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   LSG Thüringen, 11.01.2018 - L 1 SF 51/16 B   

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https://dejure.org/2018,1092
LSG Thüringen, 11.01.2018 - L 1 SF 51/16 B (https://dejure.org/2018,1092)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 11.01.2018 - L 1 SF 51/16 B (https://dejure.org/2018,1092)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 51/16 B (https://dejure.org/2018,1092)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Thüringen

    § 14 Abs 1 RVG, Nr 1002 RVG, Nr 1006 RVG
    Voraussetzungen des Anfalls der Erledigungsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VV- RVG Nr. 1006 ; VV- RVG Nr. 1002
    Erledigungsgebühr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Thüringen, 15.04.2015 - L 6 SF 331/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Gegenstand des

    Auszug aus LSG Thüringen, 11.01.2018 - L 1 SF 51/16
    Legt die Staatskasse selbst keine Erinnerung ein, garantiert dies die Festsetzung auf die Gesamthöhe der von der Vorinstanz zuerkannten Gebühren (vgl. für die Beschwerde: Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, nach juris).
  • BAG, 29.03.2006 - 3 AZB 69/05

    Einigungsgebühr

    Auszug aus LSG Thüringen, 11.01.2018 - L 1 SF 51/16
    Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - Az.: B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - Az.: 3 AZB 69/05, beide nach juris).
  • LSG Thüringen, 19.10.2017 - L 6 SF 572/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erledigungsgebühr - kein

    Auszug aus LSG Thüringen, 11.01.2018 - L 1 SF 51/16
    Der 1. Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 6. Senats an, wonach allein aus der Nichteinigung über die Kosten des Verfahrens nicht von einem Teilanerkenntnis auszugehen ist (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - L 6 SF 572/17 B, nach juris).
  • LSG Thüringen, 15.03.2011 - L 6 SF 975/10
    Auszug aus LSG Thüringen, 11.01.2018 - L 1 SF 51/16
    Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig.
  • BSG, 19.06.2012 - B 4 AS 142/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - keine Erstattung der notwendigen

    Auszug aus LSG Thüringen, 11.01.2018 - L 1 SF 51/16
    Soweit in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78ff SGG) gestritten wird, handelt es sich nicht um Kosten des Verfahrens im Sinne von § 193 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2012 - B 4 AS 142/11 R, nach juris).
  • BSG, 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Auszug aus LSG Thüringen, 11.01.2018 - L 1 SF 51/16
    Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: B 14 AS 62/12 R m.w.N., nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, VV 1002 Rn. 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Aufl. 2017, VV 1002 Rn. 38).
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 23/06 R

    Entstehen der Erledigungsgebühr

    Auszug aus LSG Thüringen, 11.01.2018 - L 1 SF 51/16
    Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - Az.: B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - Az.: 3 AZB 69/05, beide nach juris).
  • LSG Thüringen, 17.04.2019 - L 1 SF 93/18

    Beschwerde gegen eine Gebührenfestsetzung

    Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 51/16 B, zitiert nach Juris).

    Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist allein die Erledigung in der Hauptsache, die wiederum eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts voraussetzt, ein verbleibender Streit über die Kosten, der hier nicht entstehen konnte, ist unschädlich (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018, L 1 SF 51/16 B, zitiert nach Juris).

  • LSG Thüringen, 08.03.2019 - L 1 SF 238/17

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren in einem Verfahren der Grundsicherung

    Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 51/16 B, nach juris).
  • LSG Thüringen, 05.05.2020 - L 1 SF 179/20

    Voraussetzungen des Anfalls der Erledigungsgebühr im sozialgerichtlichen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2018, L 1 SF 51/16 B zitiert nach juris) begründet allein die Nichteinigung über die Kosten des Verfahrens nicht das Vorliegen eines Teilanerkenntnisses.
  • LSG Thüringen, 15.03.2019 - L 1 SF 1393/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Entstehen der

    Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger Rechtsprechung ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: B 14 AS 62/12 R m.w.N., Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 51/16 B -, zitiert nach Juris; Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, VV 1002 Rn. 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Aufl. 2017, VV 1002 Rn. 38).
  • LSG Thüringen, 14.03.2019 - L 1 SF 447/17

    Anfall und Höhe der Rechtsanwaltsgebühren in einem Verfahren der Grundsicherung

    Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist allein die Erledigung in der Hauptsache (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 51/16 B m.w.N., Rn. 14, 15, nach juris).
  • LSG Thüringen, 24.07.2019 - L 1 SF 389/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erinnerung der

    Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018, L 1 SF 51/16 B, zitiert nach Juris) allein die Erledigung in der Hauptsache, die wiederum eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts voraussetzt.
  • LSG Thüringen, 28.03.2019 - L 1 SF 92/18

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehung

    Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 51/16 B, zitiert nach Juris) allein die Erledigung in der Hauptsache, die wiederum eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts voraussetzt.
  • LSG Thüringen, 05.03.2019 - L 1 SF 1111/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erinnerung gegen

    Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 51/16 B , zitiert nach Juris).
  • LSG Thüringen, 01.11.2017 - L 1 SF 92/18
    Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 51/16 B, zitiert nach Juris) allein die Erledigung in der Hauptsache, die wiederum eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts voraussetzt.
  • LSG Thüringen, 18.10.2018 - L 1 SF 252/16

    Höhe der Verfahrensgebühr in einem Verfahren der Grundsicherung

    Entscheidend ist allein die Erledigung in der Hauptsache (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2015 - L 1 SF 51/16 B m.w.N., nach juris).
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