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   LSG Hamburg, 07.06.2012 - L 1 KA 59/09   

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LSG Hamburg, 07.06.2012 - L 1 KA 59/09 (https://dejure.org/2012,13663)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 07.06.2012 - L 1 KA 59/09 (https://dejure.org/2012,13663)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 07. Juni 2012 - L 1 KA 59/09 (https://dejure.org/2012,13663)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 31/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine geringere Vergütung ambulanter

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.06.2012 - L 1 KA 59/09
    Letztere ist mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Bundessozialgerichts gewesen, nach dessen Rechtsprechung die Leistungen von Krankenhäusern oder Nichtvertragsärzten im Rahmen der ambulanten Notfallbehandlung grundsätzlich so zu vergüten sind, als ob sie von zugelassenen Vertragsärzten erbracht worden wären (BSG 17.9.2008 - B 6 KA 46/07 R, SozR 4-2500 § 75 Nr. 8; BSG 6.9.2006 - B 6 KA 31/05 R, SozR 4-2500 § 75 Nr. 4).
  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 46/07 R

    Ambulante Notfallbehandlung - keine unterschiedliche Vergütung zwischen

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.06.2012 - L 1 KA 59/09
    Letztere ist mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Bundessozialgerichts gewesen, nach dessen Rechtsprechung die Leistungen von Krankenhäusern oder Nichtvertragsärzten im Rahmen der ambulanten Notfallbehandlung grundsätzlich so zu vergüten sind, als ob sie von zugelassenen Vertragsärzten erbracht worden wären (BSG 17.9.2008 - B 6 KA 46/07 R, SozR 4-2500 § 75 Nr. 8; BSG 6.9.2006 - B 6 KA 31/05 R, SozR 4-2500 § 75 Nr. 4).
  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 51/07 R

    Vertragsärztlicher Notfalldienst - keine Abrechnung der Erhebung einer

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.06.2012 - L 1 KA 59/09
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich ist (dazu BSG 17.9.2008 - B 6 KA 51/07 R, SozR 4-2500 § 75 Nr. 10).
  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.06.2012 - L 1 KA 59/09
    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG 28.1.2003 - 1 BvR 487/01, BVerfGE 107, 133, 141).
  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.06.2012 - L 1 KA 59/09
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG schreibt vor, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend unterschiedlich zu behandeln (vgl. BVerfG 23.5.2006 - 1 BvR 1484/99, BVerfGE 115, 381, 389).
  • BSG, 15.07.2020 - B 6 KA 13/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Vor diesem Hintergrund kann die Einführung des Begriffs "unvorhergesehene Inanspruchnahme" im Wesentlichen als Bestätigung der bereits unter Geltung der GOP 5 EBM-Ä aF in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe verstanden werden (so auch LSG Hamburg Urteil vom 25.4.2013 - L 1 KA 5/12 - juris RdNr 22; aA jedoch LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09 - juris RdNr 26: GOP "01100 ... verengt die Voraussetzungen") .

    Damit übereinstimmend hat das LSG Hamburg die Abrechnung der GOP 01100 EBM-Ä auch bei der Behandlung von Versicherten innerhalb der festen Öffnungszeiten einer eigenverantwortlich von einem Ärzteverbund betriebenen Notfallambulanz (LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09 - juris ; vgl LSG Hamburg Urteil vom 25.2.2015 - L 5 KA 29/11 - juris RdNr 53, nachgehend: BSG Beschluss vom 9.12.2015 - B 6 KA 23/15 B - juris) oder bei der Behandlung an Feiertagen durch ein Krankenhaus, das gerade für die an sprechstundenfreien Tagen notwendige Überwachung von Schwangeren mit Terminüberschreitung ermächtigt worden war ( LSG Hamburg Urteil vom 25.4.2013 - L 1 KA 5/12 - juris ) , ausgeschlossen.

    Auch ein Hausarzt, der besonders schwer erkrankten Versicherten "für den Notfall" seine private Telefonnummer mitteilt, wäre von der Abrechnung der GOP 01100 EBM-Ä ausgeschlossen, weil "der medizinische Fall" unvorhergesehen sein mag, die "Inanspruchnahme des Arztes" jedoch nicht (zu dieser Differenzierung vgl LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09 - juris) .

  • LSG Bayern, 31.10.2018 - L 12 KA 93/17

    Inanspruchnahme, Ärztlicher Bereitschaftsdienst, Vertragsarztrecht, EBM-Ä,

    Insbesondere sei die Situation der Klägerin nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 07.06.2012 (Az. L 1 KA 59/09) zu Grunde gelegen habe.

    Zur Begründung hat es zunächst auf die Urteile des LSG Hamburg vom 07.06.2012 (L 1 KA 59/09) und 25.04.2013 (L 1 KA 5/12) sowie das Urteil des SG München vom 24.09.2014 (S 21 KA 1354/12) verwiesen.

    Maßgeblich sei insoweit nur, dass die Klägerin von den Patienten gerade in den Zeiten aufgesucht wird, in denen sie ihre Dienste regulär anbiete und die Inanspruchnahme insofern nicht unerwartet erfolge Streitig im Verfahren L 1 KA 59/09 (Urteil des LSG Hamburg vom 07.06.2012) war die Frage, ob die GOP 01100 auch im Rahmen eines vom Vertragsarzt vorgehaltenen Angebots einer Notfallsprechstunde abrechenbar ist.

    Die GOP 01100 stellt eine Verengung der Voraussetzungen gegenüber der Nr. 5 im bis 31.03.2005 geltenden EBM-Ä dar (vergleiche LSG Hamburg, Urteil vom 07.06.2012, L 1 KA 59/09, SG München, Urteil vom 24.09.2014, S 21 KA 1354/12), der den Begriff der "unvorhergesehenen Inanspruchnahme" noch nicht kannte.

  • LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 29/11

    Neubescheidung einer ärztlichen Honorarabrechnung

    I.) Die Berechtigung der Beklagten zur sachlich-rechnerischen Richtigstellungen von Honorarforderungen ergab sich im streitigen Quartal aus § 45 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. § 34 Abs. 4 Satz 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen, wonach die Kassenärztliche Vereinigung die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit berichtigt (LSG Hamburg, Urteil vom 7. Juni 2012, L 1 KA 59/09, juris, dort auch zur fehlenden Anwendbarkeit von § 106a SGB V auf Sachverhalte vor dem Quartal I/2007).

    Die Partner der Honorarverteilungsvereinbarung waren nicht aus Gleichbehandlungsgründen dazu verpflichtet, den freiwilligen Notfalldienst hinsichtlich der Vergütung dem organisierten Notfalldienst (völlig) gleichzustellen, denn es handelt sich rechtlich betrachtet um unterschiedliche Institute (zu letzterem bereits LSG Hamburg, Urteil vom 7. Juni 2012 - L 1 KA 59/09, juris, Rn. 33).

    Speziell zu einem Fall des freiwilligen Notdienstes hat der seinerzeit für das Vertragsarztrecht zuständige 1. Senat des Landessozialgerichts Hamburg bereits entschieden, dass ein Patient, der sich beim Vertragsarzt im Rahmen einer von diesem vorgehaltenen Notfallsprechstunde vorstelle, den Vertragsarzt nicht unvorhergesehen im Sinne der Nrn. 01100 und 01101 EBM 2000plus in Anspruch nehme (LSG Hamburg, Urteil vom 7. Juni 2012, L 1 KA 59/09, juris).

  • BSG, 14.07.2020 - B 6 KA 13/19 R
    Vor diesem Hintergrund kann die Einführung des Begriffs "unvorhergesehene Inanspruchnahme" im Wesentlichen als Bestätigung der bereits unter Geltung der GOP 5 EBM-Ä aF in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe verstanden werden (so auch LSG Hamburg Urteil vom 25.4.2013 - L 1 KA 5/12 - juris RdNr 22; aA jedoch LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09 - juris RdNr 26: GOP "01100 ... verengt die Voraussetzungen").

    Damit übereinstimmend hat das LSG Hamburg die Abrechnung der GOP 01100 EBM-Ä auch bei der Behandlung von Versicherten innerhalb der festen Öffnungszeiten einer eigenverantwortlich von einem Ärzteverbund betriebenen Notfallambulanz (LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09 - juris; vgl LSG Hamburg Urteil vom 25.2.2015 - L 5 KA 29/11 - juris RdNr 53, nachgehend: BSG Beschluss vom 9.12.2015 - B 6 KA 23/15 B - juris) oder bei der Behandlung an Feiertagen durch ein Krankenhaus, das gerade für die an sprechstundenfreien Tagen notwendige Überwachung von Schwangeren mit Terminüberschreitung ermächtigt worden war (LSG Hamburg Urteil vom 25.4.2013 - L 1 KA 5/12 - juris), ausgeschlossen.

    Auch ein Hausarzt, der besonders schwer erkrankten Versicherten "für den Notfall" seine private Telefonnummer mitteilt, wäre von der Abrechnung der GOP 01100 EBM-Ä ausgeschlossen, weil "der medizinische Fall" unvorhergesehen sein mag, die "Inanspruchnahme des Arztes" jedoch nicht (zu dieser Differenzierung vgl LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09 - juris).

  • SG München, 15.05.2017 - S 38 KA 305/15

    Keine Honorarrückforderung nach Vergütung einer abgerechneten ärztlichen

    Insbesondere sei die Situation der Klägerin nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 07.06.2012 (Az. L 1 KA 59/09) zu Grunde gelegen habe.

    Nochmals sei auf die Entscheidungen des Landessozialgerichts Hamburg und Sozialgerichts München (Landessozialgerichts Hamburg vom 07.06.2012, Az. L 1 KA 59/09; SG München, Urteil vom 24.09.2014, Az. S 21 KA 1354/14) hinzuweisen.

    Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft, deren Ärzte einen hausärztlichen Notfalldienst in einer Notfallambulanz der Klinik anboten, kam das Landessozialgericht Hamburg (Urteil vom 07.06.2012, Az. L 1 KA 59/09) zu dem Ergebnis, es liege keine unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten im Sinne der GOP 01100 EBM-Ä vor, wenn dieser das vom Vertragsarzt vorgehaltene Angebot einer Notfallsprechstunde annehme.

  • LSG Hamburg, 25.04.2013 - L 1 KA 5/12
    Maßgeblich ist insoweit nur, dass die Klägerin von den Patienten gerade in den Zeiten aufgesucht wird, in denen sie ihre Dienste regulär anbietet und die Inanspruchnahme insofern nicht unerwartet erfolgt (ebenso zur Abrechenbarkeit der Notfallpauschale im Rahmen eines freiwilligen hausärztlichen Notfalldienstes: Urteil des Senats vom 07.06.2012 - L 1 KA 59/09 - Juris).

    Als Anwendungsfälle für die Nummer 01100 EBM bleiben daher die echten Fälle unvorhergesehener Inanspruchnahme des Arztes außerhalb der angebotenen Sprechstunden, wie etwa der nächtliche Anruf von Patienten beim Haus- oder Kinderarzt ihres Vertrauens (Urteil des Senats vom 07.06.2012, a.a.O.).

    Für Vertragsärzte, die an einem eigenverantwortlich und freiwillig organisierten Notfalldienst teilnehmen, hat der Senat bereits entschieden, dass sie - aus den gleichen Gründen wie im vorliegenden Fall - ebenfalls nicht nach der Nummer 01100 abrechnen können (Urteil des Senats vom 07.06.2012, a.a.O.).

  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 23/15 B

    Vertragsärztliche Versorgung - einheitlicher Bewertungsmaßstab für ärztliche

    Hierzu sei auf die Entscheidung des BSG zur Abrechnung der sog "Unzeitzuschläge" für die Leistungen im Krankenhaus zur Notfallversorgung (BSG SozR 4-2500 § 76 Nr. 2 RdNr 12) und auf die Entscheidung des 1. Senats des LSG Hamburg (LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09) zu verweisen.
  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 31/15 B
    Hierzu sei auf die Entscheidung des BSG zur Abrechnung der sog "Unzeitzuschläge" für die Leistungen im Krankenhaus zur Notfallversorgung (BSG SozR 4-2500 § 76 Nr. 2 RdNr 12) und auf die Entscheidung des 1. Senats des LSG Hamburg (LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09) zu verweisen.
  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 28/15 B
    Hierzu sei auf die Entscheidung des BSG zur Abrechnung der sog "Unzeitzuschläge" für die Leistungen im Krankenhaus zur Notfallversorgung (BSG SozR 4-2500 § 76 Nr. 2 RdNr 12) und auf die Entscheidung des 1. Senats des LSG Hamburg (LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09) zu verweisen.
  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 24/15 B
    Hierzu sei auf die Entscheidung des BSG zur Abrechnung der sog "Unzeitzuschläge" für die Leistungen im Krankenhaus zur Notfallversorgung (BSG SozR 4-2500 § 76 Nr. 2 RdNr 12) und auf die Entscheidung des 1. Senats des LSG Hamburg (LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09) zu verweisen.
  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 27/15 B
  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 26/15 B
  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 25/15 B
  • LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 31/11
  • LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 39/11

    Neubescheidung einer ärztlichen Honorarabrechnung

  • LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 38/11
  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 32/15 B
  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 29/15 B
  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 30/15 B
  • LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 37/11

    Sachlich-rechnerische Richtigstellung von Honorarforderungen

  • LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 33/11

    Neubescheidung einer Honorarabrechnung

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