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   VG Köln, 08.12.2000 - 11 K 7734/00   

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https://dejure.org/2000,16779
VG Köln, 08.12.2000 - 11 K 7734/00 (https://dejure.org/2000,16779)
VG Köln, Entscheidung vom 08.12.2000 - 11 K 7734/00 (https://dejure.org/2000,16779)
VG Köln, Entscheidung vom 08. Dezember 2000 - 11 K 7734/00 (https://dejure.org/2000,16779)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 369
  • K&R 2001, 357
  • K&R 2001, 376
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

    Auch wenn diese Blöcke wegen der vergebenen kurzen - nur sieben- bis neunstelligen - Nummern nicht vollständig genutzt werden können, verbleibt dem marktbeherrschenden Unternehmen ein Bestand von fast 400 Millionen Nummern, den es unentgeltlich nutzen kann (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2000 - 11 K 7734/00 - NVwZ 2002, 369 ).
  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 3.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

    Die Bestimmung lässt es zu, zur Steuerung der Nachfrage nach einer knappen Ressource und deshalb im Interesse ihrer optimalen Nutzung eine an dem wirtschaftlichen Wert der erteilten Einzelgenehmigung ausgerichtete Gebühr zu erheben (vgl. Paul/Mellewigt in: Büchner/Ehmer/Geppert/Kerkhoff/Piepenbrock/Schütz/Schuster (Hrsg.), Beck"scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 43 Rn. 16; Müller, K&R 2001, 357 ); vgl. auch Schütz/ Attendorn, MMR-Beilage 4/2002, 31).

    Auch wenn diese Blöcke wegen der vergebenen kurzen - nur sieben- bis neunstelligen - Nummern nicht vollständig genutzt werden können, verbleibt dem marktbeherrschenden Unternehmen ein Bestand von fast 400 Millionen Nummern, den es unentgeltlich nutzen kann (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2000 - 11 K 7734/00 - NVwZ 2002, 369 ).

  • VG Köln, 08.12.2000 - 11 K 10380/99

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren im Rahmen der Zuteilung von Nummern nach

    Da die Beklagte in der Klageerwiderung davon ausging, dass der Rufnummernaltbestand der Klägerin mit dem Gebührenbescheid und den Schreiben vom 27. Oktober 1999 und vom 23. September 1999 zugeteilt sei, hat die Klägerin am 21. September 2000 außerdem gegen die Zuteilung der Nummern Klage erhoben (11 K 7734/00).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten des Verfahrens 11 K 7734/00, der zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten und der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen verwiesen.

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