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   LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2011 - L 11 KA 55/11 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2011 - L 11 KA 55/11 B ER (https://dejure.org/2011,5986)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.08.2011 - L 11 KA 55/11 B ER (https://dejure.org/2011,5986)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. August 2011 - L 11 KA 55/11 B ER (https://dejure.org/2011,5986)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R

    Hausärztlicher Notfalldienst - Teilnahmeverpflichtung für Fachärzte bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2011 - L 11 KA 55/11
    Das BSG hat zudem im Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - bekräftigt, dass die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst aus seinem Zulassungsstatus folge.

    Soweit sie vorträgt, von einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin erfahren zu haben, Gynäkologen würden ab 2012 nicht mehr zum allgemeinen ärztlichen Notfalldienst herangezogen, ist das nur dann nachvollziehbar, wenn gynäkologisch tätige Ärzte künftig dem fachärztlichen Notfalldienst zugeteilt werden, denn grundsätzlich sind auch Fachärzte zur Teilnahme am hausärztlichen Notfalldienst verpflichtet (BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R -).

    Dies wäre angesichts des der Antragsgegnerin eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums auch nicht geboten, denn nach BSG (Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R -) gilt:.

    Die nähere Ausgestaltung des Notfalldienstes kann die Antragsgegnerin infolge des ihr aufgegebenen Sicherstellungsauftrags im Rahmen ihrer Satzungsautonomie - ggf. zusammen mit der jeweiligen Ärztekammer - selbstständig regeln (BSG, Urteile vom- 28.10.1992 - 6 RKa 2/92 -, vom 12.10.1994 - 6 RKa 29/93 - und vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R -).

    Angesichts der Gestaltungsfreiheit der KV als Normgeber und der ihr - auch gegenüber den Krankenkassen - obliegenden Verantwortung für eine angemessene Versorgung der Versicherten auch zu den sprechstundenfreien Zeiten kann der einzelne Arzt durch die Entscheidung der KV für oder gegen fachärztliche Bereitschaftsdienste nur in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Entscheidung der KV nicht mehr von sachbezogenen Erwägungen getragen wird und einzelne Arztgruppen oder Ärzte willkürlich benachteiligt werden (so BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R -).

    Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob sich die KV bei ihrer Entscheidung am Normzweck orientiert und die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums beachtet hat (vgl. § 39 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG für Ermessensausübung; vgl. auch BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - Ermessensspielräume).

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - Rechtmäßigkeit der Anordnung einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2011 - L 11 KA 55/11
    Hat das BSG im Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - noch maßgebend auf § 1 der fraglichen GNO als Ermächtigungsgrundlage abgestellt, die es wiederum als von § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V gedeckt ansah, ist mit der Entscheidung vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - eine Änderung zu verzeichnen, wenn es nunmehr ausführt: "Die Verpflichtung des Klägers zur Präsenz während seines Notdienstes in der Notfallpraxis am Krankenhaus in S. ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 4 GNO.

    a) Hiermit korrelierend sind Vertragsärzte verpflichtet, am ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen und diesen ggf. in einer Notfallpraxis zu versehen und dort anwesend zu sein (§ 8 Abs. 1 GNO; vgl. Urteil des BSG vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R -).

    Indessen ergibt sich die dem vorgängige Verpflichtung, am Fahrdienst teilzunehmen in Anlehnung an das Urteil des BSG vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - "aus den Regelungen in der Notfalldienstordnung i.V.m dem Sicherstellungsauftrag der KÄV für den Notdienst gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V".

  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 66/94

    Anspruch eines Kassenarztes auf Befreiung vom Notfalldienst ; Durchführung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2011 - L 11 KA 55/11
    Erst beim Vorliegen schwerwiegender Gründe kann die Grenze der Zumutbarkeit überschritten und eine Befreiung des Betroffenen geboten sein (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 -).

    Im Übrigen hat das BSG im Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 - zutreffend ausgeführt:.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2009 - L 11 B 19/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2011 - L 11 KA 55/11
    Dem tritt der Senat bei (vgl. auch Beschluss vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER -).

    Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Notfalldienst verlässlich nicht planbar ist, wenn jeder zur Teilnahme verpflichtete Vertragsarzt sich dem durch schlichten Widerspruch zumindest zeitweise entziehen könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER -).

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst - Stellen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2011 - L 11 KA 55/11
    Das umfasst auch für in der fachärztlichen Versorgung tätigen Ärzte die Verpflichtung, am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom BSG vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R -).

    Hat das BSG im Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - noch maßgebend auf § 1 der fraglichen GNO als Ermächtigungsgrundlage abgestellt, die es wiederum als von § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V gedeckt ansah, ist mit der Entscheidung vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - eine Änderung zu verzeichnen, wenn es nunmehr ausführt: "Die Verpflichtung des Klägers zur Präsenz während seines Notdienstes in der Notfallpraxis am Krankenhaus in S. ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 4 GNO.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - 13 B 395/11

    Auch bei einer lediglich nebenberuflichen Tätigkeit im Bereich der Traditionellen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2011 - L 11 KA 55/11
    Angesichts dessen, dass das formelle Begründungserfordernis des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG nicht eine in jeder Hinsicht "richtige" Begründung erfordert und auch "gruppentypisierte" Erwägungen genügen, die hier bezüglich des aus Gründen des Patientenschutzes zu gewährleistenden regelmäßigen Notfalldienstes genannt wurden, ist die spezielle Situation der Antragstellerin in diesem Zusammenhang ohnehin ohne Belang (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2011 - 13 B 395/11 -).
  • BSG, 19.10.1971 - 6 RKa 24/70

    Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst - Geeignete Ärzte - Praxisbezogene Sachkunde

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2011 - L 11 KA 55/11
    Indessen hat der Senat stets betont, daß es sich bei der Sicherstellung eines ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienstes um eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsärzte handelt, die nur erfüllt werden kann, wenn alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen gleichmäßig herangezogen werden (vgl BSGE 33, 165, 166 = SozR Nr. 3 zu BMV-Ärzte Allg; BSGE 44, 252, 257 f = SozR 2200 § 368n Nr. 12 S 35).
  • BSG, 15.09.1977 - 6 RKa 8/77

    Radiologie - Kassenärztlicher Notfalldienst

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2011 - L 11 KA 55/11
    Indessen hat der Senat stets betont, daß es sich bei der Sicherstellung eines ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienstes um eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsärzte handelt, die nur erfüllt werden kann, wenn alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen gleichmäßig herangezogen werden (vgl BSGE 33, 165, 166 = SozR Nr. 3 zu BMV-Ärzte Allg; BSGE 44, 252, 257 f = SozR 2200 § 368n Nr. 12 S 35).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2011 - L 11 KA 120/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2011 - L 11 KA 55/11
    An die Begründung sind im Hinblick auf die mit ihr verbundene Warnfunktion für die Behörde sowie die dadurch bezweckte Transparenz und Rechtsklarheit hohe Anforderungen zu stellen (Senat, Beschluss vom 04.05.2011 - L 11 KA 120/10 B ER -).
  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 29/93

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2011 - L 11 KA 55/11
    Die nähere Ausgestaltung des Notfalldienstes kann die Antragsgegnerin infolge des ihr aufgegebenen Sicherstellungsauftrags im Rahmen ihrer Satzungsautonomie - ggf. zusammen mit der jeweiligen Ärztekammer - selbstständig regeln (BSG, Urteile vom- 28.10.1992 - 6 RKa 2/92 -, vom 12.10.1994 - 6 RKa 29/93 - und vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - L 11 KA 64/10

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 2/92

    Zuständigkeit - Aufteilung - Antrag - Befreiung - Notfalldienst - Kassenarzt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2004 - L 10 B 14/04

    Aufschiebende Wirklung eines Widerspruch gegen den Beschluss eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2004 - L 11 B 17/03

    Klage gegen Sicherungseinbehalt des Honorars; Pflicht zur Auskehr einbehaltener

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2011 - L 11 KA 109/10

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2000 - L 11 KA 190/99

    Ärztlicher Notfalldienst; Ärztlicher Beratungsdienst; Notwendigkeit der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - 13 A 1431/12

    Voraussetzungen für die Heranziehung eines vollzeitbeschäftigten

    vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1999 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 -, juris, Rn. 167; LSG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - L 11 KA 55/11 B ER -, juris, Rn. 55.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2011 - L 11 KA 61/11

    Vertragsarztangelegenheiten

    Der vom Antragsteller aufgrund des Koorperationsvertrags mit dem EVK durchgeführte Röntgenbereitschaftsdienst außerhalb der normalen Praxiszeiten dürfte der Heranziehung nicht entgegenstehen (hierzu Senat, Beschlüsse vom 05.09.2011 - L 11 KA 41/11 B ER -: Dialyse; 29.08.2011 - L 11 KA 55/11 B ER -: Rufbereitschaft; 29.08.2011 - L 11 KA 57/11 B ER -: belegärztliche Tätigkeit).
  • SG Düsseldorf, 05.09.2014 - S 2 KA 342/14

    Betrieb der Zweigpraxis erfordert Versorgungsverbesserung am Ort der geplanten

    Zwar ist es nach überwiegender Meinung grundsätzlich unerheblich, ob ein Rechtsbehelf zulässig und/oder begründet ist, um den Suspensiveffekt eintreten zu lassen; indessen entfällt diese Wirkung jedenfalls bei einem offensichtlich unzulässigen Widerspruch, da der Bescheid dann bestandskräftig geworden ist (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 29.08.2011 - L 11 KA 55/11 B ER - vom 13.04.2011 - L 11 KA 109/10 B ER - zu Drittanfechtungsberechtigungen).
  • LSG Sachsen, 25.04.2018 - L 1 KA 4/16
    Dem stehe die im Verfahren S 11 KA 55/11 betreffend die Quartale bis II/2010 abgegebene Stellungnahme der KBV vom 5. Juli 2012 nicht entgegen, wonach es vertretbar erscheine, auch die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen in die Konvergenzregelung einzubeziehen und ggf. zu quotieren.
  • SG Dresden, 16.09.2015 - S 11 KA 96/12
    Dem steht die im Verfahren S 11 KA 55/11 betreffend die Quartale bis II/2010 abgegebene Stellungnahme der KBV vom 05.07.2012 nicht entgegen.
  • SG München, 25.11.2020 - S 38 KA 331/19

    Zum Anspruch eines Facharztes auf Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst

    Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Beschluss vom 29.08.2011, Az L 11 KA 55/11 B ER) hatte sich damit zu befassen, ob ein Onkologe, der nach § 5 der Onkologie-Vereinbarung vom 01.10.2009 zur Rufbereitschaft (24 Stunden) verpflichtet ist, einen Anspruch auf Befreiung vom Ärztlichen Bereitschaftsdienst hat.
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