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   LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - L 1 KR 475/16 B ER   

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https://dejure.org/2016,50605
LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - L 1 KR 475/16 B ER (https://dejure.org/2016,50605)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2016 - L 1 KR 475/16 B ER (https://dejure.org/2016,50605)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. November 2016 - L 1 KR 475/16 B ER (https://dejure.org/2016,50605)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 37 SGB 5
    Häusliche Krankenpflege

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung häuslicher Krankenpflege in Form der Gabe von Medikamenten im Wege einstweiligen Rechtsschutzes; "Geeignete Orte" für die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe; Beschwerderecht eines beigeladenen Sozialleistungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 11/14 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege in Einrichtung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - L 1 KR 475/16
    Hieraus ergebe sich ein Anspruch im Rahmen der Eingliederungshilfe auf die hier begehrte Behandlungspflege, weil es sich bei der Gabe von Tabletten nach ärztlicher Anweisung um einfache Tätigkeiten handelt, die auch von einem Laien erbracht werden können, weil medizinische Kenntnisse insoweit nicht erforderlich seien (Bezugnahme auf, BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 -B 3 KR 11/14 R- und Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2016 -L 9 KR 144/16 B ER).

    Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG andere Orte als der Haushalt oder die Familie des Versicherten, insbesondere betreute Wohnformen, nur dann "geeignete Orte" für die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Sinne des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V durch die gesetzliche Krankenversicherung, wenn der Versicherte während seines Aufenthalts dort nicht bereits einen Anspruch auf Erbringung von Krankenpflegeleistungen gegen die Einrichtung hat (BSG, Urt. v. 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R - Rdnr. 13, -B 3 KR 10/14 R- Rdnr. 12 und v. 22. April 2015 - B 3 KR 16/14 R - Rdnr. 17).

    Auch zählt das BSG zu den "betreuten Wohnformen" in § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V ausdrücklich nicht nur stationäre Einrichtungen, sondern auch eine Form der Unterbringung, in der neben der Unterkunft nur ambulante Leistungen erbracht werden (vgl. nur BSG v. 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R - Rdnr. 19).

    Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen allerdings nur soweit zur Erbringung von Leistungen der Behandlungspflege verpflichtet, wie sie dazu aufgrund ihrer sächlichen und personellen Ausstattung in der Lage sind (BSG v. 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R - Rdnr. 22).

    Es kann (auch) für die Krankenkasse wirtschaftlich sinnvoll sein, Versicherte in solchen Einrichtungen, in denen sie keinen Anspruch auf medizinische Behandlungspflege gegen die Einrichtung haben, mit häuslicher Krankenpflege zu versorgen, um eine vorschnelle Einweisung in ein Krankenhaus zu vermeiden(so BSG Urt. v. 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R - Rdnr. 18).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2016 - L 9 KR 144/16

    Häusliche Krankenpflege - Haushalt - sonstiger geeigneter Ort - (einfache)

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - L 1 KR 475/16
    Hieraus ergebe sich ein Anspruch im Rahmen der Eingliederungshilfe auf die hier begehrte Behandlungspflege, weil es sich bei der Gabe von Tabletten nach ärztlicher Anweisung um einfache Tätigkeiten handelt, die auch von einem Laien erbracht werden können, weil medizinische Kenntnisse insoweit nicht erforderlich seien (Bezugnahme auf, BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 -B 3 KR 11/14 R- und Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2016 -L 9 KR 144/16 B ER).

    Weiterhin ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass der 9. Senat des LSG Berlin-Brandenburg für die Abgrenzung zwischen dem Vorliegen eines eigenen Haushalts, in dem ergänzend noch von anderen Trägern Leistungen erbracht werden, und der Unterbringung in einer betreuten Wohnform mit ergänzenden ambulanten Leistungen darauf abgestellt hat, ob dem Versicherten sowohl die Unterkunft als auch die Betreuungsleistungen von demselben Vertragspartner zur Verfügung gestellt worden sind (LSG Berlin-Brandenburg v. 11. Mai 2016 - L 9 KR 144/16 B ER - juris-Rdnr. 9; grundsätzlich zustimmend Beschluss des erkennenden Senats v. 4. August 2016 - L 1 KR 326/16 B ER).

  • BSG, 03.04.1986 - 4a RJ 1/85
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - L 1 KR 475/16
    Ist in einem Hauptsachverfahren § 75 Abs. 5 SGG angewendet worden, ist auf das Rechtsmittel des Verurteilten auch über den gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch zu entscheiden, auch wenn nur der Verurteilte ein Rechtsmittel eingelegt hat (BSG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - B 12 KR 21/10 R -, SozR 4-2500 § 175 Nr. 3, juris-Rdnr. 15 mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 3.4.1986, 4a RJ 1/85, SozSich 1987, 30 f).

    Um dem in § 75 Abs. 5 SGG zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken voll gerecht werden zu können, muss selbst noch das Revisionsgericht über alle in Frage kommenden Ansprüche entscheiden können, auch dann, wenn nur der verurteilte Versicherungsträger ein Rechtsmittel eingelegt hat (BSG, Urteil vom 03. April 1986 - 4a RJ 1/85 -, juris-Rdnr. 17).

  • LSG Bayern, 22.08.2014 - L 8 SO 117/14

    Erfolgreiche Beschwerde eines Sozialhilfeträgers gegen eine einstweilige

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - L 1 KR 475/16
    Das Verhältnis zwischen Beschwerde und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wäre damit widersprüchlich: Zunächst hinge die Zulässigkeit des Antrags nach § 199 Abs. 2 SGG davon ab, ob eine Beschwerde anhängig ist; später hinge dann die Zulässigkeit der Beschwerde (sofern der Sozialleistungsträger sich rechtstreu verhält) indirekt davon ab, wie über den Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG entschieden wurde (so zutreffend weitgehend wörtlich Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. August 2014 - L 8 SO 117/14 B ER -, juris-Rdnr. 30).
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 69/04 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Festlegung eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - L 1 KR 475/16
    Die Antragstellerin wohne jedoch nicht in einem "geeigneten Ort" im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Dies sei nur der Fall, wenn der Versicherte Antragstellerin während seines Aufenthalts nicht bereits anderweitig Anspruch auf Erbringung von Krankenpflegeleistungen gegen die dortige Einrichtung habe (Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege vom 17. September 2009 in der Fassung vom 19. März 2016 und Bundessozialgericht , Urteil vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 69/04 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2007 - L 32 B 1565/07

    Einstweilige Anordnung; Beschwerde; Beschwer; Rechtsschutzbedürfnis;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - L 1 KR 475/16
    Sie schränkt jedoch nicht die materielle Beschwerdemöglichkeit ein (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2007 - L 32 B 1565/07 AS ER -, juris- Rdnr. 5).
  • BSG, 29.05.2006 - B 2 U 391/05 B

    sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Bezeichnung der Beteiligten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - L 1 KR 475/16
    Nach § 197a Abs. 1 SGG ist bereits nach dem Wortlaut auf die Parteirolle im jeweiligen Rechtszug abzustellen (vgl. BSG Urt. v. 29.05.2006 -B 2 U 391/05 B- juris-Rdnr.17f).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2015 - L 25 AS 3035/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen zur Sicherung des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - L 1 KR 475/16
    Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sind einstweilige Anordnung gegen Beigeladenen entsprechend § 75 Abs. 5 SGG möglich (vgl. ergänzend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - L 25 AS 3035/15 B ER -).
  • BSG, 21.12.2011 - B 12 KR 21/10 R

    Krankenversicherung - Wirksamkeit der Krankenkassenwahl durch

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - L 1 KR 475/16
    Ist in einem Hauptsachverfahren § 75 Abs. 5 SGG angewendet worden, ist auf das Rechtsmittel des Verurteilten auch über den gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch zu entscheiden, auch wenn nur der Verurteilte ein Rechtsmittel eingelegt hat (BSG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - B 12 KR 21/10 R -, SozR 4-2500 § 175 Nr. 3, juris-Rdnr. 15 mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 3.4.1986, 4a RJ 1/85, SozSich 1987, 30 f).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2014 - L 1 KR 47/14

    Versicherungspflicht - Künstler

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - L 1 KR 475/16
    Für das Beschwerdeverfahren ist § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuwenden (ebenso bereits Beschluss des Senats vom 28. Februar 2014 -L 1 KR 47/14 B ER- juris-Rdnr. 40ff mit Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.05.2010 -L 9 KR 33/10 B ER-juris).
  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R

    Anspruch auf Versorgung mit häuslicher Krankenpflege durch die Krankenkasse auch

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.05.2010 - L 9 KR 33/10

    Abgrenzung der Verpflichtung zur Krankenversicherung zwischen PKV und GKV

  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - sonstiger geeigneter Ort -

  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2013 - L 13 R 1662/12

    Abtretung von Rentenansprüchen - Ermittlung des übertragbaren Betrages -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - L 1 KR 486/16
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.11.2016 - L 1 KR 355/16
  • LSG Bayern, 08.02.2017 - L 8 SO 269/16

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Eilrechtsschutz bei tatsächlicher

    Es ist daher weiterhin richtig, dass eine Auslegung, die einen im erstinstanzlichen Eilverfahren unterlegenen Sozialleistungsträger den Zugang zum Beschwerdegericht allein im Rahmen des § 199 Abs. 2 SGG - und damit vor Auszahlung der streitgegenständlichen Leistung - eröffnen wollte, Friktionen zur Folge hätte (zuletzt wiederholt vom LSG B-Stadt-Brandenburg Beschluss vom 29.11.2016 - L 1 KR 475/16 B ER, BeckRS 2016, 112110, beck-online).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2019 - L 16 KR 251/19
    Es sind jedoch auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und es wäre zu prüfen gewesen, ob dies auch in Fällen der Gabe von hochpotenden Neuroleptika an schwer psychisch Erkrankte gilt, die aufgrund ihrer Erkrankung uneinsichtig, nicht leitbar oder absprachefähig sind (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2016 - L 1 KR 475/16 B ER).
  • SG Frankfurt/Oder, 12.08.2020 - S 27 KR 308/16
    Der Kläger hatte mit Rücksicht auf die bewilligte Anzahl von 22 FLS im Monat damit auch keinen Anspruch auf die Erbringung der notwendigen Behandlungspflegehandlung gegenüber der A GmbH, da deren Pflichten wie bereits ausgeführt, durch den Umfang der Eingliederungshilfeleistungen, für die sie von der Beigeladenen beauftragt wurde, begrenzt waren (vgl. Landessozialgericht Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn 12 und Beschluss vom 29. November 2016, Aktenzeichen L 1 KR 475/16 B ER, Randnummer 50).
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