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   LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2011 - L 11 KA 121/10 B ER, L 11 KA 16/11 B ER   

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https://dejure.org/2011,6103
LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2011 - L 11 KA 121/10 B ER, L 11 KA 16/11 B ER (https://dejure.org/2011,6103)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.04.2011 - L 11 KA 121/10 B ER, L 11 KA 16/11 B ER (https://dejure.org/2011,6103)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. April 2011 - L 11 KA 121/10 B ER, L 11 KA 16/11 B ER (https://dejure.org/2011,6103)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (36)

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 76/97 R

    Zulassungsrecht - Kassenarztrecht - Begründung des Widerspruchs

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2011 - L 11 KA 121/10
    Das BSG begründet dies zutreffend mit den besonderen Bestimmungen des § 97 Abs. 3 Satz 2 SGB V und des § 106 Abs. 5 Satz 6 SGB V, wonach das Verfahren vor dem Berufungsausschuss und vor dem Beschwerdeausschuss "als Vorverfahren gilt" (vgl. BSG, Urteile vom 21.04.1993 - 14a RKa 11/92 - und 09.06.1999 - B 6 KA 76/97 R -).

    Hätte der Gesetzgeber das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss lediglich als normales Widerspruchsverfahren gemäß §§ 78, 83 ff. SGG ansehen wollen, hätte es keiner Regelung bedurft (so BSG, Urteil vom 09.06.1999 - B 6 KA 76/97 R -).

    Hieraus folgt, dass ab dem Zeitpunkt der Anrufung des Beschwerdeausschusses nur noch dieser Ausschuss zuständig ist, so dass es den und die Prüfungsstelle gleichsam nicht mehr gibt (vgl. BSG, Urteil vom 09.06.1999 - B 6 KA 76/97 R - Clemens in jurisPK, 2008, SGB V, § 106 Rdn. 281).

  • SG Marburg, 11.07.2007 - S 12 KA 711/06

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Nichtigkeit - Regressbescheid - Insolvenzverfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2011 - L 11 KA 121/10
    Die Hinweise des Antragstellers auf das Urteil des SG Marburg - S 12 KA 711/06 - tragen nicht.

    Der Bescheid hat dann aber gegenüber dem Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Vermögensverwalter zu ergehen (vgl. SG Marburg, Urteil vom 11.07.2007 - S 12 KA 711/06 -).

    Ein nach dem Insolvenzfall gegen den Gemeinschuldner gerichteter Verwaltungsakt wird gegenüber dem Gemeinschuldner auch dann wirksam, wenn dieser nach materiellem Recht an den Insolvenzverwalter zu richten gewesen wäre (zutreffend SG Marburg 11.07.2007 - S 12 KA 711/06 -).

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 30/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung gegen Honoraransprüche - Bestimmung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2011 - L 11 KA 121/10
    Losgelöst von der Frage, welches Schuldverhältnis ab diesem Zeitpunkt zwischen dem Gemeinschuldner und den Gläubigern oder der KV (zum Anspruch auf vertragsärztliches Honorar vgl. BSG, Urteil vom 03.02.2010 - B 6 KA 30/08 R -) besteht, war jedenfalls der Regressanspruch noch nicht begründet.

    Beim Verordnungsregress handelt es sich um einen besonderen Typus eines Schadensersatzanspruches (BSG, Urteile vom 03.02.2010 - B 6 KA 30/08 R - und 27.04.2005 - B 6 KA 1/04 R -).

  • BSG, 15.07.2015 - B 6 KA 30/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress wegen Richtgrößenüberschreitung

    Danach rechtfertigen die Besonderheiten in der organisationsrechtlichen Stellung des Beschwerdeausschusses sowie die vielfältigen Unterschiede in der Ausgestaltung des Vorverfahrens nach dem SGG einerseits und des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss andererseits die Bewertung, dass die Funktion des Beschwerdeausschusses nicht auf die einer Widerspruchsstelle beschränkt ist, sondern dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren - dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 SGB V vergleichbar - um ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz handelt (BSGE 74, 59, 62 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 22 S 120; vgl auch BSGE 72, 214, 220 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5 S 11; BSG SozR 2200 § 368n Nr. 36 S 118; BSGE 62, 24, 32 = SozR 2200 § 368n Nr. 48 S 164; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.4.2011 - L 11 KA 121/10 B ER ua - Juris RdNr 38) .
  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Abschluss einer

    Danach rechtfertigen die Besonderheiten in der organisationsrechtlichen Stellung des Beschwerdeausschusses sowie die vielfältigen Unterschiede in der Ausgestaltung des Vorverfahrens nach dem SGG einerseits und des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss andererseits die Bewertung, dass die Funktion des Beschwerdeausschusses nicht auf die einer Widerspruchsstelle beschränkt ist, sondern dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren - dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 SGB V vergleichbar - vielmehr um ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz handelt (BSGE 74, 59, 62 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 22 S 120; vgl auch BSGE 72, 214, 220 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5 S 11; BSG SozR 2200 § 368n Nr. 36 S 118; BSGE 62, 24, 32 = SozR 2200 § 368n Nr. 48 S 164; ebenso - aus jüngerer Zeit - LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.4.2011 - L 11 KA 121/10 B ER ua - Juris RdNr 38) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2013 - L 11 KA 101/12
    Somit handelt sich um eine Insolvenzforderung (Senat, Beschlüsse vom 13.04.2011 - L 11 KA 121/10 B ER - und - L 11 KA 16/11 B ER -).
  • SG Düsseldorf, 13.06.2012 - S 2 KA 38/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Diese Rechtslage gilt auch mit Blick auf Regressbescheide, die an einen Vertragsarzt ergehen, der zugleich Gemeinschuldner ist (LSG NRW, Beschluss vom 13.04.2011 - L 11 KA 121/10 B ER und L 11 KA 16/11 B ER -).

    Erforderlich ist nur, dass vor Insolvenzeröffnung die Grundlage des Schuldverhältnisses bestanden hat, aus dem sich der Anspruch ergibt (LSG NRW, Beschluss vom 13.04.2011 - L 11 KA 121/10 B ER und L 11 KA 16/11 B ER - m.w.N.).

  • VG Neustadt, 17.11.2016 - 4 K 232/16

    Widerspruchsgebühr als Neuforderung in einem Insolvenzverfahren

    Nach Eröffnung "begründete" Ansprüche sind sog. Neuforderungen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2011 - L 11 KA 121/10 B ER, L 11 KA 16/11 B ER -, juris und Urteil vom 15. Mai 2013 - L 11 KA 147/11 -, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 11 KA 94/12

    Streit über die Rechtmäßigkeit eines Regresses wegen Überschreitens des

    Danach rechtfertigen die Besonderheiten in der organisationsrechtlichen Stellung des Beschwerdeausschusses sowie die vielfältigen Unterschiede in der Ausgestaltung des Vorverfahrens nach dem SGG einerseits und des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss andererseits die Bewertung, dass die Funktion des Beschwerdeausschusses nicht auf die einer Widerspruchsstelle beschränkt ist, sondern dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren - dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 SGB V vergleichbar - vielmehr um ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz handelt (BSG, Urteile vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R -, vom 09.03.1994 - 6 RKa 5/92 - und vom 02.06.1987 - 6 RKa 23/86 - Senat, Beschluss vom 13.04.2011 - L 11 KA 121/10 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2020 - L 3 KA 44/19
    Dabei rechtfertigen die Besonderheiten in der organisationsrechtlichen Stellung des Beschwerdeausschusses sowie die vielfältigen Unterschiede in der Ausgestaltung des Vorverfahrens nach dem SGG einerseits und des Verfahrens vor dem Ausschuss andererseits die Bewertung, dass dessen Funktion nicht auf die einer Widerspruchsstelle beschränkt ist; vielmehr handelt es sich bei dem Beschwerdeverfahren - dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 SGB V vergleichbar - um ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 22; BSG SozR 3-1300 § 35 Nr. 5; BSG SozR 2200 § 368n Nr. 36 und 48; ebenso - aus jüngerer Zeit - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2011 - L 11 KA 121/10 B ER ua - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2020 - L 3 KA 45/19
    Dabei rechtfertigen die Besonderheiten in der organisationsrechtlichen Stellung des Beschwerdeausschusses sowie die vielfältigen Unterschiede in der Ausgestaltung des Vorverfahrens nach dem SGG einerseits und des Verfahrens vor dem Ausschuss andererseits die Bewertung, dass dessen Funktion nicht auf die einer Widerspruchsstelle beschränkt ist; vielmehr handelt es sich bei dem Beschwerdeverfahren - dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 SGB V vergleichbar - um ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 22; BSG SozR 3-1300 § 35 Nr. 5; BSG SozR 2200 § 368n Nr. 36 und 48; ebenso - aus jüngerer Zeit - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2011 - L 11 KA 121/10 B ER ua - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2020 - L 3 KA 43/19
    Dabei rechtfertigen die Besonderheiten in der organisationsrechtlichen Stellung des Beschwerdeausschusses sowie die vielfältigen Unterschiede in der Ausgestaltung des Vorverfahrens nach dem SGG einerseits und des Verfahrens vor dem Ausschuss andererseits die Bewertung, dass dessen Funktion nicht auf die einer Widerspruchsstelle beschränkt ist; vielmehr handelt es sich bei dem Beschwerdeverfahren - dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 SGB V vergleichbar - um ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 22; BSG SozR 3-1300 § 35 Nr. 5; BSG SozR 2200 § 368n Nr. 36 und 48; ebenso - aus jüngerer Zeit - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2011 - L 11 KA 121/10 B ER ua - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 3 KA 90/17
    Danach rechtfertigen die Besonderheiten in der organisationsrechtlichen Stellung des Beschwerdeausschusses sowie die vielfältigen Unterschiede in der Ausgestaltung des Vorverfahrens nach dem SGG einerseits und des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss andererseits die Bewertung, dass die Funktion des Ausschusses nicht auf die einer Widerspruchsstelle beschränkt ist, sondern dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren - dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 SGB V vergleichbar - um ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz handelt (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 22; BSG SozR 3-1300 § 35 Nr. 5; BSG SozR 2200 § 368n Nr. 36; BSG SozR 2200 § 368n Nr. 48; ebenso - aus jüngerer Zeit - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2011 - L 11 KA 121/10 B ER ua - juris).
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