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   OLG Düsseldorf, 16.12.2002 - VI-Kart 25/02 (V)   

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OLG Düsseldorf, 16.12.2002 - VI-Kart 25/02 (V) (https://dejure.org/2002,2912)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2002 - VI-Kart 25/02 (V) (https://dejure.org/2002,2912)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Dezember 2002 - VI-Kart 25/02 (V) (https://dejure.org/2002,2912)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtwidrigkeit einer Ministererlaubnis über die Freigabe eines Zusammenschlusses von Gasunternehmen mangels Anhörung zu beteiligender Kreise; Verfügung unter gravierenden Verfahrensfehlern sowie Unterlassung der Gewährung rechtlichen Gehörs zu entscheidungserheblichen ...

  • Wolters Kluwer

    Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die durch Ministererlaubnis gem. § 42 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erteilte Genehmigung einer Unternehmensfusion; Fortdauer der einstweiligen Anordnung gegenüber einer weiteren Verfügung des ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Aufrechterhaltung des Vollzugsverbots der Fusion E.ON/Ruhrgas - Kartellsenat des

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern in der mündlichen Verhandlung im Ministererlaubnisverfahren; Heilung von Verfahrensfehlern; Rechtmäßigkeit von Auflagen

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.07.2002)

    Ministererlaubnis: "Eon darf Ruhrgas übernehmen"

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.07.2002)

    E.ON/Ruhrgas: Herbe Kritik an der Ministererlaubnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 164 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81

    Beamter auf Probe - Fristlose Kündigung - Personalrat - Unterbliebene Anhörung -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2002 - Kart 25/02
    Es ist daher im Grundsatz anerkannt, daß eine Heilung in solchen Fällen ausgeschlossen ist, in denen die nachzuholende Verfahrenshandlung ihre rechtsstaatlich gebotene Funktion nicht mehr erfüllen könnte und insofern eine "heilungsoffene" Entscheidungssituation nicht mehr gegeben ist (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45, Rdnr. 6 unter Hinweis auf BVerwGE 66, 291 und OVG Münster NJW 1982, 1663; Klappstein, a.a.O., § 45, Rdnr. 2.3; vgl. auch Sachs, a.a.O., § 45, Rdnr. 75; Sodan, DVBl 1999, 729, 737).

    erfolge (BVerwGE 66, 291, 295; ebenso: OVG Münster NJW 1982, 1663; zustimmend: Klappstein, a.a.O., § 45, Rdnr. 2.1; im Ergebnis ebenso: Sachs, a.a.O., § 45, Rdnr. 73; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45, Rdnr. 26 a.E.; Sodan, DVBl 1999, 729, 737).

    (2.2) Die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist aber bei einer Verletzung des Rechts der Beigeladenen auf rechtliches Gehör im Ministererlaubnisverfahren - sei es auf Grund des Unterlassens einer dem § 56 Abs. 3 GWB entsprechenden mündlichen Verhandlung, sei es außerhalb der mündlichen Verhandlung - auch deshalb ausgeschlossen, weil die Gewährung rechtlichen Gehörs den Sinn und Zweck, den sie nach den Vorschriften über die Zusammenschlußkontrolle und über die Teilnahme Dritter am Verfahren hat, im wesentlichen nur dann erfüllen kann, wenn sie vor der (ersten) Erlaubnisentscheidung stattfindet (wie das Bundesverwaltungsgericht - bei ganz anderem Ausgangssachverhalt - auch zu Sinn und Zweck der dort notwendigen vorherigen Anhörung entschieden hat, BVerwGE 66, 291, 295).

    Daraus folgt dann aber, daß bei einer Verletzung dieses Anspruchs auf vorheriges rechtliches Gehör eine Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch Nachholung des rechtlichen Gehörs nach der (ersten) Erlaubnisentscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwGE 66, 291, 295).

    (2.2) Die Beteiligte zu 1. wendet sich sodann dagegen, den vom Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 66, 291, 295 angewendeten Rechtssatz der Beurteilung des vorliegenden Falls zugrunde zu legen (wie es der Senat für richtig hält; siehe oben 2. a) [vor aa)] und anschließend aa) (2.2) ).

    Die Argumentation der Beteiligten zu 1. ist deshalb nicht stichhaltig, weil aus dem Urteil BVerwGE 66, 291, 295 nicht ein spezieller Rechtssatz aus dem Beamtenrecht oder dem Personalvertretungsrecht analog auf das Kartellverwaltungsverfahrensrecht übertragen werden soll, sondern ein allgemeiner Rechtssatz zur Auslegung des § 45 Abs. 1 VwVfG bei der Frage der Anwendbarkeit eben dieser Norm im Rahmen eines bestimmten Kartellverwaltungsverfahrens herangezogen werden soll.

    Da es hier wie dort um die Auslegung des § 45 Abs. 1 VwVfG geht (ging), ist die Entscheidung BVerwGE 66, 291, 295 selbstverständlich zu beachten.

    Ebenso versteht es sich von selbst, daß die weitere Anwendung des oben zitierten Rechtssatzes im vorliegenden Fall eines Ministererlaubnisverfahrens losgelöst vom Urteil BVerwGE 66, 291, also ohne Anlehnung an die dortige Bestimmung von Sinn und Zweck der vorherigen Anhörung gerade des Personalrats im Entlassungsverfahren beurteilt werden muß (wie es oben unter 2. a) aa) (2.2) auch geschehen ist).

    Weder das Urteil BVerwGE 66, 291 noch der oben aus diesem Urteil wörtlich entnommene allgemeine Rechtssatz werden vom BGH überhaupt nur zitiert.

    Es gibt somit keinen Grund, der es verbietet, den oben wörtlich zitierten allgemeinen Rechtssatz aus BVerwGE 66, 291, 295 weiter anzuwenden; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den obigen Abschnitt 2. a) aa) (2.2) Bezug genommen.

    (2.3) Die Beteiligte zu 1. meint außerdem, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den aus BVerwGE 66, 291, 295 zitierten allgemeinen Rechtssatz zu § 45 VwVfG komme es gar nicht an.

    In jenem konkreten Verwaltungsverfahren (Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zur Ausübung u.a. der gewerblichen Zimmervermietung nach § 35 GewO) bestand ersichtlich kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß die im Widerspruchsverfahren nachgeholte mündliche Verhandlung den mit ihr verbundenen gesetzlichen Regelungszweck noch erfüllen könne, und sich deshalb mit dem in BVerwGE 66, 291, 295 angewendeten allgemeinen Rechtssatz (siehe oben 2. a) aa) (2.2) und bb) (2.2) ) auseinanderzusetzen.

    Nach zutreffender, höchstrichterlich abgesicherter Auslegung des § 45 VwVfG (vgl. BVerwGE 66, 291, 295 m.w.N. sowie die vorstehenden Ausführungen, insbesondere unter 2. a) vor aa) und aa) (2.2) ) ist die Nachholung versäumter, zwingend gebotener Verfahrenshandlungen der Behörde - ganz unabhängig von der zeitlichen Begrenzung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG - nicht schrankenlos gestattet.

  • BVerwG, 08.08.1986 - 4 C 16.84

    Subsidiaritätsgrundsatz - Voraussetzungen - Verwaltungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2002 - Kart 25/02
    Es ist gerade nicht erforderlich, daß die gesetzliche Spezialmaterie eine den Anwendungsvorrang zur Geltung bringende inhaltsgleiche oder entgegengesetzte Regelung ausdrücklich trifft; vielmehr genügt es, daß der Spezialregelung durch Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen ist, daß sie eine abschließende Problemlösung darstellt (vgl. BVerwG NVwZ 1987, 488; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 1, Rdnr. 35; Bonk/Schmitz, a.a.O., § 1, Rdnr. 208 u. 209).

    Ebenso wenig paßt es zum subsidiären Charakter des VwVfG, es nur "ausnahmsweise" als gerechtfertigt zu bezeichnen, daß die ergänzende Anwendung einer bestimmten VwVfG-Vorschrift bei Fehlen einer ausdrücklich gegenteiligen Spezialregelung abgelehnt wird (so aber Bonk/Schmitz, a.a.O.; das von ihnen hinzugefügte sehr einschränkende Wort "ausnahmsweise" fehlt gerade in der dort von ihnen zitierten Entscheidung BVerwG NVwZ 1987, 488).

    Die richtige Fragestellung ist vielmehr die, ob der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn und Zweck der gesetzlichen Sondermaterie eine Ergänzung durch die im Einzelfall zu prüfende VwVfG-Vorschrift erlaubt (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 1, Rdnr. 34, die sich hierfür der Sache nach zu Recht auf BVerwG NVwZ 1987, 488 berufen; so letztlich im Ergebnis auch Bonk/Schmitz, a.a.O., § 1, Rdnr. 187, 209).

    Dem läßt sich auch nicht entgegenhalten, daß das GWB für diesen Fall keine abschließende Problemlösung bereit halte, mithin die Folgen nicht abschließend regele (vgl. auch zu diesem Aspekt BVerwG NVwZ 1987, 488).

  • BVerwG, 18.10.1983 - 1 C 13.81

    Berliner Verwaltungsverfahrensrecht - Erstbehörde - Förmliches

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2002 - Kart 25/02
    (2.4) Die Beteiligte zu 1. meint schließlich, daß die von ihr als grundlegend erachtete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.1983 (veröffentlicht in NVwZ 1984, 578 f.) für ihre Rechtsposition streite (Schriftsatz vom 26.11.2002, S. 7).

    Die sicher nicht zu verkennende Bedeutung des Urteils BVerwG NVwZ 1984, 578 f. beschränkt sich darauf, daß es die analoge Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG auf eine im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens versäumte mündliche Verhandlung im Sinne des § 67 Abs. 1 VwVfG zuläßt, deren Nachholung es sogar nicht nur der Erstbehörde, sondern auch der Widerspruchsbehörde gestattet.

    Ohne von dem Urteil BVerwG NVwZ 1984, 578 f. abzuweichen, ist es also ohne weiteres und widerspruchsfrei möglich, die analoge Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG auf die gemäß § 67 Abs. 1 VwVfG durchzuführende mündliche Verhandlung im allgemeinen zu bejahen und dennoch die Anwendbarkeit des § 45 VwVfG im Ministererlaubnisverfahren hinsichtlich der Verfahrensverstöße gegen § 56 Abs. 1 und 3 GWB aus den vorstehend (a.a.O.) ausgeführten Gründen im besonderen zu verneinen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.1982 - 12 B 313/82
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2002 - Kart 25/02
    Es ist daher im Grundsatz anerkannt, daß eine Heilung in solchen Fällen ausgeschlossen ist, in denen die nachzuholende Verfahrenshandlung ihre rechtsstaatlich gebotene Funktion nicht mehr erfüllen könnte und insofern eine "heilungsoffene" Entscheidungssituation nicht mehr gegeben ist (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45, Rdnr. 6 unter Hinweis auf BVerwGE 66, 291 und OVG Münster NJW 1982, 1663; Klappstein, a.a.O., § 45, Rdnr. 2.3; vgl. auch Sachs, a.a.O., § 45, Rdnr. 75; Sodan, DVBl 1999, 729, 737).

    erfolge (BVerwGE 66, 291, 295; ebenso: OVG Münster NJW 1982, 1663; zustimmend: Klappstein, a.a.O., § 45, Rdnr. 2.1; im Ergebnis ebenso: Sachs, a.a.O., § 45, Rdnr. 73; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45, Rdnr. 26 a.E.; Sodan, DVBl 1999, 729, 737).

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2001 - Kart 22/01
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2002 - Kart 25/02
    In den von anderen Beteiligten eingereichten Schriftsätzen, auf die die Beschwerdeschrift vom 12.8.2002 Bezug nimmt, findet sich naturgemäß nichts über die individuelle materielle Beschwer der Beschwerdeführerin zu 8. Eine solche muß aber bei einer Drittbeschwerde im Fusionskontrollverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. die im vorliegenden Verfahren erlassenen Beschlüsse vom 11., 25.7. und 4.9. 2002, m.w.N.) dargelegt werden; die bloße Beiladung im vorausgegangenen Kartellverwaltungsverfahren reicht nicht aus (Senatsbeschluß vom 19.9. 2001 - Kart 22/01 (V) - WuW/E DE-R 759, 762 f., "NetCologne").
  • BGH, 22.09.1998 - RiZ(R) 1/98

    Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2002 - Kart 25/02
    Hierfür bezieht sie sich (nur) auf ein Urteil des Dienstgerichts des Bundes (BGH) vom 22.9.1998 - Az.: RiZ (R) 1/98 - und zwar auf den dortigen "Ls. Nr. 2" (Schriftsatz vom 28.10.2002, S. 10 u. 11 unten).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2002 - Kart 25/02
    Daß sich die schon gegen die Ministererlaubnis I zulässig eingelegten Beschwerden nach der Ansicht des Beschwerdegegners (Schriftsätze vom 8.10., 25.10. [S. 11 f.] und 28.11.2002 [S. 2]), der der Senat beipflichtet, auch auf die Ministererlaubnis II - auf Grund der ihr vom Beschwerdegegner beigegebenen Funktion - erstrecken (vgl. auch BVerwGE 61, 307, 309), hindert nicht, eine erstmals gegen die (immer noch - erneuernd - belastende) Ministererlaubnis II eingelegte Beschwerde für statthaft zu halten.
  • OLG Düsseldorf, 05.07.2000 - Kart 1/00
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2002 - Kart 25/02
    Für das Merkmal der "erheblichen Interessenberührung" kommt es darauf an, ob sich ein in Betracht kommendes Ergebnis des kartellbehördlichen Verfahrens - in der Fusionskontrolle vor allem eine Freigabe mit oder ohne Auflagen/Bedingungen - auf die wirtschaftliche Lage des beizuladenden Unternehmens spürbar auswirkt; dabei kommt es auf solche wirtschaftliche Interessen des Unternehmens an, die mit der Freiheit des Wettbewerbs oder der Wettbewerbsstruktur im relevanten Markt zusammenhängen (vgl. Senatsbeschluß vom 5.7. 2000, Kart 1/00 (V), WuW/E DE-R 523, 525, 527, m.w.N.).
  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2002 - Kart 25/02
    Da sich das Gefahrenpotential (wirtschafts-)politisch planender und lenkender Staatsakte, zu denen auch die Ministererlaubnis gemäß § 42 GWB gehört, durch Ergebnisnormierung und durch Ergebniskontrolle seitens der Gerichte nicht vollständig und genau begrenzen läßt, muß der legitime Interessenschutz der Beigeladenen vorher - bei der Ergebnisherstellung - in Gestalt von Verfahrensgarantien, insbesondere der Gewährung rechtlichen Gehörs, ansetzen (vgl. Senatsbeschluß vom 25.7. 2002, WuW/E DE-R 926, 928 f. unter Hinweis auf Grimm, NVwZ 1985, 865, 867; vgl. ferner BVerwGE 70, 143, 148 f.: Bei auf Beurteilungsermächtigungen beruhenden Entscheidungen komme es darauf an, daß sich die Entscheidungsfindung unbeeinflußt von Fehlern vollziehe; die "Fehlerfreiheit der Entscheidungsfindung soll die Fehlerfreiheit des Entscheidungsergebnisses gewährleisten").
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2007 - Kart 5/07

    Voraussetzungen der Einleitung einer Enqueteuntersuchung des Bundeskartellamtes

    Hierdurch ist die erforderliche Begründung eines Anfangsverdachts nachgeholt und der ursprüngliche Beschlussmangel behoben worden (vgl. Senat, Beschl. v. 15.1.2007 - VI-Kart 17/06 (V) - Umdruck Seite 7; Beschl. v. 16.12.2002 - Kart 25/02 (V) - Umdruck Seite 14).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2008 - Kart 12/08

    Veräußerungsfrist

    Überdies wäre ein etwaiger Begründungsmangel zwischenzeitlich ohnehin analog § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dadurch geheilt worden, dass das Bundeskartellamt im hiesigen Beschwerdeverfahren die Gründe dargelegt und erläutert hat, die seinerzeit zur Beifügung der auflösenden (Veräußerungs-)Bedingung geführt haben (vgl. Senat, Beschl. v. 8.5.2007 - VI-Kart 5/07 (V) Umdruck Seite 8; Beschl. v. 15.1.2007 - VI-Kart 17/06 (V) Umdruck Seite 7; Beschl. v. 16.12.2002 - Kart 25/02 (V) Umdruck Seite 14; siehe auch BGH, Beschl. v. 11.11.2008 - KVR 60/07 Rz. 9 E.ON/Stadtwerke Eschwege).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2010 - Kart 11/09

    Höhe der Verwaltungsgebühr für die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens

    Der Begründungsmangel ist nämlich entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dadurch geheilt worden, dass das Bundeskartellamt in seiner Beschwerdeerwiderung eine ausführliche Begründung der Gebührenbemessung nachgeholt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 15.1.2007 - VI-Kart 17/06 (V) - Umdruck Seite 7; Beschl. v. 16.12.2002 - Kart 25/02 (V) - Umdruck Seite 14).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.07.2002 - VI-Kart 25/02 (V)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12842
OLG Düsseldorf, 25.07.2002 - VI-Kart 25/02 (V) (https://dejure.org/2002,12842)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Herstellung einer aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Erlaubnisverfügung über einen Zusammenschluss von Unternehmen durch Ministerentscheidung; Einstweiliger Rechtschutz zur Verhinderung des Vollzugs eines Zusammenschlusses vor einer Beschwerdeentscheidung ...

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • faz.net (Pressebericht, 04.08.2002)

    Energie: Gericht blockiert Ruhrgas-Übernahme durch Eon

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    GWB § 42 § 54 § 56 Abs. 1, 3 § 65; VBVFG § 28 § 46
    Anforderungen an ein Verwaltungsverfahren über eine Ministererlaubnis für ein Zusammenschlussvorhaben; Anwesenheit des Ministers

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 09.05.2001 - Kart 18/99

    Beschwerdebefugnis im Beschwerdeverfahren betreffend die Freigabe eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2002 - Kart 25/02
    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 11.7.2002 darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluß vom 9.5. 2001 - Kart 18/99 -, WuW/E DE-R 688, 689) und des Senats (Beschluß vom 19.9. 2001 - Kart 22/01 (V) -, WuW/E DE-R 759 ff., 762 f.) für die Zulässigkeit einer Beschwerde, die ein Beigeladener gegen die vom Bundeskartellamt ausgesprochene Freigabe eines Zusammenschlusses erhebt, eine durch die Freigabe verursachte materielle Beschwer des Beigeladenen erforderlich ist.
  • BGH, 19.06.1962 - I ZB 10/61

    Drahtseilverbindung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2002 - Kart 25/02
    Eine dem Gesetz widersprechende, aus irriger Auslegung resultierende Praxis kann sich allenfalls dann in Gewohnheitsrecht verwandeln, wenn es sich um eine lang dauernde tatsächliche Übung handelt und die Überzeugung aller Beteiligten - im Falle einer Verwaltungspraxis: die Überzeugung nicht nur der Behörde, sondern auch der betroffenen Bürger und/oder Unternehmen - hinzukommt, durch die Einhaltung der geübten Praxis werde bestehendes Recht befolgt (vgl. auch BGH NJW 1962, 2054, 2055 re. Sp.).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2001 - Kart 22/01
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2002 - Kart 25/02
    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 11.7.2002 darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluß vom 9.5. 2001 - Kart 18/99 -, WuW/E DE-R 688, 689) und des Senats (Beschluß vom 19.9. 2001 - Kart 22/01 (V) -, WuW/E DE-R 759 ff., 762 f.) für die Zulässigkeit einer Beschwerde, die ein Beigeladener gegen die vom Bundeskartellamt ausgesprochene Freigabe eines Zusammenschlusses erhebt, eine durch die Freigabe verursachte materielle Beschwer des Beigeladenen erforderlich ist.
  • OLG Düsseldorf, 21.12.1976 - Kart 4/76
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2002 - Kart 25/02
    Schon aus der allgemeinen Pflicht einer Behörde zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (vgl. auch § 56 Abs. 1 GWB) folgt, daß sie ihrer Entscheidung nur diejenigen Tatsachen, bedeutsamen Erklärungen von Beteiligten und Beweisergebnisse zugrunde legen darf, zu denen sich alle Beteiligten äußern konnten (vgl. u. a. Senatsbeschluß vom 21.12.1976 - Kart 4/76 (V), WuW/E OLG 1820, 1821).
  • OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Kart 2/18

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamtes

    Ist der formelle Fehler aus tatsächlichen Gründen ohne Einfluss auf die Behördenentscheidung geblieben und hat er sich nachweislich nicht auf die Entscheidungsfindung der Behörde ausgewirkt, ist auch bei Ermessens-, Beurteilungs- oder Planungsentscheidungen die Aufhebung der Behördenentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers ausgeschlossen (Senat, WuW/E DE-R 953, 954 - Lufthansa/Eurowings; Senat, Beschl. v. 25.7. 2002 - Kart 25/02 (V) m. w. N).
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2005 - Kart 15/05

    Rechtsschutz gegen Freigabe einer Unternehmensfusion

    Soweit sich die Antragstellerin hinsichtlich der Bewertung der Interessen der Beigeladenen im Verhältnis zu denen der Fusionswilligen auf den Senatsbeschluss vom 25.Juli 2002, Kart 25/02 (V) in Sachen E.ON/Ruhrgas, WuW/E DE-R 2926 ff, bezieht, verkennt sie zwei grundlegende Unterschiede zu dem hier zu beurteilenden Fall: In jenem Verfahren hatte das Bundeskartellamt - anders als hier - festgestellt, dass der Untersagungstatbestand des § 36 Abs. 1 GWB erfüllt war, die Unternehmen also gerade kein Recht auf Freigabe ihres Vorhabens hatten, und es nur darum ging, ob der Zusammenschluss überwiegende gesamtwirtschaftliche Vorteile brachte oder ein überragendes Interesse der Allgemeinheit an dem Zusammenschluss bestand.
  • KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02

    Hauptsachenerledigung im Verfahren auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von

    Die Gesellschaft wird nur durch die Freigabe der Fusion insoweit beschwert, als sie in ihrem unternehmerischen und wettbewerblichen Betätigungsfeld und Gestaltungsspielraum durch die dadurch drohende negative Veränderung auf dem relevanten (Strom- und Gas-) Markt betroffen wird (OLG Düsseldorf AG 2002, 636).
  • OLG Düsseldorf, 12.12.2002 - Kart 34/02

    Befugnis der Kartellbehörde zur Beiladung von Personen auf Antrag bei erheblicher

    Aus § 42 Abs. 1 Satz 1 GWB einerseits und § 56 Abs. 3 Satz 3 GWB andererseits ergibt sich, dass dem Bundeswirtschaftsminister die Entscheidung über die Erteilung der Ministererlaubnis und die Durchführung der dieser Entscheidung zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung (vgl. Senatsbeschluss vom 25.7.2002 - Kart 25/02 (V)) obliegt, dass das Ministererlaubnisverfahren im übrigen aber beim Bundeswirtschaftsministerium als Kartellbehörde (vgl. § 48 Abs. 1 GWB) geführt wird (vgl. auch § 42 Abs. 3 Satz 1 GWB).

    Ist der formelle Fehler aus tatsächlichen Gründen ohne Einfluss auf die Behördenentscheidung geblieben und hat er sich nachweislich nicht auf die Entscheidungsfindung der Behörde ausgewirkt, ist auch bei Ermessens-, Beurteilungs- oder Planungsentscheidungen die Aufhebung der Behördenentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers ausgeschlossen (Senat, Beschluss vom 25.7.2002 - Kart 25/02 (V) m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdz. 35 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 09.10.2002 - Kart 32/02

    Freigabe des Erwerbes von 50 % der Geschäftsanteile an einen Luftfahrtbetrieb;

    Ist der formelle Fehler aus tatsächlichen Gründen ohne Einfluss auf die Behördenentscheidung geblieben und hat er sich nachweislich nicht auf die Entscheidungsfindung der Behörde ausgewirkt, ist auch bei Ermessens-, Beurteilungs- oder Planungsentscheidungen die Aufhebung der Behördenentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers ausgeschlossen (Senat, Beschluss vom 25.7.2002 - Kart 25/02 (V) m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdz. 35 m.w.N.).
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   OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - VI-Kart 25/02 (V)   

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OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - VI-Kart 25/02 (V) (https://dejure.org/2002,13603)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2002 - VI-Kart 25/02 (V) (https://dejure.org/2002,13603)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - VI-Kart 25/02 (V) (https://dejure.org/2002,13603)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81

    Beamter auf Probe - Fristlose Kündigung - Personalrat - Unterbliebene Anhörung -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - Kart 25/02
    Es ist daher im Grundsatz anerkannt, daß eine Heilung in solchen Fällen ausgeschlossen ist, in denen die nachzuholende Verfahrenshandlung ihre rechtsstaatlich gebotene Funktion nicht mehr erfüllen könnte und insofern eine "heilungsoffene" Entscheidungssituation nicht mehr gegeben ist (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45, Rdnr. 6 unter Hinweis auf BVerwGE 66, 291 und OVG Münster NJW 1982, 1663; Klappstein, a.a.O., § 45, Rdnr. 2.3; vgl. auch Sachs, a.a.O., § 45, Rdnr. 75; Sodan, DVBl 1999, 729, 737).

    erfolge (BVerwGE 66, 291, 295; ebenso: OVG Münster NJW 1982, 1663; zustimmend: Klappstein, a.a.O., § 45, Rdnr. 2.1; im Ergebnis ebenso: Sachs, a.a.O., § 45, Rdnr. 73; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45, Rdnr. 26 a.E.; Sodan, DVBl 1999, 729, 737).

    (2.2) Die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist aber bei einer Verletzung des Rechts der Beigeladenen auf rechtliches Gehör im Ministererlaubnisverfahren - sei es auf Grund des Unterlassens einer dem § 56 Abs. 3 GWB entsprechenden mündlichen Verhandlung, sei es außerhalb der mündlichen Verhandlung - auch deshalb ausgeschlossen, weil die Gewährung rechtlichen Gehörs den Sinn und Zweck, den sie nach den Vorschriften über die Zusammenschlußkontrolle und über die Teilnahme Dritter am Verfahren hat, im wesentlichen nur dann erfüllen kann, wenn sie vor der (ersten) Erlaubnisentscheidung stattfindet (wie das Bundesverwaltungsgericht - bei ganz anderem Ausgangssachverhalt - auch zu Sinn und Zweck der dort notwendigen vorherigen Anhörung entschieden hat, BVerwGE 66, 291, 295).

    Daraus folgt dann aber, daß bei einer Verletzung dieses Anspruchs auf vorheriges rechtliches Gehör eine Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch Nachholung des rechtlichen Gehörs nach der (ersten) Erlaubnisentscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwGE 66, 291, 295).

    (2.2) Die Beteiligte zu 1. wendet sich sodann dagegen, den vom Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 66, 291, 295 angewendeten Rechtssatz der Beurteilung des vorliegenden Falls zugrunde zu legen (wie es der Senat für richtig hält; siehe oben 2. a) [vor aa)] und anschließend aa) (2.2) ).

    Die Argumentation der Beteiligten zu 1. ist deshalb nicht stichhaltig, weil aus dem Urteil BVerwGE 66, 291, 295 nicht ein spezieller Rechtssatz aus dem Beamtenrecht oder dem Personalvertretungsrecht analog auf das Kartellverwaltungsverfahrensrecht übertragen werden soll, sondern ein allgemeiner Rechtssatz zur Auslegung des § 45 Abs. 1 VwVfG bei der Frage der Anwendbarkeit eben dieser Norm im Rahmen eines bestimmten Kartellverwaltungsverfahrens herangezogen werden soll.

    Da es hier wie dort um die Auslegung des § 45 Abs. 1 VwVfG geht (ging), ist die Entscheidung BVerwGE 66, 291, 295 selbstverständlich zu beachten.

    Ebenso versteht es sich von selbst, daß die weitere Anwendung des oben zitierten Rechtssatzes im vorliegenden Fall eines Ministererlaubnisverfahrens losgelöst vom Urteil BVerwGE 66, 291, also ohne Anlehnung an die dortige Bestimmung von Sinn und Zweck der vorherigen Anhörung gerade des Personalrats im Entlassungsverfahren beurteilt werden muß (wie es oben unter 2. a) aa) (2.2) auch geschehen ist).

    Weder das Urteil BVerwGE 66, 291 noch der oben aus diesem Urteil wörtlich entnommene allgemeine Rechtssatz werden vom BGH überhaupt nur zitiert.

    Es gibt somit keinen Grund, der es verbietet, den oben wörtlich zitierten allgemeinen Rechtssatz aus BVerwGE 66, 291, 295 weiter anzuwenden; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den obigen Abschnitt 2. a) aa) (2.2) Bezug genommen.

    (2.3) Die Beteiligte zu 1. meint außerdem, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den aus BVerwGE 66, 291, 295 zitierten allgemeinen Rechtssatz zu § 45 VwVfG komme es gar nicht an.

    In jenem konkreten Verwaltungsverfahren (Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zur Ausübung u.a. der gewerblichen Zimmervermietung nach § 35 GewO) bestand ersichtlich kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß die im Widerspruchsverfahren nachgeholte mündliche Verhandlung den mit ihr verbundenen gesetzlichen Regelungszweck noch erfüllen könne, und sich deshalb mit dem in BVerwGE 66, 291, 295 angewendeten allgemeinen Rechtssatz (siehe oben 2. a) aa) (2.2) und bb) (2.2) ) auseinanderzusetzen.

    Nach zutreffender, höchstrichterlich abgesicherter Auslegung des § 45 VwVfG (vgl. BVerwGE 66, 291, 295 m.w.N. sowie die vorstehenden Ausführungen, insbesondere unter 2. a) vor aa) und aa) (2.2) ) ist die Nachholung versäumter, zwingend gebotener Verfahrenshandlungen der Behörde - ganz unabhängig von der zeitlichen Begrenzung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG - nicht schrankenlos gestattet.

  • BVerwG, 08.08.1986 - 4 C 16.84

    Subsidiaritätsgrundsatz - Voraussetzungen - Verwaltungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - Kart 25/02
    Es ist gerade nicht erforderlich, daß die gesetzliche Spezialmaterie eine den Anwendungsvorrang zur Geltung bringende inhaltsgleiche oder entgegengesetzte Regelung ausdrücklich trifft; vielmehr genügt es, daß der Spezialregelung durch Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen ist, daß sie eine abschließende Problemlösung darstellt (vgl. BVerwG NVwZ 1987, 488; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 1, Rdnr. 35; Bonk/Schmitz, a.a.O., § 1, Rdnr. 208 u. 209).

    Ebenso wenig paßt es zum subsidiären Charakter des VwVfG, es nur "ausnahmsweise" als gerechtfertigt zu bezeichnen, daß die ergänzende Anwendung einer bestimmten VwVfG-Vorschrift bei Fehlen einer ausdrücklich gegenteiligen Spezialregelung abgelehnt wird (so aber Bonk/Schmitz, a.a.O.; das von ihnen hinzugefügte sehr einschränkende Wort "ausnahmsweise" fehlt gerade in der dort von ihnen zitierten Entscheidung BVerwG NVwZ 1987, 488).

    Die richtige Fragestellung ist vielmehr die, ob der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn und Zweck der gesetzlichen Sondermaterie eine Ergänzung durch die im Einzelfall zu prüfende VwVfG-Vorschrift erlaubt (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 1, Rdnr. 34, die sich hierfür der Sache nach zu Recht auf BVerwG NVwZ 1987, 488 berufen; so letztlich im Ergebnis auch Bonk/Schmitz, a.a.O., § 1, Rdnr. 187, 209).

    Dem läßt sich auch nicht entgegenhalten, daß das GWB für diesen Fall keine abschließende Problemlösung bereit halte, mithin die Folgen nicht abschließend regele (vgl. auch zu diesem Aspekt BVerwG NVwZ 1987, 488).

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2001 - Kart 22/01
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - Kart 25/02
    Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluß vom 9.5. 2001 - Kart 18/99 -, WuW/E DE-R 688, 689) und des Senats (Beschluß vom 19.9. 2001 - Kart 22/01 (V) -, WuW/E DE-R 759 ff., 762 f.) ist für die Zulässigkeit einer Beschwerde, die ein Beigeladener gegen die vom Bundeskartellamt ausgesprochene Freigabe eines Zusammenschlusses erhebt, eine durch die Freigabe verursachte materielle Beschwer des Beigeladenen erforderlich.

    Der Senat ist nach wie vor der Ansicht (vgl. schon den Senatsbeschluß vom 11.4. 2001 - Kart 22/01 (V), WuW/E DE-R 665 ff.), daß bei den (vom Senat gestellten) hohen Anforderungen an die Feststellung "ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit" einer angefochtenen kartellbehördlichen Verfügung (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB) es im wohlverstandenen Interesse auch der Zusammenschlußbeteiligten liegt, den (weiteren) Vollzug eines beabsichtigten Zusammenschlusses aufgrund einer erteilten Ministererlaubnis, deren Aufhebung nun einmal infolge der Beschwerde(n) ernstlich in Betracht kommt, einstweilen noch zu unterlassen, um die erheblichen Schwierigkeiten einer Entflechtung zu vermeiden.

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 11.7.2002 darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluß vom 9.5. 2001 - Kart 18/99 -, WuW/E DE-R 688, 689) und des Senats (Beschluß vom 19.9. 2001 - Kart 22/01 (V) -, WuW/E DE-R 759 ff., 762 f.) für die Zulässigkeit einer Beschwerde, die ein Beigeladener gegen die vom Bundeskartellamt ausgesprochene Freigabe eines Zusammenschlusses erhebt, eine durch die Freigabe verursachte materielle Beschwer des Beigeladenen erforderlich ist.

    In den von anderen Beteiligten eingereichten Schriftsätzen, auf die die Beschwerdeschrift vom 12.8.2002 Bezug nimmt, findet sich naturgemäß nichts über die individuelle materielle Beschwer der Beschwerdeführerin zu 8. Eine solche muß aber bei einer Drittbeschwerde im Fusionskontrollverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. die im vorliegenden Verfahren erlassenen Beschlüsse vom 11., 25.7. und 4.9. 2002, m.w.N.) dargelegt werden; die bloße Beiladung im vorausgegangenen Kartellverwaltungsverfahren reicht nicht aus (Senatsbeschluß vom 19.9. 2001 - Kart 22/01 (V) - WuW/E DE-R 759, 762 f., "NetCologne").

  • BVerwG, 18.10.1983 - 1 C 13.81

    Berliner Verwaltungsverfahrensrecht - Erstbehörde - Förmliches

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - Kart 25/02
    (2.4) Die Beteiligte zu 1. meint schließlich, daß die von ihr als grundlegend erachtete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.1983 (veröffentlicht in NVwZ 1984, 578 f.) für ihre Rechtsposition streite (Schriftsatz vom 26.11.2002, S. 7).

    Die sicher nicht zu verkennende Bedeutung des Urteils BVerwG NVwZ 1984, 578 f. beschränkt sich darauf, daß es die analoge Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG auf eine im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens versäumte mündliche Verhandlung im Sinne des § 67 Abs. 1 VwVfG zuläßt, deren Nachholung es sogar nicht nur der Erstbehörde, sondern auch der Widerspruchsbehörde gestattet.

    Ohne von dem Urteil BVerwG NVwZ 1984, 578 f. abzuweichen, ist es also ohne weiteres und widerspruchsfrei möglich, die analoge Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG auf die gemäß § 67 Abs. 1 VwVfG durchzuführende mündliche Verhandlung im allgemeinen zu bejahen und dennoch die Anwendbarkeit des § 45 VwVfG im Ministererlaubnisverfahren hinsichtlich der Verfahrensverstöße gegen § 56 Abs. 1 und 3 GWB aus den vorstehend (a.a.O.) ausgeführten Gründen im besonderen zu verneinen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.1982 - 12 B 313/82
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - Kart 25/02
    Es ist daher im Grundsatz anerkannt, daß eine Heilung in solchen Fällen ausgeschlossen ist, in denen die nachzuholende Verfahrenshandlung ihre rechtsstaatlich gebotene Funktion nicht mehr erfüllen könnte und insofern eine "heilungsoffene" Entscheidungssituation nicht mehr gegeben ist (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45, Rdnr. 6 unter Hinweis auf BVerwGE 66, 291 und OVG Münster NJW 1982, 1663; Klappstein, a.a.O., § 45, Rdnr. 2.3; vgl. auch Sachs, a.a.O., § 45, Rdnr. 75; Sodan, DVBl 1999, 729, 737).

    erfolge (BVerwGE 66, 291, 295; ebenso: OVG Münster NJW 1982, 1663; zustimmend: Klappstein, a.a.O., § 45, Rdnr. 2.1; im Ergebnis ebenso: Sachs, a.a.O., § 45, Rdnr. 73; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45, Rdnr. 26 a.E.; Sodan, DVBl 1999, 729, 737).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.1976 - Kart 4/76
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - Kart 25/02
    Schon aus der allgemeinen Pflicht einer Behörde zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs folgt, daß sie ihrer Entscheidung nur diejenigen Tatsachen, bedeutsamen Erklärungen von Beteiligten und Beweisergebnisse zugrunde legen darf, zu denen sich alle Beteiligten äußern konnten (vgl. u. a. Senatsbeschluß vom 21.12.1976 - Kart 4/76 (V), WuW/E OLG 1820, 1821).

    Schon aus der allgemeinen Pflicht einer Behörde zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (vgl. auch § 56 Abs. 1 GWB) folgt, daß sie ihrer Entscheidung nur diejenigen Tatsachen, bedeutsamen Erklärungen von Beteiligten und Beweisergebnisse zugrunde legen darf, zu denen sich alle Beteiligten äußern konnten (vgl. u. a. Senatsbeschluß vom 21.12.1976 - Kart 4/76 (V), WuW/E OLG 1820, 1821).

  • KG, 09.05.2001 - Kart 18/99

    Beschwerdebefugnis im Beschwerdeverfahren betreffend die Freigabe eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - Kart 25/02
    Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluß vom 9.5. 2001 - Kart 18/99 -, WuW/E DE-R 688, 689) und des Senats (Beschluß vom 19.9. 2001 - Kart 22/01 (V) -, WuW/E DE-R 759 ff., 762 f.) ist für die Zulässigkeit einer Beschwerde, die ein Beigeladener gegen die vom Bundeskartellamt ausgesprochene Freigabe eines Zusammenschlusses erhebt, eine durch die Freigabe verursachte materielle Beschwer des Beigeladenen erforderlich.

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 11.7.2002 darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluß vom 9.5. 2001 - Kart 18/99 -, WuW/E DE-R 688, 689) und des Senats (Beschluß vom 19.9. 2001 - Kart 22/01 (V) -, WuW/E DE-R 759 ff., 762 f.) für die Zulässigkeit einer Beschwerde, die ein Beigeladener gegen die vom Bundeskartellamt ausgesprochene Freigabe eines Zusammenschlusses erhebt, eine durch die Freigabe verursachte materielle Beschwer des Beigeladenen erforderlich ist.

  • BGH, 19.06.1962 - I ZB 10/61

    Drahtseilverbindung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - Kart 25/02
    Eine dem Gesetz widersprechende, aus irriger Auslegung resultierende Praxis kann sich allenfalls dann in Gewohnheitsrecht verwandeln, wenn es sich um eine lang dauernde tatsächliche Übung handelt und die Überzeugung aller Beteiligten - im Falle einer Verwaltungspraxis: die Überzeugung nicht nur der Behörde, sondern auch der betroffenen Bürger und/oder Unternehmen - hinzukommt, durch die Einhaltung der geübten Praxis werde bestehendes Recht befolgt (vgl. auch BGH NJW 1962, 2054, 2055 re. Sp.).
  • OLG Düsseldorf, 05.07.2000 - Kart 1/00
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - Kart 25/02
    Für das Merkmal der "erheblichen Interessenberührung" kommt es darauf an, ob sich ein in Betracht kommendes Ergebnis des kartellbehördlichen Verfahrens - in der Fusionskontrolle vor allem eine Freigabe mit oder ohne Auflagen/Bedingungen - auf die wirtschaftliche Lage des beizuladenden Unternehmens spürbar auswirkt; dabei kommt es auf solche wirtschaftliche Interessen des Unternehmens an, die mit der Freiheit des Wettbewerbs oder der Wettbewerbsstruktur im relevanten Markt zusammenhängen (vgl. Senatsbeschluß vom 5.7. 2000, Kart 1/00 (V), WuW/E DE-R 523, 525, 527, m.w.N.).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - Kart 25/02
    Daß sich die schon gegen die Ministererlaubnis I zulässig eingelegten Beschwerden nach der Ansicht des Beschwerdegegners (Schriftsätze vom 8.10., 25.10. [S. 11 f.] und 28.11.2002 [S. 2]), der der Senat beipflichtet, auch auf die Ministererlaubnis II - auf Grund der ihr vom Beschwerdegegner beigegebenen Funktion - erstrecken (vgl. auch BVerwGE 61, 307, 309), hindert nicht, eine erstmals gegen die (immer noch - erneuernd - belastende) Ministererlaubnis II eingelegte Beschwerde für statthaft zu halten.
  • BGH, 22.09.1998 - RiZ(R) 1/98

    Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe - Rechtmäßigkeit einer

  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15

    Kartellrechtswidrigkeit sogenannter Radiusklauseln

    Dies gilt nur umso mehr, als das Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nicht einmal notwendiger Bestandteil des Beschwerdeverfahrens, sondern vielmehr insoweit ein selbständiges Verfahren ist, als der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 65 Abs. 4 S. 1 GWB schon vor Einreichung der Beschwerde gestellt und darüber hinaus ebenfalls bereits vor Beschwerdeeinlegung beschieden werden kann (vgl. Senat, Beschluss v. 11.7.2002 - VI-Kart 25/02 [V] , WuW/E DE-R 885, Tenorziff. I.1. und Rz. 2 bei juris; vgl. hierzu auch FK- Birmanns , § 65 GWB Rz. 57; Bechtold , § 65 Rz. 10; Immenga/Mestmäcker/K. Schmidt , § 65 Rz. 16 [mit Nachw. auch zur Gegenmeinung]).
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2002 - Kart 25/02
    Die vorstehenden Ausführungen zeigen für den Fall eines während des Gerichtsverfahrens durchgeführten Heilungsverfahrens, daß nicht nur eine zum Abschluß des Heilungsverfahrens von der Behörde ausgesprochene bloße Bekräftigung des bisherigen Verwaltungsakts (vgl. dazu BVerwGE 91, 262, 275), sondern auch eine den bisherigen Verwaltungsakt kraft der angestrebten Heilungswirkung teilweise abändernde Verfügung sich - gemäß ihrer Funktion (s. oben) - in das laufende Verfahren einfügt.
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • n-tv.de (Pressebericht, 31.01.2003)

    Beschwerden zurückgezogen: Freie Bahn für E.ON/Ruhrgas

  • tagesspiegel.de (Pressebericht, 31.01.2003)

    Die Eon-Ruhrgas-Fusion ist perfekt

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 29.01.2003)

    Energie: Eon hat noch nicht alle Klagen abgewendet

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