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   LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - L 11 KR 4481/12   

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LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - L 11 KR 4481/12 (https://dejure.org/2015,21952)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.07.2015 - L 11 KR 4481/12 (https://dejure.org/2015,21952)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - L 11 KR 4481/12 (https://dejure.org/2015,21952)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung - Heilmittel - Abrechnungsberechtigung der Manuellen Therapie - Ausschluss von Masseuren und medizinischen Bademeistern - Rechtmäßigkeit - Verfassungsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Abrechnungsfähigkeit von Leistungen der Manuellen Therapie in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Physiotherapeuten

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 12 Abs 1 S 2 SGB 5, § 32 SGB 5, § 92 Abs 1 S 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 125 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007
    Krankenversicherung - Heilmittel - Abrechnungsberechtigung der Manuellen Therapie - Ausschluss von Masseuren und medizinischen Bademeistern - Rechtmäßigkeit - Verfassungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Abrechnungsfähigkeit von Leistungen der Manuellen Therapie in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Physiotherapeuten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 61 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Leistungserbringern und Arzneimittelherstellern | Heilmittelerbringer | Ausschluss der Masseure von Manueller Therapie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 868
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 12.08.2010 - B 3 KR 9/09 R

    Krankenversicherung - zugelassener Physiotherapeut - Voraussetzungen für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - L 11 KR 4481/12
    Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage iS des § 54 Abs. 5 SGG (vgl BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 6).

    Die Erteilung der Abrechnungsbefugnis geschieht in Form der Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung durch die Beklagte; diese Willenserklärung stellt eine "Leistung" iS des § 54 Abs. 5 SGG dar (BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 6 mwN).

    Die Krankenkassen bzw ihre Verbände sind im Heilmittelbereich (§§ 124, 125 SGB V) nicht verpflichtet, nur gemeinsam und einheitlich aufzutreten und zu entscheiden (vgl BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 6).

    Zu Recht hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2009 aus formellen Gründen aufgehoben, denn die Krankenkassen entscheiden über den Antrag auf Erteilung der Abrechnungsbefugnis nicht mittels eines Verwaltungsakts (BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, aaO).

    So hat das BSG etwa entschieden, dass für Physiotherapeuten das Erfordernis einer Weiterbildung im Bereich der MT in Rahmenempfehlungen und -verträgen geregelt werden kann und eine zur Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte, zumutbare Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 GG) darstellt (BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 6; 22.07.2004, B 3 KR 12/04 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 unter Hinweis auf BVerfG (Kammer) 16.07.2004, 1 BvR 1127/01, SozR 4-2500 § 135 Nr. 2).

    Es handelt sich bei den Regelungen des GBA zur Notwendigkeit einer über die Berufsausbildung zum Physiotherapeuten hinausgehenden Weiterbildung um fachkundige Einschätzungen eines Expertengremiums, die im Rahmen seiner Normsetzungsbefugnis liegen und deshalb verbindlich sind (BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 6 unter Hinweis auf BSGE 81, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4; BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 15).

    Dies ist aber Tatbestandsvoraussetzung für die Abrechnungsbefugnis (BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 6 juris Rn 16 f).

    Die sich aus den HeilM-RL, Rahmenempfehlungen und dem Landesvertrag enthaltene Regelung, nach der nur zur Versorgung der Versicherten zugelassene Physiotherapeuten die MT-Leistungen abrechnen dürfen, wenn sie eine Weiterbildung in dieser Behandlungstechnik absolviert und eine Abschlussprüfung bestanden haben, ist rechtmäßig, verbindlich und fachlich begründet (vgl eingehend BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 6 Rn 20 ff).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - L 11 KR 4481/12
    Diese Auslegung entspricht auch den Grundauffassungen der Verfassung und dem von ihr vorausgesetzten Menschenbild (BVerfGE 2, 1 (12); 4, 7 (15 f.); 6, 32 (40)).

    Das würde der Bedeutung gerade dieses Grundrechts nicht entsprechen, sich kaum mit der besonderen (pleonastischen) Betonung der "freien" Berufswahl in Art. 12 Abs. 1 vertragen und überdies mit der Gesamttendenz des Grundrechtsabschnitts in Widerspruch stehen, der, wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 16. Januar 1957 (BVerfGE 6, 32 (40 f.)) dargelegt hat, "leerlaufende" Grundrechte im früheren Sinne nicht mehr kennt.

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Heilmittelerbringer - Abrechnungsbefugnis - Manuelle

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - L 11 KR 4481/12
    So hat das BSG etwa entschieden, dass für Physiotherapeuten das Erfordernis einer Weiterbildung im Bereich der MT in Rahmenempfehlungen und -verträgen geregelt werden kann und eine zur Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte, zumutbare Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 GG) darstellt (BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 6; 22.07.2004, B 3 KR 12/04 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 unter Hinweis auf BVerfG (Kammer) 16.07.2004, 1 BvR 1127/01, SozR 4-2500 § 135 Nr. 2).

    Es handelt sich bei den Regelungen des GBA zur Notwendigkeit einer über die Berufsausbildung zum Physiotherapeuten hinausgehenden Weiterbildung um fachkundige Einschätzungen eines Expertengremiums, die im Rahmen seiner Normsetzungsbefugnis liegen und deshalb verbindlich sind (BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 6 unter Hinweis auf BSGE 81, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4; BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 15).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - L 11 KR 4481/12
    Es gilt vielmehr auch hier der in der Entscheidung vom 15. Januar 1958 (BVerfGE 7, 198 (208 f.)) entwickelte Grundsatz, daß der Gesetzgeber, wenn er sich in dem grundrechtsgeschützten Raum bewegt, die Bedeutung des Grundrechts in der sozialen Ordnung zum Ausgangspunkt seiner Regelung nehmen muß.
  • LSG Bayern, 17.08.2006 - L 4 KR 295/03

    Streit um die Berechtigung des Klägers zur Abgabe und Abrechnung von der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - L 11 KR 4481/12
    Anders als das Bayerische LSG (Urteil vom 17.08.2006, L 4 KR 295/03, juris) ist der Senat der Auffassung, dass vorliegend keine Regelung subjektiver Voraussetzungen der Berufsaufnahme, sondern eine Berufsausübungsregelung vorliegt.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - L 11 KR 4481/12
    Der Gesetzgeber muss Regelungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 jeweils auf der "Stufe" vornehmen, die den geringsten Eingriff in die Freiheit der Berufswahl mit sich bringt, und darf die nächste "Stufe" erst dann betreten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die befürchteten Gefahren mit (verfassungsmäßigen) Mitteln der vorausgehenden "Stufe" nicht wirksam bekämpft werden können." (BVerfG 11.06.1958, 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377, juris Rn 68-80).
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - L 11 KR 4481/12
    Diese Auslegung entspricht auch den Grundauffassungen der Verfassung und dem von ihr vorausgesetzten Menschenbild (BVerfGE 2, 1 (12); 4, 7 (15 f.); 6, 32 (40)).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - L 11 KR 4481/12
    Diese Auslegung entspricht auch den Grundauffassungen der Verfassung und dem von ihr vorausgesetzten Menschenbild (BVerfGE 2, 1 (12); 4, 7 (15 f.); 6, 32 (40)).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - L 11 KR 4481/12
    Es handelt sich bei den Regelungen des GBA zur Notwendigkeit einer über die Berufsausbildung zum Physiotherapeuten hinausgehenden Weiterbildung um fachkundige Einschätzungen eines Expertengremiums, die im Rahmen seiner Normsetzungsbefugnis liegen und deshalb verbindlich sind (BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr. 6 unter Hinweis auf BSGE 81, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4; BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 15).
  • BSG, 17.04.1996 - 3 RK 19/95

    Leistungserbringung nach Beendigung der Mitgliedschaft des Versicherten bei der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - L 11 KR 4481/12
    Die Richtlinien des GBA entfalten ihre normative Wirkung nicht nur gegenüber den Partnern der Bundesmantelverträge und der Gesamtverträge, sondern auch gegenüber den Versicherten (BSG 20.03.1996, 6 RKa 62/94, BSGE 78, 70, SozR 3-2500 § 92 Nr. 6; 17.04.1996, 3 RK 19/95, SozR 3-2500 § 19 Nr. 2).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

  • BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Versagung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2015 - L 4 KR 295/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.07.2016 - L 1 KR 205/13

    Krankenversicherung - Physiotherapeut - manuelle Therapie - Ausschluss der

    Aus dem Rahmenvertrag, der zugehörigen Vergütungsvereinbarung und der Rahmenempfehlung ergibt sich, dass Leistungen der Manuellen Therapie nur von solchen nach § 124 SGB V zugelassenen Physiotherapeuten erbracht und abgerechnet werden dürfen, die eine spezielle mindestens 260 Unterrichtsstunden umfassende Weiterbildung in Manueller Therapie an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung absolviert und die dazu gehörige Abschlussprüfung bestanden haben (BSG v. 12. August 2010 - B 3 KR 9/09 R - juris Rn 16; LSG Baden-Württemberg v. 21. Juli 2015 - L 11 KR 4481/12 - juris Rn 68; LSG Rheinland-Pfalz v. 7. Januar 2016 - L 5 KR 192/15 - juris Rn 49).

    Demnach liegt im Aufstellen bestimmter Erfordernisse für die Abrechenbarkeit eine Regelung, welche die Ausübung der genannten Berufe betrifft (LSG Baden-Württemberg v. 21. Juli 2015 - L 11 KR 4481/12 - juris Rn 68; LSG Rheinland-Pfalz v. 7. Januar 2016 - L 5 KR 192/15 - juris Rn 21).

    18 Die Vorgabe, dass nur Physiotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung zur Erbringung von Leistungen der manuellen Therapie berechtigt sind, lässt sich durch am Gemeinwohl orientierte Überlegungen rechtfertigen (LSG Baden-Württemberg v. 21. Juli 2015 - L 11 KR 4481/12 - juris Rn 69; LSG Rheinland-Pfalz v. 7. Januar 2016 - L 5 KR 192/15 - juris Rn 21).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.07.2016 - L 1 KR 206/13

    Krankenversicherung - Physiotherapeut - manuelle Therapie - Ausschluss der

    Aus dem Rahmenvertrag, der zugehörigen Vergütungsvereinbarung und der Rahmenempfehlung ergibt sich, dass Leistungen der Manuellen Therapie nur von solchen nach § 124 SGB V zugelassenen Physiotherapeuten erbracht und abgerechnet werden dürfen, die eine spezielle mindestens 260 Unterrichtsstunden umfassende Weiterbildung in Manueller Therapie an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung absolviert und die dazu gehörige Abschlussprüfung bestanden haben (BSG v. 12. August 2010 - B 3 KR 9/09 R - juris Rn 16; LSG Baden-Württemberg v. 21. Juli 2015 - L 11 KR 4481/12 - juris Rn 68; LSG Rheinland-Pfalz v. 7. Januar 2016 - L 5 KR 192/15 - juris Rn 49).

    Demnach liegt im Aufstellen bestimmter Erfordernisse für die Abrechenbarkeit eine Regelung, welche die Ausübung der genannten Berufe betrifft (LSG Baden-Württemberg v. 21. Juli 2015 - L 11 KR 4481/12 - juris Rn 68; LSG Rheinland-Pfalz v. 7. Januar 2016 - L 5 KR 192/15 - juris Rn 21).

    Die Vorgabe, dass nur Physiotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung zur Erbringung von Leistungen der manuellen Therapie berechtigt sind, lässt sich durch am Gemeinwohl orientierte Überlegungen rechtfertigen (LSG Baden-Württemberg v. 21. Juli 2015 - L 11 KR 4481/12 - juris Rn 69; LSG Rheinland-Pfalz v. 7. Januar 2016 - L 5 KR 192/15 - juris Rn 21).

  • BSG, 15.03.2017 - B 3 KR 24/15 R

    Erlaubnis zur Abgabe und Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie

    L 11 KR 4481/12 (LSG Baden-Württemberg).
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