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LSG Nordrhein-Westfalen, 04.01.1993 - L 10 S 17/92 |
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LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. Januar 1993 - L 10 S 17/92 (https://dejure.org/1993,9738)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Kostenerstattung bei Untätigkeitsklage - fehlender zureichender Grund für Nichtbescheidung des Widerspruchs - Unkenntnis des Klägers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Schwerbehinderung; Widerspruch; Frist; Schwerbehinderter; Nichtbescheidung; Kostenerstattung; Untätigkeitsklage; Unkenntnis
Verfahrensgang
- SG Köln, 18.09.1992 - S 17 Vs 1/92
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.01.1993 - L 10 S 17/92
Wird zitiert von ... (5)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2007 - L 2 B 24/05
Krankenversicherung
Die Überschreitung der Frist - ohne Kostentragungsrisiko seitens des Versicherungsträgers - setzt allerdings voraus, dass der Versicherte noch nicht mit einer Entscheidung rechnen durfte, ihm also der Grund für die Untätigkeit bekannt oder mitgeteilt worden ist (u.a. LSG NRW Beschluss vom 04.01.1993 - L 10 S 17/92;… Leitherer in Meyer-Ladewig a.a.O. Rdn. 13c). - LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2008 - L 2 B 47/07
Krankenversicherung
Überschreitung der Frist - ohne Kostentragungsrisiko seitens des Versicherungsträgers - setzt allerdings voraus, dass der Versicherte noch nicht mit einer Entscheidung rechnen durfte, ihm also der Grund für die Untätigkeit bekannt oder mitgeteilt worden ist (LSG NRW Beschluss vom 04.01.1993, L 10 S 17/92;… Leitherer in Meyer/Ladewig aaO Rn 13 c). - SG Münster, 26.04.2021 - S 14 R 29/21 Auch das stützt die Rechtsprechung hier, wonach bei Vorliegen eines zureichenden Grundes für eine nicht fristgerechte Entscheidung eine Zwischennachricht an den Betroffenen als erforderlich verlangt wird, aus der erkennbar wird, aus welchen Gründen der Bescheid noch nicht erteilt werden kann (vgl. LSG NRW Beschluss vom 04.01.1993 - L 10 S 17/92 =rv 1994, 176-177, dem folgend auch LSG NRW Beschluss vom 16.02.2007 - L 2 B 24/05 KN KR -, juris Rn. 9; vgl auch bereits OVG Lüneburg in : MDR 1968, 525 sowie Hessischer VGH in : DÖV 1973, 684).
- SG Münster, 08.07.2020 - S 14 R 396/20 Auch das stützt die Rechtsprechung hier, wonach bei Vorliegen eines zureichenden Grundes für eine nicht fristgerechte Entscheidung eine Zwischennachricht an den Betroffenen als erforderlich verlangt wird, aus der erkennbar wird, aus welchen Gründen der Bescheid noch nicht erteilt werden kann (vgl. LSG NRW Beschluss vom 04.01.1993 - L 10 S 17/92 =rv 1994, 176-177, dem folgend auch LSG NRW Beschluss vom 16.02.2007 - L 2 B 24/05 KN KR -, juris Rn. 9; vgl auch bereits OVG Lüneburg in: MDR 1968, 525 sowie Hessischer VGH in: DÖV 1973, 684).
- SG Duisburg, 13.02.2009 - S 10 R 193/07
Rentenversicherung
Bei Vorliegen eines zureichenden Grundes für eine nicht fristgerechte Entscheidung ist eine Zwischennachricht an den Betroffenen erforderlich, aus der erkennbar wird, aus welchen Gründen der Bescheid noch nicht erteilt werden kann (vgl. LSG NRW vom 04.01.1993 L 10 S 17/92; OVG Lüneburg MDR 68, 525; Hess VGH DÖV 73, 684; Meyer-Ladewig § 193 SGG Rn 13 c).