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   LSG Baden-Württemberg, 23.03.2006 - L 10 R 5066/02   

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https://dejure.org/2006,13777
LSG Baden-Württemberg, 23.03.2006 - L 10 R 5066/02 (https://dejure.org/2006,13777)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.03.2006 - L 10 R 5066/02 (https://dejure.org/2006,13777)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. März 2006 - L 10 R 5066/02 (https://dejure.org/2006,13777)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Anrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen auf die Zahlung von Witwenrente gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI); Einordnung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung eines ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren, Einkommensanrechnung auf Rente wegen Todes

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst - Anrechnung von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2006 - L 10 R 5066/02
    Sie verweist auf zwischenzeitlich ergangene weitere Urteile des BSG (Urteil vom 25.2.2004, B 5 RJ 56/02 R in SozR 4-2400 § 15 Nr. 1 und Urteil vom 7.10.2004, B 13 RJ 13/04 R in SozR 4-2400 § 15 Nr. 2), wonach das Urteil des 4. Senats leicht missverstanden werden könne und für die Frage, ob Arbeitseinkommen vorliege, allein die steuerrechtliche Bewertung maßgebend sei.

    Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und angesichts der dargestellten Begründung im Gesetzentwurf zur Streichung des § 15 Satz 2 SGB IV a.F. ist somit anzunehmen, dass die steuerrechtliche Zuordnung nicht nur für die Höhe des als Arbeitseinkommen zu wertenden Einkommens, sondern auch für die Bewertung von Einkommen als Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit) maßgeblich sein soll (BSG, a. a. O. und Urteil des 13. Senat des BSG vom 7.10.2004 a. a. O. m. w. N., auch zum Nachfolgenden).

    Diesem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der 4. Senat entgegen dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung anderer Senate des BSG die grundsätzliche Anlehnung des Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit" an die Systematik und Bewertung durch das Steuerrecht aufgegeben hätte (siehe zum Ganzen Urteil des 5. Senats vom 25.2.2004, a. a. O. m. w. N. und Urteil des 13. Senat vom 7.10.2004, a. a. O. m. w. N.).

    Der 4. Senat behält sich lediglich vor, im Einzelfall unter Beachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge eine andere Bewertung vorzunehmen, wenn das Steuerrecht auch Ersatz- und Nachfolgeeinkünfte der Hinterbliebenen von Gesellschaftern weiterhin den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordne, obwohl diese Zahlungen dem Charakter von Unterhaltszahlungen bzw. einer Zusatzversorgung aus einem privaten System gleichkämen (BSG, Urteil vom 25.2.2004, a. a. O. und vom 7.10.2004, a. a. O.).

  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R

    Einkommensanrechnung auf Rente wegen Todes - Arbeitseinkommen - Einkünfte eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2006 - L 10 R 5066/02
    Sie verweist auf zwischenzeitlich ergangene weitere Urteile des BSG (Urteil vom 25.2.2004, B 5 RJ 56/02 R in SozR 4-2400 § 15 Nr. 1 und Urteil vom 7.10.2004, B 13 RJ 13/04 R in SozR 4-2400 § 15 Nr. 2), wonach das Urteil des 4. Senats leicht missverstanden werden könne und für die Frage, ob Arbeitseinkommen vorliege, allein die steuerrechtliche Bewertung maßgebend sei.

    Der Begriff "selbstständige Tätigkeit" in § 15 SGB IV umfasst, wie von der Rechtsprechung wiederholt entschieden (hierzu und zum Nachfolgenden Urteil des 5. Senats des BSG vom 25.2.2004, a. a. O. m. w. N.), alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten; das sind nach dem Katalog des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) sowie diesen gleichgestellte Einkünfte.

    Diesem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der 4. Senat entgegen dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung anderer Senate des BSG die grundsätzliche Anlehnung des Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit" an die Systematik und Bewertung durch das Steuerrecht aufgegeben hätte (siehe zum Ganzen Urteil des 5. Senats vom 25.2.2004, a. a. O. m. w. N. und Urteil des 13. Senat vom 7.10.2004, a. a. O. m. w. N.).

    Der 4. Senat behält sich lediglich vor, im Einzelfall unter Beachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge eine andere Bewertung vorzunehmen, wenn das Steuerrecht auch Ersatz- und Nachfolgeeinkünfte der Hinterbliebenen von Gesellschaftern weiterhin den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordne, obwohl diese Zahlungen dem Charakter von Unterhaltszahlungen bzw. einer Zusatzversorgung aus einem privaten System gleichkämen (BSG, Urteil vom 25.2.2004, a. a. O. und vom 7.10.2004, a. a. O.).

  • BSG, 30.09.1997 - 4 RA 122/95

    Pachtzins - Arbeitseinkommen - Selbstständige Arbeit - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2006 - L 10 R 5066/02
    Im Ergebnis sind daher die finanzamtlichen Feststellungen in den Einkommensteuerbescheiden zu übernehmen (so schon BSG, Urteil vom 30.9.1997, 4 RA 122/95 in SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 und Urteil vom 22.9.1999, B 5 RJ 54/98 R in SozR 3-2600 § 34 Nr. 2 jeweils § 15 SGB IV a.F.).

    Anderes gilt nur, wenn gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erheblichen Einwendungen vorgebracht werden (BSG, Urteil vom 30.9.1997, a. a. O.) oder Fehler in der Beurteilung durch die Steuerverwaltung ohne weiteres erkennbar sind.

    Das steuerrechtliche Institut der (so genannten unechten) Betriebsaufspaltung beschreibt eine Rechtslage, bei der eine ihrer Art nach an sich nicht gewerbliche Betätigung einer natürlichen Person, nämlich das Vermieten oder Verpachten von Wirtschaftsgütern, verbunden mit der Ausübung von Rechten aus Anteilen an Kapitalgesellschaften zum Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG wird (BFH, Urteil vom 12.11.1985, VIII R 240/81 in BFHE 145, 401; BSG, Urteil vom 30.9.1997, a. a. O., auch zum Nachfolgenden).

  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R

    Anrechnung von steuerlichen Gewinnen auf Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2006 - L 10 R 5066/02
    Es hat sich der Auffassung der Klägerin angeschlossen, wonach die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht anzurechnen seien, weil die Klägerin keine unternehmerische Tätigkeit mehr entfaltet habe, sodass es am Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit fehle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.1.1999, B 4 RA 17/98 R in SozR 3-2400 § 15 Nr. 6).

    Auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 27.1.1999, a. a. O., kann sich die Klägerin nicht berufen.

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81

    Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2006 - L 10 R 5066/02
    Das steuerrechtliche Institut der (so genannten unechten) Betriebsaufspaltung beschreibt eine Rechtslage, bei der eine ihrer Art nach an sich nicht gewerbliche Betätigung einer natürlichen Person, nämlich das Vermieten oder Verpachten von Wirtschaftsgütern, verbunden mit der Ausübung von Rechten aus Anteilen an Kapitalgesellschaften zum Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG wird (BFH, Urteil vom 12.11.1985, VIII R 240/81 in BFHE 145, 401; BSG, Urteil vom 30.9.1997, a. a. O., auch zum Nachfolgenden).
  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 54/98 R

    Feststellung des anrechenbaren Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2006 - L 10 R 5066/02
    Im Ergebnis sind daher die finanzamtlichen Feststellungen in den Einkommensteuerbescheiden zu übernehmen (so schon BSG, Urteil vom 30.9.1997, 4 RA 122/95 in SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 und Urteil vom 22.9.1999, B 5 RJ 54/98 R in SozR 3-2600 § 34 Nr. 2 jeweils § 15 SGB IV a.F.).
  • Drs-Bund, 21.09.1993 - BT-Drs 12/5700
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.03.2006 - L 10 R 5066/02
    Die Begründung im Gesetzentwurf (BT-Drucks 12/5700 S 92 zu Art. 3 Nr. 2) führt dazu an, dass die ersatzlose Streichung des § 15 Satz 2 SGB IV a.F. aus Gründen der Praktikabilität erfolge.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.09.2014 - L 2 R 4854/12

    Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten vor Vollendung der

    Ungeachtet dessen, dass das Einkommensteuerrecht den Begriff des Arbeitseinkommens nicht kennt, soll damit nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung für die Frage, ob Einkommen aus selbstständiger Arbeit erzielt wird, das in der Terminologie des SGB als Arbeitseinkommen bezeichnet wird, allein das Steuerrecht maßgebend sein, um den Sozialleistungsträgern eine eigenständige und mitunter schwierige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung der Höhe von Arbeitseinkommen zu ersparen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.3.2006 - L 10 R 5066/02 m.w.N.).

    Das steuerrechtliche Institut der (so genannten unechten) Betriebsaufspaltung beschreibt eine Rechtslage, bei der eine ihrer Art nach an sich nicht gewerbliche Betätigung einer natürlichen Person, nämlich das Vermieten oder Verpachten von Wirtschaftsgütern, verbunden mit der Ausübung von Rechten aus Anteilen an Kapitalgesellschaften zum Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG wird (vgl. BFH, Urt. v. 12.11.1985, VIII R 240/81, BFHE 145, 401 = BB 1986, 651; BSG, Urt. v. 30.9.1997, 4 RA 122/95, juris; LSG Baden- Württemberg, Urt. v. 23.3.2006, L 10 R 5066/02, juris, jeweils m.w.N., auch zum Nachfolgenden).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2009 - L 1 R 572/08
    Ein Kommanditist trägt ein solches Risiko, wenn er einerseits am laufenden Gewinn, im Falle seines Ausscheidens und der Liquidation an den stillen Reserven, andererseits am Verlust beteiligt ist (BSG, a.a.O., Randziffer 23 m.w.N. zur steuerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2006, L 10 R 5066/02).

    Die Entscheidung des erkennenden Senats steht - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht im Widerspruch zur Entscheidung des 4. Senats des BSG in seinem Urteil aus dem Jahre 1999 (B 4 RA 17/98 R, Zitierung nach Juris), da es im dortigen Fall nicht um einen Kommanditisten mit laufendem Bezug aus eigenen Kommanditisten-Anteilen ging (so: vorliegend), sondern um den atypischen Fall von Einkünften aus Kommanditisten-Anteilen der Hinterbliebenen des inzwischen verstorbenen und daher nicht mehr in der Gesellschaft tätigen Kommanditisten (ebenso sowie im Ergebnis gleichlautend wie hier zum Kommanditisten: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.3.2006, L 10 R 5066/02).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2014 - L 9 R 3566/11
    Bei einem im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid, der die mit der Klage angefochtenen Bescheide vollumfänglich ersetzt, bleibt lediglich der Ersetzungsbescheid Gegenstand des Verfahrens, während das Urteil des SG sowie die Berufung wirkungslos werden (BSG, Urteil vom 21.09.2000, B 11 AL 7/00 R, SozR 3-4300 § 147a Nr. 3 und Juris; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2009, L 13 R 1631/08, und vom 23.03.2006, L 10 R 5066/02, Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2014 - L 10 R 3040/11
    Arbeitsentgelt wird aus einer abhängigen Beschäftigung erzielt (§ 14 SGB IV), wogegen das - vorliegend bei der Klägerin relevante - Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV "der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit" ist (Urteil des erkennenden Senats vom 23.03.2006, L 10 R 5066/02, juris Rdnr. 21).
  • SG Dessau-Roßlau, 23.02.2018 - S 1 R 544/13

    Rückforderung überzahlter Altersrente aufgrund der Überschreitung der

    Ungeachtet dessen, dass das Einkommensteuerrecht den Begriff des Arbeitseinkommens nicht kennt, soll damit nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung für die Frage, ob Einkommen aus selbstständiger Arbeit erzielt wird, das in der Terminologie des SGB als Arbeitseinkommen bezeichnet wird, allein das Steuerrecht maßgebend sein, um den Sozialleistungsträgern eine eigenständige und mitunter schwierige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung der Höhe von Arbeitseinkommen zu ersparen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.3.2006 - L 10 R 5066/02 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2014 - L 9 R 1420/14
    Bei einem im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid, der die mit der Klage angefochtenen Bescheide vollumfänglich ersetzt, bleibt lediglich der Ersetzungsbescheid Gegenstand des Verfahrens, während das Urteil des SG sowie die Berufung wirkungslos werden (BSG, Urteil vom 21.09.2000, B 11 AL 7/00 R, SozR 3-4300 § 147a Nr. 3 und Juris; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2009, L 13 R 1631/08, und vom 23.03.2006, L 10 R 5066/02, Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2010 - L 5 R 3965/09
    Diesem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der 4. Senat des BSG entgegen dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung anderer Senate des BSG die grundsätzliche Anlehnung des Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit" an die Systematik und Bewertung durch das Steuerrecht aufgegeben hätte (siehe BSG, Urteil vom 25. Februar 2004, a.a.O. m.w.N. und Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O. m.w.N.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2006 - L 10 R 5066/02 -, veröffentlicht in Juris; Hessisches LSG, Urteil vom 28. August 2009 - L 5 R 445/07 -, veröffentlicht in Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2018 - L 10 LW 776/18
    Dadurch ist der Prozessgegenstand, über den das Sozialgericht entschieden hat, entfallen, wodurch dieses Urteil gegenstandslos geworden ist (§ 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO in entsprechender Anwendung; für ersetzende Bescheide ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 23.03.2006, L 10 R 5066/02; ebenso BSG, Urteil vom 31.03.2004, B 4 RA 11/03 R und Urteil vom 29.10.2002, B 4 RA 22/02 R, in juris).
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