem Kartell mit hoher Marktabdeckung über einen längeren Zeitraum hinsichtlich Prüfung eines ...

  • rewis.io

    Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell betroffener Lastkraftwagen: Tatrichterliche Prüfung der Schadensentstehung; Berücksichtigung des Erfahrungssatzes über die preissteigernde Wirkung von Kartellabsprachen; Beginn der Verjährungshemmung für ...

  • Betriebs-Berater

    LKW-Kartell-Schadensersatzprozess - Vermutung eines Preiseffekts der Kartellabsprachen - Beginn der Verjährungshemmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ersatz kartellbedingten Schadens gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem Erwerb mehrerer Lkw (hier: Lkw-Kartell); Abstimmen von Preislisten und Listenpreiserhöhungen von einem Kartell mit hoher Marktabdeckung über einen längeren Zeitraum hinsichtlich Prüfung eines ...

  • datenbank.nwb.de

    LKW-Kartell

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Prüfung des Schadens eines Unternehmens durch den Erwerb eines Kartellbeteiligten, wenn von dem Kartell mit hoher Marktabdeckung über einen längeren Zeitraum Preislisten und Listenpreiserhöhungen abgestimmt worden sind; zur Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz in LKW-Kartell-Fällen - Hemmung der Verjährung beginnt schon mit Ermittlungsmaßnahmen wegen Kartellrechtsverstoßes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Darlegung eines kartellbedingten Schadens bei Kostenwälzung auf unterschiedlichen Absatzmärkten

  • esche.de (Kurzinformation)

    Lkw-Kartell: Etappensieg für Daimler?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 227, 84
  • NJW 2021, 848
  • ZIP 2021, 763
  • EuZW 2021, 198
  • WM 2022, 928
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19
    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die mögliche Anspruchsgrundlage für die Klageansprüche nach dem im jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltenden Recht richtet (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 Rn. 44 - Schienenkartell I; Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, WuW 2020, 202 Rn. 18 - Schienenkartell II).

    a) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend und in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass mangels eines hinreichend typischen Sachverhalts, aus dem sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einen kartellbedingten Preiseffekt schließen lässt, kein Anscheinsbeweis für einen der Klägerin entstandenen Schaden streitet (vgl. zum Fall des Quoten- und Kundenschutzkartells BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I).

    aa) Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür streitet, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, Urteil vom 8. Januar 1992 - 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, 194; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WRP 2018, 941 Rn. 35 - Grauzementkartell II; NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I; WuW 2020, 202 Rn. 40 - Schienenkartell II).

    Durch Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I; zur ökonomischen Evidenz s. zusammenfassend jüngst Coppik/Heimeshoff, WuW 2020, 584).

    Vielmehr hängt sein Gewicht entscheidend von der konkreten Ausgestaltung des Kartells und seiner Praxis ab und erhöht sich, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je größer daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, welches sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (BGH, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I; WuW 2020, 202 Rn. 40 - Schienenkartell II; Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, juris Rn. 26 - Schienenkartell V).

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19
    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die mögliche Anspruchsgrundlage für die Klageansprüche nach dem im jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltenden Recht richtet (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 Rn. 44 - Schienenkartell I; Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, WuW 2020, 202 Rn. 18 - Schienenkartell II).

    Steht eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten gleichwohl als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGH, Urteile vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI).

    Es ist also auch in diesem Zusammenhang anhand der ökonomischen Gegebenheiten auf den Anschlussmärkten zu beurteilen, ob und inwieweit die Preisbildung auf einer nachfolgenden Marktstufe durch den Preiseffekt des Kartells bedingt ist (BGH, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; BGHZ 190, 145 Rn. 59 - ORWI).

    c) Da den Kartellteilnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung trifft, muss dieser anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatzmarkt, insbesondere der Nachfrageelastizität, der Preisentwicklung und der Produkteigenschaften, plausibel dazu vortragen, dass eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt (BGH, WuW 2020, 597 Rn. 51 - Schienenkartell IV; BGHZ 190, 145 Rn. 64 - ORWI).

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19

    Schienenkartell V

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19
    Vielmehr hängt sein Gewicht entscheidend von der konkreten Ausgestaltung des Kartells und seiner Praxis ab und erhöht sich, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je größer daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, welches sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (BGH, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I; WuW 2020, 202 Rn. 40 - Schienenkartell II; Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, juris Rn. 26 - Schienenkartell V).

    Dieses würde beeinträchtigt, wenn die Einstandspflicht der Kartellbeteiligten für die von ihnen verursachten Schäden wegen eines lediglich möglichen, aber nicht feststellbaren auszugleichenden Vorteils beschränkt oder gar vollständig verneint würde (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, juris Rn. 50 - Schienenkartell V).

    Der erforderliche Detaillierungsgrad des Vorbringens hat dabei den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Komplexität der ökonomischen Zusammenhänge, Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, juris Rn. 38 - Schienenkartell V).

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18

    Schienenkartell IV

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19
    a)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs sowohl nach § 33 Satz 1 GWB 1999 als auch nach § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 ebenso wie nach § 823 Abs. 2 BGB, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGH, WuW 2020, 202 Rn. 25 - Schienenkartell II; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 25 - Schienenkartell IV).

    Dem Anspruchsgegner obliegt es hingegen, Indiztatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die geeignet sind, die Überzeugung des Tatrichters von der zu beweisenden Haupttatsache in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 40 - Schienenkartell IV).

    Steht eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten gleichwohl als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGH, Urteile vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19
    aa) Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür streitet, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, Urteil vom 8. Januar 1992 - 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, 194; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WRP 2018, 941 Rn. 35 - Grauzementkartell II; NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I; WuW 2020, 202 Rn. 40 - Schienenkartell II).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, findet § 33 Abs. 5 GWB 2005 in Verbindung mit § 204 Abs. 2 BGB auf eine solche Fallgestaltung mit der Maßgabe Anwendung, dass der Lauf der Verjährung mit Inkrafttreten dieser Norm bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des Bußgeldverfahrens gehemmt ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WuW 2018, 405 Rn. 66 ff. - Grauzementkartell II).

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19
    Maßgeblich ist danach, in welchem Umfang eine Zuwiderhandlung gegen Kartellrecht im Tenor oder in den tragenden Gründen der abschließenden Entscheidung festgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 18 f. - Lottoblock II).

    Ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen auch bei einem bloßen Informationsaustausch über aktuelle und künftige Listenpreise eine tatsächliche Vermutung nicht nur dafür streitet, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, WuW 2020, 605 Rn. 40 - Bierkartell; Urteile vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 23 f. - Lottoblock II; vom 12. April 2016 - KZR 31/14, NZKart 2016, 371 Rn. 44 - Gemeinschaftsprogramme; Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WM 2008, 1983 Rn. 43 - Lottoblock I; EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - C-8/08, Slg. 2009, I-4529 Rn. 52 - T-Mobile Netherlands/NMa; Urteil vom 21. Januar 2016 - C-74/14, WuW 2016, 126 Rn. 33 - Eturas), sondern weitergehend auch dafür, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Preiseffekt eintritt, bedarf im Streitfall somit keiner Entscheidung.

  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19
    Sie setzt jedoch die Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne voraus, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, WuW 2020, 202 Rn. 15 - Schienenkartell II mwN).

    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die mögliche Anspruchsgrundlage für die Klageansprüche nach dem im jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltenden Recht richtet (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 Rn. 44 - Schienenkartell I; Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, WuW 2020, 202 Rn. 18 - Schienenkartell II).

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19
    Ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen auch bei einem bloßen Informationsaustausch über aktuelle und künftige Listenpreise eine tatsächliche Vermutung nicht nur dafür streitet, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, WuW 2020, 605 Rn. 40 - Bierkartell; Urteile vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 23 f. - Lottoblock II; vom 12. April 2016 - KZR 31/14, NZKart 2016, 371 Rn. 44 - Gemeinschaftsprogramme; Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WM 2008, 1983 Rn. 43 - Lottoblock I; EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - C-8/08, Slg. 2009, I-4529 Rn. 52 - T-Mobile Netherlands/NMa; Urteil vom 21. Januar 2016 - C-74/14, WuW 2016, 126 Rn. 33 - Eturas), sondern weitergehend auch dafür, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Preiseffekt eintritt, bedarf im Streitfall somit keiner Entscheidung.
  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19
    Ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen auch bei einem bloßen Informationsaustausch über aktuelle und künftige Listenpreise eine tatsächliche Vermutung nicht nur dafür streitet, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, WuW 2020, 605 Rn. 40 - Bierkartell; Urteile vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 23 f. - Lottoblock II; vom 12. April 2016 - KZR 31/14, NZKart 2016, 371 Rn. 44 - Gemeinschaftsprogramme; Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WM 2008, 1983 Rn. 43 - Lottoblock I; EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - C-8/08, Slg. 2009, I-4529 Rn. 52 - T-Mobile Netherlands/NMa; Urteil vom 21. Januar 2016 - C-74/14, WuW 2016, 126 Rn. 33 - Eturas), sondern weitergehend auch dafür, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Preiseffekt eintritt, bedarf im Streitfall somit keiner Entscheidung.
  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19
    aa) Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür streitet, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, Urteil vom 8. Januar 1992 - 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, 194; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WRP 2018, 941 Rn. 35 - Grauzementkartell II; NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I; WuW 2020, 202 Rn. 40 - Schienenkartell II).
  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

  • BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14

    Vermutung eines Kartellverstoßes bei Abstimmung über künftiges Marktverhalten -

  • EuGH, 21.01.2016 - C-74/14

    Eturas u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander

  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.02.2021 - 19 O 4272/19

    Kartellschadensersatz

    Auch wenn man für die Fälligkeit des Anspruchs zugunsten der Klägerin auf die späteste Zahlungsfrist zum 09.03.2002 abstellt (vergleiche Anlage K3) und als Beginn der Hemmung die Durchsuchung am 18.01.2011, und für deren Ende den 19.03.2017 annimmt (Erlass des Beschlusses der Kommission am 19.07.2016; Rechtskraft gemäß Art. 263 Abs. 4, Abs. 6 AEUV zwei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung an die Betroffenen, daher am 19.09.2016; Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss, vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04. April 2019- 2 U 101/18 -, Rn. 205, juris) und -trotz einer rechtlich relevanten Unbestimmtheit des Mahnbescheidantrags - eine Hemmung durch den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides vom 21.12.2018 annehmen würde, wären mehr als zehn Jahre und sieben Monate außerhalb der Hemmung nach Verjährungsbeginn, der Entstehung des Anspruchs, vergangen, mithin die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren überschritten (vgl. zur Hemmung durch Durchsuchungsmaßnahmen zuletzt BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19-, Rn. 78 - 79, juris).

    Eine Kartellbefangenheit ist, jedenfalls soweit keine Sonderfahrzeuge betroffen sind, ohne Weiteres zu bejahen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 31 f.).

    Weder streitet hierfür ein Anscheinsbeweis (nachfolgend unter b)) noch steht dies aufgrund der Feststellungen der Kommission, die umfassend und erschöpfend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 -, 2. Leitsatz sowie Rn. 57), bindend fest, auch wenn nach der Auslegung des BGH im Bußgeldbescheid ein über einen Informationsaustausch hinausgehendes wettbewerbsbeschränkendes Verhalten festgestellt wurde (c).

    So ist es grundsätzlich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, unmittelbare und mittelbare Auswirkungen von Wettbewerbsverstößen festzustellen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 31).

    Ebenso sind Erfahrungssätze und gutachterliche Stellungnahmen der Parteien zu berücksichtigen (BGH, Schienenkartell II, a.a.O., Rn. 39, 46 sowie BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 57 ff.).

    b) Mangels eines hinreichend typischen Sachverhalts, aus dem sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einen kartellbedingten Preiseffekt schließen lässt, kann sich die Klagepartei nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen, der für einen ihr entstandenen Schaden streitet (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 38).

    bb) Nach Auffassung des BGH ist im Bußgeldbescheid Folgendes festgestellt (nach BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 19-22):.

    Zwar hat der BGH das LKW-Kartell damit nicht als einen reinen Informationsaustausch qualifiziert (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 42).

    Dies gilt umso mehr, als Fragen der Schadenswirkung und Schadenskausalität nicht an der Bindungswirkung teilnehmen, sondern der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen (BGH Urt. v. 23.9.2020- KZR 35/19, Rn. 24).

    Auch der BGH geht davon aus, dass, soweit Preisvereinbarungen getroffen wurden, dies lediglich punktuell (,,in some cases") geschehen ist (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 43).

    Zwar mag sich die Klagepartei auf eine tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür stützen können, dass infolge des praktizierten Kartells das Preisniveau für die betroffenen Lastkraftwagen im Schnitt über demjenigen lag, welches sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätte (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 39 f.).

    In die dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung, ob die Kartellabsprache einen Schaden verursacht hat, ist der Erfahrungssatz mit dem Gewicht einzustellen, der ihm im konkreten Fall nach Inhalt, Umfang und Dauer der Verhaltenskoordinierung sowie aller weiterer erheblicher Umstände zukommt, die für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells sprechen (BGH Urt. v. 23.9.2020- KZR 35/19, Rn. 39 f., Leitsatz 2).

    Selbst bei einem lang andauernden Kartell ist zu berücksichtigen, dass kein abstrakt quantifizierbarer Einfluss auf das Ergebnis der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles besteht (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 57).

    Der Erfahrungssatz hat jedoch nicht per se und unabhängig von den konkreten Umständen eine starke indizielle Bedeutung (vgl. BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 66).

    Durch Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 40).

    Denn wie auch der BGH annimmt, ist es - abgesehen von der Festlegung der Preisaufschläge für die Einführung der neuen EURO-Emissionsstandards - nur punktuell (,,in some cases") zu Vereinbarungen über Preise gekommen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 43).

    Zwar sind die ausgetauschten Bruttolistenpreise potenziell geeignet, sich auf die Bedingungen des Marktgeschehens auszuwirken (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 33).

    Jedoch geht auch der BGH davon aus, dass ein variables Verhältnis zwischen Listen- und Marktpreis gegeben ist und kein "systematischer" Zusammenhang besteht (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 47).

    Auch die Annahme eines variablen Zusammenhangs zwischen Listenpreis und Marktpreis (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 47) begründet keinen Indizienbeweis für eine Marktpreisüberhöhung.

    Dies gilt unabhängig davon, dass, wie bereits ausgeführt, der Austausch von Listenpreiserhöhungen potenziell geeignet ist, auf die Endpreise durchzuschlagen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 48).

    Gleichwohl ist die Kammer im Rahmen der Tatwürdigung (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 61) nicht gezwungen, aus dem festgestellten Verhalten Schlussfolgerungen, die über eine bloße Geeignetheit hinaus gehen, zu ziehen, zumal der hier maßgebliche Bußgeldbescheid der Kommission nicht bindend einen Koordinierungserfolg bezogen auf die für einen etwaigen Schaden relevanten Nettopreise festgestellt hat (so auch BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Leitsatz 1).

    So ist das Kartell auf dem gesamten europäischen Markt über mehr als ein Jahrzehnt praktiziert worden, auf dem die beteiligten Unternehmen einen hohen Marktanteil von etwa 90% hatten, weshalb grundsätzlich auch Feststellungen zu berücksichtigen sind, die keinen unmittelbaren Bezug zu Erwerbsvorgängen in Deutschland aufweisen, da sie gleichwohl Auskunft über Umfang und Intensität der Verhaltenskoordinierung sowie über deren Eignung geben können, sich auf Bedingungen und Preise für Transaktionen auszuwirken, die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt worden sind (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 89).

    Allein die Feststellung, dass nicht plausibel sei, dass sich die Kartellbeteiligten über Jahre vielfach und intensiv über Listenpreise und deren Erhöhung ausgetauscht haben, obwohl diesen Preisen keinerlei Bedeutung für die letztlich auf dem Markt erzielbaren Preise zu kommen soll (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 61), reicht nicht aus, um hieraus im Rahmen der originär tatrichterlichen Würdigung aller Umstände eine Schadenswahrscheinlichkeit im jeweiligen Einzelfall zu folgern.

    Auch der BGH (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 47) geht davon aus, dass kein "systematischer" Zusammenhang besteht, sondern dieser lediglich variabel ist.

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch eine Wirkweise des Kartells im konkreten Fall darzulegen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 65 ff.).

    Erhebliche Marktanteilsverschiebungen dürfen gleichwohl aber bei der Gesamtwürdigung als Gegenindiz nicht unberücksichtigt bleiben (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 92).

    Auch der BGH hat lediglich einen variablen, nicht systematischen, Zusammenhang (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 47) angenommen.

    Eine gegenteilige Auffassung lässt sich auch der BGH Entscheidung zum "LKW Kartell" (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19) nicht entnehmen.

    Eine auf einer gesicherten Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Schadens kann - auch in Zusammenschau (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 89) mit den anderen im Bußgeldbescheid bindend festgestellten Umständen - nicht angenommen werden.

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20

    LKW-Kartell II

    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die mögliche Anspruchsgrundlage für die Klageansprüche nach dem im jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltenden Recht richtet (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 16 mwN - LKW-Kartell) und als Anspruchsgrundlage für die Schäden aus den Erwerbsvorgängen in den Jahren 2001 bis 2004 § 33 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 1 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung und für die Erwerbsvorgänge in den Jahren 2005 und 2006 § 33 Abs. 3 GWB in der vom 1. Juli 2005 bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung (GWB 2005) in Betracht kommt.

    Die Bindungs- oder Feststellungswirkung erstreckt sich mithin auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet (st. Rspr., vgl. zuletzt vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 24 mwN - LKW-Kartell).

    bb) Die Bindungswirkung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nach Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (VO (EG) 773/2004) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 ergangen ist (vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 25 ff. - LKW-Kartell).

    Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestands bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 31 mwN - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, WRP 2021, 920 Rn. 15, 41 - Schienenkartell VI).

    Weiterer Feststellungen zu den Auswirkungen auf einzelne Transaktionen bedarf es für die haftungsbegründende Kausalität nicht (vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 33 - LKW-Kartell).

    Durch Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 40 - LKW-Kartell mwN).

    Danach unterscheiden sich die zwischen der Beklagten und den Streithelferinnen getroffenen Absprachen fundamental von einem bloßen Informationsaustausch und stellen vielmehr eine Koordinierung zukünftiger Listenpreise und deren Erhöhung durch Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen dar (vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 43 - LKW-Kartell).

    (a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, auch bei dem in Streit stehenden Kartell zu beachten und daher bei der tatrichterlichen Prüfung zu berücksichtigen ist, ob das kollusive Verhalten der Beklagten und ihrer Streithelferinnen ein Unternehmen geschädigt hat, das im Kartellzeitraum ein von den Kartellbeteiligten hergestelltes Fahrzeug bei einem der Kartellanten erworben hat (BGHZ 227, 84 Rn. 40 ff. - LKW-Kartell).

    Denn aufgrund des im Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 bindend festgestellten Verhaltens der Kartellbeteiligten, die über einen Zeitraum von 14 Jahren Informationen über Bruttolistenpreise ausgetauscht, diese Preise und ihre künftige Erhöhung erörtert sowie ihre zukünftige Listenpreissetzung sowohl durch Vereinbarungen als auch durch abgestimmte Verhaltensweisen koordiniert und darüber hinaus Zeitpunkt und Umfang der Preisaufschläge für die Einführung der neuen EURO-Emissionsstandards gemeinsam festgelegt haben, mussten sich diese in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen und hatten weniger Anreiz, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (BGHZ 227, 84 Rn. 43 - LKW-Kartell).

    Dass die Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der Marktpreise auch dann zu bejahen ist, wenn die Abstimmung der Kartellteilnehmer, wie im Streitfall, im Wesentlichen "nur" Listenpreise betrifft, liegt darin begründet, dass Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potentiell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen (BGHZ 227, 84 Rn. 48 - LKW-Kartell).

    aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht im Grundsatz davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen ist und dass dieser, da Preise und Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen notwendigerweise hypothetisch sind, dabei sämtliche Umstände in den Blick nehmen muss, die Bedeutung für die Abschätzung haben können, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 56 - LKW-Kartell; BGHZ 224, 281 Rn. 34 f. - Schienenkartell II, jew. mwN).

    Eine solche Wertung hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang gebilligt (BGHZ 227, 84 Rn. 92 - LKW-Kartell).

    Sofern er dabei nicht die Grenzen der Bindungswirkung verkennt, ist der Tatrichter nicht gehindert, aus den bindenden Feststellungen der Kartellbehörde oder der Kommission weitergehende Schlussfolgerungen zu ziehen (BGHZ 227, 84 Rn. 89 - LKW-Kartell).

    Wie der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, setzt eine Verfahrenseinleitung im Sinne des § 33 Abs. 5 GWB 2005 auch bei Tätigwerden der Europäischen Kommission nicht die Einleitung eines förmlichen Verfahrens voraus, sondern erfordert lediglich die Durchführung von behördlichen Maßnahmen gegen ein Unternehmen, die erkennbar darauf abzielen, gegen dieses Unternehmen wegen einer Beschränkung des Wettbewerbs zu ermitteln (BGHZ 227, 84 Rn. 79-85 - LKW-Kartell).

    Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGHZ 227, 84 Rn. 94 - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 36 - Schienenkartell V; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI).

    Daher ist im Rahmen der Prüfung einer Vorteilsausgleichung auch das öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs zu berücksichtigen, das beeinträchtigt würde, wenn die Einstandspflicht der Kartellbeteiligten für die von ihnen verursachten Schäden wegen eines lediglich möglichen, aber nicht feststellbaren Vorteils beschränkt oder gar vollständig verneint würde (BGHZ 227, 84 Rn. 95 - LKW-Kartell; BGH, WuW 2021, 37 Rn. 50 - Schienenkartell V, jew. mwN).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Erfahrungssatz, der - wie im Streitfall - für einen Preiseffekt des Kartells streitet, jedenfalls nicht ohne weiteres auch Aussagen über die Wahrscheinlichkeit einer Kostenwälzung erlaubt, insbesondere wenn diese mögliche Kostenwälzung einen sachlich anders abzugrenzenden Markt betrifft (BGHZ 227, 84 Rn. 96 - LKW-Kartell mwN).

  • LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21

    Leasingvermittlung beim LKW-Kartell - Schadensersatz im Rahmen des LKW-Kartells

    Nach allen Vorschriften ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine drittschützende Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder die Vorgaben in Art. 81, 82 EGV (jetzt: Art. 101, 102 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 16 - LKW-Kartell I).

    b) Diese Feststellungen im Beschluss der Kommission sind für den vorliegenden Rechtsstreit als nachfolgendem Schadensersatzprozess gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 23 - LKW-Kartell I).

    Darüber hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 24 - LKW-Kartell I), und auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe nehmen nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur siebten Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucks. 15/3640, S. 54).

    Diese Bindungswirkung ist im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nach Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (VO (EG) 773/2004) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 ergangen ist (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 25 - LKW-Kartell I).

    b) Im Streitfall sind diese Voraussetzungen bis auf die Erwerbsvorgänge Nr. 33 und 34 ohne weiteres erfüllt, weil die Insolvenzschuldnerin von der am Kartell beteiligten Beklagten bzw. der Streithelferin die in Streit stehenden Lastkraftwagen mittelbar erworben hat, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 32 - LKW-Kartell I).

    Weiterer Feststellungen zu den Auswirkungen auf einzelne Transaktionen bedarf es für die haftungsbegründende Kausalität nicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 33 - LKW-Kartell I).

    Er hat diese Feststellung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen, wobei ihm die Befugnis zur Schadensschätzung nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zusteht, sodass für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, ausreicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 56 - LKW-Kartell I).

    Nicht erforderlich ist, dass der Gegner den Beweis des Gegenteils führt, mithin den Richter davon überzeugt, dass ein Schaden nicht entstanden ist (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 58 - LKW-Kartell I).

    Auch hat er zu berücksichtigen, dass eine einzelne Indiztatsache, die für sich genommen nicht überzeugungskräftig ist, um die Haupttatsache zu beweisen, dies doch in der Summe mit allen weiteren Indizien sein kann (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 88 - LKW-Kartell I).

    Eine solche Preiserhöhung in Form einer feststellbaren Kostenwälzung (vgl. BGH, Urteile vom 20.06.2011 - KZR 75/10, juris Rn. 58 - ORWI, vom 19.05.2020 - KZR 8/18, juris Rn. 46 - Schienenkartell IV und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, juris Rn. 94 - LKW-Kartell I) ist zwingende Voraussetzung für die von der Klägerseite behauptete Abhängigkeit der Finanzierungsraten vom Nettokaufpreis.

    Der Erfahrungssatz, der für einen Preiseffekt des Kartells auf der ersten Marktstufe und damit für einen entsprechenden Schaden der dortigen Marktteilnehmer spricht, erlaubt nicht ohne weiteres auch Aussagen über die Wahrscheinlichkeit einer Kostenwälzung (BGH, vom 23.09.2020 - KZR 35/19, juris Rn. 96 - LKW-Kartell I),.

    Nur wenn hierzu hinreichend vorgetragen wird, kann der vom Kläger geltend gemachte Zusammenhang anhand der ökonomischen Gegebenheiten auf den Anschlussmärkten beurteilt werden, nämlich die Frage, ob und wieweit die Preisbildung auf einer nachfolgenden Marktstufe durch den Preiseffekt des Kartells bedingt ist (vgl. BGH, vom 23.09.2020 - KZR 35/19, juris Rn. 96 - LKW-Kartell I).

    aa) Mangels eines hinreichend typischen Sachverhalts, aus dem sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einen kartellbedingten Preiseffekt schließen lässt, streitet kein Anscheinsbeweis für einen der Insolvenzschuldnerin entstandenen Schaden (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 38 - LKW-Kartell I; vgl. zum Fall des Quoten- und Kundenschutzkartells BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I).

    Durch Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 40 mwN - LKW-Kartell I).

    Vielmehr hängt sein Gewicht entscheidend von der konkreten Ausgestaltung des Kartells und seiner Praxis ab und erhöht sich, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je größer daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, welches sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 57 - LKW-Kartell I).

    Dabei darf und muss der Tatrichter eine tatsächliche Vermutung bei seiner Überzeugungsbildung nur mit dem ihr im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zukommenden Gewicht berücksichtigen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 67 - LKW-Kartell I).

    Er kann sich daher unter Umständen bereits bei schwachen gegenläufigen Indizien daran gehindert sehen, auf die vermutete Tatsache zu schließen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 67 - LKW-Kartell I).

    (2) Auf dieser Grundlage sind im Streitfall zunächst die Feststellungen der Europäischen Kommission zu den Absprachen und abgestimmten Verhaltensweisen der Kartellbeteiligten auf dem sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckenden Markt für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen umfassend und erschöpfend zu berücksichtigen, um das Gewicht abzuschätzen, das im Streitfall dem für einen Preiseffekt des Kartells streitenden Erfahrungssatz zukommt (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 89 - LKW-Kartell).

    Dass die Bindung des Tatrichters auf die tragenden Feststellungen der Entscheidung der Kartellbehörde beschränkt ist, bedeutet nämlich nicht, dass er gehindert wäre, aus diesen Feststellungen weitergehende Folgerungen abzuleiten, von deren Richtigkeit er überzeugt ist (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 61 - LKW-Kartell I).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es eine intensive und häufige Koordinierung der (Listen-) Preissetzung über mehrere Jahre hinweg für einen einzelnen Kartellbeteiligten nicht dauerhaft erfolgversprechend erscheinen lässt, den Versuch zu unternehmen, statt eines gemeinsamen Margeneffekts einen unternehmensindividuellen Mengeneffekt zu erzielen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 42 f. - LKW-Kartell I).

    Dementsprechend ist zu berücksichtigen, dass bei allen an den Absprachen beteiligten Lkw-Herstellern die durch die jeweilige Hauptverwaltung festgelegten Listenpreise, wie von der Kommission festgestellt, typischerweise den Ausgangspunkt der Preisgestaltung bildeten und ihre Kenntnis es überdies ermöglichte, die Marktpreise besser abzuschätzen als ohne Kenntnis dieser Größe (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 48 - LKW-Kartell I).

    Der Umstand, dass die Marktpreisbildung von zahlreichen Faktoren abhängt, der Listenpreis nur einer dieser Faktoren ist und die Faktoren von Fall zu Fall unterschiedlich gewichtet sein können, rechtfertigt aber die Schlussfolgerung, dass das Verhältnis zwischen Listen- und Marktpreis variabel ist und kein "systematischer" Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 -, BGHZ 227, 84-112, Rn. 47 - LKW-Kartell I).

    Auch der Bundesgerichtshof entnimmt den Feststellungen der Kommission nicht mehr als einen mindestens möglichen, schwankenden und schwer quantifizierbaren Einfluss von Preislisten und Listenpreiserhöhungen auf die erzielbaren Marktpreise (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 -, BGHZ 227, 84-112, Rn. 49 - LKW-Kartell I).

    Das Gutachten geht nicht länger von der Prämisse aus, es habe ein reiner Informationsaustausch stattgefunden, sondern legt seiner Untersuchung nun das vom BGH in seiner LKW-Kartell I-Entscheidung (Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 19) aufgezeigte Verständnis vom Charakter des Kartells zugrunde.

    Dementsprechend bilden bei allen an den Absprachen beteiligten Lkw-Herstellern die durch die jeweilige Hauptverwaltung festgelegten Listenpreise, wie von der Kommission festgestellt, typischerweise den Ausgangspunkt der Preisgestaltung und ihre Kenntnis ermöglicht es überdies, die Marktpreise besser abzuschätzen als ohne Kenntnis dieser Größe (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 -, BGHZ 227, 84-112, Rn. 48 - LKW-Kartell I).

    Das Verhältnis zwischen Listen- und Marktpreis ist vielmehr variabel und ein "systematischer" Zusammenhang besteht gerade nicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 -, BGHZ 227, 84-112, Rn. 47 - LKW-Kartell I).

    Es ist bereits deshalb hinsichtlich seiner Plausibilitätsüberlegungen nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, juris Rn. 53 - LKW-Kartell I).

  • LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2021 - 19 O 742/20

    Kartellschadensersatz im Zusammenhang mit sog. Lkw-Kartell

    komme auch unter Zugrundlegung der Einschätzung des BGH im Urteil vom 23.09.2020, Az. KZR 35/19, wonach nicht nur ein bloßer Informationsaustausch festgestellt worden sei, weiterhin zu dem Ergebnis, dass die Annahme von Preisüberhöhungen aus ökonomischer Sicht nicht plausibel sei.

    Eine Kartellbefangenheit ist, jedenfalls soweit keine Sonderfahrzeuge betroffen sind, ohne Weiteres zu bejahen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 31 f.).

    Weder streitet hierfür ein Anscheinsbeweis (nachfolgend unter b)) noch steht dies aufgrund der Feststellungen der Kommission, die umfassend und erschöpfend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 -, 2. Leitsatz sowie Rn. 57), bindend fest, auch wenn nach der Auslegung des BGH im Bußgeldbescheid ein über einen Informationsaustausch hinausgehendes wettbewerbsbeschränkendes Verhalten festgestellt wurde (c).

    So ist es grundsätzlich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, unmittelbare und mittelbare Auswirkungen von Wettbewerbsverstößen festzustellen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 31).

    Ebenso sind Erfahrungssätze und gutachterliche Stellungnahmen der Parteien zu berücksichtigen (BGH, Schienenkartell II, a.a.O., Rn. 39, 46 sowie BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 57 ff.).

    b) Mangels eines hinreichend typischen Sachverhalts, aus dem sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einen kartellbedingten Preiseffekt schließen lässt, kann sich die Klagepartei nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen, der für einen ihr entstandenen Schaden streitet (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 38).

    bb) Nach Auffassung des BGH ist im Bußgeldbescheid Folgendes festgestellt (nach BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 19-22):.

    Zwar hat der BGH das LKW-Kartell damit nicht als einen reinen Informationsaustausch qualifiziert (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 42).

    Auch der BGH geht davon aus, dass, soweit Preisvereinbarungen getroffen wurden, dies lediglich punktuell ("in some cases") geschehen ist (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 43).

    Zwar mag sich die Klagepartei auf eine tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür stützen können, dass infolge des praktizierten Kartells das Preisniveau für die betroffenen Lastkraftwagen im Schnitt über demjenigen lag, welches sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätte (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 39 f.).

    In die dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung, ob die Kartellabsprache einen Schaden verursacht hat, ist der Erfahrungssatz mit dem Gewicht einzustellen, der ihm im konkreten Fall nach Inhalt, Umfang und Dauer der Verhaltenskoordinierung sowie aller weiterer erheblicher Umstände zukommt, die für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells sprechen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 39 f., Leitsatz 2).

    Selbst bei einem lang andauernden Kartell ist zu berücksichtigen, dass kein abstrakt quantifizierbarer Einfluss auf das Ergebnis der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles besteht (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 57).

    Der Erfahrungssatz hat jedoch nicht per se und unabhängig von den konkreten Umständen eine starke indizielle Bedeutung (vgl. BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 66).

    Durch Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 40).

    Denn wie auch der BGH annimmt, ist es - abgesehen von der Festlegung der Preisaufschläge für die Einführung der neuen EURO-Emissionsstandards - nur punktuell ("in some cases") zu Vereinbarungen über Preise gekommen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 43).

    (2) Zwar sind die ausgetauschten Bruttolistenpreise potenziell geeignet, sich auf die Bedingungen des Marktgeschehens auszuwirken (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 33).

    Jedoch geht auch der BGH davon aus, dass ein variables Verhältnis zwischen Listen- und Marktpreis gegeben ist und kein "systematischer" Zusammenhang besteht (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 47).

    Auch die Annahme eines variablen Zusammenhangs zwischen Listenpreis und Marktpreis (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 47) begründet keinen Indizienbeweis für eine Marktpreisüberhöhung.

    Dies gilt unabhängig davon, dass, wie bereits ausgeführt, der Austausch von Listenpreiserhöhungen potenziell geeignet ist, auf die Endpreise durchzuschlagen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 48).

    Gleichwohl ist die Kammer im Rahmen der Tatwürdigung (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 61) nicht gezwungen, aus dem festgestellten Verhalten Schlussfolgerungen, die über eine bloße Geeignetheit hinaus gehen, zu ziehen, zumal der hier maßgebliche Bußgeldbescheid der Kommission nicht bindend einen Koordinierungserfolg bezogen auf die für einen etwaigen Schaden relevanten Nettopreise festgestellt hat (so auch BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Leitsatz 1).

    So ist das Kartell auf dem gesamten europäischen Markt über mehr als ein Jahrzehnt praktiziert worden, auf dem die beteiligten Unternehmen einen hohen Marktanteil von etwa 90% hatten, weshalb grundsätzlich auch Feststellungen zu berücksichtigen sind, die keinen unmittelbaren Bezug zu Erwerbsvorgängen in Deutschland aufweisen, da sie gleichwohl Auskunft über Umfang und Intensität der Verhaltenskoordinierung sowie über deren Eignung geben können, sich auf Bedingungen und Preise für Transaktionen auszuwirken, die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt worden sind (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 89).

    Allein die Feststellung, dass nicht plausibel sei, dass sich die Kartellbeteiligten über Jahre vielfach und intensiv über Listenpreise und deren Erhöhung ausgetauscht haben, obwohl diesen Preisen keinerlei Bedeutung für die letztlich auf dem Markt erzielbaren Preise zu kommen soll (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 61), reicht nicht aus, um hieraus im Rahmen der originär tatrichterlichen Würdigung aller Umstände eine Schadenswahrscheinlichkeit im jeweiligen Einzelfall zu folgern.

    Auch der BGH (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 47) geht davon aus, dass kein "systematischer" Zusammenhang besteht, sondern dieser lediglich variabel ist.

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch eine Wirkweise des Kartells im konkreten Fall darzulegen (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 65 ff.).

    Auch der BGH hat lediglich einen variablen, nicht systematischen, Zusammenhang (BGH Urt. v. 23.9.2020 - KZR 35/19, Rn. 47) angenommen.

  • LG Stuttgart, 25.04.2022 - 53 O 296/21

    Kartellschaden bei mittelbarem Erwerb in Form von Operatingleasing

    Nach allen Vorschriften ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine drittschützende Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder die Vorgaben in Art. 81, 82 EGV (jetzt: Art. 101, 102 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 16 - LKW-Kartell I).

    b) Diese Feststellungen im Beschluss der Kommission sind für den vorliegenden Rechtsstreit als nachfolgendem Schadensersatzprozess gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 23 - LKW-Kartell I).

    Darüber hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 24 - LKW-Kartell I), und auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe nehmen nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur siebten Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucks. 15/3640, S. 54).

    Diese Bindungswirkung ist im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nach Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (VO (EG) 773/2004) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 ergangen ist (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 25 - LKW-Kartell I).

    b) Im Streitfall sind diese Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt, weil die Klägerin von der am Kartell beteiligten Beklagten bzw. der Streithelferin die in Streit stehenden Lastkraftwagen mittelbar erworben hat, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 32 - LKW-Kartell I).

    Weiterer Feststellungen zu den Auswirkungen auf einzelne Transaktionen bedarf es für die haftungsbegründende Kausalität nicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 33 - LKW-Kartell I).

    bb) Dies gilt auch für die Erwerbe im Jahr 2011 (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 36 - LKW-Kartell I).

    Er hat diese Feststellung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen, wobei ihm die Befugnis zur Schadensschätzung nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zusteht, sodass für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, ausreicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 56 - LKW-Kartell I).

    Nicht erforderlich ist, dass der Gegner den Beweis des Gegenteils führt, mithin den Richter davon überzeugt, dass ein Schaden nicht entstanden ist (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 58 - LKW-Kartell I).

    Auch hat er zu berücksichtigen, dass eine einzelne Indiztatsache, die für sich genommen nicht überzeugungskräftig ist, um die Haupttatsache zu beweisen, dies doch in der Summe mit allen weiteren Indizien sein kann (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 88 - LKW-Kartell I).

    Eine solche Preiserhöhung in Form einer feststellbaren Kostenwälzung (vgl. BGH, Urteile vom 20.06.2011 - KZR 75/10, juris Rn. 58 - ORWI, vom 19.05.2020 - KZR 8/18, juris Rn. 46 - Schienenkartell IV und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, juris Rn. 94 - LKW-Kartell I) ist zwingende Voraussetzung für die von der Klägerseite behauptete Abhängigkeit der Finanzierungsraten vom Nettokaufpreis.

    Der Erfahrungssatz, der für einen Preiseffekt des Kartells auf der ersten Marktstufe und damit für einen entsprechenden Schaden der dortigen Marktteilnehmer spricht, erlaubt nicht ohne weiteres auch Aussagen über die Wahrscheinlichkeit einer Kostenwälzung (BGH, vom 23.09.2020 - KZR 35/19, juris Rn. 96 - LKW-Kartell I).

    Nur wenn hierzu hinreichend vorgetragen wird, kann der von der Klägerin geltend gemachte Zusammenhang anhand der ökonomischen Gegebenheiten auf den Anschlussmärkten beurteilt werden, nämlich die Frage, ob und wieweit die Preisbildung auf einer nachfolgenden Marktstufe durch den Preiseffekt des Kartells bedingt ist (vgl. BGH, vom 23.09.2020 - KZR 35/19, juris Rn. 96 - LKW-Kartell I).

    aa) Mangels eines hinreichend typischen Sachverhalts, aus dem sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einen kartellbedingten Preiseffekt schließen lässt, streitet kein Anscheinsbeweis für einen entstandenen Schaden (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 38 - LKW-Kartell I; vgl. zum Fall des Quoten- und Kundenschutzkartells BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I).

    Durch Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 40 mwN - LKW-Kartell I).

    Vielmehr hängt sein Gewicht entscheidend von der konkreten Ausgestaltung des Kartells und seiner Praxis ab und erhöht sich, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je größer daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, welches sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 57 - LKW-Kartell I).

    Dabei darf und muss der Tatrichter eine tatsächliche Vermutung bei seiner Überzeugungsbildung nur mit dem ihr im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zukommenden Gewicht berücksichtigen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 67 - LKW-Kartell I).

    Er kann sich daher unter Umständen bereits bei schwachen gegenläufigen Indizien daran gehindert sehen, auf die vermutete Tatsache zu schließen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 67 - LKW-Kartell I).

    (2) Auf dieser Grundlage sind im Streitfall zunächst die Feststellungen der Europäischen Kommission zu den Absprachen und abgestimmten Verhaltensweisen der Kartellbeteiligten auf dem sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckenden Markt für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen umfassend und erschöpfend zu berücksichtigen, um das Gewicht abzuschätzen, das im Streitfall dem für einen Preiseffekt des Kartells streitenden Erfahrungssatz zukommt (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 89 - LKW-Kartell).

    Dass die Bindung des Tatrichters auf die tragenden Feststellungen der Entscheidung der Kartellbehörde beschränkt ist, bedeutet nämlich nicht, dass er gehindert wäre, aus diesen Feststellungen weitergehende Folgerungen abzuleiten, von deren Richtigkeit er überzeugt ist (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 61 - LKW-Kartell I).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es eine intensive und häufige Koordinierung der (Listen-) Preissetzung über mehrere Jahre hinweg für einen einzelnen Kartellbeteiligten nicht dauerhaft erfolgversprechend erscheinen lässt, den Versuch zu unternehmen, statt eines gemeinsamen Margeneffekts einen unternehmensindividuellen Mengeneffekt zu erzielen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 42 f. - LKW-Kartell I).

    Dementsprechend ist zu berücksichtigen, dass bei allen an den Absprachen beteiligten Lkw-Herstellern die durch die jeweilige Hauptverwaltung festgelegten Listenpreise, wie von der Kommission festgestellt, typischerweise den Ausgangspunkt der Preisgestaltung bildeten und ihre Kenntnis es überdies ermöglichte, die Marktpreise besser abzuschätzen als ohne Kenntnis dieser Größe (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 48 - LKW-Kartell I).

    Der Umstand, dass die Marktpreisbildung von zahlreichen Faktoren abhängt, der Listenpreis nur einer dieser Faktoren ist und die Faktoren von Fall zu Fall unterschiedlich gewichtet sein können, rechtfertigt aber die Schlussfolgerung, dass das Verhältnis zwischen Listen- und Marktpreis variabel ist und kein "systematischer" Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 -, BGHZ 227, 84-112, Rn. 47 - LKW-Kartell I).

    Auch der Bundesgerichtshof entnimmt den Feststellungen der Kommission nicht mehr als einen mindestens möglichen, schwankenden und schwer quantifizierbaren Einfluss von Preislisten und Listenpreiserhöhungen auf die erzielbaren Marktpreise (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 -, BGHZ 227, 84-112, Rn. 49 - LKW-Kartell I).

    In der Wirtschaftswissenschaft wird sogar ausdrücklich davon ausgegangen, dass ein Erfahrungssatz der Schadensverursachung durch Kartelle, wie ihn der BGH ohne wissenschaftliche Begründung annimmt, empirisch nicht belegt werden kann (so ausdrücklich in dem vom BGH in seiner Entscheidung vom 23.09.2020 - KZR 35/19 - LKW Kartell I, Rn. 40 aE angeführten Literaturbeitrag Coppik/Heimeshoff, WuW 2020, 584, 592).

    Das Gutachten geht zwar von der unzutreffenden Prämisse aus, es habe ein reiner Informationsaustausch stattgefunden, (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 19 - LKW-Kartell I), weshalb die Schlussfolgerungen der Gutachter nicht berücksichtigungsfähig sind.

  • OLG Stuttgart, 09.12.2021 - 2 U 389/19

    Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils im Kartellschadensprozess;

    Konkurrierend ergibt sich ein Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. Artikel 81 Absatz 1 EG (ex-Art. 85 EGV, seit 2009: Artikel 101 AEUV), da die darin niedergelegten Verbote von abgestimmten Verhaltensweisen ihrer Natur nach geeignet sind, in den Beziehungen zwischen einzelnen unmittelbare Wirkungen zu erzeugen und deshalb unmittelbar in deren Person Rechte entstehen zu lassen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - KZR 23/96, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 16 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 12 - LKW-Kartell II; zur Anspruchskonkurrenz: BGH, Urteil vom 06. Juli 2021 - KZR 35/20, juris Rn. 28 - Porsche-Tuning II).

    Zutreffend hat das Landgericht einen schuldhaften Verstoß der Beklagten gegen die genannten Normen festgestellt, weil die Beklagte über einen längeren Zeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 17 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 13 - LKW-Kartell II).

    Diese Feststellungen im Beschluss der Kommission sind für den vorliegenden Rechtsstreit als nachfolgendem Schadensersatzprozess gemäß § 33 Absatz 4 GWB in der Fassung vom 15. Juli 2005 bindend (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 23 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 17 - LKW-Kartell II).

    Darüber hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht, und auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe nehmen nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 23 - LKW-Kartell I, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 18 - LKW-Kartell II).

    Diese Bindungswirkung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nach Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (VO (EG) 773/2004) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 ergangen ist (eingehend BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 23 - LKW-Kartell I, juris Rn. 25 ff.; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 19 - LKW-Kartell II).

    Die Klägerin ist von der Kartellabsprache betroffen und damit anspruchsberechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 23 - LKW-Kartell I, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 20 - LKW-Kartell II).

    Nach diesen Grundsätzen ist Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 31 - LKW-Kartell I).

    Für die Feststellung der hiernach maßgeblichen Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 25 - Schienenkartell IV; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 31 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 21 - LKW-Kartell II).

    Demnach ist die Klägerin aus abgetretenem Recht anspruchsberechtigt, weil die Tochterunternehmen der Klägerin mit den Lastkraftwagen von der am Kartell beteiligten Beklagten Waren erworben haben, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 32 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 22 - LKW-Kartell II).

    Ausgenommen sind lediglich Lastkraftwagen für den militärischen Bereich, der "After-sales"-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lastkraftwagen, der Verkauf von gebrauchten Lastkraftwagen und sämtliche anderen von den Beteiligten verkauften Waren und erbrachten Dienstleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 34 - LKW-Kartell I).

    Die Beklagte war ab dem 26. Juni 2001 an den Absprachen, die sich auf die jeweiligen Folgejahre bezogen, beteiligt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 142 und BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 36 - LKW-Kartell I).

    Es genügt, dass diese Fahrzeuge auf den Grundmodellen ("Ecktypen") aufbauten, deren Listenpreise Gegenstand der Absprachen waren, da die durch das Kartell bewirkte Verfälschung der Bedingungen des Marktgeschehens damit jedenfalls geeignet war, sich auf die individuellen Transaktionspreise für Fahrzeuge der kartellbeteiligten LKW-Hersteller auszuwirken (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 33 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 23 - LKW-Kartell II).

    Weiterer Feststellungen zu den Auswirkungen auf einzelne Transaktionen bedarf es für die haftungsbegründende Kausalität nicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 33 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 23 - LKW-Kartell II).

    Zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens streitet der Erfahrungssatz, wonach eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, juris Rn. 40 - Schienenkartell II; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 39 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, juris Rn. 35 - Grauzementkartell II).

    Treffen Unternehmen trotz der damit einhergehenden erheblichen Risiken solche Absprachen, streitet danach eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, juris Rn. 55 - Schienenkartell I; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 40 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 26 - LKW-Kartell II).

    Eine solche tatsächliche Vermutung für einen Anstieg des Marktpreisniveaus bei Lastkraftwagen und damit für einen Schaden der Klägerin besteht auch auf der Grundlage des im Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 festgestellten Sachverhalts (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 41 - LKW-Kartell I).

    Die Kartellbeteiligten haben nicht lediglich Informationen über ihre Listenpreise ausgetauscht, sondern vielmehr ihre künftigen Listenpreise sowie deren Erhöhung miteinander besprochen und ihre zukünftige Preissetzung sowohl durch Vereinbarungen als auch durch abgestimmte Verhaltensweisen koordiniert (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 42 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 29 - LKW-Kartell II).

    Auch steht der Anwendung des Erfahrungssatzes nicht entgegen, dass sich die Kartellanten lediglich über Listenpreise und deren Heraufsetzung, nicht aber über die später tatsächlich vom Kunden gezahlten Transaktionspreise verständigt haben (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 45 f. - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 30 - LKW-Kartell II).

    Daraus ist jedoch nicht zu schließen, ein Einfluss einer Listenpreiserhöhung auf den auf dem Markt erzielbaren Endpreis scheide vernünftigerweise aus (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 47 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 38 - LKW-Kartell II).

    Ihre Kenntnis ermöglichte es überdies, die Marktpreise besser abzuschätzen als ohne Kenntnis dieser Größe (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 48 - LKW-Kartell I; eingehend: BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 39 ff. - LKW-Kartell II).

    Die Gültigkeit und Reichweite des Erfahrungssatzes hängen davon ab, inwieweit seine tatsächlichen Grundlagen geeignet sind, den vermuteten Sachverhalt wahrscheinlicher zu machen als einen möglichen abweichenden Sachverhalt (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 51 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 37 - LKW-Kartell II).

    Es trifft jedoch nicht zu, dass lediglich ein Informationsaustausch über Listenpreise in Rede steht (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, Rn. 53/54 - LKW-Kartell I).

    Diese Feststellungen der Europäischen Kommission sind zentraler Bestandteil der Charakterisierung des konkreten Verstoßes, für den die Geldbuße festgesetzt worden ist (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 49 - LKW-Kartell I).

    Unter diesen Umständen sind grundsätzlich auch Feststellungen im Kommissionsbeschluss zu berücksichtigen, die keinen unmittelbaren Bezug zu Erwerbsvorgängen in Deutschland aufweisen, da sie gleichwohl Auskunft über Umfang und Intensität der Verhaltenskoordinierung sowie über deren Eignung geben können, sich auf Bedingungen und Preise für Transaktionen auszuwirken, die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 89 - LKW-Kartell I).

    Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht verjährt sind (eingehend BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 72 bis 85 - LKW-Kartell I).

  • BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20

    Schaden für Schlecker durch Drogeriekartell?

    aa) In sachlicher Hinsicht erstreckt sich die Bindungswirkung auf die rechtliche und tatsächliche Feststellung des Kartellrechtsverstoßes und erfasst alle im vorangegangenen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde, und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 12, 14 f. - Lottoblock II; vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I).

    Es bedarf daher nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 31 mwN - LKW-Kartell I; BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 16 f. - Schienenkartell V; vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, BGHZ 229, 1 Rn. 15 - Schienenkartell VI; vom 13. April 2021 - KZR 19/20, WRP 2021, 1588 Rn. 21 - LKW-Kartell II; vom 28. Juni 2022 - KZR 46/20, NZKart 2022, 641 Rn. 24 - Stahl-Strahlmittel).

    a) Die Bindungs- oder Feststellungswirkung des Bußgeldbescheids nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 erstreckt sich lediglich auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet (st. Rspr., BGHZ 211, 146 Rn. 14, 18 f - Lottoblock II; BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I).

    Darüber hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht, und auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe nehmen nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I; BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 18 - LKW-Kartell II; vgl. zu Art. 16 VO 1/2003: EuGH, Urteil vom 6. November 2012 - C-199/11, WuW/E EU-R 2566 Rn. 65).

    a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob der von einem an dem Kartellrechtsverstoß beteiligten Unternehmen vereinbarte Preis wegen des Kartells höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre, nur unter Heranziehung derjenigen Umstände getroffen werden kann, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne das Kartell wahrscheinlich entwickelt hätte (vgl. BGHZ 224, 281 Rn. 34 ff., 47 - Schienenkartell II; BGHZ 227, 84 Rn. 56 - LKW-Kartell I).

    Durch die Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 40 - LKW-Kartell I; BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 26 - LKW-Kartell II mwN; vgl. auch EuGH, WuW 2020, 261 Rn. 36 - Visa und Mastercard Ungarn).

    Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, ist bei einer Kartellabsprache wegen der fehlenden Typizität auch kein Raum für die Annahme eines Anscheinsbeweises (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I; BGHZ 224, 281 Rn. 31 - Schienenkartell II; BGHZ 227, 84 Rn. 38 - LKW-Kartell I).

    Zwar erhöht sich das Gewicht des Erfahrungssatzes, je länger und je nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je größer daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat (BGHZ 227, 84 Rn. 57 - LKW-Kartell II).

    Denn sie betreffen den Lebenssachverhalt, aufgrund dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde (BGHZ 211, 146 Rn. 12, 14 f. - Lottoblock II; BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I).

  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung

    (aaa) Das Berufungsgericht hat bereits nicht - wie erforderlich - eine hinreichende tatsächliche Erfahrung dargelegt, die Grundlage eines solchen Erfahrungssatzes sein könnte (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 40).
  • OLG Düsseldorf, 27.07.2023 - 6 U 1/22

    Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines

    In solchen Fällen sind Schadensersatzansprüche aus den Erwerbsvorgängen spätestens mit Vollzug der Kaufverträge zu kartellbedingt erhöhten Preisen entstanden (vgl. BGH, Kartellsenat, Urteil vom 23.9.2020, KZR 35/19 - LKW-Kartell, NZKart 2021, 117 Rn. 73 ff.), so dass ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist läuft.
  • BGH, 13.04.2021 - KZR 20/20

    Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch: Schadensersatz wegen Erwerbs eines

    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die mögliche Anspruchsgrundlage für die Klageansprüche nach dem im jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltenden Recht richtet (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 16 mwN - LKW-Kartell) und im Streitfall als Anspruchsgrundlage § 33 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 1 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung in Betracht kommt.

    Die Bindungs- oder Feststellungswirkung erstreckt sich mithin auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 24 mwN - LKW-Kartell).

    bb) Die Bindungswirkung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nach Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (VO (EG) 773/2004) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 ergangen ist (vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 25 ff. - LKW-Kartell).

    Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestands, bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 31 mwN - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, WRP 2021, 920 Rn. 15, 41 - Schienenkartell VI).

    Weiterer Feststellungen zu den Auswirkungen auf einzelne Transaktionen bedarf es für die haftungsbegründende Kausalität nicht (vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 33 - LKW-Kartell).

    Durch Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 40 - LKW-Kartell, mwN).

    Danach unterscheiden sich die zwischen der Beklagten und den Streithelferinnen getroffenen Absprachen fundamental von einem bloßen Informationsaustausch und stellen vielmehr eine Koordinierung zukünftiger Listenpreise und deren Erhöhung durch Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen dar (vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 43 - LKW-Kartell).

    (a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, auch bei dem in Streit stehenden Kartell zu beachten und daher bei der tatrichterlichen Prüfung zu berücksichtigen ist, ob das kollusive Verhalten der Beklagten und ihrer Streithelferinnen ein Unternehmen geschädigt hat, das im Kartellzeitraum ein von den Kartellbeteiligten hergestelltes Fahrzeug bei einem der Kartellanten erworben hat (BGHZ 227, 84 Rn. 40 ff. - LKW-Kartell).

    Denn aufgrund des im Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 bindend festgestellten Verhaltens der Kartellbeteiligten, die über einen Zeitraum von 14 Jahren Informationen über Bruttolistenpreise ausgetauscht, diese Preise und ihre künftige Erhöhung erörtert sowie ihre zukünftige Listenpreissetzung sowohl durch Vereinbarungen als auch durch abgestimmte Verhaltensweisen koordiniert und darüber hinaus Zeitpunkt und Umfang der Preisaufschläge für die Einführung der neuen EURO-Emissionsstandards gemeinsam festgelegt haben, mussten sich diese in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen und hatten weniger Anreiz, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (BGHZ 227, 84 Rn. 43 - LKW-Kartell).

    Dass die Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der Marktpreise auch dann zu bejahen ist, wenn die Abstimmung der Kartellteilnehmer, wie im Streitfall, im Wesentlichen "nur" Listenpreise betrifft, liegt darin begründet, dass Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potentiell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen (BGHZ 227, 84 Rn. 48 - LKW-Kartell).

    aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht im Grundsatz davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen ist und dass dieser, da Preise und Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen notwendigerweise hypothetisch sind, dabei sämtliche Umstände in den Blick nehmen muss, die Bedeutung für die Abschätzung haben können, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 56 - LKW-Kartell; BGHZ 224, 281 Rn. 34 f. - Schienenkartell II, jew. mwN).

    Eine solche Wertung hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang gebilligt (BGHZ 227, 84 Rn. 92 - LKW-Kartell).

    Sofern er dabei nicht die Grenzen der Bindungswirkung verkennt, ist der Tatrichter nicht gehindert, aus den bindenden Feststellungen der Kartellbehörde oder der Kommission weitergehende Schlussfolgerungen zu ziehen (BGHZ 227, 84 Rn. 89 - LKW-Kartell).

    Wie der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, setzt eine Verfahrenseinleitung im Sinne des § 33 Abs. 5 GWB 2005 auch bei Tätigwerden der Europäischen Kommission nicht die Einleitung eines förmlichen Verfahrens voraus, sondern erfordert lediglich die Durchführung von behördlichen Maßnahmen gegen ein Unternehmen, die erkennbar darauf abzielen, gegen dieses Unternehmen wegen einer Beschränkung des Wettbewerbs zu ermitteln (BGHZ 227, 84 Rn. 79-85 - LKW-Kartell).

    Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGHZ 227, 84 Rn. 94 - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 36 - Schienenkartell V; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI).

    Daher ist im Rahmen der Prüfung einer Vorteilsausgleichung auch das öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs zu berücksichtigen, das beeinträchtigt würde, wenn die Einstandspflicht der Kartellbeteiligten für die von ihnen verursachten Schäden wegen eines lediglich möglichen, aber nicht feststellbaren Vorteils beschränkt oder gar vollständig verneint würde (BGHZ 227, 84 Rn. 95 - LKW-Kartell; BGH, WuW 2021, 37 Rn. 50 - Schienenkartell V, jew. mwN).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Erfahrungssatz, der - wie im Streitfall - für einen Preiseffekt des Kartells streitet, jedenfalls nicht ohne weiteres auch Aussagen über die Wahrscheinlichkeit einer Kostenwälzung erlaubt, insbesondere wenn diese mögliche Kostenwälzung einen sachlich anders abzugrenzenden Markt betrifft (BGHZ 227, 84 Rn. 96 - LKW-Kartell, mwN).

  • LG München I, 19.02.2021 - 37 O 10526/17

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit sog. "Lkw-Kartell"

  • OLG Stuttgart, 23.02.2023 - 2 U 77/19

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  • OLG Stuttgart, 27.07.2023 - 2 U 115/22

    Schadensersatzanspruch wegen LKW-Kartell auch bei Leasing

  • LG Berlin, 15.06.2023 - 61 O 1/23

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  • BGH, 05.12.2023 - KZR 46/21

    LKW-Kartell

  • LG Stuttgart, 31.03.2022 - 30 O 303/17

    Ansprüche eine Möbelhandelsunternehmens auf Schadensersatz wegen eines von der

  • LG Düsseldorf, 08.09.2022 - 14d O 23/16
  • OLG Naumburg, 30.07.2021 - 7 Kart 2/20

    Kartellschadensersatz aufgrund eines Lkw-Kartells

  • LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19

    Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines

  • OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20

    Lkw-Kartell; Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche; Verjährung bei

  • LG Stuttgart, 28.04.2022 - 30 O 17/18

    Zulässigkeit eines Sammelklageninkasso von verschiedenen

  • OLG Bamberg, 18.03.2024 - 4 U 460/21

    Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Klagepartei, Darlegungs- und Beweislast,

  • OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 4/20

    Kartellbetroffene Erwerbsvorgänge: Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich

  • LG Mannheim, 23.06.2023 - 14 O 103/18

    Zuckerkartell - Bestimmung des Kartellschadensersatzes bei einem Zucker-Kartell

  • LG Berlin, 27.05.2021 - 16 O 241/17

    Gasisolierte Schaltanlagen, GIS-Kartell - Schadensersatzanspruch bei Vereinbarung

  • BGH, 28.06.2022 - KZR 46/20

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  • OLG Stuttgart, 16.12.2021 - 2 U 4/20

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  • LG Leipzig, 03.11.2021 - 5 O 2042/20

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  • LG Köln, 28.02.2023 - 31 O (Kart) 85/19
  • OLG Stuttgart, 09.12.2021 - 2 U 101/18

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  • BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18

    VBL-Gegenwert III - Kartellrechtsverstoß: Rechtsfolgen der rückwirkenden

  • LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 21/19

    electronic-cash-System - Ermessen des Gerichts bei der Bemessung der

  • OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16

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  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-588/20

    Daimler (Ententes - Bennes à ordures ménagères) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OLG Bamberg, 21.12.2023 - 4 U 167/22

    Abschalteinrichtung, verfassungsmäßig berufener Vertreter, Sittenwidrigkeit,

  • OLG Bamberg, 21.12.2023 - 4 U 117/22

    Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Darlegungs- und Beweislast, Klagepartei,

  • OLG Frankfurt, 05.08.2021 - 11 U 67/18

    Fortbestehendes Feststellungsinteresse; Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts

  • LG Berlin, 25.09.2023 - 96b O 2/23

    Fahrtreppenkartell

  • LG Frankfurt/Main, 03.08.2022 - 6 O 649/12
  • LG Dortmund, 30.08.2023 - 8 O 16/23
  • OLG Schleswig, 12.10.2023 - 16 U 97/22

    KWR-Produkte - Richterliche Schadensschätzung bei einem

  • LG Stuttgart, 09.12.2021 - 30 O 29/17

    Kartellschadensersatz Pass on - Schadenswälzung ("pass-on") bei einem vom

  • OLG Bamberg, 16.03.2023 - 4 U 256/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Bamberg, 17.08.2023 - 4 U 20/22

    Keine Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Dieselfahrzeugs mit

  • LG Stuttgart, 10.01.2022 - 53 O 260/21

    Fehlende Aktivlegitimation eines Inkassodienstleisters für eine

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2021 - 19 O 4274/19

    Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. "Lkw-Kartell"

  • OLG Bamberg, 05.10.2021 - 4 U 229/21

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Thermofenster

  • LG Dortmund, 13.02.2023 - 8 O 32/17
  • LG Dortmund, 04.01.2023 - 8 O 30/17
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