Rechtsprechung
   BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04   

Volltextveröffentlichungen (16)

mehr
  • JurPC

    BGB § 626
    Fristlose Kündigung wegen Internet-Surfen am Arbeitsplatz

  • aufrecht.de

    Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen "Surfens" im Internet - Bei Nutzung des Internets in erheblichem zeitlichen Umfang oder bei Herunterladen pornografischer Inhalte ("ausschweifend") zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit ist ausdrückliches Verbot privater Nutzung oder einschlägige Abmahnung entbehrlich

  • czarnetzki.eu

    Kündigung wg. ausschweifendem Surfen im Internet während der Arbeitszeit

  • RA Hensche
  • it-recht-kanzlei
  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 626

  • RA Kotz

    Internetnutzung - fristlose außerordentliche Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung - Außerordentliche Kündigung; "Surfen" im Internet

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Außerordentliche Kündigung, "Surfen" im Internet

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zulässige außerordentliche Kündigung wegen "Surfen" im Internet

  • Kommunikation & Recht

    Zulässige außerordentliche Kündigung wegen »Surfen« im Internet

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Außerordentliche Kündigung bei "ausschweifender" Internetnutzung zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit

Kurzfassungen/Presse (21)

  • IWW (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Kündigungsrecht - Kündigungsrelevanz der privaten Internetnutzung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 7.7.2005)

    Surfen am Arbeitsplatz kann den Job kosten // Zugriff auf Porno-Seiten besonderer Kündigungsgrund

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit

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  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Ausgiebiges privates Surfen am Arbeitsplatz

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Kündigung: Surfen auf Pornoseiten kann (nicht) den Job kosten

  • arbeitsrecht-koeln.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen "Surfen" im Internet

  • Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
  • BetriebsratsZentrum (Leitsatz)

    Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung wegen privater Internet-Nutzung während der Arbeitszeit

  • marburger-bund.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

  • heise.de (Pressebericht, 07.07.2005)

    Privates Websurfen kann zu Kündigung führen

  • nomos.de , S. 54 (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen privater Internet-Nutzung während der Arbeitszeit

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur fristlosen Kündigung bei privatem Internetgebrauch

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen privater Internetnutzung

  • it-rechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Kündigung bei Aufruf von pornographischen Internetseiten

  • lawinfo.de (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit

  • rp-online.de (Kurzinformation)

    Internet-Surfen kann Job kosten

  • dbb.de (Kurzinformation)

    Private Internetnutzung während der Arbeitszeit

  • hannover.de (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung bei Privatnutzung des Internets

  • schluender.info (Zusammenfassung)

    Surfen im Internet während der Arbeitszeit kann den Arbeitsplatz kosten

Besprechungen u.ä. (13)

  • IWW (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Kündigungsrecht - Kündigungsrelevanz der privaten Internetnutzung

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 18.7.2005)

    Surfen im Internet während der Arbeitszeit // Was ist zulässig und wie kann der Arbeitgeber hiergegen vorgehen?

  • czarnetzki.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung wg. ausschweifendem Surfen im Internet während der Arbeitszeit

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  • digi-info.de (Entscheidungsanmerkung)

    § 626 BGB
    Die Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kann zur fristlosen Kündigung führen, wenn sie in erheblichem zeitlichen Umfang erfolgt

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • hk2.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Surferkündigung

    Wer surft fliegt?

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung wegen "ausschweifenden Surfens" im Internet

  • baublatt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Surfen im Internet als Kündigungsgrund (RA Andreas Biedermann; Deutsches Baublatt 5/2006, S. 30)

  • avocado-law.com (Entscheidungsbesprechung)

    Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit

  • e-recht24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Privates surfen am Arbeitsplatz fristlose Kündigung?

  • klemmpartner.de (Kurzanmerkung)

    Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit

  • dfn.de , S. 2 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kündigung wegen Missbrauchs der EDV-Anlagen

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Außerordentliche Kündigung bei Internetnutzung zu privaten Zwecken in erheblichem Umfang während der Arbeitszeit

Sonstiges (5)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Internet am Arbeitsplatz - Neue Rechtsprechung des BAG" von RA Dr. Stefan Müller-Thele, original erschienen in: MDR 2006, 428 - 430.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Kündigung wegen privater Internetnutzung" von RA Dr. Stefan Krämer, FA ArbR, original erschienen in: NZA 2006, 194 - 197.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zur Entscheidung des BAG vom 7.7.2005, Az.: 2 AZR 581/04 ('Surfen' im Internet)" von RA Ulrich Fischer, original erschienen in: AuR 2006, 206 - 208.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BAG vom 07.07.2005, Az.: 2 AZR 581/04 (Zulässige außerordentliche Kündigung wegen 'Surfen' im Internet)" von RA Dr. Detlev Gabel und RAin Verena Broer, FAArbR/LL.M., original erschienen in: K&R 2006, 135 - 136.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Rechtsprobleme privater Nutzung betrieblicher elektronischer Kommunikationsmittel" von RA Dr. Frank A. Koch, original erschienen in: NZA 2008, 911 - 916.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 115, 195
  • NJW 2006, 540
  • ZIP 2006, 152
  • MDR 2006, 458
  • NZA 2006, 98
  • MMR 2006, 94
  • BB 2006, 331
  • DB 2006, 397
  • K&R 2006, 131



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Wird zitiert von ... (117)  

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05  

    Ordentliche Unkündbarkeit

    b) Nach der Senatsrechtsprechung (7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - EzA BGB 2002 § 626 Nr. 10, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 -) kommt als kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets ua. in Betracht:.

    Bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer grundsätzlich seine (Hauptleistungs-) Pflicht zur Arbeit (BAG 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - EzA BGB 2002 § 626 Nr. 10; Balke/Müller DB 1997, 326; Beckschulze DB 2003, 2777, 2781; Kramer NZA 2004, 457, 461; Mengel NZA 2005, 752, 753).

    Der Senat hat schon im Urteil vom 7. Juli 2005 (- 2 AZR 581/04 - EzA BGB 2002 § 626 Nr. 10) darauf hingewiesen, dass allein die Befassung mit pornografischen Darstellungen die Gefahr einer Rückverfolgung an den Nutzer mit sich bringen und damit den Eindruck erwecken kann, eine Behörde, hier des Bundesministers der Verteidigung, befasse sich anstatt mit ihren Dienstaufgaben beispielsweise mit Pornografie.

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06  

    Verhaltensbedingte Kündigung

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere die Entscheidungen vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 und vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - AP BGB § 626 Nr. 202 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 11) kommt als kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs ua. in Betracht:.
  • ArbG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07  

    Zur unberechtigten Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz

    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Kündigenden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG v. 27.4.2006 - 2 AZR 386/05, NJW 2006, 2939; v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, AP Nr. 192 zu § 626 BGB jew. mwN).

    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des für Kündigungsschutzsachen zuständigen zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil v. 31.5.2007 - 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922; v. 12.1.2006 - 2 AZR 179/05, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54; v. 27.4.2006 - 2 AZR 386/05, NZA 2006, 977; v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98) kommen als kündigungsrelevante Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten bei einer (nicht erlaubten) privaten Nutzung des Internets ua. in Betracht:.

    Daneben resultiert eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung selbstverständlich auch aus dem Verstoß gegen ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Verbot, den am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Internetzugang für nicht dienstliche, also private Zwecke zu nutzen (BAG v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98).

    Ohne eine entsprechende ausdrückliche Gestattung oder Duldung des Arbeitgebers ist eine private Nutzung des Internets grundsätzlich aber nicht erlaubt (vgl. BAG v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98 mwN).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, mit welchen Inhalten der Arbeitnehmer sich während der Internet-Nutzung beschäftigt hat und ob und inwieweit hierdurch der Arbeitgeber in der Öffentlichkeit in ein problematisches Licht geraten könnte (vgl. BAG v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, AuR 2006, 206; LAG Hamm v. 18.1.2007 - 15 Sa 558/06).

    Eine vorherige Abmahnung ist lediglich dann entbehrlich, wenn auf Seiten des Arbeitnehmers aufgrund des Gewichts des Pflichtverstoßes kein Zweifel darüber bestehen konnte, dass der Arbeitgeber einen solchen Verstoß nicht sanktionslos hinnehmen würde (BAG v. 10.2.1999 - 2 ABR 31/98, NZA 1999, 708; v. 31.5.2007 - 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922; v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98).

    Zu Recht nimmt das Bundesarbeitsgericht bei unzulässiger Privatnutzung des Internets die Entbehrlichkeit einer Abmahnung erst dann an, wenn die unzulässige Privatnutzung in erheblichem zeitlichen Umfang ( ausschweifend - BAG v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98) bzw. in exzessiver Weise erfolgt (BAG v. 31.5.2007 - 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922).

    Dies stellt weder eine exzessive noch eine erkennbar zeitlich erhebliche Internetnutzung dar (anders als beispielsweise in dem der Entscheidung des BAG v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98 zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem deutlich über einer Stunde pro Tag liegende Nutzungszeiten vorlagen).

    Zum Teil wird angenommen, dass eine Kündigung wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit dann nicht gerechtfertigt sei, wenn der Arbeitnehmer darlegen und beweisen könne, dass er in dem konkreten Zeitraum mangels Arbeitanfall ohnehin hätte untätig sein müssen und letztlich eine Annahmeverzugssituation bestand (BAG v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98; Mengel, NZA 2005, 752 [753]).

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