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   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - L 11 KA 15/12 B ER   

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https://dejure.org/2012,4714
LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - L 11 KA 15/12 B ER (https://dejure.org/2012,4714)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.03.2012 - L 11 KA 15/12 B ER (https://dejure.org/2012,4714)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. März 2012 - L 11 KA 15/12 B ER (https://dejure.org/2012,4714)
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (48)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2009 - L 11 B 19/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - L 11 KA 15/12
    Der einzelne Arzt wird dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiert, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet, muss dafür aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen, solange er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig ist (BSG, Urteile vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - und 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - Senat, Beschluss vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER -).

    Die genannten Bestimmungen legen die Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme am ärztlichen Notfalldienst sowie die Bedingungen, unter denen Befreiungen zu erteilen sind, in den Grundzügen fest und genügen damit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (Senat, Beschluss vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER -).

    Auf den Beschluss des Senats vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER - ist zu verweisen.

    (a) Der Senat hat im Beschluss vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER - hinsichtlich einer aus dem Zuständigkeitsbereich der KV Westfalen-Lipper herrührenden Fallgestaltung ausgeführt:.

    Die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER - noch unsichere Rechtslage hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Verbesserung der Versorgung" ist durch das seinerzeit noch nicht vorliegende Urteil des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - präzisiert worden.

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - L 11 KA 15/12
    Ausweislich der Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - (Terminbericht Nr. 59/09, Urteil liegt noch nicht vor) begründet die Genehmigung einer Zweigpraxis gemäß § 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Ärzte-ZV für den begünstigten Arzt keinen Status, sondern erweitert in tatsächlicher Hinsicht seine Behandlungsmöglichkeiten.

    Die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER - noch unsichere Rechtslage hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Verbesserung der Versorgung" ist durch das seinerzeit noch nicht vorliegende Urteil des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - präzisiert worden.

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Betreiben einer Zweigpraxis durch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - L 11 KA 15/12
    Im Einzelfall - allerdings wohl nur bei größeren "weiteren Orten" i.S. des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV (i.d.F. des VÄndG) - kann dies auch im Falle besserer Erreichbarkeit der Zweigpraxis gelten (BSG a.a.O. sowie BSG, Urteil vom 02.02.2011 - B 6 KA 3/10 R -).

    Selbst wenn Residenz- und Präsenzpflicht bezogen auf die Zweigpraxis gemindert (hierzu BSG, Urteil vom 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R -) bzw. ab dem 01.01.2012 infolge Streichung der dies bislang vorgebenden Norm des § 24 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV durch das GKV-VStG entfallen sind, verbleibt die übergreifende Pflicht des Vertragsarztes, umfassend zur Verfügung zu stehen.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Etwas anders mag nur dann gelten, wenn das besondere Vollzugsinteresse ausnahmsweise offenkundig schon aus der Eigenart der Regelung selbst folgt (z.B. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - L 11 KA 15/12 B ER - juris Rdnr. 48 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2016 - L 7 SO 3546/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Etwas anders mag nur dann gelten, wenn das besondere Vollzugsinteresse ausnahmsweise offenkundig schon aus der Eigenart der Regelung selbst folgt (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - L 11 KA 15/12 B ER - m.w.N.; Keller, a.a.O.).

    Aus dieser Begründung muss hervorgehen, warum im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt und warum dies dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht (s. dazu nur LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - L 4 R 4066/13 ER-B - ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - L 11 KA 15/12 B ER - , jeweils m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 11 KA 99/13
    (2) Angesichts dessen, dass das formelle Begründungserfordernis des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG nicht eine in jeder Hinsicht "richtige" Begründung erfordert und - je nach Sachlage - auch "gruppentypisierte" Erwägungen genügen können (hierzu Senat, Beschluss vom 19.03.2012 - L 11 KA 15/12 B ER -, Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2011 - 13 B 395/11 -), genügt die vom Antragsgegner dem Sofortvollzug unterlegte eher allgemein gehaltene Begründung nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 4 GG (noch) den gesetzlichen Anforderungen.
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