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   LSG Hamburg, 25.04.2013 - L 1 KA 5/12   

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https://dejure.org/2013,12679
LSG Hamburg, 25.04.2013 - L 1 KA 5/12 (https://dejure.org/2013,12679)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 25.04.2013 - L 1 KA 5/12 (https://dejure.org/2013,12679)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 25. April 2013 - L 1 KA 5/12 (https://dejure.org/2013,12679)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B

    Honorarberichtigung bei der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung des

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.04.2013 - L 1 KA 5/12
    Diese Auslegung wird gestützt durch den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29. November 2007 (B 6 KA 52/07 B - Juris), der zu der Vorgängerregelung in Nr. 5 des EBM in seiner bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung ergangen ist.

    Nach dem Bundessozialgericht durfte diese Ziffer nicht in Ansatz gebracht werden, wenn der Vertragsarzt zu den dort genannten Zeiten faktisch eine Sprechstunde angeboten, d.h. sein Praxis generell für alle - aus welchen Gründen auch immer - zu diesen Zeiten erscheinenden Patienten geöffnet hatte (BSG, Beschluss vom 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B - Juris).

    Für eine Inanspruchnahme des Vertragsarztes, die zwar am Samstagvormittag, aber - wie hier - innerhalb der im Einzelfall angebotenen Dienstzeiten stattfindet, ist daher richtigerweise die Nummer 01102 abzurechnen (ebenso zur Vorgängerregelung in Nr. 6 des EBM in seiner bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung: BSG, Beschluss vom 29.11.2007, a.a.O.).

  • LSG Hamburg, 07.06.2012 - L 1 KA 59/09
    Auszug aus LSG Hamburg, 25.04.2013 - L 1 KA 5/12
    Maßgeblich ist insoweit nur, dass die Klägerin von den Patienten gerade in den Zeiten aufgesucht wird, in denen sie ihre Dienste regulär anbietet und die Inanspruchnahme insofern nicht unerwartet erfolgt (ebenso zur Abrechenbarkeit der Notfallpauschale im Rahmen eines freiwilligen hausärztlichen Notfalldienstes: Urteil des Senats vom 07.06.2012 - L 1 KA 59/09 - Juris).

    Als Anwendungsfälle für die Nummer 01100 EBM bleiben daher die echten Fälle unvorhergesehener Inanspruchnahme des Arztes außerhalb der angebotenen Sprechstunden, wie etwa der nächtliche Anruf von Patienten beim Haus- oder Kinderarzt ihres Vertrauens (Urteil des Senats vom 07.06.2012, a.a.O.).

    Für Vertragsärzte, die an einem eigenverantwortlich und freiwillig organisierten Notfalldienst teilnehmen, hat der Senat bereits entschieden, dass sie - aus den gleichen Gründen wie im vorliegenden Fall - ebenfalls nicht nach der Nummer 01100 abrechnen können (Urteil des Senats vom 07.06.2012, a.a.O.).

  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ambulante Notfallversorgung - Vergütung -

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.04.2013 - L 1 KA 5/12
    Die in der Gebührenordnungsposition 01100 enthaltenen Regelungen, bei denen es sich um untergesetzliche Rechtsnormen in der Form der Normsetzungsverträge handelt (BSG, Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R - Juris, m.w.N.), verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht.

    Eine Beiladung des Bewertungsausschusses nach § 75 Abs. 2 SGG war nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R - Juris).

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 46/07 R

    Ambulante Notfallbehandlung - keine unterschiedliche Vergütung zwischen

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.04.2013 - L 1 KA 5/12
    Insoweit kommt auch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz als Prüfungsmaßstab in Betracht (BSG, Urteil vom 17.09.2008 - B 6 KA 46/07 R - Juris).
  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 51/07 R

    Vertragsärztlicher Notfalldienst - keine Abrechnung der Erhebung einer

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.04.2013 - L 1 KA 5/12
    Nur soweit dieser zweifelhaft ist, ist Raum für eine systematische oder entstehungsgeschichtliche Interpretation (BSG 17.09.2008 - B 6 KA 51/07 R - Juris).
  • SG Marburg, 24.10.2012 - S 11 KA 177/10

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Abrechnungsausschluss der GO-Nr 01102

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.04.2013 - L 1 KA 5/12
    Eine Tätigkeit am Samstagvormittag kann daher nur entweder unvorhergesehen sein und damit unter die Nummer 01100 fallen oder geplant beziehungsweise vorhergesehen, weil innerhalb der angebotenen Sprechstunden stattfindend, und damit unter die Nummer 01002 fallen (ebenso: SG Marburg, Urteil vom 24.10.2012 - S 11 KA 177/10 - Juris).
  • BSG, 15.07.2020 - B 6 KA 13/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Die vorliegende instanzgerichtliche Rechtsprechung (LSG Hamburg Urteil vom 25.4.2013 - L 1 KA 5/12; SG München Urteil vom 24.9.2014 - S 21 KA 1354/12) gehe davon aus, dass die Inanspruchnahme nicht "unvorhergesehen" und dass deshalb die GOP 01100 EBM-Ä nicht ansetzbar sei, wenn vom Arzt Leistungen bewusst, geplant und organisiert außerhalb der Sprechstunden angeboten würden.

    Vor diesem Hintergrund kann die Einführung des Begriffs "unvorhergesehene Inanspruchnahme" im Wesentlichen als Bestätigung der bereits unter Geltung der GOP 5 EBM-Ä aF in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe verstanden werden (so auch LSG Hamburg Urteil vom 25.4.2013 - L 1 KA 5/12 - juris RdNr 22; aA jedoch LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09 - juris RdNr 26: GOP "01100 ... verengt die Voraussetzungen") .

    Damit übereinstimmend hat das LSG Hamburg die Abrechnung der GOP 01100 EBM-Ä auch bei der Behandlung von Versicherten innerhalb der festen Öffnungszeiten einer eigenverantwortlich von einem Ärzteverbund betriebenen Notfallambulanz (LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09 - juris ; vgl LSG Hamburg Urteil vom 25.2.2015 - L 5 KA 29/11 - juris RdNr 53, nachgehend: BSG Beschluss vom 9.12.2015 - B 6 KA 23/15 B - juris) oder bei der Behandlung an Feiertagen durch ein Krankenhaus, das gerade für die an sprechstundenfreien Tagen notwendige Überwachung von Schwangeren mit Terminüberschreitung ermächtigt worden war ( LSG Hamburg Urteil vom 25.4.2013 - L 1 KA 5/12 - juris ) , ausgeschlossen.

  • LSG Bayern, 31.10.2018 - L 12 KA 93/17

    Inanspruchnahme, Ärztlicher Bereitschaftsdienst, Vertragsarztrecht, EBM-Ä,

    Zur Begründung hat es zunächst auf die Urteile des LSG Hamburg vom 07.06.2012 (L 1 KA 59/09) und 25.04.2013 (L 1 KA 5/12) sowie das Urteil des SG München vom 24.09.2014 (S 21 KA 1354/12) verwiesen.

    Im Verfahren L 1 KA 5/12 (Urteil vom 25.04.2013) hatte das LSG entschieden, dass keine unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes bzw. einer ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtung durch Patienten iS von Nr. 01100 EBM-Ä 2008 vorliegt, wenn diese das vorgehaltene Angebot der Einrichtung annehmen, sich dort zu Zeiten behandeln zu lassen, die ansonsten üblicherweise sprechstundenfrei sind.

    Dies entspreche einer faktischen Sprechstunde, die nach der Rechtsprechung der Abrechnung der GOP 01100 entgegensteht (so unter Bezugnahme auf den Beschluss des BSG vom 29.11.2007, B 6 KA 52/07 B; LSG Hamburg, Urteil vom 25.04.2013, Az. L 1 KA 5/12 und vom 07.06.2012, Az. L 1 KA 50/09).

  • BSG, 14.07.2020 - B 6 KA 13/19 R
    Die vorliegende instanzgerichtliche Rechtsprechung (LSG Hamburg Urteil vom 25.4.2013 - L 1 KA 5/12; SG München Urteil vom 24.9.2014 - S 21 KA 1354/12) gehe davon aus, dass die Inanspruchnahme nicht "unvorhergesehen" und dass deshalb die GOP 01100 EBM-Ä nicht ansetzbar sei, wenn vom Arzt Leistungen bewusst, geplant und organisiert außerhalb der Sprechstunden angeboten würden.

    Vor diesem Hintergrund kann die Einführung des Begriffs "unvorhergesehene Inanspruchnahme" im Wesentlichen als Bestätigung der bereits unter Geltung der GOP 5 EBM-Ä aF in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe verstanden werden (so auch LSG Hamburg Urteil vom 25.4.2013 - L 1 KA 5/12 - juris RdNr 22; aA jedoch LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09 - juris RdNr 26: GOP "01100 ... verengt die Voraussetzungen").

    Damit übereinstimmend hat das LSG Hamburg die Abrechnung der GOP 01100 EBM-Ä auch bei der Behandlung von Versicherten innerhalb der festen Öffnungszeiten einer eigenverantwortlich von einem Ärzteverbund betriebenen Notfallambulanz (LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09 - juris; vgl LSG Hamburg Urteil vom 25.2.2015 - L 5 KA 29/11 - juris RdNr 53, nachgehend: BSG Beschluss vom 9.12.2015 - B 6 KA 23/15 B - juris) oder bei der Behandlung an Feiertagen durch ein Krankenhaus, das gerade für die an sprechstundenfreien Tagen notwendige Überwachung von Schwangeren mit Terminüberschreitung ermächtigt worden war (LSG Hamburg Urteil vom 25.4.2013 - L 1 KA 5/12 - juris), ausgeschlossen.

  • SG München, 25.03.2021 - S 38 KA 262/19

    Plausibilitätsprüfung bei Honorarbescheiden

    Gegenstand einer Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg war ebenfalls die Leistung nach der GOP 01100 EBM-Ä (LSG Hamburg, Urteil vom 25.04.2013, Az L 1 KA 5/12).
  • SG München, 15.05.2017 - S 38 KA 305/15

    Keine Honorarrückforderung nach Vergütung einer abgerechneten ärztlichen

    In einem weiteren Verfahren hatte sich das Landessozialgericht Hamburg ebenfalls mit der GOP 01100 EBM-Ä zu befassen (LSG Hamburg, Urteil vom 25.04.2013, Az. L 1 KA 5/12).
  • LSG Hamburg, 25.04.2013 - L 1 KA 20/10
    Das von dem Kläger herangezogene Konstrukt einer "unvorhergesehenen Inanspruchnahme des Vertragsarztes im Rahmen seiner regulären Sprechstunde" kann es nämlich nicht geben, denn eine Behandlung innerhalb der regulären Sprechzeiten ist gerade nicht unvorhergesehen (vgl. Urteil des Senats vom 25. April 2013 - L 1 KA 5/12).
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