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Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 26.01.2012 - L 1 KA 22/09   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LSG Hamburg, 26.01.2012 - L 1 KA 22/09
  • SG Hamburg, 26.01.2012 - S 27 KA 84/06



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Wird zitiert von ...  

  • LSG Hamburg, 26.01.2012 - L 1 KA 24/09  
    Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Akte der Beklagten und der Akten des Sozial- und Landessozialgerichts Hamburg zu den Aktenzeichen S 27 KA 84/06 = L 1 KA 22/09 sowie S 27 KA 176/06 = L 1 KA 23/09, jeweils mit Akte der Beklagten, und S 27 KA 138/05 ER = L 2 B 350/05 ER KA Bezug genommen.

    Diese Übereinstimmung wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, der es in diesem Verfahren auch nicht um die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Honorarverteilungsregelungen geht (dazu Urteile des Senats vom heutigen Tag in den Verfahren L 1 KA 22/09 und L 1 KA 23/09) sondern um deren Abpufferung durch die Zuweisung eines höheren Budgets aus Härtefallgründen.

    Denn nach den seitens der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Angaben der Bevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat widersprach die Klägerin den Honorarbescheiden - neben den in den Berufungsverfahren L 1 KA 22/09 und L 1 KA 23/09 streitbefangenen Quartalen III/2004 bis I/2005 und III/2005 - auch jeweils für die Quartale IV/2005 bis einschließlich IV/2008 und sind diese Widerspruchsverfahren bislang noch offen; lediglich für das Quartal II/2005 war nach den Angaben im Termin ein Widerspruch nicht erhoben, sondern vergessen worden.

    Denn dieser ist nicht so zu verstehen, dass er mit seiner Ablehnung allenfalls die in den Berufungsverfahren L 1 KA 22/09 und L 1 KA 23/09 streitbefangenen Quartale erfasst.

    Auch hier - siehe dazu auch das Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren L 1 KA 22/09 - ist darauf hinzuweisen, dass mit der Honorarverteilung durch die Beklagte und damit auch mit Blick auf die Härtefallregelung nicht im Einzelnen nachzuvollziehen und entsprechend darauf zu reagieren war, worauf Vertragsärzte ihr tatsächliches Leistungsgeschehen ausrichten.

    Dabei hat der Senat den unterschiedlichen Ausgang der Berufungsverfahren L 1 KA 22/09 - Rechtmäßigkeit der Fortführung der praxisbezogenen Regelversorgungsvolumina in den Quartalen III/2004 bis I/2005 - und L 1 KA 23/09 - Rechtswidrigkeit der Fortführung der praxisbezogenen Regelversorgungsvolumina ab dem Quartal II/2005 und Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung - im vorliegenden Verfahren dahin berücksichtigt, dass in Anlehnung an die hier streitbefangenen 17 Quartale die Kostenlast für die 14 Quartale von III/2005 bis IV/2008 bei der Beklagten liegt.

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   LSG Sachsen, 23.02.2011 - L 1 KA 22/09   

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