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   BGH, 26.06.1972 - KZR 64/71   

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https://dejure.org/1972,1300
BGH, 26.06.1972 - KZR 64/71 (https://dejure.org/1972,1300)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1972 - KZR 64/71 (https://dejure.org/1972,1300)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1972 - KZR 64/71 (https://dejure.org/1972,1300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausschließliche Einführung und Veräußerung von Waren (Großkücheneinrichtungen) - Vereinbarung einer Absatzbindung der Herstellerin - Wirksamkeit des Vertrags - Vorliegen der Schriftform - Zulässigkeit einer Aufrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Großkücheneinrichtung -, Schriftform, Auskunftsanspruch des VH bei Verletzung des Alleinvertriebsrechts, Alleinvertriebsberechtigte

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 1712
  • MDR 1972, 931
  • GRUR 1974, 742
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.02.1970 - KZR 5/69

    Schriftform bei Ausschließlichkeitsbindungen

    Auszug aus BGH, 26.06.1972 - KZR 64/71
    Es handelt sich hier nicht um die Erschließung des schriftlich niedergelegten Vertragsinhalts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung einer etwaigen Verkehrssitte (vgl. BGHZ 53, 304, 307) [BGH 26.02.1970 - KZR 5/69] , sondern um eine Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages unter Heranziehung von Umständen, die im schriftlich niedergelegten Vertrag keinen Ausdruck gefunden haben.

    Da aber der Zweck der nach § 34 GWB gebotenen Schriftform in erster Linie darin besteht, für die Kartellbehörde und Gerichte die Möglichkeit zu schaffen, jeweils auf Grund des Gesamtinhalts des einzelnen Vertrags die wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen der am Vertrag Beteiligten zu prüfen (BGH GRUR 1967, 676 = BB 1967, 902 "Gymnastiksandale"; BGH WuW/E BGH 900, 902 = GRUR 1968, 219 "Getränkebezug"; BGHZ 53, 304, 306) [BGH 26.02.1970 - KZR 5/69] , wäre ein Vertragsinhalt entsprechend der hier erörterten Auslegung nicht von dem schriftlich niedergelegten Parteiwillen erfaßt.

  • BGH, 08.06.1967 - KZR 2/66

    Anmeldung eines Gebrauchsmusters für eine Gymnastiksandale

    Auszug aus BGH, 26.06.1972 - KZR 64/71
    Da aber der Zweck der nach § 34 GWB gebotenen Schriftform in erster Linie darin besteht, für die Kartellbehörde und Gerichte die Möglichkeit zu schaffen, jeweils auf Grund des Gesamtinhalts des einzelnen Vertrags die wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen der am Vertrag Beteiligten zu prüfen (BGH GRUR 1967, 676 = BB 1967, 902 "Gymnastiksandale"; BGH WuW/E BGH 900, 902 = GRUR 1968, 219 "Getränkebezug"; BGHZ 53, 304, 306) [BGH 26.02.1970 - KZR 5/69] , wäre ein Vertragsinhalt entsprechend der hier erörterten Auslegung nicht von dem schriftlich niedergelegten Parteiwillen erfaßt.
  • BGH, 09.11.1967 - KZR 10/65

    Verstoß gegen das Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit durch Einlegung einer

    Auszug aus BGH, 26.06.1972 - KZR 64/71
    Da aber der Zweck der nach § 34 GWB gebotenen Schriftform in erster Linie darin besteht, für die Kartellbehörde und Gerichte die Möglichkeit zu schaffen, jeweils auf Grund des Gesamtinhalts des einzelnen Vertrags die wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen der am Vertrag Beteiligten zu prüfen (BGH GRUR 1967, 676 = BB 1967, 902 "Gymnastiksandale"; BGH WuW/E BGH 900, 902 = GRUR 1968, 219 "Getränkebezug"; BGHZ 53, 304, 306) [BGH 26.02.1970 - KZR 5/69] , wäre ein Vertragsinhalt entsprechend der hier erörterten Auslegung nicht von dem schriftlich niedergelegten Parteiwillen erfaßt.
  • BGH, 06.05.1997 - KZR 42/95

    "Sprengwirkungshemmende Bauteile"; Rückabwicklung eines formnichtigen

    Folgt die Formunwirksamkeit bereits aus dem beschriebenen Widerspruch, kann offenbleiben, ob ein Mangel der Schriftform auch darin zu sehen ist, daß der genaue Inhalt der Ergänzungsvereinbarung, insbesondere der Umfang der eingeräumten Nutzungsberechtigung, nur durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1972 - KZR 64/71, WuW/E 1280, 1281 - Großkücheneinrichtung; Urt. v. 1.12.1977 - KZR 6/76, WuW/E 1498, 1500 - Püff; Urt. v. 9.11.1982 - KZR 26/81, WuW/E 1980, 1981 - Ingenieurvertrag).
  • BGH, 17.12.1985 - KZR 4/85

    Bierbezugsvertrag - Abnahmemenge - Höchstens - Mindestens

    Wie das Berufungsgericht ferner zutreffend hervorgehoben hat, erstreckt sich das Schriftformerfordernis grundsätzlich auf den gesamten Vertragsinhalt, insbesondere auch auf die Vereinbarung über die Vertragsdauer (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 1972 - KZR 64/71 - LM GWB § 18 Nr. 7 = NJW 1972, 1712; vom 12. Mai 1976 - KZR 17/75 - WuW/E BGH 1426 = NJW 1976, 1743, 1744 = GRUR 1976, 603, 605 "Celler Imbiß").

    So hat der Senat einen nach seinem schriftlich niedergelegten Text auf die Dauer eines Jahres geschlossenen Vertrag an einem Verstoß gegen § 34 GWB scheitern lassen, weil die Parteien schon bei seinem Abschluß eine mehrjährige Zusammenarbeit vereinbart hatten (Urteil vom 26. Juni 1972 - KZR 64/71 - LM GWB § 18 Nr. 7 = NJW 1972, 1712, 1713).

  • BGH, 15.06.1981 - VIII ZR 166/80

    Schriftform bei Tankstellenpacht

    Die widerspruchslose Hinnahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens vermag daher die Schriftform nicht zu ersetzen (BGH Urteil vom 26. Juni 1972 - KZR 64/71 = NJW 1972, 1712 = BB 1972, 1156).
  • BGH, 17.03.1998 - KZR 42/96

    "Lizenz- und Beratungsvertrag"; Schriftform eines Lizenz- und Beratungsvertrages;

    Im Rahmen des § 34 GWB sind der Berücksichtigung von Umständen enge Grenzen gesetzt, die sich nicht aus dem schriftlichen Vertragstext ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1972 - KZR 64/71, WuW/E 1280, 1281 - Großkücheneinrichtung; Urt. v. 1.12.1977 - KZR 6/76, WuW/E 1498, 1500 - Püff; Urt. v. 9.11.1982 - KZR 26/81, WuW/E 1980, 1981 - Ingenieurvertrag).
  • BGH, 12.05.1976 - KZR 17/75

    Gesamtnichtigkeit eines Automaten-Aufstellvertrages wegen Nichtbeachtung der

    Es können weder mündliche Nebenabreden formlos vorbehalten werden (BGHZ 54, 145, 148 - Biesenkate), noch können Angaben, die den Vertragsgegenstand erst näher konkretisieren, nur deshalb von der schriftlichen Niederlegung des Vertrags ausgenommen werden, weil sie sich für die Vertragsparteien nach den ihnen bekannten Begleitumständen von selbst verstehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 = GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtungen).

    Im übrigen könnte eine Teilnichtigkeit nur dann noch in Frage kommen, wenn der Mangel der Schriftform eine Nebenabrede betrifft, die als selbständiges Rechtsgeschäft neben dem Hauptvertrag gewollt ist; die Nichtigkeit einer solchen selbständigen Nebenabrede muß nicht auch die Nichtigkeit des Hauptgeschäfts nach sich ziehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 - GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtung).

  • OLG Celle, 10.01.1975 - 2 U 114/73

    Automatenaufstellungsvertrag; Schriftformerfordernis des

    Der Schriftform bedarf daher der gesamte Vertrag, nicht nur derjenige Teil, der die Beschränkung im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB enthält (BGH LM Nr. 2 zu § 34 GWB "Getränkebezug" ; BGH GRUR 1967, 676 = BB 1967, 902 "Gymnastiksandale" ; BGHZ 53, 304; 54, 145 [BGH 09.04.1970 - KZR 7/69] "Biesenkate II" ; BGH WuW/E 1972, 706 = NJW 1972, 1712 "Großkücheneinrichtung" ; BayObLG …

    Es trifft zu, daß der Senat in dem Urteil vom 28. Juni 1974 - 2 U 163/73 - in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Schrifttum das sich im Einzelfall aus § 242 BGB ergebende Verbot, keine gleichartigen Konkurrenzautomaten aufzustellen, als eine den Formvorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht unterliegende Nebenpflicht bezeichnet hat (vgl. hierzu auch BGHZ 53, 304 und WuW/E 1973, 706 = NJW 1972, 1712 "Großkücheneinrichtung" ; von Olshausen-Schmidt, Automatenrecht, Anm. B 64, S. 99).

  • BGH, 12.05.1976 - KZR 15/75

    Schriftformerfordernis eines Automatenaufstellungsvertrages mit

    Ebensowenig wie mündliche Nebenabreden formlos vorbehalten werden können, können Angaben, die den Vertragsgegenstand erst näher konkretisieren, nur deshalb von der schriftlichen Niederlegung des Vertrags ausgenommen werden, weil sie sich für die Vertragsparteien nach den ihnen bekannten Begleitumständen von selbst verstehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 = GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtungen).

    Eine Teilnichtigkeit könnte in Frage kommen, wenn der Mangel der Schriftform eine Nebenabrede betrifft, die als selbständiges Rechtsgeschäft neben dem Hauptvertrag gewollt ist; die Nichtigkeit einer solchen selbständigen Nebenabrede muß nicht auch die Nichtigkeit des Hauptgeschäfts nach sich ziehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 = GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtung).

  • BGH, 12.05.1976 - KZR 20/75

    Abschluss eines Automatenaufstellungsvertrages - Anspruch auf Schadensersatz -

    Ebensowenig wie mündliche Nebenabreden formlos vorbehalten werden können, können Angaben, die den Vertragsgegenstand erst näher konkretisieren, nur deshalb von der schriftlichen Niederlegung des Vertrags ausgenommen werden, weil sie sich für die Vertragsparteien nach den ihnen bekannten Begleitumständen von selbst verstehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 = GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtungen).

    Eine Teilnichtigkeit könnte in Frage kommen, wenn der Mangel der Schriftform eine Nebenabrede betrifft, die als selbständiges Rechtsgeschäft neben dem Hauptvertrag gewollt ist; die Nichtigkeit einer solchen selbständigen Nebenabrede muß nicht auch die Nichtigkeit des Hauptgeschäfts nach sich ziehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 = GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtung).

  • BGH, 12.05.1976 - KZR 19/75

    Schriftformerfordernis eines Automatenaufstellungsvertrages mit

    Es können weder mündliche Nebenabreden formlos vorbehalten werden (BGHZ 54, 145, 148 - Biesenkate), noch können Angaben, die den Vertragsgegenstand erst näher konkretisieren, nur deshalb von der schriftlichen Niederlegung des Vertrags ausgenommen werden, weil sie sich für die Vertragsparteien nach den ihnen bekannten Begleitumständen von selbst verstehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 = GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtungen).

    Eine Teilnichtigkeit könnte in Frage kommen, wenn der Mangel der Schriftform eine Nebenabrede betrifft, die als selbständiges Rechtsgeschäft neben dem Hauptvertrag gewollt ist; die Nichtigkeit einer solchen selbständigen Nebenabrede muß nicht auch die Nichtigkeit des Hauptgeschäfts nach sich ziehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 - GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtung).

  • BGH, 12.05.1976 - KZR 18/75

    Bestimmung der Anforderungen an das Schriftformerfordernis eines

    Das setzt aber voraus, daß in dem Vertrag alle zur Kennzeichnung und Beschreibung der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen maßgebenden Kriterien enthalten sind, Ebensowenig wie mündliche Nebenabreden formlos vorbehalten werden können, können Angaben, die den Vertragsgegenstand erst näher konkretisieren, nur deshalb von der schriftlichen Niederlegung des Vertrags ausgenommen werden, weil sie sich für die Vertragsparteien nach den ihnen bekannten Begleitumständen von selbst verstehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 - GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtungen).

    Eine Teilnichtigkeit könnte in Frage kommen, wenn der Mangel der Schriftform eine Nebenabrede betrifft, die als selbständiges Rechtsgeschäft neben dem Hauptvertrag gewollt ist; die Nichtigkeit einer solchen selbständigen Nebenabrede muß nicht auch die Nichtigkeit des Hauptgeschäfts nach sich ziehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 = GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtung).

  • BGH, 28.06.1979 - X ZR 13/78

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung eines Gerichtes - Nicht vertretbare

  • BGH, 07.05.1986 - VIII ZR 238/85

    Schriftformerfordernis für vertragliches Verbot der Mehrfachverwendung

  • BGH, 08.03.1983 - KZR 7/82

    Abschluss eines Bierbezugsvertrages - Bestellung einer Grunddienstbarkeit -

  • BGH, 28.04.1992 - X ZR 85/89
  • BGH, 22.11.1983 - KZR 29/82

    Verletzung einer Vertragspflicht durch Weitervermietung an das

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