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   LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER (https://dejure.org/2011,1961)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER (https://dejure.org/2011,1961)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31. August 2011 - L 11 KA 24/11 B ER (https://dejure.org/2011,1961)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (33)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2011 - L 11 KA 133/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2011 - L 11 KA 24/11
    Das Rechtsschutzbedürfnis ist Grundvoraussetzung dafür, dass ein Gericht sich in der Sache mit dem angetragenen Rechtsstreit befasst, denn jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. Keller, a.a.O., vor § 51 Rdn. 16; vgl. auch Jung in Jansen, a.a.O., § 51 Rdn. 8 f.), mithin ist ein Antrag nach § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG vorrangig (std. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -, 10.11.2010 - L 11 KA 87/10 B ER -, 03.02.2010 - L 11 KA 80/09 ER -, 02.04.2009 - L 11 KA 2/09 ER - und vom 13.04.2011 - L 11 KA 133/10 B ER und L 11 KA 17/11 B ER -).

    Zwar ist in § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG lediglich die Rede von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, doch wird wegen der gleichen Zielrichtung auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von dieser Norm erfasst (Senat, Beschluss vom 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER - und vom 13.04.2011 - L 11 KA 133/10 B ER und L 11 KA 17/11 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2006 - L 10 B 15/06 KA ER - LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.08.2006 - L 4 B 269/04 KA ER -).

    Sowohl der Bescheid der Prüfungsstelle vom 15.07.2009 als auch der Bescheid des Antragsgegners vom 08.11.2010 sind, unabhängig davon, dass es auf die Rechtswirksamkeit des Bescheides der Prüfungsstelle nicht ankommt (vgl. dazu im Weiteren Senat, Beschlüsse vom 13.04.2011 - L 11 KA 133/10 B ER und L 11 KA 17/11 B ER -), sowohl dem Gemeinschuldner als auch dem Insolvenzverwalter zugestellt worden.

    Vielmehr handelt es sich dabei um Neuforderungen, für die die Prozessführungsbefugnis dem Schuldner zusteht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 29.12.2003 - 11 W 90/03 - Senat, Beschlüsse vom 13.04.2011 - L 11 KA 133/10 B ER und L 11 KA 17/11 B ER -).

    Das wiederum bedeutet, dass der Bescheid des Beschwerdeausschusses nicht nur Verfahrens- und Formfehler nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) heilen kann, sondern auch nichtige Bescheide der Prüfungsstelle zu ersetzen vermag (Senat, Beschlüsse vom 13.04.2011 - L 11 KA 133/10 B ER und L 11 KA 17/11 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2009 - L 11 B 5/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2011 - L 11 KA 24/11
    Zwar ist in § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG lediglich die Rede von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, doch wird wegen der gleichen Zielrichtung auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von dieser Norm erfasst (Senat, Beschluss vom 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER - und vom 13.04.2011 - L 11 KA 133/10 B ER und L 11 KA 17/11 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2006 - L 10 B 15/06 KA ER - LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.08.2006 - L 4 B 269/04 KA ER -).

    Angesichts dessen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung des angefochtenen Bescheides zu einer unbilligen Härte für den Antragsteller führen würde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17.06.2009 - L 11 B 6/09 KA ER -, vom 01.07.2009 - L 11 B 8/09 KA ER -, vom 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER - und vom 19.03.2009 - L 11 B 20/08 KA ER -).

  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 40/95

    Honorarkürzung im Rahmen der kassen- bzw vertragsärztlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2011 - L 11 KA 24/11
    Schutzbefohlener der Norm ist grundsätzlich nicht der Vertragsarzt, sondern es steht allein die Verfahrensökonomie zu Gunsten der Prüfgremien im Vordergrund; diese sollen von aufwändigen und langwierigen Streitverfahren entlastet werden (s. entsprechend zur "gezielten Beratung" i.S.d. § 106 Abs. 5 Satz 2 SGB V, die nach der Rechtsprechung des BSG ebenfalls grundsätzlich keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kürzungsbescheides ist = BSG, Urteil vom 27.04.1982 - 6 RKa 4/79 -, vom 09.03.1994 - 6 RKa 17/92 -, vom 19.06.1996 - 6 RKa 40/95 -, vom 14.05.1997 - 6 RKa 63/95 -, vom 27.06.2001 - B 6 KA 66/00 R und vom 05.11.2008 - B 6 KA 63/07 R -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - L 11 KA 58/15
    Vergleichbares gilt, wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie im Fall der Regressfestsetzung durch den Beschwerdeausschuss nach Durchführung einer Richtgrößenprüfung in § 106 Abs. 5a Satz 11 SGB V ausdrücklich ausgeschlossen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER - und 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER -).

    Das wirtschaftliche Interesse wird mithin durch den Zeitfaktor "Länge des Verfahrens" und durch das Zinsinteresse bestimmt (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 15.04.2015 - L 11 KA 107/14 B -, 07.11.2011 - L 11 KA 110/11 B -, 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B -, 28.02.2011 - L 11 KA 63/10 B - und vom 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2016 - L 11 KA 7/16

    Vollziehung einer Honorarrückforderung

    Das wirtschaftliche Interesse wird mithin durch den Zeitfaktor "Länge des Verfahrens" und durch das Zinsinteresse bestimmt (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 07.11.2011 - L 11 KA 110/11 B -, 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B -, 28.02.2011 - L 11 KA 63/10 B - und 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.01.2018 - L 11 KA 39/17

    Vertragsarzthonorar

    Vergleichbares gilt, wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie im Fall der Regressfestsetzung durch den Beschwerdeausschuss in § 106c Abs. 3 Satz 5 SGB V oder in Fällen des § 85 Abs. 4 Satz 6 SGB V ausdrücklich ausgeschlossen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER -).
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