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   LSG Berlin, 14.06.2005 - L 10 B 44/05 AS ER   

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LSG Berlin, 14.06.2005 - L 10 B 44/05 AS ER (https://dejure.org/2005,3386)
LSG Berlin, Entscheidung vom 14.06.2005 - L 10 B 44/05 AS ER (https://dejure.org/2005,3386)
LSG Berlin, Entscheidung vom 14. Juni 2005 - L 10 B 44/05 AS ER (https://dejure.org/2005,3386)
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Wird zitiert von ... (48)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05

    Arbeitslosengeld II - Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft -

    21 Das Passivrubrum war ebenfalls zu ergänzen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Tempelhof-Schöneberg, bezeichnet als JobCenter Tempelhof-Schöneberg, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig ist (bereits für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des LSG Berlin, - L 10 B 44/05 AS ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft

    Anlass das Passivrubrum zu berichtigen bestand nicht, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Mitte, bezeichnet als JobCenter Mitte, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats iSd § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (bereits für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin - L 10 B 44/05 AS ER).
  • KG, 28.11.2008 - 9 U 137/08

    Passivlegitimation: Inanspruchnahme eines JobCenters in Berlin wegen

    Ob der Beklagte hier als juristische Person i. S. d. §§ 70 Nr. 1 SGG, 61 Nr. 1 VwGO angesehen werden kann (verneinend LSG Berlin, Beschluss vom 14.06.2005, Gz L 10 B 44/05 AS ER; Quelle: Juris) oder ob aus der in der sozial- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommen Teilrechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaften, die gemäß § 44 b Abs. 3 S. 1 und 2 SGB II eine Außenvertretung haben und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlassen (§ 44 b Abs. 3 S. 3 SGB II), für den Zivilprozess eine Teilrechtsfähigkeit ähnlich der der Außen-GbR angenommen werden muss, kann hier im Prozesskostenhilfeverfahren dahinstehen, weil es jedenfalls an der Passivlegitimation des Beklagten fehlt.
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