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   LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2017 - L 1 KR 228/17 B ER   

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https://dejure.org/2017,23603
LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2017 - L 1 KR 228/17 B ER (https://dejure.org/2017,23603)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.06.2017 - L 1 KR 228/17 B ER (https://dejure.org/2017,23603)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - L 1 KR 228/17 B ER (https://dejure.org/2017,23603)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Häusliche Krankenpflege - Teilabweisung - Eingliederungshilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege i.R.d. "betreuten Wohnens" (hier: u.a. Blutzuckermessung einmal täglich, Verabreichen von Medikamenten zweimal täglich)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 69 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Rehabilitation/Vorsorgemaßnahmen/Häusliche Krankenpflege/Fahrkosten | Häusliche Krankenpflege | Betreute Wohnform | Blutzuckermessung und Medikamentengabe/Umfang der Eingliederungshilfe

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 11/14 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege in Einrichtung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2017 - L 1 KR 228/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind betreute Wohnformen nur dann "geeignete Orte" im Sinne des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V für die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch die gesetzliche Krankenversicherung, wenn der Versicherte während seines Aufenthalts dort nicht bereits einen Anspruch auf Erbringung von Krankenpflegeleistungen gegen die Einrichtung hat (BSG, Urt. v. 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R - Rdnr. 13, -B 3 KR 10/14 R- Rdnr. 12 und v. 22. April 2015 - B 3 KR 16/14 R - Rdnr. 17).

    Auch zählt das BSG zu den "betreuten Wohnformen" in § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V ausdrücklich nicht nur stationäre Einrichtungen, sondern auch andere Formen der Versorgung, in denen nur ambulante Leistungen erbracht werden (vgl. nur BSG v. 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R - Rdnr. 19).

    Das BSG hält die Einrichtungen der Eingliederungshilfe nur insoweit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zur Erbringung von Leistungen der Behandlungspflege verpflichtet, als sie dazu aufgrund ihrer sächlichen und personellen Ausstattung auch in der Lage sind (BSG v. 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R - Rdnr. 22).

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R

    Anspruch auf Versorgung mit häuslicher Krankenpflege durch die Krankenkasse auch

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2017 - L 1 KR 228/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind betreute Wohnformen nur dann "geeignete Orte" im Sinne des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V für die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch die gesetzliche Krankenversicherung, wenn der Versicherte während seines Aufenthalts dort nicht bereits einen Anspruch auf Erbringung von Krankenpflegeleistungen gegen die Einrichtung hat (BSG, Urt. v. 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R - Rdnr. 13, -B 3 KR 10/14 R- Rdnr. 12 und v. 22. April 2015 - B 3 KR 16/14 R - Rdnr. 17).
  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - sonstiger geeigneter Ort -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2017 - L 1 KR 228/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind betreute Wohnformen nur dann "geeignete Orte" im Sinne des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V für die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch die gesetzliche Krankenversicherung, wenn der Versicherte während seines Aufenthalts dort nicht bereits einen Anspruch auf Erbringung von Krankenpflegeleistungen gegen die Einrichtung hat (BSG, Urt. v. 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R - Rdnr. 13, -B 3 KR 10/14 R- Rdnr. 12 und v. 22. April 2015 - B 3 KR 16/14 R - Rdnr. 17).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2017 - L 1 KR 229/17

    Krankenversicherung - Anspruch auf häusliche Krankenpflege neben ambulanter

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2017 - L 1 KR 228/17
    Hinsichtlich häuslicher Krankenpflege durch viermal tägliches Verabreichen von Augentropfen ist daneben ein weiteres Verfahren anhängig (LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 1 KR 229/17 BER) gewesen.
  • SG Frankfurt/Oder, 12.08.2020 - S 27 KR 308/16
    Nach der Rechtsprechung des BSG soll nicht entscheidend sein, ob die tatsächlich gegebene Unterbringung und Betreuung weitgehende Ähnlichkeit mit stationären Versorgungsformen hat, sondern welchen Inhalt die bereits anderweitig gewährten Betreuungsleistungen und die auf dieser Grundlage geschlossenen Verträge mit dem Erbringer der Eingliederungsleistung haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2015, a.a.O., Randnummer 19; Landessozialgericht Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2017, Aktenzeichen L 1 KR 228/17 B ER, Rn 9, zu recherchieren unter www.juris.de).

    Der Kläger hatte mit Rücksicht auf die bewilligte Anzahl von 22 FLS im Monat damit auch keinen Anspruch auf die Erbringung der notwendigen Behandlungspflegehandlung gegenüber der A GmbH, da deren Pflichten wie bereits ausgeführt, durch den Umfang der Eingliederungshilfeleistungen, für die sie von der Beigeladenen beauftragt wurde, begrenzt waren (vgl. Landessozialgericht Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn 12 und Beschluss vom 29. November 2016, Aktenzeichen L 1 KR 475/16 B ER, Randnummer 50).

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