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   LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - L 1 KR 276/06   

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https://dejure.org/2008,20792
LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - L 1 KR 276/06 (https://dejure.org/2008,20792)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06 (https://dejure.org/2008,20792)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Februar 2008 - L 1 KR 276/06 (https://dejure.org/2008,20792)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilungsmaßstab und Voraussetzungen für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auf der Grundlage des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsverhältnisses; Zeitliche Begrenzung der Feststellungskompetenz einer Einzugsstelle oder eines anderen Versicherungsträgers ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • krankenkassen-direkt.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Abgrenzung freie Mitarbeit zu sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 49/94

    GmbH - Alleingesellschafter - Beitragspflicht

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - L 1 KR 276/06
    Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG-Urteile vom 8.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 Seite 14 und vom 8.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 Seite 45) (so insgesamt weitgehend wörtlich BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 0/04 R - Juris).
  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - L 1 KR 276/06
    Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG-Urteile vom 8.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 Seite 14 und vom 8.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 Seite 45) (so insgesamt weitgehend wörtlich BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 0/04 R - Juris).
  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - L 1 KR 276/06
    Bei den Beigeladenen zu 1) bis 4) kann nicht von einer im Wesentlichen frei gestalteten Tätigkeit und Arbeitszeit und damit von Selbständigkeit (vgl. BSGE 45, 199, 200) ausgegangen werden.
  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - L 1 KR 276/06
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2005 - L 7 KR 12/03
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - L 1 KR 276/06
    Im Gegensatz zu dem vom LSG Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall (Urteil vom 23. März 2005 - L 7 KR 12/03 -) hätten die Beigeladenen nicht lediglich Entwürfe gefertigt, das Ergebnis der Arbeit seien die Voten gewesen, wie sie auch die Berufsrichter in einem Kollegialgericht erstellten.
  • BSG, 29.01.1981 - 12 RK 63/79

    Bausparkasse - Vermittlung von Bausparverträgen - Handelsvertreter -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - L 1 KR 276/06
    Ganz allgemein gilt, dass der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihrer Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts es ausschließen, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragspartner und deren Vereinbarungen zu entscheiden (vgl. BSGE 51, 164, 167/168).
  • LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16

    Krankheit, Erkrankung, Rentenversicherung, Angeklagte, Schadensersatz, Werbung,

    D.h., ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 Rn. 13; BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 19-21; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06 oder auch MüKo/Radtke, a.a.O. § 266 a Rn. 12 ff.).

    Vielmehr ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles zwar besonders relevant, die dominierenden Kriterien betreffend Weisungsfreiheit und Eingliederung in die Organisation des Betriebes zu prüfen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 21; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; Dr. Kock, NJW 2021, 993; ErfK/Rolfs, a.a.O., SGB IV, § 7 Rn. 18), daneben kommt aber auch den weiteren entwickelten Kriterien in der Gesamtschau zumindest indizielle Bedeutung zu.

    Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko einschließlich Einsatz von eigenem Kapital, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit, eine erfolgsabhängige Vergütung oder eine solche, die weit über dem für Angestellte üblichen liegt und Eigenvorsorge ermöglicht, das Recht, sich durch Dritte vertreten zu lassen oder die Möglichkeit, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, gekennzeichnet (vgl. (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 21; BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R, Rn. 16; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; ErfK/Rolfs, a.a.O., SGB IV, § 7 Rn. 14; Dr. Sittard und Mehrtens, "Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Scheinselbstständigkeit", NZA-RR 2019, 457 ff.; Dr. Holthausen, "Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit", RdA 2020, 92 ff.).

    Konkret heißt dies, dass, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnisses tatsächlich vorliegen, zwingend dessen Rechtsfolgen eintreten - unabhängig davon, was die Parteien für eine rechtliche Einordnung gewollt haben oder geregelt haben wollten (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 Rn. 20; BSG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 22; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; Dr. Kock, NJW 2021, 993).

    Wie im Rahmen der Hauptverhandlung von allen Verfahrensbeteiligten immer wieder zu Recht betont und auch den obigen allgemeinen Darlegungen zu entnehmen, ist eines der maßgeblichen Kriterien für die vorzunehmende Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und freier Mitarbeiterschaft bei der Betrachtung der tatsächlich gelebten Verhältnisse die Klärung der Frage, ob dem Auftraggeber, d.h. konkret dem Angeklagten gegenüber den im fraglichen Zeitraum in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwälte/innen ein Weisungsrecht zustand und zwar betreffend Zeit/Dauer, Ort und Art/Inhalt der anwaltschaftlichen Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16; LAG Berlin, Beschluss vom 27.01.2014 - 4 Sa 1731/13 Rn. 30; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06).

    Bezüglich der Anwälte ist das zentrale Abgrenzungskriterium der Eingliederung in die Organisation des Weisungsgebers, d.h. in Rahmenbedingungen und Organisationsabläufe der Kanzlei des Angeklagten, eindeutig zu bejahen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 23; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; Dr. Kock, NJW 2021, 993).

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