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   LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1557/16   

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https://dejure.org/2016,47768
LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1557/16 (https://dejure.org/2016,47768)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.12.2016 - L 11 EG 1557/16 (https://dejure.org/2016,47768)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - L 11 EG 1557/16 (https://dejure.org/2016,47768)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung mehrmals im Jahr gezahlter Provisionen bei der Bemessung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2c Abs 1 S 2 BEEG, § 2c Abs 1 S 1 BEEG, § 38a Abs 1 S 3 EStG, § 39b Abs 2 EStG, § 39b Abs 3 EStG
    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - Berücksichtigung von quartalsweisen Provisionen - Neuregelung des § 2c Abs 1 S 2 BEEG sowie der LStR 2015 - sonstige Bezüge - laufender Arbeitslohn - vierteljährlicher Teilbetrag - Vorbehalt des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEEG § 2c
    Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung mehrmals im Jahr gezahlter Provisionen bei der Bemessung

  • rechtsportal.de

    BEEG i.d.F. v. 27.01.2015 § 2c Abs. 1 S. 2
    Anspruch auf Elterngeld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Regelmäßige Provisionen müssen bei Elterngeld berücksichtigt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erhöhen regelmäßig gezahlte Provisionen das Elterngeld?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werden Provisionszahlungen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen - Auch nach neuer Rechtslage 2015 müssen Provisionszahlungen bei Elterngeldberechnungen mit einbezogen werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 467
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 14/13 R

    Elterngeld - Berücksichtigung von Provisionen - sonstige Bezüge - laufender

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1557/16
    Schon in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG sei es allein auf die Behandlung der Einnahmen nach steuerrechtlichen Vorgaben angekommen, nicht auf die faktische Behandlung durch den Arbeitgeber (BSG 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers seien alle Lohn- und Gehaltsbestandteile, die richtigerweise nach lohnsteuerrechtlichen Vorgaben entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BSG (26.03.2014, B 10 EG 14/13 R) als sonstige Bezüge zu behandeln seien, auch elterngeldrechtlich als solche zu behandeln (BT-Drs 18/2583 S 25).

    Mit Urteilen vom 26.03.2014 (ua B 10 EG 14/13 R, BSGE 115, 198 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 25) hat das BSG auch zur Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG daran festgehalten, dass Provisionen als laufender Arbeitslohn bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen sind, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden.

    Typisierend ausgehend vom normgemäßen Ablauf der Besteuerung hat das BSG allerdings weitergehend eingeschränkt, dass Einnahmen nur insoweit von der Elterngeldberechnung ausgeschlossen sind, als die steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch mit Blick auf den Zweck des Elterngelds sachlich gerechtfertigt ist (BSG 26.03.2014, aaO RdNr 30 ff).

    Das BSG hat mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlte Umsatzbeteiligungen als laufenden Arbeitslohn qualifiziert (BSG 26.03.2014, aaO, RdNr 33).

    Aufgrund der Verweisung letztlich auf Verwaltungsvorschriften für die Klärung des Begriffes "sonstige Bezüge" im Elterngeldrecht bleibt es dabei, dass es bei der Auslegung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG (wie zuvor im Rahmen des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG aF) darauf ankommt, ob die steuerrechtlich motivierte Differenzierung zwischen laufenden Bezügen und sonstigem Arbeitslohn auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt ist (vgl BSG 26.03.2014, aaO).

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 3/09 R

    Elterngeld - Höhe - Einkommen - Einnahmen - sonstige Bezüge - laufender

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1557/16
    Hierzu hat das BSG mit Urteil vom 03.12.2009 (B 10 EG 3/09 R, BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 4) entschieden, dass neben einem monatlichen Grundgehalt auch eine Umsatzbeteiligung bei der Berechnung des Elterngelds zu berücksichtigen war.

    Als laufenden Arbeitslohn hat das BSG dabei regelmäßig wiederkehrende Zahlungen an zumindest zwei Fälligkeitszeitpunkten im Bemessungszeitraum angesehen (BSG 03.12.2009, aaO und BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R, ).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2013 - L 11 EG 167/13
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1557/16
    Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und hält an seiner früher vertretenen Auffassung (Senatsurteil vom 09.07.2013, L 11 EG 167/13, juris) insoweit nicht mehr fest.
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1557/16
    Im Falle einer dynamischen Verweisung auf Verwaltungsvorschriften fände Rechtssetzung außerhalb des Einflussbereichs des legitimierten Rechtssetzungsorgans statt, es handelte sich dann um eine versteckte Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen (vgl dazu BVerfG 01.03.1978, 1 BvR 786/70 ua, BVerfGE 47, 285; BVerfG 25.02.1988, 2 BvL 26/84, BVerfGE 78, 32; BVerfG 26.01.2007, 2 BvR 2408/06, BVerfGK 10, 227), wollte man beispielsweise die Änderungen der LStR zum 01.01.2015 für die Elterngeldberechnung uneingeschränkt anwenden.
  • BFH, 04.05.2006 - VI R 28/05

    Zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen - norminterpretierende

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1557/16
    Damit käme jedoch den LStR, bei denen es sich lediglich um norminterpretierende Steuerrichtlinien ohne Rechtsnormqualität handelt (Bundesfinanzhof 04.05.2006, VI R 28/05, BFHE 213, 484; BFH 12.11.2009, VI R 20/07, BFHE 227, 435), die für die Elterngeldstellen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht bindend sind, eine direkte normative Wirkung für die Höhe des Elterngeldanspruchs zu.
  • BVerfG, 26.01.2007 - 2 BvR 2408/06

    Keine Verletzung von Art 80 Abs 1 GG durch Übernahme der Altersgrenze von 65

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1557/16
    Im Falle einer dynamischen Verweisung auf Verwaltungsvorschriften fände Rechtssetzung außerhalb des Einflussbereichs des legitimierten Rechtssetzungsorgans statt, es handelte sich dann um eine versteckte Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen (vgl dazu BVerfG 01.03.1978, 1 BvR 786/70 ua, BVerfGE 47, 285; BVerfG 25.02.1988, 2 BvL 26/84, BVerfGE 78, 32; BVerfG 26.01.2007, 2 BvR 2408/06, BVerfGK 10, 227), wollte man beispielsweise die Änderungen der LStR zum 01.01.2015 für die Elterngeldberechnung uneingeschränkt anwenden.
  • BVerfG, 25.02.1988 - 2 BvL 26/84

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1557/16
    Im Falle einer dynamischen Verweisung auf Verwaltungsvorschriften fände Rechtssetzung außerhalb des Einflussbereichs des legitimierten Rechtssetzungsorgans statt, es handelte sich dann um eine versteckte Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen (vgl dazu BVerfG 01.03.1978, 1 BvR 786/70 ua, BVerfGE 47, 285; BVerfG 25.02.1988, 2 BvL 26/84, BVerfGE 78, 32; BVerfG 26.01.2007, 2 BvR 2408/06, BVerfGK 10, 227), wollte man beispielsweise die Änderungen der LStR zum 01.01.2015 für die Elterngeldberechnung uneingeschränkt anwenden.
  • BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07

    Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1557/16
    Damit käme jedoch den LStR, bei denen es sich lediglich um norminterpretierende Steuerrichtlinien ohne Rechtsnormqualität handelt (Bundesfinanzhof 04.05.2006, VI R 28/05, BFHE 213, 484; BFH 12.11.2009, VI R 20/07, BFHE 227, 435), die für die Elterngeldstellen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht bindend sind, eine direkte normative Wirkung für die Höhe des Elterngeldanspruchs zu.
  • BSG, 29.08.2012 - B 10 EG 20/11 R

    Elterngeld - Verfassungsmäßigkeit des Lebensmonatsprinzips - Bemessung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1557/16
    Als laufenden Arbeitslohn hat das BSG dabei regelmäßig wiederkehrende Zahlungen an zumindest zwei Fälligkeitszeitpunkten im Bemessungszeitraum angesehen (BSG 03.12.2009, aaO und BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R, ).
  • LSG Hessen, 27.02.2015 - L 5 EG 15/12

    Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 21. Januar 2011 bis

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1557/16
    Zu den Vorgängervorschriften des § 2c BEEG hat sich das BSG mehrfach geäußert (vgl Hessisches Landessozialgericht 16.10.2015, L 5 EG 23/14, und 27.02.2015, L 5 EG 15/12, juris).
  • LSG Hessen, 16.10.2015 - L 5 EG 23/14

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • SG München, 10.05.2016 - S 37 EG 90/15

    Kein Anspruch auf Berücksichtigung von Quartalsprovisionen bei der Bemessung des

  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R

    Zuordnung von Entgelt zu den sonstigen Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren -

  • SG Fulda, 09.02.2017 - S 4 EG 2/16

    Monatliche Provisionszahlungen bei Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen

    Daraus ergibt sich, dass es in Abkehr von der früheren zitierten Rechtsprechung des BSG nach dem Willen des Gesetzgebers keinen eigenständigen Einkommensbegriff des Elterngeldrechts geben kann, der von dem lohnsteuerlichen abweicht (anders aber wohl jüngst LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13. Dezember 2016 - L 11 EG 1557/16 -, juris Rn. 28, das die Differenzierung zwischen laufenden Bezügen und sonstigem Arbeitslohn weiterhin "auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes" vornehmen will).

    Dann insofern besteht nur eine widerlegliche Vermutung für die Richtigkeit der Angaben in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen besteht (§ 2c Abs. 2 S. 2 BEEG), die somit das Gericht nicht binden, das vielmehr wie die Verwaltung auch eine eigene Bewertung vorzunehmen hat (so zutreffend LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13. Dezember 2016 - L 11 EG 1557/16 , juris Rn. 26).

    e) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer entgegen der Auffassung des LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 13. Dezember 2016 - L 11 EG 1557/16 -, juris) keine Bedenken gegen die Heranziehung der Lohnsteuerrichtlinien als Maßstab für die Bewertung von Einkommen als "sonstige Einkünfte" hat.

  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2017 - L 11 EG 1538/16
    Bei der steuerrechtlichen Unterscheidung zwischen laufend gezahltem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen geht es nicht um die Frage, ob Lohnsteuer auf laufenden Arbeitslohn oder auf sonstige Bezüge überhaupt zu erheben ist (vgl. Senatsurteil v. 13.12.2016, L 11 EG 1557/16, juris).

    Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an (s. bereits Senatsurteile vom 13.12.2016, L 11 EG 1557/16 und L 11 EG 2516/16, jeweils juris).

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