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   LSG Hamburg, 17.12.2010 - L 1 KR 51/09   

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https://dejure.org/2010,29334
LSG Hamburg, 17.12.2010 - L 1 KR 51/09 (https://dejure.org/2010,29334)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2010 - L 1 KR 51/09 (https://dejure.org/2010,29334)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2010 - L 1 KR 51/09 (https://dejure.org/2010,29334)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

  • SG Hamburg - S 23 KR 595/09
  • LSG Hamburg, 17.12.2010 - L 1 KR 51/09
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Hamburg, 14.10.2010 - L 1 KR 26/09
    Auszug aus LSG Hamburg, 17.12.2010 - L 1 KR 51/09
    Die Krankenkasse darf die Kosten dieser Therapie vielmehr nur übernehmen, wenn für die Behandlung der Krankheit im Inland bzw. im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überhaupt keine, also auch keine andere Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse genügt (BSG 16.6.1999 - B 1 KR 4/98 R, SozR 3-2500 § 18 Nr. 4; BSG 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R, SozR 4-2500 § 18 Nr. 5; siehe auch Urteile des Senats vom 14.10.2010 - L 1 KR 54/08 und L 1 KR 26/09).

    Nicht ausreichend hierfür ist nur eine überdurchschnittlich starke Ausprägung der Krankheit, sondern es muss ein außergewöhnlicher Fall vorliegen, auf den die in Deutschland und im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Methoden keine ausreichende therapeutische Wirkung haben (BSG 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R, SozR 4-2500 § 18 Nr. 5; siehe auch Urteile des Senats vom 14.10.2010 - L 1 KR 54/08 und L 1 KR 26/09).

  • BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R

    Ermittlung von generellen Tatsachen durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf

    Auszug aus LSG Hamburg, 17.12.2010 - L 1 KR 51/09
    Die Krankenkasse darf die Kosten dieser Therapie vielmehr nur übernehmen, wenn für die Behandlung der Krankheit im Inland bzw. im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überhaupt keine, also auch keine andere Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse genügt (BSG 16.6.1999 - B 1 KR 4/98 R, SozR 3-2500 § 18 Nr. 4; BSG 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R, SozR 4-2500 § 18 Nr. 5; siehe auch Urteile des Senats vom 14.10.2010 - L 1 KR 54/08 und L 1 KR 26/09).

    Nicht ausreichend hierfür ist nur eine überdurchschnittlich starke Ausprägung der Krankheit, sondern es muss ein außergewöhnlicher Fall vorliegen, auf den die in Deutschland und im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Methoden keine ausreichende therapeutische Wirkung haben (BSG 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R, SozR 4-2500 § 18 Nr. 5; siehe auch Urteile des Senats vom 14.10.2010 - L 1 KR 54/08 und L 1 KR 26/09).

  • LSG Hamburg, 14.10.2010 - L 1 KR 54/08
    Auszug aus LSG Hamburg, 17.12.2010 - L 1 KR 51/09
    Die Krankenkasse darf die Kosten dieser Therapie vielmehr nur übernehmen, wenn für die Behandlung der Krankheit im Inland bzw. im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überhaupt keine, also auch keine andere Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse genügt (BSG 16.6.1999 - B 1 KR 4/98 R, SozR 3-2500 § 18 Nr. 4; BSG 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R, SozR 4-2500 § 18 Nr. 5; siehe auch Urteile des Senats vom 14.10.2010 - L 1 KR 54/08 und L 1 KR 26/09).

    Nicht ausreichend hierfür ist nur eine überdurchschnittlich starke Ausprägung der Krankheit, sondern es muss ein außergewöhnlicher Fall vorliegen, auf den die in Deutschland und im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Methoden keine ausreichende therapeutische Wirkung haben (BSG 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R, SozR 4-2500 § 18 Nr. 5; siehe auch Urteile des Senats vom 14.10.2010 - L 1 KR 54/08 und L 1 KR 26/09).

  • BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 18/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - Notfallbehandlung im Ausland

    Auszug aus LSG Hamburg, 17.12.2010 - L 1 KR 51/09
    Da die streitbefangene Behandlung des Klägers in Israel durchgeführt worden ist und zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Gewährung von Krankenversicherungsleistungen insoweit nicht bestehen - das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit befasst sich im Bereich der Krankenversicherung nur mit dem Versicherungsfall und Schutz der Mutterschaft -, kommt als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ausschließlich § 18 Abs. 1 SGB V in Betracht (vgl. BSG 24.5.2007 - B 1 KR 18/06 R, SozR 4-6928 Allg. Nr. 1), der eine Ausnahme zu dem in § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geregelten Grundsatz darstellt, wonach der Anspruch auf Leistungen aus der deutschen Krankenversicherung ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten.
  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 4/98 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung hier: Manualtherapie

    Auszug aus LSG Hamburg, 17.12.2010 - L 1 KR 51/09
    Die Krankenkasse darf die Kosten dieser Therapie vielmehr nur übernehmen, wenn für die Behandlung der Krankheit im Inland bzw. im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überhaupt keine, also auch keine andere Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse genügt (BSG 16.6.1999 - B 1 KR 4/98 R, SozR 3-2500 § 18 Nr. 4; BSG 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R, SozR 4-2500 § 18 Nr. 5; siehe auch Urteile des Senats vom 14.10.2010 - L 1 KR 54/08 und L 1 KR 26/09).
  • SG Stade, 29.08.2011 - S 29 KR 184/07

    Ein an Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte) leidender Versicherter hat keinen

    15 Erst recht gilt dies unter den Maßgaben des § 18 Abs. 1 S 1 SGB V, wonach die Krankenkassen Kosten einer erforderlichen Behandlung in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum lediglich dann ganz oder teilweise übernehmen können, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des genannten Gebietes möglich ist, wobei eine hier einschlägige Sonderregelung infolge eines Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel nicht ersichtlich ist (vgl BSG - Urteil vom 24. Mai 2007, Az B 1 KR 18/06 R sowie bestätigend LSG Hamburg - Urteil vom 17. Dezember 2010, Az L 1 KR 51/09).
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