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   BGH, 06.03.1979 - KZR 4/78   

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BGH, 06.03.1979 - KZR 4/78 (https://dejure.org/1979,1718)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1979 - KZR 4/78 (https://dejure.org/1979,1718)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1979 - KZR 4/78 (https://dejure.org/1979,1718)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    "Vertragliche Vereinbarung über Auseinandersetzung und Abfindung" - Vereinbarung von Wettbewerbsverbot in einem Austauschvertrag - Auslegung des Merkmals "zu einem gemeinsamen Zweck"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 185
  • GRUR 1979, 650
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.02.1975 - KZR 5/74

    Schadensersatz wegen Verletzung einer Kundenschutzklausel - Verstoß gegen

    Auszug aus BGH, 06.03.1979 - KZR 4/78
    Allerdings sind auch Austauschverträge denkbar, die gegenseitige Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, mit denen die Vertragschließenden keine gleichlaufenden Interessen verfolgen und die deshalb nicht unter § 1 GWB, sondern unter die Bestimmungen der §§ 15 ff GWB fallen (Urteil des Senats vom 24.2.1975 - KZR 5/74 - "Schnittblumentransport", WUW/E BGH 1353).

    Bei Regelungen, die - wie hier - die Kundenkreise mehrerer Unternehmen gegeneinander abgrenzen, liegt im Gegenteil der Schluß nahe, daß sie einem gemeinsamen Zweck dienen, wenn sie von Wettbewerbern getroffen werden oder jedenfalls den potentiellen Wettbewerb der Vertragsbeteiligten beschränken (Urteil des Senats vom 24.2.1975 - KZR 5/74 - "Schnittblumentransport", WUW/E BGH 1353).

  • BGH, 14.10.1976 - KZR 36/75

    Kartellvertrag

    Auszug aus BGH, 06.03.1979 - KZR 4/78
    In seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1976 (- KZR 36/75 - "Fertigbeton", BGHZ 68, 6,9) hat der Senat ausgesprochen, daß eine Beurteilung nach § 1 GWB auch dann ausscheidet, wenn die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen Bestandteil des Leistungsaustausches geworden sind und keinem darüber hinausgehenden Zweck dienen sollen.

    Es genügt, wenn die Wettbewerbsbeschränkung oder das Ziel der Wettbewerbsbeschränkung oder der durch sie zu bewirkende Erfolg einem gemeinsamen Interesse entspricht und gemeinsam angestrebt wird (Urteil des Senats vom 14.10.1976 - KZR 36/75 - "Fertigbeton", BGHZ 68, 6, 10 m.w.Nachw.).

  • BGH, 19.10.1993 - KZR 3/92

    "Ausscheidender Gesellschafter"; Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots zwischen

    v. 06.03.1979 - KZR 4/78, WuW/E BGH 1597, 1599 - Erbauseinandersetzung; v. 03.11.1981 - KZR 33/80, WuW/E BGH 1898, 1899 - Holzpaneele; v. 20.03.1984 - KZR 11/83, WuW/E BGH 2085, 2086 - Strohgäu-Wochenjournal; v. 27.05.1986 aaO 2285, 2288 - Spielkarten; zuletzt Beschl. v. 10.11.1992 - KVR 26/91, BGHZ 120, 161, 166 = GRUR 1993, 502 - Taxigenossenschaft II; v. Gamm NJW 1988, 1245 [BGH 03.12.1987 - VII ZR 363/86]; Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 1 Rdn. 162 ff., 368 ff.; K. Schmidt, ZHR 149 (1986), 1, 11 ff. m.w.Nachw.); unter diesen Voraussetzungen erweisen sie sich als eine diesen Geschäften immanente und im Hinblick auf Funktion und Ziele des GWB unbedenkliche Folge des im übrigen kartellrechtsneutralen Vertrags.

    Auch solche Auseinandersetzungsvereinbarungen, die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung einem Unternehmenskauf nahekommen, können in zulässiger Weise mit einem Wettbewerbsverbot verbunden werden (ebenso für die Auseinandersetzung unter Miterben: SenUrt. v. 06.03.1979 - KZR 4/78 - Erbauseinandersetzung, aaO; vgl. auch K. Schmidt, ZHR 149 (1986), 1, 22 f m.w.Nachw.).

    Es handelt sich um den Zeitraum, den der andere Partner benötigt, um den auf ihn entfallenen Betriebsteil und seine Kundenbeziehungen zu konsolidieren (vgl. für die insoweit vergleichbare Problematik beim Unternehmenskauf, SenUrt. v .03.11.1981 - KZR 33/80, WuW/E BGH 1898, 1899 - Holzpaneele; vgl. auch SenUrt. v. 06.03.1979 - KZR 4/78, WuW/E BGH 1597, 1598 - Erbauseinandersetzung und v. 13.03.1979 - KZR 23/77, WuW/E BGH 1600, 1602 - Frischbeton).

  • BGH, 06.05.1997 - KZR 43/95

    "Solelieferung"; Wirksame Verpflichtung einer Gemeinde; Ausschluß Dritter vom

    Insoweit hat der Senat es allerdings als im Einzelfall auch im Hinblick auf § 1 G hinnehmbar angesehen, wenn der Veräußerer eines Unternehmens selbst für einen begrenzten Zeitraum ein Wettbewerbsverbot übernimmt, sofern nur so die notwendige Konsolidierung des Erwerbs erreicht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1984. - KZR 11/83, WuW/E 2085, 2086 - Strohgäu-Wochenjournal; vgl. auch BGH, Urt. v. 6.3.1979 - KZR 4/78, WuW/E 1597, 1599 Erbauseinandersetzung u. v. 19.10.1993 - KZR 3/92, NJW 1994, 384 f. = ZIP 1994, 61, 62 f. - Ausscheidender Gesellschafter).
  • BGH, 03.11.1981 - KZR 33/80

    Vereinbarkeit eines vertraglichen Wettbewerbsverbots mit den Vorschriften des

    Dagegen kann bei einer darüber hinausgehenden Wettbewerbsbeschränkung ein gemeinsamer Zweck im Sinne von § 1 GWB vorliegen (vgl. Senatsurteile BGHZ 68, 6, 9 [BGH 14.10.1976 - KZR 36/75] "Fertigbeton" undvom 6. März 1979 - KZR 4/78 = WuW/E 1597, 1598 f. = GRUR 1979, 650 f. "Erbauseinandersetzung").

    Es muß nach Zeit, Ort und Gegenstand auf das Maß beschränkt werden, das erforderlich ist, damit der Erwerber die ihm bei der Unternehmensübertragung überlassenen Kundenbeziehungen festigen kann (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1979 a.a.O. undvom 13. März 1979 - KZR 23/77 = WuW/E 1600, 1602 = GRUR 1979, 657, 658 "Ausscheidungsvereinbarung").

    Von diesem Zeitpunkt an besteht keine Notwendigkeit mehr an der Fernhaltung der Konkurrenz des Veräußerers; vielmehr geht dessen schutzwürdiges Interesse an einer möglichst geringen Beschränkung seiner beruflichen Bewegungsfreiheit vor (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1979 a.a.O. und BGH Urteile vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 262/63 "Pachtapotheke" sowievom 19. November 1973 - II ZR 52/72 = WM 1974, 74, 76).

  • BGH, 14.01.1997 - KZR 41/95

    "Druckgußteile"; Wirksamkeit von Ausschließlichkeitsbindungen; Begriff des

    Soweit der Senat insbesondere in den Entscheidungen vom 24. Februar 1975 - KZR 5/74, WuW/E 1353, 1355 - Schnittblumentransport; 14. Oktober 1976 - KZR 36/75, BGHZ 68, 6, 10 - Fertigbeton; 6. März 1979 - KZR 4/78, WuW/E 1597, 1598 - Erbauseinandersetzung; 13. März 1979 - KZR 23/77, WuW/E 1600, 1601 - Frischbeton; 3. November 1981 - KZR 33/80, WuW/E 1898, 1899 - Holzpaneele - für das Tatbestandsmerkmal "gemeinsamer Zweck" auf "gleichgerichtete Interessen" der Vertragsschließenden abgestellt hat, hält er an dieser Auffassung nicht fest.
  • BGH, 13.01.1998 - KVR 40/96

    Gesellschaftsvertrag des von Kfz-Haftpflichtversicherern gegründeten

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann für die Auslegung des § 1 GWB auf die Definition des Merkmals des gemeinsamen Zwecks im Gesellschaftsrecht nicht zurückgegriffen werden (vgl. BGHZ 68, 6, 10 - Fertigbeton; Urt. v. 6.3.1979 - KZR 4/78, WuW/E 1597, 1599 - Erbauseinandersetzung u. v. 27.5.1986 - KZR 32/84, WuW/E 2285, 2287 - Spielkarten).
  • BGH, 14.01.1997 - KZR 35/95

    Wirksamkeit von Ausschließlichkeitsbindungen; Begriff des "gemeinsamen Zwecks"

    Soweit der Senat insbesondere in den Entscheidungen vom 24.02.1975 - KZR 5/74, WuW/E 1353, 1355 - Schnittblumentransport; 14.10.1976 - KZR 36/75, BGHZ 68, 6, 10 - Fertigbeton I; 06.03.1979 - KZR 4/78, WuW/E 1597, 1598 - Erbauseinandersetzung; 13.03.1979 - KZR 23/77, WuW/E 1600, 1601 - Frischbeton; 03.11.1981 - KZR 33/80, WuW/E 1898, 1899 - Holzpaneele - für das Tatbestandsmerkmal "gemeinsamer Zweck" auf "gleichgerichtete Interessen" der Vertragschließenden abgestellt hat, hält er an dieser Auffassung nicht fest.
  • BGH, 27.05.1986 - KZR 32/84

    Zulässigkeit von Produktions-, Bezugs- und Vertriebsbindungen

    In gleicher Weise hat er ausgesprochen, daß eine Beurteilung nach § 1 GWB dann ausscheidet, wenn die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen Bestandteil eines Leistungsaustauschs geworden sind und zur Erreichung des mit dem Austauschvertrag verfolgten Zwecks sachlich geboten sind (Urt. v. 6.3.1979 - KZR 4/78 "Erbauseinandersetzung", WuW/E BGH 1597, 1598 f.; vgl. auch Urt. v. 3.11.1981 - KZR 33/80 "Holzpaneele", WuW/E BGH 1898).
  • BGH, 22.04.1980 - KZR 20/79

    Sittenwidrige Einschränkung eines Beklagten in seiner Berufsausübung wegen

    Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß ein Vertragsabschluß zu einem gemeinsamen Zweck, wie ihn die Bestimmung des § 1 GWB voraussetzt, vorliegt, wenn die Beteiligten mit der vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung gleich gerichtete Interessen verfolgen, wobei es genügt, wenn die Wettbewerbsbeschränkung und der durch sie zu bewirkende Erfolg einem gemeinsamen Interesse entspricht und gemeinsam angestrebt wird (vgl. BGHZ 68, 6, 10 - Fertigbeton; BGH GRUR 1979, 650, 651 = NJW 1980, 185 [BGH 06.03.1979 - KZR 4/78] - Erbauseinandersetzung).
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