Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 03.02.2014 - L 1 KR 30/14 B ER |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 86b SGG, § 2 Abs 1a SGB 5, § 27 Abs 1 SGB 5, § 135 SGB 5, Art 19 Abs 4 GG
Versorgung eines von Erblindung Bedrohten mit Eigenserum-Augentropfen durch einstweiligen Rechtsschutz
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 86b SGG, § 2 Abs 1a SGB 5
Einstweiliger Rechtschutz - Folgenabwägung - Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)
Eigenserum-Augentropfen - Aniridie, sekundäre Hornhautstammzelleninsuffizienz, Sjörgen-Syndrom und Nystagmus
Verfahrensgang
- SG Berlin, 19.12.2013 - S 89 KR 2046/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.02.2014 - L 1 KR 30/14 B ER
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02
Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.02.2014 - L 1 KR 30/14
Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; NJW 2003, 1236f.).Sind die Sozialgerichte durch eine Vielzahl von anhängigen entscheidungsreifen Rechtsstreitigkeiten belastet oder besteht die Gefahr, dass die dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Grunde liegende Beeinträchtigung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Unversehrtheit des Versicherten sich jederzeit verwirklichen kann, verbieten sich zeitraubende Ermittlungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; in diesem Fall, der in der Regel vorliegen wird, hat sich die Entscheidung an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu orientieren (BVerfG NJW 2003, 1236f.).
- BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72
Fluglärm
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.02.2014 - L 1 KR 30/14
Danach haben alle staatlichen Organe die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit zu stellen (vgl. BVerfGE 56, 54 ). - BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88
Eidespflicht
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.02.2014 - L 1 KR 30/14
Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; NJW 2003, 1236f.). - BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93
Flughafenverfahren
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.02.2014 - L 1 KR 30/14
Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; NJW 2003, 1236f.). - BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
Zahntechniker-Innungen
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.02.2014 - L 1 KR 30/14
Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor den Sozialgerichten bedeutet dies, das diese die Grundrechte der Versicherten auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zur Geltung zu bringen haben, ohne dabei die ebenfalls der Sicherung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dienende Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen (vgl. insbesondere aus §§ 1, 2 Abs. 1 und 4 SGB V), ihren Versicherten nur wirksame und hinsichtlich der Nebenwirkungen unbedenkliche Leistungen zur Verfügung zu stellen, sowie die verfassungsrechtlich besonders geschützte finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 68, 193 ) aus den Augen zu verlieren.
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2015 - L 1 KR 476/15
Folgenabwägung - Off-Label-Use - Fampridin - episodische Ataxie
Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise bei der Folgenabwägung wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz, sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 2014 - L 1 KR 167/14 und vom 3. Februar 2014 - L 1 KR 30/14 B ER - sowie Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER -). - LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - L 1 KR 26/18
Krankenversicherung - Anspruch eines an einer schwerwiegenden Erkrankung …
Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise bei der Folgenabwägung wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz, sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 2014 - L 1 KR 167/14 -, vom 3. Februar 2014 - L 1 KR 30/14 B ER - und vom 4. Mai 2015 - L 1 KR 221/15 B ER und vom 15. November 2017 - L 1 KR 447/17 B ER - sowie Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER -). - LSG Berlin-Brandenburg, 24.07.2014 - L 1 KR 246/14
Behandlungspflege - Krankenhausbehandlung - einstweilige Anordnung
Nur eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz gerecht, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 2014 - L 1 KR 167/14 B ER und vom 3. Februar 2014 - L 1 KR 30/14 B ER - und Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER -).
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.06.2014 - L 1 KR 167/14
Kostenübernahme für Versorgung mit Remicade/Infliximab - Off-label-use - …
Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise bei der Folgenabwägung wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz, sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (Beschluss des Senats vom 3. Februar 2014 - L 1 KR 30/14 B ER - und Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER -). - LSG Berlin-Brandenburg, 13.07.2015 - L 1 KR 221/15
Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten
Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise bei der Folgenabwägung wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz, sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (Beschluss des Senats vom 24. Juni 2014 - L 1 KR 167/14 und vom 3. Februar 2014 - L 1 KR 30/14 B ER - sowie Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER -). - LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - L 1 KR 81/18 Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise bei der Folgenabwägung wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 2014 - L 1 KR 167/14 -, vom 3. Februar 2014 - L 1 KR 30/14 B ER - und vom 4. Mai 2015 - L 1 KR 221/15 B ER und vom 15. November 2017 - L 1 KR 447/17 B ER - sowie Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER -).
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2016 - L 1 KR 415/16 Nur eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz gerecht, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 2014 - L 1 KR 167/14 B ER und vom 3. Februar 2014 - L 1 KR 30/14 B ER - und Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER -).
- SG Lübeck, 25.04.2014 - S 5 KR 107/14
Krankenversicherung - Versorgung mit dem Medikament Forsteo im Rahmen des …
Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Anordnung nicht erginge, obwohl dem Versicherten die streitbefangene Leistung zusteht, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, obwohl er hierauf keinen Anspruch hat (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.02.2014, Aktenzeichen L 1 KR 30/14 B ER mit weiteren Nachw. -zitiert nach Juris). - LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2019 - L 1 KR 306/19 Nur eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz gerecht, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (vgl. etwa Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 2014 - L 1 KR 167/14 B ER und vom 3. Februar 2014 - L 1 KR 30/14 B ER - und Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER -).