Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29265
OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13 (https://dejure.org/2013,29265)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2013 - 8 W 17/13 (https://dejure.org/2013,29265)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. September 2013 - 8 W 17/13 (https://dejure.org/2013,29265)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,29265) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 101 Abs 9 UrhG
    Kostenfestsetzungsverfahren: Kosten eines Auskunftsverfahrens wegen Urheberrechtsverletzung im Internet als Kosten des Rechtsstreits gegen den Inhaber der IP-Adresse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Kosten eines Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG im Verletzungsprozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; UrhG § 101 Abs. 9
    Festsetzung der Kosten eines Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG im Verletzungsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 175
  • MMR 2014, 476
  • K&R 2013, 810
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können Vorbereitungskosten, wie beispielsweise Kosten für Detektivermittlungen oder Testkäufe, im Rahmen von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich dann erstattungsfähig sein, wenn sie für einen konkret bevorstehenden Rechtsstreit getätigt worden sind (s. nur BGH NJW-RR 2006, 501 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage hängen nicht von einer vorangegangenen Abmahnung ab (zu allem BGH NJW-RR 2006, 501, 502).

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13
    Auch hat der Bundegerichtshof verschiedentlich darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverfolgung- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO ist, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH NJW 2003, 902; BGH NJW-RR 2005, 1662; BGH NJW 2007, 2048), weil es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf.

    Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind (s. nur BGH NJW 2007, 2048, 2049).

  • LG Hamburg, 05.02.2013 - 310 O 142/12
    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13
    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.02.2013, Aktenzeichen 310 O 142/12, wird zurückgewiesen.
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13
    Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung über eine IP-Adresse erfolgt ist, noch nicht, dass der Anschlussinhaber für eine über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist und Abmahnkosten und Schadensersatz zu leisten hat (s. z.B. zur eingeschränkten Eigenverantwortlichkeit von Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder über den elterlichen Internetanschluss: BGH NJW 2013, 1441 ff.).
  • BGH, 04.03.2008 - VI ZB 72/06

    Erstattung von Kosten eines Privatgutachtens im Kfz-Haftpflichtprozess

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13
    Abzugrenzen sind davon allgemeine, eher routinemäßige Prüfungen, ob überhaupt eine Einstandspflicht besteht, denn dies hat die Partei grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen (NJW 2008, 1597-1598).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13
    IP-Adressen haben gerade keine Identitätsfunktion, sondern sie sind nur vorübergehend einem Anschlussinhaber zugeordnet, der auch befugt ist, den Internetzugang Dritten zur Verfügung zu stellen; es besteht insoweit lediglich eine tatsächliche Vermutung, die eine sekundäre Darlegungslast auslöst (BGH NJW 2010, 2061 ff.).
  • BGH, 17.12.2002 - VI ZB 56/02

    Kosten des Privatgutachters

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13
    Auch im Hinblick auf Privatgutachten besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass Kosten für vorprozessual erstattete Privatgutachten ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden können -nämlich dann, wenn sie sich auf den konkreten Prozess beziehen und gerade mit Rücksicht auf diesen in Auftrag gegeben worden sind; der Rechtsstreit muss sich bereits bei Veranlassung des Gutachtens einigermaßen konkret abzeichnen (BGH NJW 2003, 1398 ff.).
  • BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13
    Auch hat der Bundegerichtshof verschiedentlich darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverfolgung- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO ist, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH NJW 2003, 902; BGH NJW-RR 2005, 1662; BGH NJW 2007, 2048), weil es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf.
  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 71/13

    Deus Ex - Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten

    Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, K&R 2013, 810 = ZUM-RD 2013, 639).
  • BGH, 11.12.2014 - I ZB 7/14

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten des

    Das Beschwerdegericht hat unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. September 2013 (K&R 2013, 810 = ZUM-RD 2013, 639) ausgeführt, bei den Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG handele es sich jedenfalls dann nicht um nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits, wenn das Ergebnis des Verfahrens - wie hier - vor Klageerhebung für eine Abmahnung verwendet werde.
  • LG Hamburg, 07.01.2014 - 314 T 68/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Kosten für ein Sicherungs- und Auskunftsverfahren

    Bei den Kosten für das Sicherungs- und Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG handelt es sich nämlich jedenfalls dann nicht um notwendige prozessbezogene Kosten, wenn das Ergebnis des Sicherungs- und Auskunftsverfahrens wie hier vor Klagerhebung für eine Abmahnung verwendet wird (vgl. insoweit Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. September 2013, 8 W 17/13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht