Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2008 - L 11 (10) B 17/07 KA ER   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • messner-buscher.de , S. 9 (Zusammenfassung)

    Kein Anspruch eines Pharmaherstellers auf Unterlassung der Übernahme der Kosten eines Off-Label-Use durch die Krankenkassen (Avastin/Lucentis)

  • medizinrecht-urteil.de (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Kein Anspruch eines Pharmaherstellers auf Unterlassung der Übernahme der Kosten eines Off-Label-Use durch die Krankenkassen (Avastin/Lucentis)

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Vertrag zwischen Ärzten und Krankenkassen über Verwendung eines Off-Label-Use-Medikamentes rechtmäßig

Besprechungen u.ä.

  • medizinrecht-urteil.de (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Kein Anspruch eines Pharmaherstellers auf Unterlassung der Übernahme der Kosten eines Off-Label-Use durch die Krankenkassen (Avastin/Lucentis)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (21)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2012 - L 11 KA 121/12  

    Vertragsarztangelegenheiten

    Die einstweilige Anordnung ist allein auf die Durchsetzung subjektiver Rechte angelegt (Senat, Beschlüsse vom 03.11.2010 - L 11 KA 43/10 B ER - und 11.02.2008 - L 11 (10) B 17/07 KA ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2008 - L 11 B 6/08  

    Krankenversicherung

    Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (BVerfG NJW 1997, 479, 480, LSG NRW, Beschlüsse vom 15.11.2006 - L 10 B 14/06 KA ER -, vom 12.02.2007 - L 10 B 35/06 KA ER - , vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER - und vom 11.02.2008 - L 11 (10) B 17/07 KA ER -).

    Ein striktes "Entweder/Oder" zwischen Regelungs- und Sicherungsanordnung besteht demgemäß nicht (LSG NRW, Beschlüsse vom 14.12.2006 - L 10 B 21/06 KA ER -, vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER - und vom 11.02.2008 - L 11 (10) B 17/07 KA ER -, so im Ergebnis wohl auch OVG Münster vom 02.05.1979 - XV B 578/79 -).

    In Literatur und Rechtsprechung wurde mehrfach herausgestellt, dass allein eine etwaige Rechtsverletzung schon deshalb keinen Anordnungsgrund begründet, weil anderenfalls jedes rechtswidrige Handeln einer Behörde einen Anordnungsgrund erfüllen, mithin zu einer konturenlosen Ausuferung des einstweiligen Rechtsschutzes führen würde (Frehse a.a.O. Rdn. 124 m.w.N.; z.B. zuletzt LSG NRW, Beschluss vom 11.02.2008 - L 11 (10) B 17/07 KA ER -), und dass eine konkrete Darlegung eines Umsatzrückganges - oder ggf. entsprechender wirtschaftlicher Nachteile - erforderlich ist (u.v.a. LSG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2007 - L 10 B 35/06 KA ER -, vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER - und vom 11.02.2008 - L 11 (10) B 17/07 KA ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2010 - L 11 KA 3/10  

    Vertragsarztangelegenheiten

    "Aufgrund" der Beziehung zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten kann eine Streitigkeit auch entstehen, wenn Dritte, die nicht an dieser Rechtsbeziehung beteiligt sind, behaupten, durch eine zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten getroffene Regelung in ihren Rechten unmittelbar oder mittelbar berührt zu sein (Senat, Beschlüsse vom 27.06.2006 - L 11 B 30/06 KA ER -, 11.02.2008 - L 11 (10) B 17/07 KA ER - Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 10 Rdn. 1c).

    Ein striktes "Entweder/Oder" zwischen Regelungs- und Sicherungsanordnung besteht demgemäß nicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.12.2006 - L 10 B 21/06 KA ER -, vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER - und vom 11.02.2008 - L 11 (10) B 17/07 KA ER -).

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