Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 25.09.2018 - L 1 KR 34/18 KL ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,35984
LSG Hamburg, 25.09.2018 - L 1 KR 34/18 KL ER (https://dejure.org/2018,35984)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 25.09.2018 - L 1 KR 34/18 KL ER (https://dejure.org/2018,35984)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 25. September 2018 - L 1 KR 34/18 KL ER (https://dejure.org/2018,35984)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,35984) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Justiz Hamburg

    § 87 Abs 1 S 2 SGB 4, § 89 Abs 1 SGB 4, § 127 Abs 1 SGB 5, § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG
    Einstweiliger Rechtschutz gegen eine aufsichtsrechtliche Maßnahme im Zusammenhang mit der Ausschreibung zur Versorgung von Versicherten mit medizinischen Hilfsmitteln

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme im Zusammenhang mit einer Ausschreibung zur Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme im Zusammenhang mit einer Ausschreibung zur Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausschreibung von Hilfsmittellieferungen zweckmäßig? Zuständig sind die Sozialgerichte!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (29)

  • LSG Hamburg, 29.11.2012 - L 1 KR 47/11

    Krankenversicherung - Nichtvorliegen einer aufsichtsrechtlich relevanten

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.09.2018 - L 1 KR 34/18
    Eine Rechtsverletzung ist dann nicht zu erkennen, wenn die Aufsichtsbehörde "nur" eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Versicherungsträger, dessen Rechtsauffassung aber jedenfalls vertretbar ist (Engelhard in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 89 Rn. 21; BSG, Urteil vom 22. März 2005, Az. B 1 A 1/03 R; LSG Hamburg, Urteil vom 29. November 2012, Az. L 1 KR 47/11 KL, Juris).

    Wie der Senat in früherer Besetzung bereits in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2012 zur maßvollen Anwendung von § 89 SGB IV durch die Aufsichtsbehörde im Sinne aufsichtsrechtlicher Zurückhaltung entschieden hat (unter anderem LSG Hamburg, Urteil vom 29. November 2012, L 1 KR 47/11 KL, Rn. 47, ebenso BSG, Urteil vom 22. März 2005, B 1 A 1/03 R; zuletzt Urteil vom 31. Mai 2016, B 1 A 2/15 R, Juris) und dem sich der Senat in aktueller Besetzung anschließt, hat die Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

    Bei diesen gebührt dem Versicherungsträger eine Einschätzungsprärogative, die das Aufsichtsamt im Rahmen seines Entschließungsermessens berücksichtigen muss (vgl. Engelhard in jurisPK -SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 89, Rn. 23-25, LSG Hamburg, L 1 KR 47/11 KL, Rn. 46, juris) und über die die Aufsichtsbehörde sich in der Begründung zum Aufsichtsbescheid erkennbar bewusst gewesen sein muss (Fattler in: Hauck/Noftz, SGB IV, Std. 10/09, § 89, Rn. 4b).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2018 - L 4 KR 173/18
    Auszug aus LSG Hamburg, 25.09.2018 - L 1 KR 34/18
    Die Antragstellerin weist noch auf einen Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29. Mai 2018 (Az. L 4 KR 173/18 ER) hin, in dem das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage einer Krankenkasse gegen den aufsichtsrechtlichen Bescheid des Bundesversicherungsamtes bezüglich der Beschaffung von Hilfsmitteln zur häuslichen Beatmung (Inhalations- und Atemtherapiegeräte) angeordnet hatte.

    Dort wird - zumeist aber in der Fallkonstellation, dass ein potentieller Leistungserbringer sich unter Berufung auf das Zweckmäßigkeitserfordernis gegen die öffentliche Ausschreibung wendet - vertreten, dass bei Ausschreibungen der vorliegenden Art, in denen der Schwellenwert nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Höhe von 221.000 ? (dieser Betrag gilt seit dem 1. Januar 2018 zuvor betrug er 209.000,- ?) überschritten wird, Zweckmäßigkeitserwägungen im Sinne von § 127 Abs. 1 S. 1 und S. 6 SGB V nicht zur Anwendung kommen bzw., dass für Streitigkeiten im Kontext dieser Rechtsfrage die Sozialgerichtsbarkeit nicht zuständig ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Mai 2018, Az. L 4 KR 173/18 ER und vom 25. Januar 2018, Az. L 4 KR 16/18 B ER; SG Reutlingen, Beschluss vom 28. Dezember 2017, Az. S 1 KR 2858/17 ER; SG Speyer, Beschluss vom 7. Dezember 2017, Az. S 17 KR 648/17 ER; SG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2018, Az. S 34 KR 1089/17 ER, Juris).

    Auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2018 (L 4 KR 173/18 ER) in einem diesem vergleichbaren aufsichtsrechtlichen Eilverfahren den Antrag zwar einerseits für zulässig gehalten, andererseits aber die aufschiebende Wirkung der Klage der Krankenkasse gegen den Bescheid der Antragsgegnerin angeordnet.

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2016 - Verg 26/16

    Gerichtliche Überprüfung der Vergabe von Rahmenvereinbarungen zur ambulanten

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.09.2018 - L 1 KR 34/18
    An seiner abweichenden bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2014 - VII-Verg 17/14, zitiert nach juris, Tz. 19 ff.; Senatsbeschluss vom 21.12.2016 - VII-Verg 26/16, zitiert nach juris, Tz. 44 ff.) hält der zwischenzeitlich personell neu besetzte Senat nicht mehr fest.

    In der vorliegenden Konstellation gingen danach die vergaberechtlichen Vorschriften denen des Sozialrechts vor; eine Zweckmäßigkeitsprüfung wie sie § 127 Abs. 1 SGB V vom Sozialversicherungsträger fordert, hatte danach dann zurückzustehen, wenn die Beschaffungsentscheidung den vergaberechtlichen Schwellenwert überstieg, weil andernfalls bei der Beschaffung von Hilfsmitteln und damit verbundenen Dienstleistungen eine Bereichsausnahme errichtet werden würde, innerhalb derer die gesetzlichen Krankenkassen die Durchführung eines geregelten Vergabeverfahrens von Zweckmäßigkeitsüberlegungen, mithin von Ermessenserwägungen abhängig machen dürften und dies den höherrangigen Normen der hier anzuwendenden Richtlinie 2014/18/EG, den Vergabevorschriften des GWB sowie § 69 Abs. 2 S. 4 SGB V alter Fassung (§ 69 Abs. 3 SGB V neuer Fassung), wonach auf öffentliche Aufträge der gesetzlichen Krankenkassen die Vorschriften des Vierten Teils des GWB anzuwenden seien, widerspräche (u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2016, VII Verg 26/16, Rn. 24, m.w.N., juris).

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2014 - Verg 17/14

    Preis als ausschließliches Zuschlagskriterium zulässig!

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.09.2018 - L 1 KR 34/18
    An seiner abweichenden bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2014 - VII-Verg 17/14, zitiert nach juris, Tz. 19 ff.; Senatsbeschluss vom 21.12.2016 - VII-Verg 26/16, zitiert nach juris, Tz. 44 ff.) hält der zwischenzeitlich personell neu besetzte Senat nicht mehr fest.

    Abweichend von den Überlegungen im Senatsbeschluss vom 24.09.2014 - VII-Verg 17/14 - handelt es sich bei § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V nicht deshalb um eine vergaberechtliche Vorschrift, weil sie der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers bei der Wahl des Beschaffungsgegenstands Grenzen setzt.

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R

    Aufsichtsmaßnahme gegen Krankenkasse - Leistungsgewährung und

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.09.2018 - L 1 KR 34/18
    Eine Rechtsverletzung ist dann nicht zu erkennen, wenn die Aufsichtsbehörde "nur" eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Versicherungsträger, dessen Rechtsauffassung aber jedenfalls vertretbar ist (Engelhard in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 89 Rn. 21; BSG, Urteil vom 22. März 2005, Az. B 1 A 1/03 R; LSG Hamburg, Urteil vom 29. November 2012, Az. L 1 KR 47/11 KL, Juris).

    Wie der Senat in früherer Besetzung bereits in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2012 zur maßvollen Anwendung von § 89 SGB IV durch die Aufsichtsbehörde im Sinne aufsichtsrechtlicher Zurückhaltung entschieden hat (unter anderem LSG Hamburg, Urteil vom 29. November 2012, L 1 KR 47/11 KL, Rn. 47, ebenso BSG, Urteil vom 22. März 2005, B 1 A 1/03 R; zuletzt Urteil vom 31. Mai 2016, B 1 A 2/15 R, Juris) und dem sich der Senat in aktueller Besetzung anschließt, hat die Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2018 - Verg 59/17

    § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V ist keine vergaberechtliche Vorschrift!

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.09.2018 - L 1 KR 34/18
    Vielmehr neigt der Senat der in der jüngst geänderten Rechtsprechung des für Vergaberechtsstreitigkeiten der Vergabekammer des Bundes zuständigen Senats des OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 27. Juni 2018 zum Az. VII-Verg 59/17 zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung zu, wonach die von § 127 Abs. 1 S. 6 SGB V vorgesehene Zweckmäßigkeitserwägung bei der Frage nach der Ausschreibung und Vergabe von Leistungen im Vorfeld der Beschaffungsentscheidung in einem internen Beschaffungsbeschluss bei dem Versicherungsträger stattzufinden hat und spricht dem Mitbewerber für die hierauf gestützte Rüge des Ausschreibungsverfahrens die Zulässigkeit mangels Antragsbefugnis ab.

    Nunmehr ordnet es der Tatbestandsvoraussetzung der Zweckmäßigkeit in § 127 Abs. 1 SGB V eine der Ausschreibung vorgelagerte Prüfung (durch die Krankenkassen) zu und nähert sich damit erstmals der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung zu § 127 Abs. 1 S. 1 SGB V (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, VII-Verg 59/17, juris).

  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 25/94

    Widerruf der Zulassung von Leistungserbringern in § 126 Abs. 4 SGB V

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.09.2018 - L 1 KR 34/18
    Im Schwerpunkt bezieht sich die Antragsgegnerin dabei auf die rechtlich keine Bindung entfaltenden Gemeinsamen Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes vom 2. Juli 2009 (Empfehlungen sind keine Normsetzung, sondern von den Krankenkassen zu beachtendes Verwaltungsbinnenrecht, welches weder Leistungserbringer noch Krankenkassen noch Gerichte (zu letzterem BSG, Urteil vom 29. November 1995, Az. 3 RK 25/94, juris) bindet (vgl. Butzer in Becker/Kingreen, SGB IV, 6. Aufl. 2018, § 127 Rn. 30 unter Verweis auf § 124 Rn. 16 und § 125 Rn. 2; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB, 05/16, § 127 SGB V, Rn. 20, 21, juris)).
  • OLG Naumburg, 15.12.2000 - 1 Verg 11/00

    Zulässigkeit der Verkürzung der Regelsperrfrist für die Erteilung des Zuschlags;

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.09.2018 - L 1 KR 34/18
    Diese Voraussetzungen der Antragsbefugnis sind für jeden einzelnen geltend gemachten Vergaberechtsverstoß getrennt zu prüfen und festzustellen (OLG Naumburg, Beschluss vom 15.03.2001 - 1 Verg 11/00, zitiert nach juris, Tz. 45; Möllenkamp, in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 60 Rn. 28).
  • BSG, 19.03.2015 - B 1 A 2/14 B

    Krankenversicherung - Krankenkasse - keine finanzielle Förderung von

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.09.2018 - L 1 KR 34/18
    Nicht zuletzt hieraus ergibt sich der Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht gegenüber Selbstverwaltungskörperschaften, der es gebietet, der beaufsichtigten Behörde einen gewissen Bewertungsspielraum zu belassen, sofern sich ihr Handeln oder Unterlassen im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt (ständige Rspr. u.a. BSG, Urteil vom 14.2.2007, B 1 A 3/06 R; Urteil v. 3.3.2009, B 1 A 1/08 R; und Urteil vom 19.03.2015, B 1 A 2/14 B, Rn. 10 m.w.N, juris).
  • BSG, 31.05.2016 - B 1 A 2/15 R

    Krankenversicherung - Qualifizierung des Verhaltens der Krankenkassen für eine

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.09.2018 - L 1 KR 34/18
    Wie der Senat in früherer Besetzung bereits in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2012 zur maßvollen Anwendung von § 89 SGB IV durch die Aufsichtsbehörde im Sinne aufsichtsrechtlicher Zurückhaltung entschieden hat (unter anderem LSG Hamburg, Urteil vom 29. November 2012, L 1 KR 47/11 KL, Rn. 47, ebenso BSG, Urteil vom 22. März 2005, B 1 A 1/03 R; zuletzt Urteil vom 31. Mai 2016, B 1 A 2/15 R, Juris) und dem sich der Senat in aktueller Besetzung anschließt, hat die Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
  • EuGH, 02.06.2016 - C-410/14

    Falk Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2016 - Verg 2/16

    Anforderungen an die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens bei der Ausschreibung

  • OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Verg 10/12

    Voraussetzungen der Ausnahme vom Vergaberecht wegen überwiegender

  • OLG Naumburg, 02.08.2012 - 2 Verg 3/12

    Müllheizkraftwerk, Müllheizkraftwerk I - Vergabenachprüfungsverfahren: Nachweis

  • BSG, 03.03.2009 - B 1 A 1/08 R

    Eine Krankenkasse darf nicht 100 Millionen Euro ihrer Betriebsmittel

  • BGH, 10.11.2009 - X ZB 8/09

    Endoskopiesystem

  • OLG Brandenburg, 07.10.2010 - Verg W 12/10

    Zulässiges Rechtsschutzziel eines Vergabenachprüfungsantrags

  • EuGH, 11.06.2009 - C-300/07

    Hans & Christophorus Oymanns - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge

  • BSG, 14.02.2007 - B 1 A 3/06 R

    Krankenkasse - Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen im Bundesanzeiger und

  • LSG Bayern, 21.03.2018 - L 5 KR 81/18

    Rechtsweg und Zuständigkeit bei Ausschreibungsvertrag im Bereich der

  • LSG Thüringen, 17.08.2018 - L 6 KR 708/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - europaweite Ausschreibung von

  • SG Reutlingen, 28.12.2017 - S 1 KR 2858/17

    Krankenversicherung - Ausschreibung von Verträgen über Versorgung mit

  • SG Frankfurt/Main, 29.01.2018 - S 34 KR 1089/17

    Kein Vergabenachprüfungsverfahren beim Sozialgericht!

  • LSG Hamburg, 29.11.2012 - L 1 KR 51/11

    Krankenversicherung - Nichtvorliegen einer aufsichtsrechtlich relevanten

  • BSG, 15.11.2007 - B 3 A 1/07 R

    Aufsichtsbehörde - formelle und materielle Anforderungen an

  • BSG, 24.04.2002 - B 7 A 1/01 R

    Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherungsträger - Aufsicht -

  • LSG Saarland, 23.07.2019 - L 2 KR 2/18

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütungsanspruch eines

  • BSG, 12.11.2003 - B 8 KN 1/02 U R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Aufsichtsrecht - Rechtsverletzung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2018 - L 4 KR 16/18
  • BSG, 06.03.2019 - B 3 SF 1/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Zwischenstreit zur

    Vorüberlegungen zur Zweckmäßigkeit einer Ausschreibung seien im Vorfeld eines Vergabeverfahrens im Rahmen eines internen Beschaffungsbeschlusses des Versicherungsträgers anzustellen (Hinweis auf LSG Hamburg Beschluss vom 25.9.2018 - L 1 KR 34/18 KL ER - Juris RdNr 55) .

    Das LSG Hamburg (Beschluss vom 25.9.2018 - L 1 KR 34/18 KL ER - Juris) habe hier den Weg für die Zuschlagserteilung geebnet im Streit gegen das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde.

    Im Übrigen sind bundesweit mehrere Verfahren zur Überprüfung der Zweckmäßigkeit der durch Krankenkassen europaweit veranlassten Vergabeverfahren zur Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln zur Stomaversorgung und ergänzenden Inkontinenzhilfen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowohl vor den Sozialgerichten als auch bei den Vergabekammern des Bundes anhängig gewesen (vgl Bayerisches LSG Beschluss vom 21.3.2018 - L 5 KR 81/18 B ER - Juris RdNr 4 mwN; vgl LSG Hamburg Beschluss vom 25.9.2018 - L 1 KR 34/18 KL ER - Juris RdNr 70 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2019 - Verg 30/18

    Versorgung mit Stomaartikeln ist öffentlicher Auftrag!

    Ob daneben für die Überprüfung der Frage sozialrechtlicher Zweckmäßigkeit nach § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V in Form eines sozialrechtlichen Streitgegenstands auch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sein könnte, ist aktuell zwar streitig (vgl. die im Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17 zitierte sozialgerichtliche Rspr. und aus der Literatur z.B. Butzer/Lungstras, in: Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl., § 127 Rn. 30; Luthe, SGb 2018, 206, 211; Knispel, NZS 2019, 6 ff.), wobei jüngste Entscheidungen und Literaturstimmen sich der im Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17 - geäußerten Rechtsansicht anzuschließen scheinen (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2018 - L 1 KR 34/18 KL ER, zitiert nach juris, Tz. 55; SG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18 ER, zitiert nach juris; Knispel, in: jurisPR-SozR 25/2018 Anm. 2; ders., NZS 2009, 6 ff.).
  • LSG Hamburg, 03.01.2019 - L 1 KR 145/18

    Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln in der

    Dies war erkennbar auch das Motiv des Gesetzgebers bei der Einführung der Zweckmäßigkeitsprüfung und deren in der Folgezeit wiederholt veränderten Anwendungs- und Durchführungsformen (Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 25. September 2018 - L 1 KR 34/18 KL ER - juris).

    Dass diese Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet, hat der Senat bereits entschieden (Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 25. September 2018 - L 1 KR 34/18 KL ER -, juris, unter Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018 - VII-Verg 59/17- juris).

  • SG Hamburg, 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - europaweite Ausschreibung eines

    Der gegen diesen Bescheid gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte vor dem LSG Hamburg, im ersten Rechtszug zuständig gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), Erfolg (Beschluss vom 25. September 2018, Az.: L 1 KR 34/18 KL ER, juris).

    Das beim LSG Hamburg anhängige gewesene aufsichtsrechtliche Verfahren zwischen der hiesigen Antragsgegnerin als Antragstellerin und dem Bundesversicherungsamt (Az.: L 1 KR 34/18 KL ER) steht der Zulässigkeit des hiesigen Antrags schon deshalb nicht entgegen, weil die hiesige Antragstellerin keine Beteiligte (Partei) des vor dem LSG Hamburg geführten Verfahrens ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2019 - L 4 KR 169/18
    Zeit zu entscheiden sein (inzwischen wie OLG Düsseldorf: LSG Hamburg, Beschl. v. 25.09.2018 - L 1 KR 34/18 KL ER, zustimmend: Knispel, jurisPR-SozR 25/2018 Anm. 2, ders., NZS 2019, 6; schon früher: Schneider in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 127 SGB V 1. Überarbeitung, Rn. 31; Gassner, MPR 2018, 16/17).

    Denn die Aufsichtsbehörde hat auch dann bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2018 - L 1 KR 34/18 KL ER, juris Rn. 67 f. m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 24.01.2019 - Verg 30/18

    Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt: Wie ist über die Kosten

    Mit Beschluss vom 25.09.2018 hat das Landessozialgericht Hamburg im Verfahren L 1 KR 34/18 L ER die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsgegnerin gegen den Bescheid des Bundesversicherungsamts vom 20.03.2018 wiederhergestellt.
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2018 - Verg 17/18

    Wann ist eine Änderung "wesentlich" i.S.v. § 20 Abs. 3 Vg?

    Die Antragsgegnerin geht gegen die Untersagungsverfügung des Bundesversicherungsamts derzeit in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landessozialgericht I. (Az.: L 1 KR 34/18 KL-ER) vor.
  • LSG Baden-Württemberg, 09.05.2018 - L 4 KR 172/18
    Die Antragsgegnerin ist hiernach zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, jedenfalls bis zu einer gegebenenfalls anderslautenden Entscheidung des LSG Hamburg in dem dort anhängigen Verfahren gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (L 1 KR 34/18 KL ER), verpflichtet, die Ausschreibung aufzuheben.
  • LSG Hamburg, 28.05.2020 - L 1 KR 73/19

    Aufsichtsrecht - Maßnahme ggü einer Krankenkasse wegen Nichtumsetzung eines

    Dabei sind der stets geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz maßvoller Ausübung der Rechtsaufsicht zu beachten (vgl. Beschluss des Senats vom 25.09.2018, L 1 KR 34/18 KL ER; Urteil des Senats vom 29.11.2012 - L 1 KR 51/11 KL; Baier in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 97. EL November 2017, § 87 SGB IV Rn. 4 f.; Schütte-Geffers in: Kreikebohm, SGB IV, § 87 SGB IV Rn. 14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht