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   OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - VI-Kart 2/19 (V)   

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OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - VI-Kart 2/19 (V) (https://dejure.org/2021,6210)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2021 - VI-Kart 2/19 (V) (https://dejure.org/2021,6210)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. März 2021 - VI-Kart 2/19 (V) (https://dejure.org/2021,6210)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Facebook gegen Bundeskartellamt: Vorlagebeschluss beim EuGH

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    OLG Düsseldorf legt EuGH vor: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook - rechtswidrige Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Facebook gegen Bundeskartellamt - von Düsseldorf nach Luxemburg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Beschwerde von Facebook Ireland gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts; In Nutzungsbedingungen vorgesehene Datenverarbeitung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Beschwerde von Facebook Ireland gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts In Nutzungsbedingungen vorgesehene Datenverarbeitung

Besprechungen u.ä.

  • d-kart.de (Entscheidungsbesprechung)

    Facebook: Fragen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2021, 874
  • EuZW 2021, 680
  • MMR 2022, 61
  • NZG 2021, 886
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 23.06.2020 - KVR 69/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19
    Die - nach § 19 Abs. 1 GWB wie nach Art. 102 S. 1 AEUV - erforderliche kausale Verbindung zwischen Missbrauch und Marktmacht (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.1996 - C-333/94, Rn. 27 bei juris - Tetrapak [ECLI:EU:C:1996:436]; Urteil vom 14.02.1978 - C-27/76, Rn. 248/257 bei juris - United Brands [ECLI:EU:C:1978:22]; BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, Rn. 73 bei juris - Facebook [ECLI:DE:BGH:2020:230620BKVR69.19.0] ) wäre gegeben, und zwar sowohl im Sinne einer weiter verstandenen Verhaltenskausalität, weil Facebook Ireland bei funktionierendem Wettbewerb sinnvollerweise keine Bedingungen über eine Datenverarbeitung fordern würde, die nach der DSGVO unzulässig ist, als auch im Sinne einer Ergebniskausalität, weil die Nutzer - obgleich auch nicht marktbeherrschende Unternehmen gegen die DSGVO verstoßen können - dann, wenn der Verstoß durch ein quasimonopolartiges Unternehmen wie Facebook Ireland erfolgt, praktisch keine Ausweichmöglichkeit haben (vgl. auch die Urteile vom 05.10.1988 - C-247/86, bei juris - Alsatel [ECLI:EU:C:1988:469] und vom 27.03.1974 - C-127/73, juris - BRT et Société belge [ECLI:EU:C:1974:25], in denen der Europäische Gerichtshof den Zusammenhang zwischen Missbrauch und Marktmacht nicht in Frage stellt).

    Die Klärung der Vorlagefragen ist nicht deshalb entbehrlich, weil das Bundeskartellamt seine Verfügung im Beschwerdeverfahren "ergänzend" (S. 88 der Beschwerdeerwiderung) auf die Begründung des Bundesgerichtshofs im vorausgegangenen Eilverfahren (Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, bei juris - Facebook [ECLI:DE:BGH:2020:230620BKVR69.19.0]) stützt.

    Für die Frage, ob bei funktionierendem Wettbewerb auf dem Markt für soziale Netzwerke eine solche diensteübergreifende Datenverarbeitung ohne gesonderte Einwilligung der Nutzer nicht zu erwarten wäre, und insbesondere für die umfassende Würdigung und Abwägung der betroffenen Interessen, anhand der festzustellen ist, ob das Verhalten von Facebook Ireland sowohl unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung der Nutzer als auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsbehinderung missbräuchlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, Rn. 98 ff. bei juris - Facebook [ECLI:DE:BGH:2020:230620BKVR69.19.0]), kommt es auf die mit Vorlagefrage 7. zu klärende Frage an, ob das Bundeskartellamt jedenfalls zu diesem Zweck Feststellungen zu einem Verstoß dieser Datenverarbeitung gegen die DSGVO treffen kann, ferner auf die mit Vorlagefragen 3. bis 5. zu klärenden Fragen, ob diese Datenverarbeitung gegen die DSGVO verstößt, Facebook Ireland mithin Mittel einsetzt, die von den Mitteln eines normalen Produkt- und Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Wirtschaftsteilnehmer abweichen (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2015 - C-23/14, Rn. 29 ff. - Post Danmark ; Urteil vom 06.12.2012 - C-457/10, Rn. 74 f. bei juris - Astra Zeneca ).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19
    aa) Zutreffend nimmt das Bundeskartellamt an, dass es sich bei den Off- Facebook- Daten um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.2016 - C-582/14, Rn. 49 bei juris - Breyer ; Urteil vom 24.11.2011 - C-70/10, Rn. 51 bei juris - Scarlet ; BGH, EuGH-Vorlage vom 05.10.2017 - I ZR 7/16, Rn. 23 bei juris - Cookie-Einwilligung I [ECLI:DE:BGH:2017: 051017BIZR7.16.0]), dass die Datenverwendung zum Zwecke der Personalisierung des Netzwerks und der Werbung ein "Profiling" im Sinne des Art. 4 Nr. 4 DSGVO darstellt und dass Facebook Ireland Verantwortliche für die Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - C-40/17, Rn. 84 bei juris - FashionId [ECLI:EU:C:2019:629]).

    cc) Da die in den Nutzungsbedingungen vorgesehene Verarbeitung der Off- Facebook- Daten und deren Durchführung - auch im Konzern - rechtmäßig ist, wenn mindestens einer der Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 lit. a) bis f) DSGVO gegeben ist, und der Europäische Gerichtshof bereits zur wortgleichen Vorgängerregelung des Art. 7 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG entschieden hat, dass diese eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle vorsieht, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann, und dass die Mitgliedstaaten weder neue Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten neben diesem Artikel einführen noch zusätzliche Bedingungen stellen dürfen, die die Tragweite eines der darin vorgesehenen Grundsätze verändern würden (vgl. EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - C-40/17, Rn. 55 bei juris - FashionId [ECLI:EU:C:2019:629]; Urteil vom 19.10.2016 - C-582/14, Rn. 57 bei juris - Breyer ; Urteil vom 24.11.2011 - C-468/10 und C-469/10, Rn. 30, 32 bei juris - ASNEF und FECEMD ), kommt es darauf an, ob die in den Nutzungsbedingungen vorgesehene und durchgeführte Verarbeitung der Off- Facebook -Daten in allen Fällen ausschließlich durch eine Einwilligung gerechtfertigt sein kann.

    Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, lässt die DSGVO die Anwendbarkeit dieser Norm unberührt, so dass der die Richtlinie 2002/58/EG umsetzende § 15 Abs. 3 S. 1 Telemediengesetz weiter anwendbar und richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 7/16, Rn. 47 ff. bei juris - Cookie-Einwilligung II ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 01.10.2019 - C-673/17, Rn. 38 ff. bei juris - Planet49 [ECLI:EU:C:2019:801]; Urteil vom 29.07.2019 - C-40/17, Rn. 88 ff. bei juris - Fashion-Id [ECLI:EU:C:2019:629]).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19
    Erforderlich wäre der Nachweis einer potentiellen wettbewerbswidrigen Wirkung - auf dem Netzwerkmarkt auf der Netzwerkseite etwa durch Erhöhung der Netzwerkeffekte oder durch Produktverbesserung oder auf der Werbeseite etwa durch den Besitz detaillierterer Daten oder auf (wie auch immer im einzelnen abzugrenzenden) Werbe- oder Drittmärkten -, während die Praxis eines Unternehmens in beherrschender Stellung in Ermangelung jeglicher wettbewerbswidriger Wirkung auf dem Markt nicht als missbräuchlich angesehen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 06.12.2012 - C-457/10 P, Rn. 112 bei juris - Astra Zeneca ; Urteil vom 17.02.2011 - C-52/09, Rn. 64 bei juris - TeliaSonera ).

    Für die Frage, ob bei funktionierendem Wettbewerb auf dem Markt für soziale Netzwerke eine solche diensteübergreifende Datenverarbeitung ohne gesonderte Einwilligung der Nutzer nicht zu erwarten wäre, und insbesondere für die umfassende Würdigung und Abwägung der betroffenen Interessen, anhand der festzustellen ist, ob das Verhalten von Facebook Ireland sowohl unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung der Nutzer als auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsbehinderung missbräuchlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, Rn. 98 ff. bei juris - Facebook [ECLI:DE:BGH:2020:230620BKVR69.19.0]), kommt es auf die mit Vorlagefrage 7. zu klärende Frage an, ob das Bundeskartellamt jedenfalls zu diesem Zweck Feststellungen zu einem Verstoß dieser Datenverarbeitung gegen die DSGVO treffen kann, ferner auf die mit Vorlagefragen 3. bis 5. zu klärenden Fragen, ob diese Datenverarbeitung gegen die DSGVO verstößt, Facebook Ireland mithin Mittel einsetzt, die von den Mitteln eines normalen Produkt- und Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Wirtschaftsteilnehmer abweichen (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2015 - C-23/14, Rn. 29 ff. - Post Danmark ; Urteil vom 06.12.2012 - C-457/10, Rn. 74 f. bei juris - Astra Zeneca ).

  • EuGH, 27.03.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19
    Die - nach § 19 Abs. 1 GWB wie nach Art. 102 S. 1 AEUV - erforderliche kausale Verbindung zwischen Missbrauch und Marktmacht (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.1996 - C-333/94, Rn. 27 bei juris - Tetrapak [ECLI:EU:C:1996:436]; Urteil vom 14.02.1978 - C-27/76, Rn. 248/257 bei juris - United Brands [ECLI:EU:C:1978:22]; BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, Rn. 73 bei juris - Facebook [ECLI:DE:BGH:2020:230620BKVR69.19.0] ) wäre gegeben, und zwar sowohl im Sinne einer weiter verstandenen Verhaltenskausalität, weil Facebook Ireland bei funktionierendem Wettbewerb sinnvollerweise keine Bedingungen über eine Datenverarbeitung fordern würde, die nach der DSGVO unzulässig ist, als auch im Sinne einer Ergebniskausalität, weil die Nutzer - obgleich auch nicht marktbeherrschende Unternehmen gegen die DSGVO verstoßen können - dann, wenn der Verstoß durch ein quasimonopolartiges Unternehmen wie Facebook Ireland erfolgt, praktisch keine Ausweichmöglichkeit haben (vgl. auch die Urteile vom 05.10.1988 - C-247/86, bei juris - Alsatel [ECLI:EU:C:1988:469] und vom 27.03.1974 - C-127/73, juris - BRT et Société belge [ECLI:EU:C:1974:25], in denen der Europäische Gerichtshof den Zusammenhang zwischen Missbrauch und Marktmacht nicht in Frage stellt).

    Weder dürfte Art. 3 Abs. 2 S. 2 DVO die lediglich strengere Auslegung gleichlautender Normen erfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.11.2002 - C-356/00, Rn. 45 bei juris - Testa ) noch ist ersichtlich, warum der gegenüber Facebook Ireland erhobene Missbrauchsvorwurf zwar unter die Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB subsumierbar sein soll, nicht aber unter die gleichlautende Generalklausel des Art. 102 Abs. 1 AEUV (Rn. 914 des Amtsbeschlusses, S. 93 f. des Schriftsatzes des Bundeskartellamts vom 25.01.2021), zumal der Europäische Gerichtshof mehrfach unangemessene (allgemeine) Geschäftsbedingungen im Vertikalverhältnis unter dem Gesichtspunkt des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots geprüft hat (vgl. EuGH, Urteil vom 05.10.1988 - C-247/86, juris - Alsatel [ECLI:EU:C:1988:469]; Urteil vom 27.03.1974 - C-127/73, juris - BRT et Société belge [ECLI:EU:C:1974:25]).

  • EuGH, 05.10.1988 - 247/86

    Alsatel / Novasam

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19
    Die - nach § 19 Abs. 1 GWB wie nach Art. 102 S. 1 AEUV - erforderliche kausale Verbindung zwischen Missbrauch und Marktmacht (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.1996 - C-333/94, Rn. 27 bei juris - Tetrapak [ECLI:EU:C:1996:436]; Urteil vom 14.02.1978 - C-27/76, Rn. 248/257 bei juris - United Brands [ECLI:EU:C:1978:22]; BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, Rn. 73 bei juris - Facebook [ECLI:DE:BGH:2020:230620BKVR69.19.0] ) wäre gegeben, und zwar sowohl im Sinne einer weiter verstandenen Verhaltenskausalität, weil Facebook Ireland bei funktionierendem Wettbewerb sinnvollerweise keine Bedingungen über eine Datenverarbeitung fordern würde, die nach der DSGVO unzulässig ist, als auch im Sinne einer Ergebniskausalität, weil die Nutzer - obgleich auch nicht marktbeherrschende Unternehmen gegen die DSGVO verstoßen können - dann, wenn der Verstoß durch ein quasimonopolartiges Unternehmen wie Facebook Ireland erfolgt, praktisch keine Ausweichmöglichkeit haben (vgl. auch die Urteile vom 05.10.1988 - C-247/86, bei juris - Alsatel [ECLI:EU:C:1988:469] und vom 27.03.1974 - C-127/73, juris - BRT et Société belge [ECLI:EU:C:1974:25], in denen der Europäische Gerichtshof den Zusammenhang zwischen Missbrauch und Marktmacht nicht in Frage stellt).

    Weder dürfte Art. 3 Abs. 2 S. 2 DVO die lediglich strengere Auslegung gleichlautender Normen erfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.11.2002 - C-356/00, Rn. 45 bei juris - Testa ) noch ist ersichtlich, warum der gegenüber Facebook Ireland erhobene Missbrauchsvorwurf zwar unter die Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB subsumierbar sein soll, nicht aber unter die gleichlautende Generalklausel des Art. 102 Abs. 1 AEUV (Rn. 914 des Amtsbeschlusses, S. 93 f. des Schriftsatzes des Bundeskartellamts vom 25.01.2021), zumal der Europäische Gerichtshof mehrfach unangemessene (allgemeine) Geschäftsbedingungen im Vertikalverhältnis unter dem Gesichtspunkt des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots geprüft hat (vgl. EuGH, Urteil vom 05.10.1988 - C-247/86, juris - Alsatel [ECLI:EU:C:1988:469]; Urteil vom 27.03.1974 - C-127/73, juris - BRT et Société belge [ECLI:EU:C:1974:25]).

  • EuGH, 01.10.2019 - C-673/17

    Planet49 - Setzen von Cookies erfordert aktive Einwilligung des Internetnutzers -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19
    bb) Das Bundeskartellamt geht mit Recht davon aus, dass mit dem Anklicken der Schaltfläche "Registrieren" - auch unter Berücksichtigung von Nr. 2 der neuen Nutzungsbedingungen vom 31. Juli 2019 - keine Einwilligung in die Verarbeitung der Off- Facebook -Daten gemäß Artt. 6 Abs. 1 lit. a), 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO erklärt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 01.10.2019 - C-673/17, Rn. 58 ff. - Planet49 [ECLI:EU:C:2019: 801]) und dass die Einwilligung der Nutzer, die Facebook Ireland für die Verwendung von Daten aus den " Facebook Business Tools" zur Anzeige personalisierter Werbung einholt, nur die Verwendung der Daten zu diesem Zweck, nicht aber allgemein die Erfassung und Verknüpfung mit dem Facebook.com -Konto betrifft.

    Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, lässt die DSGVO die Anwendbarkeit dieser Norm unberührt, so dass der die Richtlinie 2002/58/EG umsetzende § 15 Abs. 3 S. 1 Telemediengesetz weiter anwendbar und richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 7/16, Rn. 47 ff. bei juris - Cookie-Einwilligung II ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 01.10.2019 - C-673/17, Rn. 38 ff. bei juris - Planet49 [ECLI:EU:C:2019:801]; Urteil vom 29.07.2019 - C-40/17, Rn. 88 ff. bei juris - Fashion-Id [ECLI:EU:C:2019:629]).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 7/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19
    aa) Zutreffend nimmt das Bundeskartellamt an, dass es sich bei den Off- Facebook- Daten um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.2016 - C-582/14, Rn. 49 bei juris - Breyer ; Urteil vom 24.11.2011 - C-70/10, Rn. 51 bei juris - Scarlet ; BGH, EuGH-Vorlage vom 05.10.2017 - I ZR 7/16, Rn. 23 bei juris - Cookie-Einwilligung I [ECLI:DE:BGH:2017: 051017BIZR7.16.0]), dass die Datenverwendung zum Zwecke der Personalisierung des Netzwerks und der Werbung ein "Profiling" im Sinne des Art. 4 Nr. 4 DSGVO darstellt und dass Facebook Ireland Verantwortliche für die Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - C-40/17, Rn. 84 bei juris - FashionId [ECLI:EU:C:2019:629]).

    Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, lässt die DSGVO die Anwendbarkeit dieser Norm unberührt, so dass der die Richtlinie 2002/58/EG umsetzende § 15 Abs. 3 S. 1 Telemediengesetz weiter anwendbar und richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 7/16, Rn. 47 ff. bei juris - Cookie-Einwilligung II ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 01.10.2019 - C-673/17, Rn. 38 ff. bei juris - Planet49 [ECLI:EU:C:2019:801]; Urteil vom 29.07.2019 - C-40/17, Rn. 88 ff. bei juris - Fashion-Id [ECLI:EU:C:2019:629]).

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19
    Eine Vergleichsmarktbetrachtung und ein Erheblichkeitszuschlag auf die ermittelten Vergleichsbedingungen, wie sie zur Feststellung eines missbräuchlich überhöhten Preises im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB vorgenommen werden, finden nicht statt, wenn der Missbrauchsvorwurf in einem (relevanten) Gesetzesverstoß besteht (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2013 - KZR 58/11, Rn. 66 bei juris - VBL-Gegenwert I ).

    Wegen des vielmehr anzunehmenden Gleichlaufs von § 19 Abs. 1 GWB und Art. 102 Abs. 1 AEUV (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2014 - KZR 53/12, Rn. 46 bei juris - VBL-Versicherungspflicht ; Urteil vom 06.11.2013 - KZR 58/11, Rn. 51 bei juris - VBL-Gegenwert I ) ist der Verfahrensfehler allerdings unbeachtlich, wenn die Verfügung nach § 19 Abs. 1 GWB rechtmäßig ist, und führt er zu keiner beachtlichen weitergehenden Rechtswidrigkeit, wenn sie nach § 19 Abs. 1 GWB rechtswidrig ist.

  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19
    aa) Zutreffend nimmt das Bundeskartellamt an, dass es sich bei den Off- Facebook- Daten um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.2016 - C-582/14, Rn. 49 bei juris - Breyer ; Urteil vom 24.11.2011 - C-70/10, Rn. 51 bei juris - Scarlet ; BGH, EuGH-Vorlage vom 05.10.2017 - I ZR 7/16, Rn. 23 bei juris - Cookie-Einwilligung I [ECLI:DE:BGH:2017: 051017BIZR7.16.0]), dass die Datenverwendung zum Zwecke der Personalisierung des Netzwerks und der Werbung ein "Profiling" im Sinne des Art. 4 Nr. 4 DSGVO darstellt und dass Facebook Ireland Verantwortliche für die Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - C-40/17, Rn. 84 bei juris - FashionId [ECLI:EU:C:2019:629]).

    cc) Da die in den Nutzungsbedingungen vorgesehene Verarbeitung der Off- Facebook- Daten und deren Durchführung - auch im Konzern - rechtmäßig ist, wenn mindestens einer der Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 lit. a) bis f) DSGVO gegeben ist, und der Europäische Gerichtshof bereits zur wortgleichen Vorgängerregelung des Art. 7 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG entschieden hat, dass diese eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle vorsieht, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann, und dass die Mitgliedstaaten weder neue Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten neben diesem Artikel einführen noch zusätzliche Bedingungen stellen dürfen, die die Tragweite eines der darin vorgesehenen Grundsätze verändern würden (vgl. EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - C-40/17, Rn. 55 bei juris - FashionId [ECLI:EU:C:2019:629]; Urteil vom 19.10.2016 - C-582/14, Rn. 57 bei juris - Breyer ; Urteil vom 24.11.2011 - C-468/10 und C-469/10, Rn. 30, 32 bei juris - ASNEF und FECEMD ), kommt es darauf an, ob die in den Nutzungsbedingungen vorgesehene und durchgeführte Verarbeitung der Off- Facebook -Daten in allen Fällen ausschließlich durch eine Einwilligung gerechtfertigt sein kann.

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19
    Erforderlich wäre der Nachweis einer potentiellen wettbewerbswidrigen Wirkung - auf dem Netzwerkmarkt auf der Netzwerkseite etwa durch Erhöhung der Netzwerkeffekte oder durch Produktverbesserung oder auf der Werbeseite etwa durch den Besitz detaillierterer Daten oder auf (wie auch immer im einzelnen abzugrenzenden) Werbe- oder Drittmärkten -, während die Praxis eines Unternehmens in beherrschender Stellung in Ermangelung jeglicher wettbewerbswidriger Wirkung auf dem Markt nicht als missbräuchlich angesehen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 06.12.2012 - C-457/10 P, Rn. 112 bei juris - Astra Zeneca ; Urteil vom 17.02.2011 - C-52/09, Rn. 64 bei juris - TeliaSonera ).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer

  • BGH, 23.06.2009 - KZR 21/08

    Entega

  • EuGH, 21.11.2002 - C-356/00

    Testa und Lazzeri

  • BGH, 08.04.2014 - KZR 53/12

    VBL-Versicherungspflicht - Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst:

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

  • BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15

    Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

  • BGH, 07.12.2010 - KZR 5/10

    Entega II

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • EuGH, 04.05.2017 - C-13/16

    Rigas satiksme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

  • EuGH, 24.10.1996 - C-73/95

    Viho / Kommission

  • EuGH, 24.11.2011 - C-468/10

    ASNEF - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

  • BGH, 06.11.2012 - KVR 54/11

    Gasversorgung Ahrensburg

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2019 - Kart 1/19

    Facebook: Anordnungen des Bundeskartellamts möglicherweise rechtswidrig und

    Gegen den Beschluss des Bundeskartellamts haben die Antragstellerinnen frist- und formgerecht Beschwerde eingelegt; das Beschwerdeverfahren ist bei dem Senat unter dem Aktenzeichen VI-Kart 2/19 (V) anhängig.
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