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   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER (https://dejure.org/2010,2138)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER (https://dejure.org/2010,2138)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Dezember 2010 - L 11 KA 71/10 B ER (https://dejure.org/2010,2138)
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (42)

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - L 11 KA 71/10
    Durch die Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - sei geklärt, dass grundsätzlich keine Anfechtungsbefugnis bei defensiven Konkurrentenklagen gegen Zweigpraxisgenehmigungen im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV gegeben sei.

    Ausweislich der Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - sei eine Versorgungsverbesserung im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV bereits dann gegeben, wenn durch den Betrieb einer Zweigpraxis das Leistungsangebot zum Vorteil der Versicherten erweitert werde.

    Erst mittels der Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - sei geklärt, was hierunter zu verstehen sei.

    bb) Hiernach ergibt sich: Ausweislich der Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - kommt § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV unter keinem Gesichtspunkt eine drittschützende Wirkung in dem Sinne zu, dass von der Zweigpraxisgenehmigung betroffene Konkurrenten befugt sind, diese Entscheidung gerichtlich anzufechten.

    Ausweislich der Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - begründet die Zweigpraxisgenehmigung für den Begünstigten keinen Status, sondern erweitert nur seine Behandlungsmöglichkeiten (vgl. auch Senat, Beschluss vom 03.02.2010 - L 11 KA 80/09 ER -).

    Allerdings hat das BSG in seinem Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - offen gelassen, ob die Darlegungen im Urteil vom 07.02.2007 auch auf die Drittanfechtung einer willkürlich erteilten Zweigpraxisgenehmigung anwendbar sind, da dies angesichts des dem Urteil vom 28.10.2009 zu Grunde liegenden Sachverhalts keiner abschließenden Entscheidung bedurfte.

    aa) Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -) setzt die Genehmigung einer Zweigpraxis nicht zwingend das Bestehen einer ausgleichsbedürftigen Versorgungslücke voraus; notwendig ist lediglich eine "Verbesserung" der Versorgung.

    Innerhalb dieser Grenzen unterfällt die Entscheidung letztlich dem Beurteilungsspielraum der Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. der Zulassungsgremien (so BSG, Urteil 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -).

    In Anlehnung an die Rechtslage bei Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen (hierzu u.a. BSG, Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R -) eröffnen die unbestimmten Rechtsbegriffe "Verbesserung der Versorgung" (Nr. 1) und "keine Beeinträchtigung der Versorgung" (Nr. 2) einen Beurteilungsspielraum (so auch BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - Senat, Beschluss vom 17.05.2010 - L 11 B 14/09 KA ER - SG Marburg, Urteil vom 17.03.2010 - S 12 KA 282/09 - SG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2009 - S 2 KA 247/09 ER -), der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Schallen, Ärzte-ZV, 7. Auflage, 2009, § 24 Rdn. 105; Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, 2007, § 24 Rdn. 43).

    Letzteres ist ausweislich der Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - nur insoweit zutreffend, als der Begriff "Verbesserung" der Versorgung - wie ausgeführt - jedenfalls nicht in dem Sinne auszulegen ist, dass er eine den Anforderungen an Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen vergleichbare Bedarfsprüfung verlangt.

    Notwendig aber auch ausreichend ist es, wenn die Zweigpraxisgenehmigung auf der Grundlage einer zuvor festgestellten "qualifizierten Versorgungsverbesserung" erteilt wird (hierzu BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -).

    cc) Anhand der vom BSG im Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - entwickelten Grundsätze, ist ein Dritter (materiell) nicht berechtigt, die Erteilung der Genehmigung für eine Zweigpraxis anzufechten.

    Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn gravierende Rechtsverstöße vorliegen und diese den Kläger schwer beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - m.w.N.).

    So liegt es nahe, dass die von der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - vertretene extrem weite Interpretation des Begriffs "Verbesserung der Versorgung" schon deswegen nur schwerlich zutreffend sein kann, weil hierdurch dieses Tatbestandsmerkmal gleichsam hinweg interpretiert wird.

    Dass § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV nicht dermaßen weit zu verstehen ist, haben Teile von Rechtsprechung und Literatur zwar schon frühzeitig deutlich gemacht (vgl. Senat, Urteil vom 12.10.2008 - L 11 KA 47/08 - LSG Hessen, Beschluss vom 29.11.2007 - L 4 KA 56/07 ER - LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2008 - L 12 KA 3/08 - Dahm/Ratzel in MedR 2006, 555, 563; Schallen, Ärzte-ZV, 5. Auflage, 2007, § 24 Rdn. 649; Zalewski in Heinemann/Liebold, Kassenarztrecht, Juni 2007, § 24 Ärzte-ZV Anm. E 24-5; SG Dortmund, Beschluss vom 22.01.2008 - S 16 KA 171/07 ER - ), indessen ist erst durch das Urteil des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - endgültige Klarheit in diesem Sinne geschaffen worden, dass eine Zweigpraxis nur dann genehmigt werden kann, wenn eine qualifizierte Versorgungsverbesserung nachgewiesen ist.

  • BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R

    Vertragsarzt - Anspruch auf Aufhebung einer Institutsermächtigung bei schweren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - L 11 KA 71/10
    Zwar biete dieses Grundrecht grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz oder vor veränderten Marktbedingungen mit der Folge einer Verschlechterung von Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. - ), doch müsse der Grundrechtsträger willkürliche Beeinträchtigungen seiner Berufsausübung, die auf staatliche Verwaltungstätigkeit zurückgehen und ihn auch zumindest faktisch beeinträchtigen, nicht hinnehmen (BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R -).

    Das wiederum bedeutet: Namentlich vor dem Hintergrund von Art. 12 GG geht der Senat bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung davon aus, dass eine Drittanfechtung, in der eine willkürliche Bescheiderteilung mit einer gewissen Plausibilität (hierzu BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R -) behauptet wird, jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist.

    Von einer krassen Missdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn der Entscheidungsträger sich mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R -).

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R

    Vertragsarzt - defensive Konkurrentenklage - Erfordernisse für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - L 11 KA 71/10
    Dies ist lediglich der Fall in der besonderen Konstellation, dass den Bestimmungen, auf die sich die Rechtseinräumung stützt, ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen derer zu entnehmen ist, die schon eine Position am Markt innehaben, wenn also die einschlägigen Bestimmungen einen Drittschutz vermitteln (BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - m.w.N.).

    Die Überprüfung im Einzelnen, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, erfolgt erst im Rahmen der Begründetheit (BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R -).

    Andererseits wird im Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - ausgeführt, eine inhaltliche Überprüfung auf solche schweren Rechtsfehler setze schon nach der früheren Rechtsprechung stets voraus, dass der angegriffenen Rechtseinräumung ein grundsätzlicher Nachrang gegenüber der Position des Anfechtenden inne wohne.

  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R

    Nachschieben von Gründen bei gebundenen Verwaltungsakten, Aufrechterhaltung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - L 11 KA 71/10
    Ein inhaltlicher Begründungsmangel ist bei gebundenen Verwaltungsakten grundsätzlich entscheidungsunerheblich, weil das Gericht die getroffene Regel unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zu überprüfen hat (BSG, Urteil vom 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R - m.w.N.) und die fehlende Begründung ggf. noch im Gerichtsverfahren nachgeholt werden kann (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X sowie § 42 SGB X).

    Eine unzureichende Begründung kann mittels Nachschieben von Gründen noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R - Jung in Jansen, a.a.O., § 54 Rdn. 37).

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R

    Berechtigung von Vertragsärzten zur Anfechtung der Erteilung einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - L 11 KA 71/10
    Unzulässig ist ein Rechtsbehelf vielmehr nur dann, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R - Düring, a.a.O., § 86a Rdn. 5).

    In Anlehnung an die Rechtslage bei Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen (hierzu u.a. BSG, Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R -) eröffnen die unbestimmten Rechtsbegriffe "Verbesserung der Versorgung" (Nr. 1) und "keine Beeinträchtigung der Versorgung" (Nr. 2) einen Beurteilungsspielraum (so auch BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - Senat, Beschluss vom 17.05.2010 - L 11 B 14/09 KA ER - SG Marburg, Urteil vom 17.03.2010 - S 12 KA 282/09 - SG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2009 - S 2 KA 247/09 ER -), der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Schallen, Ärzte-ZV, 7. Auflage, 2009, § 24 Rdn. 105; Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, 2007, § 24 Rdn. 43).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2010 - L 11 B 14/09
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - L 11 KA 71/10
    Um weitere Verzögerungen zu vermeiden und dem Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf Verwaltungsebene (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG), aber auch vor den Gerichten (§ 86b SGG) hinreichend Rechnung zu tragen, geht der Senat jedenfalls vorliegend davon aus, dass für den Antragsteller ein Abwarten auf eine ggf. noch zu treffende Entscheidung durch die Antragsgegnerin nicht mehr zumutbar war, mithin jedenfalls im Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung beim SG (30.03.2010) das Rechtsschutzinteresse vorlag (vgl. auch Senat, Beschluss vom 17.05.2010 - L 11 B 14/09 KA ER -).

    In Anlehnung an die Rechtslage bei Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen (hierzu u.a. BSG, Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R -) eröffnen die unbestimmten Rechtsbegriffe "Verbesserung der Versorgung" (Nr. 1) und "keine Beeinträchtigung der Versorgung" (Nr. 2) einen Beurteilungsspielraum (so auch BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - Senat, Beschluss vom 17.05.2010 - L 11 B 14/09 KA ER - SG Marburg, Urteil vom 17.03.2010 - S 12 KA 282/09 - SG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2009 - S 2 KA 247/09 ER -), der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Schallen, Ärzte-ZV, 7. Auflage, 2009, § 24 Rdn. 105; Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, 2007, § 24 Rdn. 43).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - L 11 KA 71/10
    Demgemäß haben Marktteilnehmer regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben (BVerfG, Beschlüsse vom 04.02.2010 - 1 BvR 2514/09 - und 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 -), insbesondere nicht darauf, dass Konkurrenten vom Markt fernbleiben.

    Während bei der sog. offensiven Konkurrentenklage, bei der mehrere Bewerber um die Zuerkennung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung streiten, die Anfechtungsbefugnis aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit jeden Bewerbers folgt (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 -), kann bei der sog. defensiven Konkurrentenklage zur Abwehr eines zusätzlichen Konkurrenten eine Anfechtungsbefugnis nicht aus materiellen Grundrechten abgeleitet werden, weil diese keinen Anspruch auf Fernhaltung Dritter begründen.

  • BVerfG, 11.02.2005 - 1 BvR 276/05

    Einstweilige Außervollzugsetzung des Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - L 11 KA 71/10
    Bei Eingriffen in die Berufsfreiheit müssen die Gründe für den Sofortvollzug in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausschließen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07 - und vom 11.02.2005 - 1 BvR 276/05 - BVerfG, NJW 2003, 3618, 3619; Senat, Beschluss vom 02.04.2009 - L 11 KA 2/09 ER - vgl. auch Düring in Jansen, a.a.O., § 86b Rdn. 14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2010 - L 11 B 16/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - L 11 KA 71/10
    Der Senat setzt den Streitwert daher in Fällen, in denen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um den Sofortvollzug einer Zweigpraxisgenehmigung gestritten wird, grundsätzlich mit 20.000,00 EUR fest (vgl. Senat, Beschluss vom 27.07.2010 - L 11 B 16/09 KA ER - m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2009 - L 11 KA 2/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - L 11 KA 71/10
    Bei Eingriffen in die Berufsfreiheit müssen die Gründe für den Sofortvollzug in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausschließen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07 - und vom 11.02.2005 - 1 BvR 276/05 - BVerfG, NJW 2003, 3618, 3619; Senat, Beschluss vom 02.04.2009 - L 11 KA 2/09 ER - vgl. auch Düring in Jansen, a.a.O., § 86b Rdn. 14).
  • BSG, 22.05.1984 - 6 RKa 16/83
  • BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation und der

  • LSG Bayern, 23.07.2008 - L 12 KA 3/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Anfechtungsbefugnis für niedergelassenen

  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R

    Festlegung regionaler Planungsbereich durch Bundesausschuß der Ärzte und

  • LSG Schleswig-Holstein, 13.02.2008 - L 4 B 663/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Zweigpraxis - Auslegung des Tatbestandsmerkmals

  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 9/99 R

    Klagebefugnis niedergelassener Ärzte gegen Sonderbedarfszulassung

  • SG Marburg, 17.03.2010 - S 12 KA 282/09

    Vertragsärztliche Versorgung - Nichtvorliegen einer qualifizierten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2009 - L 11 B 5/09

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Rückforderung der erbrachten

  • BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 37/95

    Klagebefugnis eines niedergelassenen Zahnarztes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2010 - L 11 KA 80/09

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 43/94

    Statistische Vergleichsprüfung im Rahmen der kassenzahnärztlichen

  • SG Dortmund, 22.01.2008 - S 16 KA 171/07
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R

    Vertragsarzt - Anfechtung der Zulassung anderer Ärzte - gerichtliche Überprüfung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 11 B 10.09

    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Grundwassersanierung;

  • BSG, 17.04.1991 - 1 RR 2/89

    Genehmigungsbescheid für die Errichtung einer Betriebskrankenkasse, Gefährdung

  • SG Düsseldorf, 25.11.2009 - S 2 KA 247/09

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Vermögensverwertung - Hausgrundstück -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2009 - L 11 KA 3/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Hessen, 29.11.2007 - L 4 KA 56/07

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Genehmigung einer vertragszahnärztlichen

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 18/92

    RLV 2009 - Verlangen Sie eine Offenlegung der Fallwertberechnung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.1997 - L 11 Ka 94/97
  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 30/98 R

    Keine Anfechtungsbefugnis von niedergelassenen Vertragsärzten gegen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2008 - L 11 KA 47/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 10/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Facharzt für Innere

  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 2514/09

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

  • BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08

    Kein vorbeugender Rechtsschutz zugunsten eines Plankrankenhauses bei Aufnahme

  • BVerfG, 17.08.2004 - 1 BvR 378/00

    Rechtsschutz gegen die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an

  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 4/07 R

    Zusätzliche Rechtsanwaltsgebühr im Zulassungsverfahren vor dem Berufungsausschuss

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2011 - L 11 KA 120/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Die Überprüfung im Einzelnen, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, erfolgt erst im Rahmen der Begründetheit (BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - m.w.N. und 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R - vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 23.03.2011 - L 11 KA 97/10 B ER -, 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 BER -, 23.10.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

    Zum einen hat der Senat im Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - (Zweigpraxisgenehmigung) entschieden, dass auch in Fällen der Drittanfechtung eine die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs betreffende Anfechtungsbefugnis jedenfalls solange gegeben ist, wie auf der Grundlage des Sachvortrags eine willkürliche Bescheiderteilung zumindest als möglich erscheint und vom BSG die Willküranfechtung nicht expressis verbis ausgeschlossen wird (nachfolgend (1)).

    Eine etwaige Rechtswidrigkeit des Bescheides genügt allerdings nicht, um die Anfechtungsbefugnis unter Willkürgesichtspunkten zu eröffnen, denn Willkür liegt erst vor, wenn gravierende Rechtsverstöße vorliegen und diese den Kläger schwer beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

    Das wiederum bedeutet: Namentlich vor dem Hintergrund von Art. 12 GG geht der Senat bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung davon aus, dass eine Drittanfechtung jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13, 04,2011 - L 11 KA 109/10 B ER -, 30.03.2011 - L 11 KA 98/10 B ER -, 23.03.2011 - L 11 KA 97/10 B ER/L 11 KA 22/11 B ER -, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - und 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - vgl. auch BSG, Urteile vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -, 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R -, 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R -: LSG Sachsen, Beschluss vom 03.06.2010 - L 1 KR 94/10 B ER - vgl. auch Düring, Festschrift für Schnapp, 2008, Organisation und Verfahren im sozialen Rechtsstaat, Konkurrentenschutz im Vertragsarztrecht, S. 389 ff.).

    (b) Angesichts des der zuständigen Landesbehörde bei der Entscheidung über die Bestimmung des Krankenhauses eingeräumten Beurteilungsspielraums beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob der Entscheidung (aa) ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob (bb) die Behörde die durch die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "unter Berücksichtigung der Versorgungssituation" ermittelten Grenzen eingehalten hat und ob (cc) sie ihre Erwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG, Urteile vom 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R - und 08.11.2008 - B 6 KA 10/08 R -: Sonderbedarfszulassungen; Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -: Zweigpraxis).

    Die Behörde hat hierzu den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 Abs. 1 SGB X) und der (richtigen) Entscheidung einen vollständig und zutreffend aufgeklärten Sachverhalt zu Grunde zu legen (Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, 2008, § 20 Rdn. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 15.11.1995 - 6 Rka 43/94 -).

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Antragsvorbringen interessengeleitet ist (zum Sonderbedarf: BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - sowie Senat, Beschluss vom 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER -), kann eine Entscheidung jedenfalls dann nicht allein hierauf gestützt werden, wenn - wie hier - auch Drittinteressen zu berücksichtigen sind (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - und 23.03.2011 - L 11 KA 97/10 B ER -).

    Soweit bei Vornahmeklagen ein Nachschieben von Gründen im Hauptsacheverfahren dann unbeschränkt für möglich gehalten wird, wenn der Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts Entscheidungsspielräume zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R - BSG, Beschluss vom 06.10.1994 - GS 1/91 -, vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.10.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -), lässt der Senat offen, ob dies auch für die vorliegende Fallgestaltung (defensive Konkurrentenklage) gilt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Die Überprüfung im Einzelnen, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, erfolgt erst im Rahmen der Begründetheit (BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - m.w.N.; und 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R - vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.10.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

    Zum Einen hat der Senat im Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - (Zweigpraxisgenehmigung) entschieden, dass auch in Fällen der Drittanfechtung eine die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs betreffende Anfechtungsbefugnis jedenfalls solange gegeben ist, wie auf der Grundlage des Sachvortrags eine willkürliche Bescheiderteilung zumindest als möglich erscheint und vom BSG die Willküranfechtung nicht expressis verbis ausgeschlossen wird (nachfolgend (1)).

    Eine etwaige Rechtswidrigkeit des Bescheides genügt nicht, um die Anfechtungsbefugnis unter Willkürgesichtspunkten zu eröffnen, denn Willkür liegt erst vor, wenn gravierende Rechtsverstöße vorliegen und diese den Kläger schwer beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

    Das wiederum bedeutet: Namentlich vor dem Hintergrund von Art. 12 GG geht der Senat bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung davon aus, dass eine Drittanfechtung jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - vgl. auch BSG, Urteile vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -, 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R - , 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R -: LSG Sachsen, Beschluss vom 03.06.2010 - L 1 KR 94/10 B ER -).

    (b) Angesichts des der zuständigen Landesbehörde bei der Entscheidung über die Bestimmung des Krankenhauses eingeräumten Beurteilungsspielraums beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob der Entscheidung (aa) ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob (bb) die Behörde die durch die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "unter Berücksichtigung der Versorgungssituation" ermittelten Grenzen eingehalten hat und ob (cc) sie ihre Erwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2008 - B 6 KA 10/08 R -: Sonderbedarfszulassungen; Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -: Zweigpraxis).

    Die Behörde hat hierzu den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 Abs. 1 SGB X) und der (richtigen) Entscheidung einen vollständig und zutreffend aufgeklärten Sachverhalt zu Grunde zu legen (Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -: von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, 2008, § 20 Rdn. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 15.11.1995 - 6 Rka 43/94 -).

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Antragsvorbringen interessengeleitet ist (zum Sonderbedarf: BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - sowie Senat, Beschluss vom 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER -), kann eine Entscheidung jedenfalls dann nicht allein hierauf gestützt werden, wenn - wie hier - auch Drittinteressen zu berücksichtigen sind (vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

    Soweit bei Vornahmeklagen ein Nachschieben von Gründen im Hauptsacheverfahren dann unbeschränkt für möglich gehalten wird, wenn der Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts Entscheidungsspielräume zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R - BSG, Beschluss vom 06.10.1994 - GS 1/91 -, vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.10.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -), lässt der Senat offen, ob dies auch für die vorliegende Fallgestaltung (defensive Konkurrentenklage) gilt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2011 - L 11 KA 97/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Die Überprüfung im Einzelnen, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, erfolgt erst im Rahmen der Begründetheit (BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - m.w.N.; und 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R - vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.10.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

    Zum einen hat der Senat im Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - (Zweigpraxisgenehmigung) entschieden, dass auch in Fällen der Drittanfechtung eine die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs betreffende Anfechtungsbefugnis jedenfalls solange gegeben ist, wie auf der Grundlage des Sachvortrags eine willkürliche Bescheiderteilung zumindest als möglich erscheint und vom BSG die Willküranfechtung nicht expressis verbis ausgeschlossen wird (nachfolgend (1)).

    Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Bescheide genügt allerdings nicht, um die Anfechtungsbefugnis unter Willkürgesichtspunkten zu eröffnen, denn Willkür liegt erst vor, wenn gravierende Rechtsverstöße vorliegen und diese den Kläger schwer beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

    Das wiederum bedeutet: Namentlich vor dem Hintergrund von Art. 12 GG geht der Senat bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung davon aus, dass eine Drittanfechtung jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - und 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - vgl. auch BSG, Urteile vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -, 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R - , 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R -: LSG Sachsen, Beschluss vom 03.06.2010 - L 1 KR 94/10 B ER -).

    (b) Angesichts des der zuständigen Landesbehörde bei der Entscheidung über die Bestimmung des Krankenhauses eingeräumten Beurteilungsspielraums beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob der Entscheidung (aa) ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob (bb) die Behörde die durch die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "unter Berücksichtigung der Versorgungssituation" ermittelten Grenzen eingehalten hat und ob (cc) sie ihre Erwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2008 - B 6 KA 10/08 R -: Sonderbedarfszulassungen; Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -: Zweigpraxis).

    Die Behörde hat hierzu den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 Abs. 1 SGB X) und der (richtigen) Entscheidung einen vollständig und zutreffend aufgeklärten Sachverhalt zu Grunde zu legen (Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, 2008, § 20 Rdn. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 15.11.1995 - 6 Rka 43/94 -).

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Antragsvorbringen interessengeleitet ist (zum Sonderbedarf: BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - sowie Senat, Beschluss vom 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER -), kann eine Entscheidung jedenfalls dann nicht allein hierauf gestützt werden, wenn - wie hier - auch Drittinteressen zu berücksichtigen sind (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - und 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

    Soweit bei Vornahmeklagen ein Nachschieben von Gründen im Hauptsacheverfahren dann unbeschränkt für möglich gehalten wird, wenn der Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts Entscheidungsspielräume zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R - BSG, Beschluss vom 06.10.1994 - GS 1/91 -, vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.10.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -), lässt der Senat offen, ob dies auch für die vorliegende Fallgestaltung (defensive Konkurrentenklage) gilt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2011 - L 11 KA 109/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Die Überprüfung im Einzelnen, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, erfolgt erst im Rahmen der Begründetheit (BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - m.w.N. und 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R - vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 23.03.2011 - L 11 KA 97/10 B ER -, 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 BER -, 23.10.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

    Zum einen hat der Senat im Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - (Zweigpraxisgenehmigung) entschieden, dass auch in Fällen der Drittanfechtung eine die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs betreffende Anfechtungsbefugnis jedenfalls solange gegeben ist, wie auf der Grundlage des Sachvortrags eine willkürliche Bescheiderteilung zumindest als möglich erscheint und vom BSG die Willküranfechtung nicht expressis verbis ausgeschlossen wird (nachfolgend (1)).

    Eine etwaige Rechtswidrigkeit des Bescheides genügt allerdings nicht, um die Anfechtungsbefugnis unter Willkürgesichtspunkten zu eröffnen, denn Willkür liegt erst vor, wenn gravierende Rechtsverstöße vorliegen und diese den Kläger schwer beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

    Das wiederum bedeutet: Namentlich vor dem Hintergrund von Art. 12 GG geht der Senat bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung davon aus, dass eine Drittanfechtung jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.03.2011 - L 11 KA 98/10 B ER -, 23.03.2011 - L 11 KA 97/10 B ER/L 11 KA 22/11 B ER -, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - und 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - vgl. auch BSG, Urteile vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -, 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R -, 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R -: LSG Sachsen, Beschluss vom 03.06.2010 - L 1 KR 94/10 B ER - vgl. auch Düring, Festschrift für Schnapp, 2008, Organisation und Verfahren im sozialen Rechtsstaat, Konkurrentenschutz im Vertragsarztrecht, S. 389 ff.).

    (b) Angesichts des der zuständigen Landesbehörde bei der Entscheidung über die Bestimmung des Krankenhauses eingeräumten Beurteilungsspielraums beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob der Entscheidung (aa) ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob (bb) die Behörde die durch die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "unter Berücksichtigung der Versorgungssituation" ermittelten Grenzen eingehalten hat und ob (cc) sie ihre Erwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG, Urteile vom 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R - und 08.11.2008 - B 6 KA 10/08 R -: Sonderbedarfszulassungen; Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -: Zweigpraxis).

    Die Behörde hat hierzu den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 Abs. 1 SGB X) und der (richtigen) Entscheidung einen vollständig und zutreffend aufgeklärten Sachverhalt zu Grunde zu legen (Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, 2008, § 20 Rdn. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 15.11.1995 - 6 Rka 43/94 -).

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Antragsvorbringen interessengeleitet ist (zum Sonderbedarf: BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - sowie Senat, Beschluss vom 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER -), kann eine Entscheidung jedenfalls dann nicht allein hierauf gestützt werden, wenn - wie hier - auch Drittinteressen zu berücksichtigen sind (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - und 23.03.2011 - L 11 KA 97/10 B ER -).

    Soweit bei Vornahmeklagen ein Nachschieben von Gründen im Hauptsacheverfahren dann unbeschränkt für möglich gehalten wird, wenn der Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts Entscheidungsspielräume zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R - BSG, Beschluss vom 06.10.1994 - GS 1/91 -, vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.10.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -), lässt der Senat offen, ob dies auch für die vorliegende Fallgestaltung (defensive Konkurrentenklage) gilt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2011 - L 11 KA 98/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Die Überprüfung im Einzelnen, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, erfolgt erst im Rahmen der Begründetheit (BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - m.w.N.; und 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R - vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 23.03.2011 - L 11 KA 97/10 B ER -, 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER -, 23.10.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

    Zum einen hat der Senat im Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - (Zweigpraxisgenehmigung) entschieden, dass auch in Fällen der Drittanfechtung eine die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs betreffende Anfechtungsbefugnis jedenfalls solange gegeben ist, wie auf der Grundlage des Sachvortrags eine willkürliche Bescheiderteilung zumindest als möglich erscheint und vom BSG die Willküranfechtung nicht expressis verbis ausgeschlossen wird (nachfolgend (1)).

    Eine etwaige Rechtswidrigkeit des Bescheides genügt allerdings nicht, um die Anfechtungsbefugnis unter Willkürgesichtspunkten zu eröffnen, denn Willkür liegt erst vor, wenn gravierende Rechtsverstöße vorliegen und diese den Kläger schwer beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

    Das wiederum bedeutet: Namentlich vor dem Hintergrund von Art. 12 GG geht der Senat bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung davon aus, dass eine Drittanfechtung jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -, 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - und 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - vgl. auch BSG, Urteile vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -, 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R - , 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R -: LSG Sachsen, Beschluss vom 03.06.2010 - L 1 KR 94/10 B ER - vgl. auch Düring, Festschrift für Schnapp, 2008, Organisation und Verfahren im sozialen Rechtsstaat, Konkurrentenschutz im Vertragsarztrecht, S. 389 ff.).

    (b) Angesichts des der zuständigen Landesbehörde bei der Entscheidung über die Bestimmung des Krankenhauses eingeräumten Beurteilungsspielraums beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob der Entscheidung (aa) ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob (bb) die Behörde die durch die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "unter Berücksichtigung der Versorgungssituation" ermittelten Grenzen eingehalten hat und ob (cc) sie ihre Erwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2008 - B 6 KA 10/08 R -: Sonderbedarfszulassungen; Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -: Zweigpraxis).

    Die Behörde hat hierzu den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 Abs. 1 SGB X) und der (richtigen) Entscheidung einen vollständig und zutreffend aufgeklärten Sachverhalt zu Grunde zu legen (Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, 2008, § 20 Rdn. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 15.11.1995 - 6 Rka 43/94 -).

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Antragsvorbringen interessengeleitet ist (zum Sonderbedarf: BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - sowie Senat, Beschluss vom 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER -), kann eine Entscheidung jedenfalls dann nicht allein hierauf gestützt werden, wenn - wie hier - auch Drittinteressen zu berücksichtigen sind (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - und 23.03.2011 - L 11 KA 97/10 B ER -).

    Soweit bei Vornahmeklagen ein Nachschieben von Gründen im Hauptsacheverfahren dann unbeschränkt für möglich gehalten wird, wenn der Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts Entscheidungsspielräume zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R - BSG, Beschluss vom 06.10.1994 - GS 1/91 -, vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.10.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -), lässt der Senat offen, ob dies auch für die vorliegende Fallgestaltung (defensive Konkurrentenklage) gilt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2011 - L 11 KA 22/11
    Die Überprüfung im Einzelnen, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, erfolgt erst im Rahmen der Begründetheit (BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - m.w.N.; und 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R - vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.10.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

    Zum einen hat der Senat im Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - (Zweigpraxisgenehmigung) entschieden, dass auch in Fällen der Drittanfechtung eine die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs betreffende Anfechtungsbefugnis jedenfalls solange gegeben ist, wie auf der Grundlage des Sachvortrags eine willkürliche Bescheiderteilung zumindest als möglich erscheint und vom BSG die Willküranfechtung nicht expressis verbis ausgeschlossen wird (nachfolgend (1)).

    Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Bescheide genügt allerdings nicht, um die Anfechtungsbefugnis unter Willkürgesichtspunkten zu eröffnen, denn Willkür liegt erst vor, wenn gravierende Rechtsverstöße vorliegen und diese den Kläger schwer beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

    Das wiederum bedeutet: Namentlich vor dem Hintergrund von Art. 12 GG geht der Senat bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung davon aus, dass eine Drittanfechtung jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - und 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - vgl. auch BSG, Urteile vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -, 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R - , 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R -: LSG Sachsen, Beschluss vom 03.06.2010 - L 1 KR 94/10 B ER -).

    (b) Angesichts des der zuständigen Landesbehörde bei der Entscheidung über die Bestimmung des Krankenhauses eingeräumten Beurteilungsspielraums beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob der Entscheidung (aa) ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob (bb) die Behörde die durch die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "unter Berücksichtigung der Versorgungssituation" ermittelten Grenzen eingehalten hat und ob (cc) sie ihre Erwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2008 - B 6 KA 10/08 R -: Sonderbedarfszulassungen; Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -: Zweigpraxis).

    Die Behörde hat hierzu den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 Abs. 1 SGB X) und der (richtigen) Entscheidung einen vollständig und zutreffend aufgeklärten Sachverhalt zu Grunde zu legen (Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, 2008, § 20 Rdn. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 15.11.1995 - 6 Rka 43/94 -).

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Antragsvorbringen interessengeleitet ist (zum Sonderbedarf: BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - sowie Senat, Beschluss vom 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER -), kann eine Entscheidung jedenfalls dann nicht allein hierauf gestützt werden, wenn - wie hier - auch Drittinteressen zu berücksichtigen sind (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - und 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

    Soweit bei Vornahmeklagen ein Nachschieben von Gründen im Hauptsacheverfahren dann unbeschränkt für möglich gehalten wird, wenn der Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts Entscheidungsspielräume zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R - BSG, Beschluss vom 06.10.1994 - GS 1/91 -, vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.10.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -), lässt der Senat offen, ob dies auch für die vorliegende Fallgestaltung (defensive Konkurrentenklage) gilt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2015 - L 11 KA 10/14

    Angelegenheiten der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung (hier:

    Die Überprüfung im Einzelnen, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, erfolgt erst im Rahmen der Begründetheit (BSG, Urteile vom 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R - und 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.03.2011 - L 11 KA 97/10 B ER -, Beschluss vom 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -, Beschluss vom 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 BER -, Beschluss vom 23.10.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - Jung, in: Jansen, SGG, § 54 Rdn. 22a).

    Im Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - (Zweigpraxisgenehmigung) hat der Senat entschieden, dass auch in Fällen der Drittanfechtung eine die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs betreffende Anfechtungsbefugnis jedenfalls solange gegeben ist, wie auf der Grundlage des Sachvortrags eine willkürliche Bescheiderteilung zumindest als möglich erscheint und vom BSG die Willküranfechtung nicht expressis verbis ausgeschlossen wird (hierzu auch Senat, Beschluss vom 13.04.2011- L 11 KA 109/10 B ER -).

    Zufolge des BSG liegt Willkür vor, wenn gravierende Rechtsverstöße vorliegen und diese den Kläger schwer beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

    Das wiederum bedeutet: Namentlich vor dem Hintergrund von Art. 12 GG geht der Senat bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung davon aus, dass eine Drittanfechtung jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist (hierzu auch Senat, Beschluss vom 30.03.2011 - L 11 KA 98/10 B ER -, Beschluss vom 23.03.2011 - L 11 KA 97/10 B ER / L 11 KA 22/11 B ER -, Beschluss vom 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER -, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - vgl. auch BSG, Urteile vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -, Urteile vom 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R -, 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R - LSG Sachsen, Beschluss vom 03.06.2010 - L 1 KR 94/10 B ER - Düring, a.a.O., S. 389 ff.).

    Der Senat hat als Eingangskriterium festgelegt, dass die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen sind (Senat, Beschlüsse vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - und 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - vgl. auch Keller, a.a.O., § 86b Rdn. 12e ff.; Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 34 ff.).

    bb) Diese Prüfung erfolgt zweistufig (vgl. BSG, Urteil vom 17.08.2011 - B 6 KA 26/10 R -, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -, Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R - Senat, Beschluss vom 10.03.2013 - L 11 KA 23/13 B ER -, Beschluss vom 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B -, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2011 - L 11 KA 96/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Das Rechtsschutzbedürfnis ist Grundvoraussetzung dafür, dass ein Gericht sich in der Sache mit dem angetragenen Rechtsstreit befasst, denn jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. Keller, a.a.O., vor § 51 Rdn. 16; vgl. auch Jung in Jansen, a.a.O., § 51 Rdn. 8 f.), mithin ist ein Antrag nach § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG vorrangig (std. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -, 10.11.2010 - L 11 KA 87/10 B ER -, 03.02.2010 - L 11 KA 80/09 ER -, 02.04.2009 - L 11 KA 2/09 ER -).

    Die Überprüfung im Einzelnen, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, erfolgt erst im Rahmen der Begründetheit (BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R - vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.10.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

    Indessen greift dieser Ansatz vorliegend zu kurz (vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.10.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - ( Willküranfechtung) und Beschluss vom 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - (Bestimmungsbescheid nach § 116b Abs. 2 SGB V)), denn der Beigeladene stützt die von ihm reklamierte Anfechtungsbefugnis im Wesentlichen auf das Regelwerk in Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV und meint, dieses räume Konkurrentenschutz ein.

    Soweit bei Vornahmeklagen ein Nachschieben von Gründen im Hauptsacheverfahren dann unbeschränkt für möglich gehalten wird, wenn der Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts Entscheidungsspielräume zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R - BSG, Beschluss vom 06.10.1994 - GS 1/91 -, vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.10.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -), lässt der Senat offen, ob dies auch für die vorliegende Fallgestaltung (defensive Konkurrentenklage) gilt.

    Durch Umkehrschluss ist der Vorschrift des § 42 Satz 2 SGB X zu entnehmen, dass - abgesehen von der unterbliebenen Anhörung - kein Verfahrens- und Formfehler, auch nicht das Unterlassen der erforderlichen Begründung eines Verwaltungsakts, allein die Aufhebung rechtfertigt (BSG, Urteil vom 17.04.1991 - 1 RR 2/89 -), solange nur offensichtlich ist, dass die Entscheidung in der Sache nicht betroffen ist; ob dies ohne Ausnahme zu gelten hat, lässt der erkennende Senat mit dem BSG (a.a.O.) offen (vgl. Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 11 KA 99/13
    Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 12.07.2012 - L 11 KA 39/12 B ER -, 13.04.2011 - L 11 KA 133/10 B ER und L 11 KA 17/11 B ER -, 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -, 10.11.2010 - L 11 KA 87/10 B ER -, 03.02.2010 - L 11 KA 80/09 ER - und 02.04.2009 - L 11 KA 2/09 ER -).

    Der Senat hat als Eingangskriterium festgelegt, dass die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen sind (Senat, Beschlüsse vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER -, 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - und 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdn. 12e ff.; Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 34 ff.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - L 11 KA 58/15
    Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -, 12.07.2012 - L 11 KA 39/12 B ER -, 13.04.2011 - L 11 KA 133/10 B ER und L 11 KA 17/11 B ER -, 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -, 10.11.2010 - L 11 KA 87/10 B ER -, 03.02.2010 - L 11 KA 80/09 ER - und 02.04.2009 - L 11 KA 2/09 ER -).

    Der Senat hat als Eingangskriterium festgelegt, dass die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen sind (Senat, Beschlüsse vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - und 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

    Bei einer Entscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG hat - wie aufgezeigt - eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.01.2018 - L 11 KA 39/17

    Vertragsarzthonorar

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2015 - L 11 KA 94/14

    Streit über die aufschiebende Wirkung von Drittwidersprüchen gegen die einem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2015 - L 11 KA 13/15

    Streit über die aufschiebende Wirkung von Drittwidersprüchen gegen erteilte

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - L 11 KA 70/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2013 - L 11 KA 16/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2019 - L 11 KA 76/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2014 - L 11 KA 76/13

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen gröblichem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2013 - L 11 KA 101/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2017 - L 11 KA 25/17

    Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Fallwertes der Laboratoriumsuntersuchungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2013 - L 11 KA 23/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2017 - L 11 KA 62/16

    Einstweiliger Rechtsschutz; Antrag auf sofortige Vollziehung eines Beschlusses;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2016 - L 11 KA 75/15

    Vollziehung eines Honorarrückforderungsbescheides; Eilverfahren; Wirtschaftliche

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - L 11 KA 15/12

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2011 - L 11 KA 133/10

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 11 KA 20/14

    Ausschluss eines Arztes vom Notfalldienst wegen fachlicher und persönlicher

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2011 - L 11 KA 106/10

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2011 - L 11 KA 121/10

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2013 - L 11 KA 81/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2011 - L 11 KA 24/11

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2019 - L 11 KA 62/18

    Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2012 - L 11 KA 39/12

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2016 - L 11 KA 76/15

    Honorarrückforderungsbescheid wegen Implausibilität; Eilverfahren; Darlegung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2019 - L 11 KA 51/18

    Anspruch eines Vertragsarztes auf Anstellungsgenehmigung für einen Vertragsarzt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2014 - L 11 KA 101/13

    Widerruf der Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrags als

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2011 - L 11 KA 93/11

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Marburg, 17.06.2015 - S 16 KA 460/12

    Eine Zweigpraxis mit dem Angebot radiologischer Diagnostik, Computertomographien

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