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   LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 68/05   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 68/05 (https://dejure.org/2006,20137)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.05.2006 - L 11 KA 68/05 (https://dejure.org/2006,20137)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Mai 2006 - L 11 KA 68/05 (https://dejure.org/2006,20137)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Hessen, 14.04.1999 - L 7 KA 1234/98

    Vertragszahnarzt - Anstellung von zwei halbtagsbeschäftigten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 68/05
    Vor diesem Hintergrund erscheint die zeitgleiche Beschäftigung von höchstens zwei halbtags beschäftigten Vorbereitungsassistenten allenfalls denkbar, wenn sichergestellt ist, dass sie nur zeitversetzt tätig werden, also nicht gleichzeitig in der Praxis beschäftigt sind (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 14.04.1999 - L 7 KA 1234/98 ER = E-LSG B-136).
  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 1/19 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - zahnärztliches Medizinisches

    Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des weiterhin geltenden § 32 Abs. 3 Zahnärzte-ZV, der eine Vergrößerung der vertragszahnärztlichen Praxis oder die Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs durch die Beschäftigung eines Assistenten ausschließt, muss davon ausgegangen werden, dass in einer Einzelpraxis neben dem Vertragszahnarzt nicht mehrere Vorbereitungsassistenten in Vollzeit zum Einsatz kommen können (so im Ergebnis auch Hessisches LSG Beschluss vom 14.4.1999 - L 7 KA 1234/98 ER - juris; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.5.2006 - L 11 KA 68/05 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.5.2006 - L 11 KA 69/05 - juris; Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 3 Zahnärzte-ZV RdNr 6; Harwart/Thome in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Aufl 2018, § 32 Ärzte-ZV RdNr 82; aA Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2008, § 32 RdNr 71; zu der ganz uneinheitlichen Praxis in den verschiedenen KZÄV-Bezirken vgl Bedei in Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, § 32 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, ErgLfg IV/2019, RdNr E 32-31).
  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 13/09 R

    Vertragsarzt - Vergütung zeitgebundener und genehmigungsbedürftiger

    Unabhängig von der Frage, ob die zeitgleiche Beschäftigung zweier Ausbildungs- oder Weiterbildungsassistenten bereits grundsätzlich ausgeschlossen ist, da dies mit dem Ziel der Beschäftigung nicht vereinbar sein könnte (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.5.2006 - L 11 KA 68/05 - juris) , begründet dieser Umstand weitere Zweifel daran, ob dem Kläger eine ausreichende Überwachung und Anleitung überhaupt möglich war.
  • SG Marburg, 31.01.2018 - S 12 KA 572/17

    Krankenversicherungsrecht, Vertragsarztrecht

    Soweit Missbrauchsmöglichkeiten bei einer Mehrzahl von Vorbereitungsassistenten gesehen werden, die aber in gleicher Weise bei Berufsausübungsgemeinschaften bestehen dürften, kann dem durch Zuordnung des Vorbereitungsassistenten zu einem bestimmten (angestellten) Zahnarzt des MVZ in der Genehmigung begegnet werden (vgl. zur Belegarztanerkennung BSG, Urt. v. 23.03.2011 - B 6 KA 15/10 R - a.a.O., Rdnr. 20 f.; zur zeitversetzten Beschäftigung zweier halbtags angestellter Vorbereitungsassistenten vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 14.04.1999 - L 7 KA 1234/98 ER - juris Rdnr. 21 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.05.2006 - L 11 KA 69/05 - juris Rdnr. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.05.2006 - L 11 KA 68/05 - juris Rdnr. 21) und wird dem durch die Beschränkung der Anzahl der Vorbereitungsassistenten (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 14.04.1999, a.a.O. Rdnr. 19) bereits vorgebeugt.
  • SG Düsseldorf, 05.12.2018 - S 2 KA 77/17

    Weiterbildungsassistent: Wer darf in einem zahnärztlichen MVZ

    Die Formulierung "eines Assistenten" in § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV ist dahin zu verstehen, dass ein Vertragszahnarzt nur einen Vorbereitungsassistenten in Vollzeit ausbilden darf; allenfalls erscheint die zeitgleiche Beschäftigung von höchstens zwei halbtags beschäftigten Vorbereitungsassistenten denkbar, wenn sichergestellt ist, dass diese nur zeitversetzt tätig werden, also nicht gleichzeitig in der Praxis beschäftigt sind (LSG NRW, Urteile vom 10.05.2006 - L 11 KA 68/05 und L 11 KA 69/05 -).
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